LVwG-600991/2/MZ

Linz, 24.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.7.2015, GZ. VerkR96-2179-2015, wegen der Bemessung der Strafen nach Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         a) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 300,- EUR, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden und die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der belangten Behörde auf 30,- EUR herabgesetzt.

 

b) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I.b) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,- EUR zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.7.2015, GZ. VerkR96-2179-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„1) Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l in Betrieb genommen, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Tatort: …

 

2) Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges notwendig gewesen ist, da Sie den Motor des KFZ zumindest 33 Minuten am Stand laufen gelassen haben.

 

Tatort: …“

 

Der Begründung des Straferkenntnisses kann entnommen werden, dass der Bf nach einer Geburtstagsfeier im Fahrzeug genächtigt und aufgrund der vorherrschenden Kälte den Motor gestartet, das Fahrzeug jedoch nicht gelenkt hat.

 

Für die Strafbemessung legte die Behörde ein monatliches Einkommen des Bf von ca 1.200,- EUR netto sowie die Annahme zugrunde, dass der Bf über kein Vermögen verfügt und ihn keine Sorgepflichten treffen. Straferschwerungsgründe sowie Milderungsgründe hätten nicht vorgelegen.

 

II. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sich nur gegen die Strafhöhe wendet.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten:

 

„§ 14. (1) …

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 lauten:

 

㤠102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) …

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“

 

b.1) Da der Bf sich ausschließlich gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafen wendet, ist die Übertretung des § 14 Abs 8 FSG und des § 102 Abs 4 KFG 1967 als erwiesen anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Bemessung der Strafen zu überprüfen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

b.2) Hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs 8 FSG teilt das Landesverwaltungsgericht die Annahme der belangten Behörde, eine Strafe in der Höhe von 550,- EUR sei tat- und schuldangemessen nicht.

 

Der Gesetzeswortlaut differenziert zwar nicht zwischen der bloßen Inbetriebnahme des Fahrzeuges und dem Lenken eines solchen. Telos der Norm ist jedoch unzweifelhaft, Gefährdungen der Verkehrssicherheit durch nach Alkoholgenuss beeinträchtigte Personen hintanzuhalten. Dass eine im Auto schlafende Person eine solche Beeinträchtigung darstellt, vermag vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt zu werden.

 

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es nötig sein sollte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindeststrafe in der Höhe von 300,- EUR zu überschreiten. Zudem ist auch die bisherige Unbescholtenheit des Bf zu seinen Gunsten zu werten.

 

b.3) In Bezug auf die Übertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967 vermag hingegen der belangten Behörde nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,- EUR als tat- und schuldangemessen ansieht.

 

Angesichts bei der vom Gesetzgeber vorgegebenen maximalen Strafhöhe von 5.000.- EUR handelt es sich bei den verhängten 70,- EUR gerade einmal um 1,4 % der Höchststrafe. Eine solche Strafe scheint jedenfalls nötig, um den Bf und auch andere Personen in Hinkunft von derartigen Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie Luftverunreinigungen abzuhalten. Bei einer derart niedrigen Strafe ist auch bereits die Unbescholtenheit des Bf berücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, dass bei dem von der belangten Behörde angenommenen, vom Bf nicht in Abrede gestellten monatlichen Einkommen eine unproportionale Belastung entsteht.

 

c) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde - mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher in Folge der Bestätigung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides ein Betrag in der Höhe von 14,- EUR Euro vorzuschreiben.

 

d) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Antrag des Bf auf Ratenzahlung eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes nicht besteht. Dieser ist vielmehr von der belangten Behörde zu bearbeiten.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretungen auszufallen hat, um eine reine Einzelfallbeurteilung handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer