LVwG-600796/2/PY/MSt

Linz, 31.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2015, GZ: VerkR96-5719-1-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  40 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. März 2015, VerkR96-5719-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl. 267/1967 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen x innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung (zugestellt am 18.11.2014) der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine Auskunft darüber erteilt, wer am 19.9.2014 um 13:52 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen    x im Ortsgebiet Münzkirchen auf der B 136 bei km 12,200 gelenkt hat.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass auch ein ausländischer Fahrzeughalter bei Fahrten in Österreich verpflichtet ist, auf Anfrage Auskunft über den Lenker zu erteilen, was zweifelsfrei nicht geschehen sei.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet wurde, Erschwerungsgründe lägen nicht vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 22. März 2015. In dieser führt der Bf aus, dass er den Ausführungen der Behörde widerspreche. Ebenso der Feststellung, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Anders als dargestellt habe er niemals verweigert, bei der Aufklärung mitzuwirken, eine Benennung des Lenkers sei ihm aufgrund der Fotoqualität des übermittelten Radarfotos aber unmöglich.

 

3. Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (vergl. VwGH vom 14. Dezember 2012, Zl. 2012/02/0221; vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177 zu § 51e VStG, welche nach VwGH vom 31. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011 auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Laut Aktenlage wurde mit dem auf den Bf zugelassenen Motorrad mit dem Kennzeichen x am 19. September 2014 um 13:52 Uhr in der Gemeinde Münzkirchen auf der B 136 bei km 12,200 eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 38 km/h (abzüglich der entsprechenden Messtoleranz) begangen. Diese Tatsache ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom           24. September 2014 und dem entsprechenden Radarfoto.

 

Eine zunächst gegen den Bf wegen dieses Delikts ergangene Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht. In der Folge wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 2014 unter Anschluss des Radarlichtbildes an den Bf in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des zuvor genannten Motorrades ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur gegenständlichen Tatzeit gerichtet. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 18. November 2014 zugestellt.

 

Innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist teilte der Bf mit, dass er bereits mit Mail vom 13. Oktober 2014 um ein Foto bat, mit dem eine Aussage zum Fahrer möglich ist. Mit dem ihm zugesandten Foto könne er leider keine Auskunft zum Fahrer machen.

 

In weiterer Folge erging am 2. Februar 2015 eine Strafverfügung gegen den Bf wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG und nach dessen Einspruch vom 23. Februar 2015 das gegenständliche Straferkenntnis.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Gegenteiliges wird auch vom Bf in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb für das erkennende Gericht keine Bedenken bestehen, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl. 267/1967 idgF. kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

5.2. Der Bf hat als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem Kennzeichen    x auf die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 10. November 2014, VerkR96-5719-2014, welche – unbestritten – nachweislich zugestellt wurde, mitgeteilt, aufgrund der Qualität des Radarfotos nicht bekanntgeben zu können, wer das angefragte Motorrad zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe.

 

Der Bf hat damit seiner Verpflichtung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen und keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt. Der Bf kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG. Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf gemäß § 103 Abs. 2 2. Satz KFG verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei diese Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. VwGH vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165 ua). Der objektive Tatbestand bei Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/02/0081). Sollte der Beschuldigte zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. VwGH vom 25. Februar 2015, Zl. Ra 2014/02/0179). Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit zur Führung entsprechender Aufzeichnungen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0434).

 

Mangels Bekanntgabe des betreffenden Lenkers bzw. einer konkreten Auskunftsperson innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Aufforderung durch den Bf als Zulassungsbesitzer des angefragten Motorrades steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG zweifelsfrei fest.

 

Ergänzend wird festgehalten, dass der Umstand, dass das Motorrad des Bf in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, nichts an der Strafbarkeit des Bf wegen Verletzung der Auskunftspflicht ändert, weil die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war, somit der Tatort in Österreich liegt (vgl. VwGH vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, verst. Senat) und daher österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0074). Die Vereinbarkeit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG mit Artikel 6 MRK wurde zudem vom VwGH bereits im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0115, geprüft und – unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 10. Jänner 2008, Lückhoff und Spanner) – bejaht.

 

6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß  § 5 Abs. 1 VStG i.V.m. § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht gilt.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

 

Der Bf verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1000 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflichten. Strafmildernd wurde seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die Bedeutsamkeit der Bestimmung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil davon im Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht den Vorschriften erteilte Lenkerauskunft des Bf eine Ahndung des für die Lenkeranfrage Anlass gebenden Grunddelikts der „Geschwindigkeits-überschreitung“ nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der entsprechenden Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist gemäß Abs. 2 leg.cit. für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit   10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in Höhe von 40 Euro vorzuschreiben.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny