LVwG-350000/9/WG

Linz, 11.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. November 2013, GZ 3.01 - ASJF, betreffend Abweisung eines Antrages auf Mindestsicherung iSd Oö. BMSG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 10. Februar 2014,   

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

I.            Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs 2 Z 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) für den Zeitraum von 19. September 2013 bis 31. Dezember 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes  und des Wohnbedarfes in Form von laufenden Geldleistungen in der Höhe des Richtsatzes für alleinstehende Personen iSd § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) idF LGBl Nr 24/2013 zuerkannt wird. Ab 1. Jänner 2014 wird ihr der Richtsatz für alleinstehende Personen iSd § 1 Abs 1 Z 1 Oö. BMSV idF LGBl Nr. 107/2013 befristet bis 31. Dezember 2014 zuerkannt.

 

II.          Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 31 Abs 2 Z 2 Oö. BMSG als eigene Mittel das Arbeitslosengeld einzusetzen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) erhob Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. November 2013, GZ 3.01 – ASJF. In diesem Bescheid wird dem Antrag der Bf auf Mindestsicherung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde argumentierte, die Bf sei kroatische Staatsbürgerin und würde durch den Bezug von Leistungen nach dem Oö. BMSG ihr Aufenthaltsrecht verlieren (§ 4 Abs 1 Z 2 lit c Oö. BMSG).

 

2.           Die Bf hält dem entgegen, sie verfüge über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und habe einen Anspruch auf Mindestsicherung.

 

3.           Das LVwG holte eine Stellungnahme der aufenthaltsrechtlichen Abteilung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sowie ein Berechnungsblatt iSd § 31 Abs 3 Oö. BMSG ein und führte am 10. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahrensakte einvernehmlich verlesen und die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen.

I. Danach ist Folgendes unstrittig:

4.           Die Bf ist kroatische Staatsbürgerin und seit 5. September 2000 in Österreich niedergelassen. Sie verfügte zunächst über befristete Aufenthaltstitel. Die aufrechte Meldung im Bundesgebiet gilt gemäß § 81 Abs 4 NAG mit dem am 1. Juli 2013 erfolgten Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union als Anmeldebescheinigung iSd § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

 

5.           Sie erhält Arbeitslosengeld und stellte am 19. September 2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung iSd Oö. BMSG. Die Bf hat Anspruch auf Mindestsicherung und zwar im September 2013 idH von 38,12 Euro, im Oktober 2013 idH von 333,70 Euro, im November 2013 idH von 317,58 Euro, im Dezember 2013 idH von 333,70 Euro, im Jänner 2014 idH von 334,98 Euro und im Februar 2014 sowie März 2014 jeweils idH von 334,98. Die Mindestsicherung ist bis 31. Dezember 2014 zu befristen.

 

II.  Rechtliche Beurteilung:

 

6.           Die Berufung gilt mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. Der Sachverhalt wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Es stellte sich heraus, dass die Bf gem § 81 Abs 4 NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb § 4 Abs 1 Z 2 lit c Oö. BMSG keine Abweisung des Antrages auf Mindestsicherung rechtfertigt. Das von der belangten Behörde erstellte Berechnungsblatt bildet gemäß § 31 Abs 3 Oö. BMSG einen Teil der Begründung der ggst. Entscheidung. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 ist die Oö. BMSV idF LGBl Nr. 24/2013, ab 1. Jänner 2014 die Oö. BMSV idF LGBl Nr. 107/2013 anzuwenden. Einvernehmlich war eine Befristung bis 31. Dezember 2014 sowie der Einsatz des Arbeitslosengeldes als einzusetzendes eigenes Mittel anzuordnen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Wolfgang Weigl