LVwG-250062/2/Sch/Ka

Linz, 26.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau P S,  vom 22. Juni 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Juni 2015, GZ: BHPE-2015-123808/7-PT, betreffend Abweisung des An­trages der Obgenannten auf Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches des Schülers D S, geb. X, in der Polytechnischen Schule Pregarten,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage im Spruch folgende Bestimmung anzuführen ist: § 47 Abs.5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl.Nr. 35/1992 idgF.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015, GZ: BHPE-2015-123808/7-PT, hat die Bezirkshauptmann­schaft Perg   den Antrag der Frau P S, vom 17. April 2015  auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes D S in der  Polytechnischen Schule Pregarten gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF., abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden St. Georgen a.d. Gusen  und Pregarten gekommen war.

Die Stadtgemeinde Pregarten als Schulerhalterin der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Markt­gemeinde St.Georgen a.d. Gusen.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Von der belangten Behörde wurde diese samt  bezughabendem Verfahrensakt vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidung durch den Einzelrichter im Sinne des § 2 VwGVG gegeben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde die angewendete Bestimmung des § 47 Oö. POG 1992 nicht weiter spezifiziert worden ist, in Anbetracht der Begründung des Bescheides kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 zur Anwendung gekommen ist. Diesbezüglich war sohin der Spruch des Bescheides durch das Verwaltungsgericht zu konkretisieren.

 

Zur Sache:

 

Im ursprünglichen Ansuchen an die Stadtgemeinde Pregarten verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Schüler D S derzeit die Neue Mittelschule Pregarten besuche und auch sein 9. Schuljahr in Pregarten abschließen wolle.

 

In der Beschwerdeschrift vom 22.6.2015 wird dieses Vorbringen noch näher ausgeführt. Demnach sei die Beschwerdeführerin entgegen der belangten Behörde nicht der Meinung, es komme nicht darauf an, ob bereits ein Freundeskreis aufgebaut worden sei oder nicht. Ein Kind solle nicht bloß deshalb in einer anderen Gemeinde als bisher die weiterführende Schule besuchen, „weil es die Paragraphen erwünschen“. Nach vier Jahren Schulbesuch in der Neuen Mittelschule Pregarten, wo sich das Kind dort wohlgefühlt habe, sollte es weiterhin der gewohnten Umgebung eine Schule besuchen.

 

 

 

4. Gemäß § 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992 kann die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestimmung des § 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992 um eine Ermessensentscheidung. Die Ermessensübung ist allerdings nur bei Nichtüberwiegen der Vorteile für den Schulpflichtigen eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessensabwägung, dass die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden (VwGH 26.04.1993, 92/10/0362).

 

5. Vorauszuschicken ist, dass der Schüler D S zu Schulbeginn 2015/1016 nahezu 15 Jahre alt sein wird. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass hier schon eine insofern gefestigte Persönlichkeit vorliegt, dass er sich auch in einer neuen Klassengemeinschaft mit anderen Schülern, dies bliebe ihm ja auch in der sprengelfremden Schule nicht erspart, zurecht finden wird können. Zur Pflege des sozialen Umfeldes bedarf es auch nicht unbedingt des Besuches einer bestimmten Schule, auch außerhalb dieses Rahmens können Kontakte oder Freundschaften weiterbestehen, wenn entsprechenden Wert darauf gelegt wird.  

 

Jedenfalls kann der alleinige Umstand, dass bislang in einer bestimmten Gemeinde eine Schule besucht worden ist, nicht ein rechtlich relevanter Vorteil für den Schulpflichtigen erblickt werden, der es rechtfertigen würde, eine Ausnahme vom Schulbesuch in der Sprengelschule zu bewilligen. Ginge man von diesem Grundsatz ab, hätte ein Schulsprengel nurmehr unverbindliche Bedeutung und könnte dann eine sprengelfremde Schule schon dann besucht werden, wenn vorangegangen der Schulbesuch in der entsprechenden Gemeinde stattgefunden hätte.

 

Demgegenüber regelt allerdings § 39 Abs.1 Oö. POG 1992, dass für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen hat. Der Gesetzgeber verpflichtet also die Behörde zur Errichtung von Pflichtschulsprengeln. Der Grundsatz als Folge dessen ist demnach, dass der Schulbesuch im Pflichtschulsprengel die Regel und der sprengelfremde Schulbesuch die Ausnahme zu sein hat. Gemäß § 44 Abs.1 iVm § 40 Abs.1 Oö. POG 1992 soll durch die Verordnung eines entsprechenden Pflichtschulsprengels ein zumutbarer Schulweg für die betroffenen Schüler gewährleistet sein, letztlich soll aber auch der Bestand der entsprechenden Schulen in ausreichender Zahl gewährleistet bleiben.

 

Der Umstand, dass die Anzahl der Pflichtschüler in den letzten Jahren eher zurückgeht, sollte allgemein bekannt sein. Aus diesem Grund wurden auch schon zahlreiche Volks-, Sonder-, Haupt- und Neue Mittelschulen geschlossen. Für die Schüler kann ein zumutbarer Schulweg aber nur dann auf Dauer gewährleistet bleiben, wenn auch eine entsprechende Anzahl von Pflichtschulen der jeweiligen Gattung vorhanden ist.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n