LVwG-850324/5/Bm - 850325/2

Linz, 06.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier anlässlich des Vorlageantrages der Frau C und des Herrn A G, T, St. M, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Februar 2015, GZ: Ge20-41693-1-2015, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2014, GZ: Ge20-41693-1-2014, mit dem Herrn Mag. T R die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Veranstaltungsräumen samt Parkplätzen im Standort St. M, T, erteilt worden ist,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2014, GZ: Ge20-41693-1-2014, in der Ergänzung der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2015,
GZ: Ge20-41693-1-2015, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 hat Herr Mag. T R unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Veranstaltungsräumen samt Parkplätzen im Standort St. M, T, angesucht.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2014, GZ: Ge20-41693-1-2014, wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebs­anlagen­genehmigung im Grunde des § 77 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn C und A G (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesent­lichen vorgebracht, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass der Privatweg, Grundstück Nr. x, GB T, nicht einseitig ohne Mehrheitsbeschluss einer neuen Benützung zugeführt oder einer neuen Widmung unterstellt werden dürfe. Die Behörde habe daher zutreffend verfügt, dass dieser Privatweg, Grundstück Nr. x, für Gewerbezwecke von Norden her nicht benutzt werden dürfe. Die Zufahrt zu den neu zu schaffenden 21 Parkplätzen werde vom Inhaber direkt von der Gemeindestraße geschaffen und betreffe somit den Privatweg Nr. x nicht. In diesem Umfang werde der Bescheid daher ausdrücklich anerkannt und keine Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Bewilligung der Zufahrt zu dem vorerst nicht zur Ausführung kommenden Parkplatz im Bereich des Hofeinganges zum Gewerbebetrieb für gewerbliche Zwecke, welche nach den Planunterlagen und der gegebenen Örtlichkeit nur über den Privatweg Nr. x erfolgen könne. Unrichtigerweise habe schon der Antragsteller in seinen Plan­unterlagen ausgeführt, dass die Gewerbeliegenschaft über die bestehende Landes- und Bezirksstraße erreicht werde. Dies treffe allerdings für den hier angeführten Parkplatz gegenüber der Hofeinfahrt zum Gewerbebetrieb nicht zu. Die Behörde habe zwar diesen vorerst nicht zur Ausführung kommenden Parkplatz ausdrücklich bewilligt, sei aber auf die Frage der Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Parkplatz überhaupt nicht eingegangen. Habe aber die Behörde den Parkplatz bewilligt, sei davon auszugehen, dass sie stillschweigend auch die Zufahrt, welche nur über den Privatweg, Grundstück Nr. x, erfolgen könne, bewilligt habe. Dafür sei die Behörde aber die Begründung schuldig geblieben. Inhaltlich stehe die stillschweigende Bewilligung für die Benützung des Privatweges Nr. x auch im Gegensatz zur oben aufgezeigten Rechtsansicht der Behörde. Die Behörde gehe nämlich, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass mit einseitiger Erklärung ohne Mehrheit die Benützung des Privatweges nicht auf den Gewerbebetrieb ausgedehnt werden könne. Insoweit somit von einer stillschweigenden Begründung der Behörde auszugehen wäre, sei diese stillschweigende Begründung und die rechtliche Würdigung in diesem Bereich daher rechtswidrig.

Es werde daher der Antrag gestellt,

den Bescheid im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass der Privatweg Nr. x, GB T, für die Benützung des vorerst nicht zur Ausführung kommenden Parkplatzes gegenüber dem Gewerbeeingang nicht zur Verfügung stehe.

Allenfalls werde die Aufhebung dieses Teiles des Bescheides als rechtswidrig oder mangelhaft mangels Begründung und Neuentscheidung im obigen Sinn nach Verfahrensergänzung durch Einsicht in die Planunterlagen und Ortsaugenschein beantragt. Es wird keine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.

 

3.1. Aufgrund der Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 2015, GZ: Ge20-41693-1-2015, eine Beschwerde­vor­entscheidung erlassen und die Beschwerde der Frau C und des Herrn A G als unbegründet abgewiesen.

 

3.2. Nach erfolgter Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung wurde von den Bf mit Eingabe vom 23. Februar 2015 der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Im Vorlageantrag wurde nochmals ausgeführt, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf den östlich gegenüber dem Hofzugang vorerst nicht zur Ausführung kommenden Parkplatz und die Benutzung des Privatweges Nr. x zu diesem Parkplatz beziehe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerde­vorentscheidung die Begründung des Bescheides für den nördlichen Bereich des Privatweges Nr. x nachgeliefert habe. Daraus sei zu ersehen, dass das Zufahren von Norden aus Lärmschutzgründen verboten worden sei, weil sich in diesem Bereich das Wohnhaus der Bf befinde. Auch der nicht zur Ausführung kommende östliche Parkplatz befinde sich im nördlichen Bereich des Privatweges, sodass Geräusche vom Parkplatz, nämlich Zuschlagen der Autotüren, Starten und Wegfahren sowie allfällige angeregte Diskussionen oder Unterhaltungen in den frühen Morgenstunden, eine wesentlich deutlichere Lärmbelästigung im Bereich des Wohnhauses der Bf darstellen würde, als dies das Zufahren in angemessener Geschwindigkeit verursachen würde. Bei gleicher Anwendung der Beurteilung der Lärmbelästigung, wie sie bereits in dem in Rechtskraft erwachsenen Zufahrtsverbot angewendet worden sei, hätte die Behörde im Bescheid bzw. in der nun erfolgten Beschwerdevorentscheidung umso mehr zum Ergebnis kommen müssen, dass dieser östlich gelegene Parkplatz aus Lärmschutzgründen nicht genehmigt werden dürfe. Er sei nämlich auch im unmittelbaren Einflussbereich des Wohnhauses der Bf gelegen. Jedenfalls seien die von diesem vorgesehenen Parkplatz ausgehenden Lärmbelästigungen um ein Vielfaches gravierender als das bloße Zufahren zum Vierkanthof von Norden her. Sollte sich im Zuge des Betriebes von Veranstaltungen die Notwendigkeit weiterer Parkplätze ergeben, könne mit wahrscheinlich geringerem Aufwand der südlich gelegene Parkplatz erweitert werden. In diesem Fall würden die Lärm­belästigung und die Benützung des Privatweges zur Gänze wegfallen. Daher sei auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend jene Variante zu wählen, die den geringeren Rechtseingriff der Bf zur Folge habe. Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung zu § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 interessant, würden allerdings auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Was die Bedrohung der Substanz oder die Gefährdung des Eigentums der Bf an ihren Rechten an dem Privatweg konkret angehe, seien Fragen der Benützungsregelung von Miteigentümern ausdrücklich in den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums nach §§ 825 ff ABGB geregelt und würden daher Sondernormen darstellen, die allgemeinen Überlegungen zu Eigentums­fragen vorgehen. Daraus ergebe sich aber, dass ein Hälfteeigentümer eine Benützungs­regelung nicht einseitig für andere Zwecke mit umfangreichem Verkehrsaufkommen ausdehnen dürfe. Es solle also bei der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bleiben. Da sich die Behörde in die Beurteilung dieser privatrechtlichen Fragen eingelassen habe, hätte sie die Spezial­bestimmungen der §§ 825 ff ABGB anwenden müssen und wäre auch unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Ablehnung des östlich gelegenen Parkplatzes und der nun auch in der Beschwerdevorentscheidung notwendigerweise erkannten Benutzung des Weges Nr. x zu diesem Parkplatz gekommen.

Entgegen der Ansicht der Behörde, würden daher die Einwendungen der Bf sehr wohl rechtlich relevante Einwendungen darstellen, denen die Behörde bei richtiger Rechtsanwendung auch Rechnung tragen und die Bewilligung des östlich gelegenen Parkplatzes samt Zufahrt abweisen hätte müssen.

 

Die Bf beantragen daher, die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht  zur Entscheidung vorzulegen, bei welchem beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und die Bewilligung des östlich gelegenen Parkplatzes und die Zufahrt zu diesem auf dem Privatweg Nr. x, T, abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wird nicht bean­tragt.

 

4. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

5. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt haben, vielmehr die Bf auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte eine solche entfallen.

Dem Konsenswerber (Kw) wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Beschwerde­vorbringen Stellung zu nehmen und hat dieser davon auch Gebrauch gemacht.

 

6. Das LVwG hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

 

Nach § 42 Abs. 1 AVG hat eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1
2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im 1. Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechthaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.   Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde

2.   Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde

3.   Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.   Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern

 

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwen­den.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.   ...

2.   ... .

 

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen. 

 

6.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 hat Herr Mag. T R um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Veranstaltungsräumen samt Parkplätzen im Standort St. M, T, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das beabsichtigte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb von Veranstaltungsräumen im Erdgeschoß des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes (Vierkanthof) sowie von Parkplätzen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist die Situierung sowohl des Gebäudes als auch der Parkplätze samt Zufahrten klar ersichtlich.    

Im Grunde dieses Ansuchens wurde nach Durchführung einer Vorbegutachtung von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 26. November 2014 eine mündliche Verhandlung für den 11. Dezember 2014 ausgeschrieben.

Diese Kundmachung enthält alle nach § 41 AVG für Ladungen vorgeschriebene Angaben. Die Verständigung sämtlicher Parteien erfolgte sowohl durch persön­liche Ladung der Parteien als auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde.

Den Bf wurde die Kundmachung persönlich mittels RSb am 28. November 2014 zugestellt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt Nachbarn ex lege Parteistellung im regulären Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 iVm den den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 der GewO 1994.

 

Erfolgte eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlie­ren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben.

 

Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn bleibt deren Parteistellung aufrecht; dies aber nur im Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden.

Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, wenn sie keine zulässigen und rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

 

Das bedeutet, eine Einwendung in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände im Fall des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein. Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt somit das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe VwGH 21.6.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Im gegenständlichen Fall haben die Bf vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben abgegeben; die Stellung­nahme bezieht sich auf die Ausdehnung und Änderung der Benützung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Straße, Grundstück Nr. x, KG T, durch den Kw, wozu ausdrücklich keine Zustimmung erteilt werde.

 

In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2014 wurde die Stellung­nahme wie folgt konkretisiert:

„Wir verweisen auf unsere schriftliche Stellungnahme vom 11.12.2014. Wir befürchten eine Beeinträchtigung unserer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch das möglicherweise erhöhte Verkehrsaufkommen.“

 

Zusammengefasst bemängeln die Bf die fehlende Zustimmung zur Benützung der im Miteigentum stehenden Privatstraße im Rahmen des gewerblichen Betriebes sowie eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch.

Die Einwendung der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann im weitesten Sinn als eine Einwendung wegen befürchteter Gefährdung des Eigen­tums gesehen werden, wodurch die Bf ihre Parteistellung aufrechterhalten haben.

Diese Parteistellung bezieht sich allerdings nur auf die Frage der Eigentums­gefährdung. Darüber hinausgehende Einwendungen wurden von den Bf nicht vorgebracht und ist diesbezüglich die Parteistellung verlorengegangen. Auch in der Beschwerde wenden sich die Bf ausschließlich gegen die Benützung des Privatweges im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung.

 

Zu Recht wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die eingewendete Eigentumsgefährdung vorliegend nicht gegeben ist.

 

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung des Eigentums nur gesprochen werden kann, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde bzw. wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungs­gemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

 

Keiner dieser Anwendungsfälle liegt im gegenständlichen Fall vor; diesbezüglich wird auf die umfassenden und mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauerten Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen sich das LVwG uneingeschränkt anschließt.

 

Als richtig stellen sich auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Einwand der Bf, es liege keine Zustimmung zur Benützung des Privatweges im Rahmen der Betriebsanlage vor, dar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es nämlich keine Voraus­setzung für die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage dar, dass der (Mit-)Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll, diesem Vorhaben auch zustimmt. Das Fehlen einer Zustimmung zur gewerblichen (Mit-)Nutzung des Privatweges stellt keine taugliche Einwendung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 dar, sondern ist vielmehr eine privatrechtliche Einwendung, über die zu entscheiden der Gewerbebehörde nicht zusteht (VwGH 16.10.1981, 04/1485/79).

Zu unterscheiden ist zwischen öffentlichem Recht (Verwaltungsrecht) und Privatrecht, die im Verhältnis zueinander nicht über- oder untergeordnet sind, sondern vielmehr nebeneinander stehen. Demnach stellen die Bestimmungen des ABGB entgegen dem Vorbringen der Bf auch keine Sondernormen zur Gewerbe­ordnung dar.

Die Art der Einwendung bestimmt den Rechtsweg, der für die Geltendmachung zu bestreiten ist. So sind privatrechtliche Einwendungen (Ansprüche) im Zivil­rechtsweg, subjektiv-öffentliche Einwendungen im jeweiligen Verwaltungs­ver­fahren geltend zu machen. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich der Kreis der subjektiv-öffentlichen Rechte, deren Verletzung im Betriebsanlagengeneh­migungs­verfahren behauptet werden kann, aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994. In § 74 Abs. 2 Z 1 ist die mögliche Eigentumsgefährdung der Nachbarn angeführt, allerdings ist eine solche Gefährdung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Erfüllung bestimmter Tatbestände gegeben, die im vorliegenden Fall durch die vom Kw beabsichtigte Nutzungsausdehnung der Straße nicht gegeben ist (siehe dazu auch oben).

 

Die Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Straße ist zwischen den Bf und dem Kw vertraglich geregelt, unterliegt demnach der Privatrechtsordnung. Ansprüche, die sich möglicherweise durch eine einseitige Änderung der Benützungs­regelung ergeben, sind demnach auch im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Eine diesbezügliche Verletzung kann von der Gewerbebehörde nicht aufgegriffen werden, bezieht sich doch eine darauf abgestellte Einwendung auf kein in der Gewerbeordnung vorgesehenes Nachbarrecht.

 

Im Vorlageantrag wird von den Bf erstmalig eine mögliche Lärmbelästigung vorgebracht. Diesbezüglich stützen sich die Bf offenbar auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach ein Zufahren zu der Betriebsanlage von Norden her aus Lärmschutzgründen nicht vorgesehen sei.

Weder in der schriftlichen Stellungnahme vor Abhaltung der mündlichen Ver­hand­lung noch in der mündlichen Verhandlung wurde eine (persönliche) Lärm­belästigung vorgebracht; damit sind die erstmals im Vorlageantrag vorge­brachten Einwendungen im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechtzeitig. Eine verlustig gegangene Parteistellung kann auch nicht durch Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wieder aufleben.

 

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Feststellung der Behörde, dass ein Zufahren von Norden her aus Lärmschutzgründen nicht vorgesehen sei, für das LVwG nicht nachvollziehbar ist. Vom beigezogenen Sachverständigen wurde im Befund zwar ausgeführt, dass eine Zufahrt von Norden her nicht mehr geplant ist, allerdings bezieht er sich nicht auf lärmtechnische Gründe. Vielmehr ergibt sich aus dem Aktenlauf der Eindruck, dass ein Abgehen von der Zufahrt von Norden aus zur Betriebsanlage vom Kw den Bf im Sinne ihrer Stellungnahme zugestanden wurde.

 

Soweit die Bf vorbringen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sei bei der Ausführung der Anlage jene Variante zu wählen, die den geringeren Rechtseingriff für die Bf zur Folge habe, ist auszuführen, dass dies wiederum dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorherrschenden Grundsatz des Projektverfahrens widersprechen würde. Danach hat die Behörde das Vorhaben unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit zu überprüfen. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist ausschließlich das eingereichte Projekt. Ist die Genehmigungsfähigkeit gegeben, dann hat die Behörde auch die Genehmigung in der beantragten Form zu erteilen, außer der Kw ändert sein Projekt von sich aus im Sinne der Forderungen der Nachbarn.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2014,
GZ: Ge20-41693-1-2014, noch die Ausführungen im Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
10. Februar 2015, GZ: Ge20-41693-1-2015, Rechtswidrigkeiten aufzeigen konnten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier