LVwG-300685/16/BMa

Linz, 19.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W G, W, vertreten durch Rechtsanwälte N N B, W, gegen den Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2015, Zl.: SV96-83-2014-Fe, wegen Verwaltungs­übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Mit Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 31. März 2015, Zl.: SV96-83-2014-Fe, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen mehreren Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfrei­heitsstrafe gem. § 7i Abs.2 iVm § 7d Abs.1 AVRAG verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfah­rens­­kostenbeitrag  vorgeschrieben.

 

2. Gegen diese Straferkenntnis erhob der Bf mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft von Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. April 2015 dem Oö. Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Nachdem die Rechtsvertreter des Bf eine Aktenkopie angefordert hatten, wurde die Beschwerde, vor der für den 19. August 2015 bereits anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, mit Eingabe vom 14. August 2015 zurückgezogen.

 

5. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde vom 13. April 2015 zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung ist der angefochtene Strafbescheid in Rechtskraft er­wachsen.

 

 

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann