LVwG-490009/2/KLe

Linz, 06.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde der K. S. KG, vertreten durch Rechtsanwalt F. M., x, W., gegen den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.5.2015, Pol96-68-2-2015, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvoll­streckungsgesetz

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 5.5.2015, Pol96-68-2-2015, verhängte die Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwal­tungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wie folgt:

„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat am 16.03.2015 um 11.02 Uhr die Betriebsschließung des Lokals „B." bei der P. T in P. b. W., x, mündlich gegenüber der anwesenden Kellnerin verfügt.

Am 18.03.2015 wurde der K S KG darüber ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG) zugestellt.

 

Als Lokalbetreiberin war diese Firma aufgrund der Betriebsschließung ver­pflichtet, die Wiederaufnahme des Betriebs am Standort zu unterlassen.

 

Mit Bescheid vom 24.03.2015 wurde gegen die Betreiberin eine Zwangsstrafe von 8.000 Euro verhängt, nachdem festgestellt wurde, dass die Betriebs­schließung missachtet wurde und sowohl der Lokalbetrieb als auch das Glücksspielangebot unverändert fortgeführt wurden. Dabei wurde eine weitere Zwangsstrafe angedroht im Falle der weiteren Weigerung, der Betriebsschließung nachzukommen.

 

Am 30.04.2015 wurde festgestellt, dass Sie das Lokal samt Glücksspielangebot weiterhin unverändert betreiben entgegen der aufrechten Betriebsschließung.

 

Da Sie diese Verpflichtung verletzt haben, wird die für den Fall der Wieder­aufnahme/Weiterführung des Betriebes angedrohte Zwangsstrafe über Sie ver­hängt:

Geldstrafe von Haft von

14.000 Euro

 

Rechtsgrundlage: § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) iVm § 52a GSpG

 

Begründung:

Gemäß § 5 Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß § 5 Abs 4 VVG ist die Vollstreckung von Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen.

 

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach dem Glücksspielgesetz ist nach § 52a GSpG eine erhöhte Beugestrafe in Höhe von bis zu 22.000 Euro vorgesehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG, dass ein ent­sprechender Titelbescheid vorliegt, der gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.02.2007, 2006/07/0090 u.a.).

 

Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass Sie als verpflichtete Bescheidadressatin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen haben. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung (vgl. Erkenntnis v. 31.3.1992,
Zl. 92/04/0013).

 

Durch mündliche Verfügung vom 16.03.2015 und dem am 18.03.2015 nachweislich zugestellten Bescheid, Zahl Pol96-68-2015, hat die Behörde die Betriebsschließung des o.a. Lokales am angeführten Standort gemäß § 56a GSpG mit Wirkung ab 16.03.2015 verfügt. Gleichzeitig haben wir für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 8.000 Euro angedroht.

 

Nachdem bei Kontrollen durch Organe der Polizeiinspektion K  fest­gestellt wurde, dass die Betriebsschließung missachtet wurde, hat die Behörde mit Bescheid vom 24.03.2015 die Zwangsstrafe verhängt und für den Fall der weiteren Nichterfüllung der Verpflichtung eine weitere Zwangsstrafe angedroht.

 

Bei einer Kontrolle am 30.04.2015 um 14.45 Uhr durch Organe der Behörde und der Abgabenbehörde wurde festgestellt, dass das Lokal geöffnet und frei zugänglich war. Es waren 4 betriebsbereite Walzenspielgeräte wahrnehmbar, drei davon wurden bei Kontrollbeginn von Gästen bespielt.

 

Somit steht fest, dass das Lokal entgegen der behördlichen Schließungs­verfügung wieder den Betrieb aufgenommen hat bzw. fortgeführt wird und es entstand erneut der für die Betriebsschließung ursächliche Verdacht, dass illegale Glücksspiele veranstaltet wurden.

 

Da Sie der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur Schließung des Betriebes und Unterlassung der Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Betriebes nicht nachgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

[…] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden. […]

 

II. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe

 

Die behördlich verfügte Betriebsschließung ist unverzüglich zu befolgen, der Betrieb binnen eines Tages einzustellen und jegliche betriebliche Tätigkeit im Lokal „B" bei der P T in x, x, zu unter­lassen.

Sollten Sie auf der rechtswidrigen Fortführung des Betriebs entgegen der verfügten Betriebsschließung beharren, werden wir eine weitere Zwangsstrafe über Sie verhängen:

Geldstrafe von Haft von

20.000 Euro

 

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG iVm § 52a GSpG

Bitte beachten Sie, dass gegen diese Androhung kein Rechtsmittel zulässig ist.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Anträge gestellt wurden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzu­heben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde führte die Bf aus, dass der ursprüngliche Betriebsschließungs­bescheid mittels Beschwerde angefochten worden sei. Daher werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entschei­dung betreffend die Betriebsschließung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Betriebsschließung sei rechtswidrig erfolgt, daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrig verhängte Zwangsstrafe gelten. Im Anschluss an diesen Hinweis brachte die Bf im Wesentlichen ihre Beschwerde­begründung gegen den Titel­bescheid vor.

 

Mit Schreiben vom 25.6.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid – datiert mit 13.3.2015, Pol96-68-2015 – der der Bf am
18.3.2015 zugestellt wurde, wurde die Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „B.“ bei der P. T in P. b. W., x, mit Wirkung ab 16.3.2015 angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen aus­geführt, dass bereits bei einer Kontrolle des Lokals am 5.11.2014 durch Organe des Finanzamts Grieskirchen Wels festgestellt worden sei, dass sechs näher bezeichnete Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Diese seien mit Bescheid vom 11.12.2014 beschlagnahmt worden. Bei einer weiteren Kontrolle dieses Lokals am 11.11.2014 seien vier weitere Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen, die mit Bescheid vom 12.12.2014 beschlag­nahmt worden seien. Bei einer weiteren Kontrolle am 13.1.2015 seien im Lokal weitere fünf Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen, die mit Bescheid vom 17.2.2015 beschlagnahmt worden seien. Mit Schreiben vom 20.11.2014 sei die nunmehrige Bf aufgefordert worden, den weiteren Betrieb von illegalen Glücksspielen einzustellen, andernfalls die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebs verfügt werde. Bei einer weiteren Kontrolle am 16.3.2015 seien erneut vier Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen, die von den Organen des Finanzamts vorläufig beschlagnahmt worden seien. Der Gefahr der Fortsetzung der verbotenen Glücksspiele habe mit keinem gelinderen Mittel als der Betriebsschließung begegnet werden können, zumal trotz vorange­gangener dreimaliger Beschlagnahme von insgesamt 15 Glücksspielgeräten und trotz Androhung der Betriebsschließung für den Fall der Fortsetzung der illegalen Ausspielungen weiterhin Glücksspiele und neue Geräte spielbereit bereitgehalten worden seien.

Mit diesem Bescheid drohte die belangte Behörde für den Fall der Wieder­aufnahme des Betriebs im verfahrensgegenständlichen Lokal entgegen der verfügten Betriebsschließung gemäß § 5 Abs. 2 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe von 8.000 Euro an und führte dazu aus, dass gemäß § 52a GSpG iVm § 5 Abs. 3 VVG Zwangsstrafen bis 22.000 Euro vorgesehen sind.

Dieser Bescheid wurde der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 18.3.2015 zugestellt.

Bei Kontrollen des verfahrensgegenständlichen Lokals durch die Polizeiinspektion K  am 19.3.2015, am 20.3.2015 und am 23.3.2015 wurde jeweils festgestellt, dass die im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle vom
16.3.2015 vorläufig beschlagnahmten Geräte weiterhin betriebsbereit aufge­stellt waren und Gäste im von der Betriebsschließung betroffenen Lokal von einer Kellnerin bewirtet wurden.

Mit Bescheid vom 24.3.2015 wurde die Zwangsstrafe in der Höhe von 8.000 Euro verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 14.000 Euro für den Fall, dass die Bf „auf der rechtswidrigen Fortführung des Betriebes entgegen der verfügten Betriebsschließung beharren“ würde, angedroht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.6.2015, LVwG-490002/2/ER, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbe­gründet abgewiesen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 5.5.2015 wurde nunmehr die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 14.000 Euro verhängt. Begründet wurde ausgeführt, dass am 30.4.2015 festgestellt worden sei, dass das Lokal samt Glücksspielangebot weiterhin unverändert entgegen der aufrechten Betriebsschließung betrieben werde. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass „das Lokal geöffnet und frei zugänglich war. Es waren 4 betriebsbereite Walzenspiele wahrnehmbar, drei davon wurden bei Kontrollbeginn von Gästen bespielt“.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorge­legten Verwaltungsakt und wurde von der Bf nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

 

Gemäß 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein ange­drohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung ent­sprochen ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffent­lichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

 

Gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs. 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)

 

Gemäß § 56a Abs. 5 GSpG kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 (Betriebsschließungen) keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinnge­mäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebes des verfahrens­gegenständlichen Lokals.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.11.2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebs gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung.“

Der Titelbescheid bezeichnet die Räumlichkeiten, in denen die Schließung des Betriebes mit Wirkung vom 16. März 2015 angeordnet wurde und wurde der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich am 18.3.2015 zuge­stellt. Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wurde der Titelbescheid somit rechtzeitig erlassen.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangs­mittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrens­gegenständlichen Betriebes mit Wirkung ab 16.3.2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Bf verpflichtet, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Bf die nunmehr bekämpfte Zwangs­maßnahme angedroht.

 

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids. Auf die Beschwerdegründe der Bf, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte die Bf der Verpflichtung zur Schließung des Betriebes unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs. 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine auf­schiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Ver­pflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl. jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl. auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Bf der Anordnung der Betriebsschließung wiederholt zuwider­gehandelt hat, wie sich aufgrund mehrerer polizeilicher Kontrollen ergeben hat und was von der Bf auch nicht bestritten wurde, war das angedrohte Zwangs­mittel gemäß § 5 Abs. 2 VVG sofort zu vollziehen.

 

Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese bereits die zweite Zwangsstrafe darstellt und ca. 63 % des mögliches Ausmaßes gemäß
§ 52a GSpG iVm § 5 Abs. 3 VVG festgesetzt wurde. Die Bf hat zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe nichts Konkretes vorgebracht, die Festsetzung in der Höhe von knapp zwei Drittel des höchstmöglichen Ausmaßes erscheint nicht unangemessen.

 

 

II.            In seiner Entscheidung vom 30.4.2014, 2013/12/0220, hielt der Verwal­tungsgerichtshof jüngst fest, dass „... § 38 AVG es der Behörde schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, weshalb ein darauf gerichteter Antrag der Partei zurückzuweisen wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11.2.1992, Zl. 92/11/0006, mit weiteren Hinweisen)...“ (vgl. auch VwGH 15.5.2012, 2009/05/0056).

Ein Recht auf Aussetzung kann sich daher gegebenenfalls nur aus der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschrift ergeben (vgl. VwGH 21.2.1989, 89/05/0014; VwGH 28.2.2006, 2005/06/0061).

 

Weder aus dem Glücksspielgesetz noch aus dem Verwaltungsvollstreckungs­gesetz ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Aussetzung des Vollstreckungs­verfahrens. Der Antrag der Bf, das gegenständliche Verfahren bis zur Ent­scheidung über das Rechtsmittel gegen den Titelbescheid auszusetzen, war daher zurückzuweisen.

 

Die Verhängung der Zwangsstrafe ist im Ergebnis sachlich wie rechtlich gerechtfertigt, da die Bf ihrer Verpflichtung zur Schließung des verfahrens­gegenständlichen Betriebes wiederholt nicht nachgekommen ist, sondern sowohl den Bewirtungsbetrieb als auch die betriebsbereite Aufstellung der bereits beschlag­nahmten Geräte nach Eintreten der Wirkung der angeordneten Betriebs­schließung aufrecht erhalten hat.

 

Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht näher einzugehen. Dieser ist gegenstandslos. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer