LVwG-300740/2/BMA/PP

Linz, 14.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R. Ö., x, A.-P., gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Februar 2015, SV96-28-2-2014, wegen einer Übertretung des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die am 10. April 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangte Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

und über den Antrag des R. Ö. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 1. Juni 2015 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck, weitergeleitet.

 

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und III.

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom
13. Februar 2015, SV96-28-2-2014, wurde R. Ö. wegen Über­tretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verurteilt. Überdies wurde der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

Die Rechtmittelbelehrung lautet:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.“

 

Der Strafbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 zugestellt.

 

Mit einem am 10. April 2015 eingebrachten Schreiben hat R. Ö. Beschwerde erhoben.

Am 1. Juni 2015 wurde vom Rechtsmittelwerber ein „Antrag auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand Geschäftszeichen SV96-28-2-2014“ erhoben.

Darin wird ausgeführt:

„Wie bereits am Freitag, dem 10. April 2015 mit Ihnen persönlich besprochen, wurde die Abgabefrist unseres Einspruchs auf das oben im Betreff angeführte Geschäftszeichen, um einige Tage aus gesundheitlichen Gründen und wegen vorzeitigem Berufseintritt überschritten. Somit bitte ich sie das Straferkenntnis mit dem Geschäftszeichen SV96-28-2-2014 wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Alle anderen erforderlichen Unterlagen zu diesem Fall wurden bereits am Freitag von meiner Gattin Frau T. Ö. mit ihnen in einem persönlichen Gespräch überreicht.“

 

1.2. Beide Rechtsmittel wurden mit Schreiben vom 18. Juni 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 vorgelegt.

Das LVwG entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin (§ 2 VwGVG).

 

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

zu I.

2.1.1. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein dem Rechtsmittelwerber am 24. Februar 2015 persönlich zugestellt. Die Übernahmebestätigung ist von diesem unterfertigt. Die verspätete Einbringung der Beschwerde begründet der Rechtsmittelwerber mit gesundheitlichen Gründen und vorzeitigem Berufseintritt.

 

2.1.2. Weil vom Beschwerdeführer die Umstände bereits angeführt wurden, aus denen sich die Verspätung ergibt, konnten weitere Erhebungen zu diesem Sachverhalt unterbleiben.

 

2.1.3. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist begann am 24. Februar 2015 (mit der persönlichen Übernahme des Bescheides) zu laufen und endete sohin am 24. März 2015. Eine vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte vorzeitige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eine schlichte Erkrankung bieten keine Grundlage für eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufs. Die am 10. April 2015 persönlich abgegebene Beschwerde war damit verspätet eingebracht worden und  somit zurückzu­weisen.

 

zu III.

2.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (Abs. 4 leg.cit.).

 

2.2.2. Wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ergibt, ist die Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen. Daraus ergibt sich aber auch, dass diese Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig ist.

 

2.2.3. Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

2.2.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der dem Oö. LVwG gemein­sam mit der verspätet eingebrachten Beschwerde vorgelegt wurde, wurde daher gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde, die über diesen zu entscheiden hat, weitergeleitet.

 

Zu II. und IV.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann