LVwG-650439/2/Sch/Bb

Linz, 26.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der L G, geb. 1943, vertreten durch R P, vom 2. Juli 2015 gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Juni 2015, GZ VerkR21-65-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.            Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.            Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Juni 2015, GZ VerkR21-65-2015, wurde L G (der Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf) gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 FSG die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG) entzogen und gemäß § 25 Abs. 2 FSG ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung eine Lenkberechtigung für die angeführten Klassen nicht erteilt werden dürfe.

Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen das in vorigem Punkt genannte Schreiben erhob die Bf am 2. Juli 2015 durch ihre ausgewiesene Vertreterin, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Juli 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Darin wurde formell im Wesentlichen vorgebracht, dass in der angefochtenen Entscheidung die bescheiderlassende Behörde nicht ausreichend bezeichnet sei. Alleine der Kopf lasse Rückschlüsse zu, dass eine Landesbehörde am Standort der Bezirkshauptmannschaft entschieden habe, da das Logo des Landes Oberösterreich und die Anschrift angeführt seien. Darüber hinaus fehle eine Bescheidbegründung gänzlich, auch im Spruch werde eine Behörde nicht genannt, die Fertigung nenne lediglich den Leiter der Amtshandlung und die Rechtsmittelbelehrung spreche abstrakt von „uns“. Aus dem objektiven Erscheinungsbild der Niederschrift könne daher entweder geschlossen werden, dass der Leiter der Amtshandlung selbst Behörde ist oder ein Kollegialorgan entschieden habe. Darüber hinaus fehle der Hinweis in welcher Funktion die Behörde tätig geworden sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 21. Juli 2015, GZ VerkR21-65-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sieht „gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“ das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wobei es nicht weiter von Relevanz ist, um welche Art eines Bescheides es sich handelt (siehe näher dazu Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [44f]).

 

Um der zitierten Verfassungsbestimmung zu entsprechen, ist somit für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als Beschwerdegegenstand ein Bescheid Voraussetzung.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Bescheid und damit ein für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausreichender Beschwerdegegenstand vorliegt.

 

5.2. Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Erledigung stammt. Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14. Juni 1993, 92/10/0448; 17. Oktober 2008, 2007/12/0049; 28. Mai 2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010).

 

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nach der ständigen Judikatur nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. VwGH 18. Oktober 2000, 95/12/0367;  21. November 2001, 95/12/0058; Beschluss vom 18. März 2010, 2008/07/0229, mwH).

 

Gegenständlich ist die in Rede stehende Erledigung vom 9. Juni 2015, GZ VerkR21-65-2015, zwar auf dem Briefpapier der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gedruckt, es kann jedoch weder in der Präambel des Spruches, am Ende des Schreibens und auch sonst keiner Stelle zweifelsfrei entnommen werden, von welcher Behörde es stammt. Damit ist nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde (LVwG Oö. 18. September 2014, LVwG-600503/2/MZ/SA).

 

Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (z. B. VwGH 28. Mai 2013, 2012/05/0207). Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde führt zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheides“ (VwGH 14. Mai 1997, 96/03/0173; 18. März 2010, 2008/07/0229; 28. Mai 2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010).

 

Da das Vorliegen eines Bescheides Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, ein solcher jedoch im Beschwerdefall nicht vorliegt, war das von der Bf erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich damit ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Bf.  

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung entspricht der zitierten und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bezeichnung der Behörde in Erledigungen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n