LVwG-250067/2/Sch/Ka

Linz, 26.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau C S, vom 27. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-51445/9-STT, betreffend Abweisung des An­trages der Obgenannten auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes S S, geb. X, in der Neuen Mittelschule (NMS) Pettenbach,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, GZ: BHKI-2015-51445/9-STT, hat die Bezirkshauptmann­schaft Kirchdorf  den Antrag der Frau C S, vom 19. März 2015  auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes in der Neuen Mittelschule Pettenbach gemäß § 47 Abs.5 Z2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF., abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Wartberg a.d.Kr. und Pettenbach gekommen war.

Die Marktgemeinde Pettenbach als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Markt­gemeinde Wartberg.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Von der belangten Behörde wurde diese samt bezughabendem Verfahrensakt vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidung durch den Einzelrichter im Sinne des § 2 VwGVG gegeben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. In der Beschwerdefrist führt die Rechtsmittelwerberin Folgendes aus:

„Finde es nicht sehr pädagogisch mein Kind S S  aus der Klassengemeindschaft zu trennen. Bin auch aus persöhnlichen Gründen gegen die Neue Mittelschule Wartberg an der Krems und aus diesem Grund hätte ich gerne das mein Sohn die Neue Mittelschule in Pettenbach besucht. Sollte dies nicht möglich sein werde ich mich und meinen Sohn einfach ummelden so da er dann problemlos die Schule in Pettenbach besuchen kann. Sollte ich dann immer noch Probleme haben werde ich an die öffentlichkeit gehn.

Mit freundlichen Grüßen

S C“

 

Dieses Beschwerdevorbringen war im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht dahingehend zu prüfen, ob diese Umstände einen rechtlich relevanten Vorteil für den schulpflichtigen S S im Sinne des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 brächten.

 

Zufolge dieser Bestimmung kann die Bewilligung des sprengelfremden Schul­besuches versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um eine  Ermessensentscheidung. Die Ermessensübung ist allerdings nur bei Nichtüberwiegen der Vorteile für den Schulpflichtigen eingeräumt. Ergibt hingegen diese Interessensabwägung, dass die Vorteile für den Schüler die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichti­genden Interessen überwiegen, darf die Bewilligung nicht versagt werden (VwGH 26.04.1993, 92/10/0362).

 

Wenn von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, sie fände es nicht sehr pädagogisch, ihr Kind von der bisherigen Klassengemeinschaft zu trennen, kann in dieser persönlichen Einschätzung kein rechtlich relevanter Vorteil erblickt werden. Beim Wechsel eines Schülers von einer Pflichtschulart in die nächst höhere ist im Regelfall mit einem zumindest teilweisen Wechsel der Klassengemeinschaft zu rechnen. Es bilden sich dann auch wieder neue Bekanntschaften und auch Freundschaften heraus. Abgesehen davon kommt es beim Besuch einer Schule ja nicht primär auf die Zusammensetzung der jeweiligen Klassen an, sondern auf den Unterrichtsbetrieb, der an vorderster Stelle zu stehen hat. Dies ist Sache des Lehrkörpers, dem hier die Gestaltung und Verantwortung obliegt. Es sind nicht die geringsten Hinweise zutage getreten, die einen Vorzug der einen gegenüber der anderen Neuen Mittelschule ergeben könnten. So gesehen ist die Anmerkung der Beschwerdeführerin, aus persönlichen Gründen gegen die Neue Mitteschule Wartberg an der Krems zu sein, eine wirklich sehr persönliche und daher einer Beurteilung nicht zugänglich.

 

Bemerkenswert ist allerdings, dass diese Neue Mittelschule von anderen Eltern oder Schülern ganz anders beurteilt wird, wie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belegen, die Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch gerade an dieser Schule betreffen.

 

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die in Aussicht genommene Ummeldung des Schulpflichtigen sowie den angekündigten Weg „an die Öffentlichkeit“ sollen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht kommentiert werden.

 

Zur Frage von Sprengeln für Pflichtschulen kann auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, wo ua die einschlägige Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oö. wiedergegeben wird. In diesem  Zusammenhang ist auch die Länge des Schulweges zu beachten, der im vorliegenden Fall zur Sprengelschule beträchtlich kürzer ist als zur sprengelfremden.

 

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang noch anzufügen, dass der Sinn von Schulsprengeln auch darin  zu erblicken ist, zu bewirken, dass der Bestand der jeweiligen Pflichtschule gesichert ist, um den zumutbaren Schulweg für die Schüler auf Dauer zu erhalten. Der Umstand, dass die Anzahl der Pflichtschüler in den letzten Jahren eher zurückgeht, sollte allgemein bekannt sein. So sind nach den veröffentlichen Zahlen im Bundesland Oberösterreich seit dem Jahr 2009 72 Volks-, Sonder-, Haupt- und Neue Mittelschulen geschlossen worden. Im Jahr 2015 trifft dies für vier Volksschulen zu, welche Tatsache wohl auch in weiterer Folge Auswirkungen auf weiterführende Pflichtschulen haben wird.

5. In der Beschwerdeschrift  finden sich keine Hinweise mehr auf die im Antrag angeführten Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch. Das Landesverwaltungsgericht Oö. war daher im Sinne des § 9 Abs.1 Z3 VwGVG nicht mehr gehalten, neuerlich auf diesen Teil der Ansuchensbegründung einzugehen. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde damit nachvollziehbar und zutreffend in ihrer Entscheidung auseinandergesetzt.

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n