LVwG-650447/2/MS

Linz, 13.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn B F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 15. Juni 2015 GZ. VerkR21-27-2015/EF-Mg/Bv, mit dem die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 3 Monaten entzogen wurde sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Vorstellungsbescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Juni 2015,
VerkR21-27-2015/EF-Mg/Bv, wurde die Vorstellung von Herrn B F (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2015, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab 26. Februar 2015 (Zustellung des Bescheides), entzogen wurde und weiters aufgetragen wurde, zum Nachweis seiner psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, abgewiesen und einer Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,

„Zu A. 1. Ihrer Vorstellung wird ausgeführt, dass Sie mittlerweile wegen der Begehung von Straftaten gemäß §§ 288 und 297 StGB vom LG Wels rechtskräftig verurteilt wurden. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen dazu.

 

Zu A. 2. Ihrer Vorstellung:

Obige Feststellung trifft auch auf diesen Punkt zu.

Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass es der Behörde - für den Fall, dass gerichtliche Straftaten zu beurteilen sind - freisteht, entweder das Gerichts-verfahren abzuwarten oder diese Fragen als für das Entziehungsverfahren relevante Vorfragen zu beurteilen.

Im konkreten Fall wurde eine Vorfragenbeurteilung vorgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht auch fest, dass diese Beurteilung richtig war, da Sie mittlerweile vom LG Wels rechtskräftig verurteilt wurden.

 

Zu A. 3. Ihrer Vorstellung:

Siehe Ausführungen zu Punkt A 2.

Hinsichtlich der Behauptung, dass Sie jemanden geschädigt haben wird ausgeführt, dass dies sehr wohl durch Ihren Transport mit der Rettung ins AKH Linz der Fall war, da sowohl der Transport als auch die Behandlung im AKH Linz nicht erforderlich waren (siehe dazu auch die Ausführungen in unserem Mandatsbescheid vom 23. Februar 2015).

 

Zu A. 4. Ihrer Vorstellung:

Unsere Begründung steht somit nicht (siehe auch obige Punkte) im Widerspruch zur Unschuldsvermutung der Art 6 Abs. 2 EMRK, § 8 STPO und § 5 Abs. 1 VStG.

 

Zu A. 5. und A. 6. Ihrer Vorstellung:

Siehe Ausführungen zu Punkt A. 1. bis A. 4.

 

Zu B. 1. und B. 2. Ihrer Vorstellung wird ausgeführt:

Im § 7 Abs. 3 FSG ist der sogenannte "Deliktskatalog" angeführt, der aufzählt, was als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 insbesondere zu gelten hat.

Durch die Anführung des Wortes "insbesondere" ist klargestellt, dass § 7 Abs. 3 FSG eine demonstrative Übersicht über jene Delikte gibt, die gemäß Abs. 1 Z. 1 als "die Verkehrssicherheit gefährdend" betrachtet werden müssen.

Es handelt sich somit nicht um eine taxative Aufzählung. Damit ist klargestellt, dass auch bestimmte Tatsachen, die jenen bestimmten Tatsachen gleichzuhalten sind, die im "Deliktskatalog" aufgezählt sind, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen sind.

 

Zu B. 3. Ihrer Vorstellung:

Es ist möglich, dass bei den von Ihnen am 18.01.2015 begangenen Taten die Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 FSG nicht erfüllt ist.

Entgegen Ihrer Ansicht ist die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung auch nicht erforderlich, sondern es genügt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs.1 Zi. 2 FSG. Dies ergibt sich aus der Trennung der Z 1 und der Z 2 des § 7 Abs.1 FSG durch das Wort "oder". Ergänzend - obwohl dies in diesem Fall nicht relevant ist - wird mitgeteilt, dass die Behörde im Falle der Prüfung, ob die Voraussetzung des § 7 Abs.1 Z 1 FSG vorliegen, nicht zu prüfen hat, ob jemand die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährdet hat sondern, ob jemand die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Diese Beurteilung stellt somit eine Zukunftsprognose dar. Im gegenständlichen Fall war somit - wie dies auch aus der Begründung unseres Mandatsbescheides vom 23.02.2015 hervorgeht - zu prüfen, ob Sie sich wegen der erleichternden

Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden.

 

Zu B. 4. Ihrer Vorstellung:

Aufgrund der von Ihnen am 18.01.2015 begangen Straftaten und vorhandener Vorstrafen war auch anzunehmen, dass Sie wegen Ihrer Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden.

 

Zu B. 5. Ihrer Vorstellung wird ausgeführt, dass die Zitierung des § 24 Abs. 3 FSG über die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung richtig ist. § 24 Abs. 3 FSG lautet:

"Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen"

Durch die Anführung "und dergleichen" wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, eine verkehrspsychologische Untersuchung bzw. die Beibringung eines Verkehrspsychotests anzuordnen.

Es ist somit zulässig, anlässlich der Entziehung auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben. Da die Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG diese Ermächtigung der Behörde enthält, ist die Zitierung richtig.

In § 17 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung ist lediglich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde zwingend die Beibringung einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzuschreiben hat.

Im konkreten Fall haben Sie jedenfalls Straftaten begangen, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in hohem Maße erwecken.

 

Zu B. 6. Ihrer Vorstellung:

Eine Vermischung von Tatbeständen gemäß § 7 FSG (Verkehrszuverlässigkeit) und gemäß § 8 FSG wurde entgegen Ihrer Ansicht nicht vorgenommen.

Im gegenständlichen Fall sind wir zum Ergebnis gekommen, dass einerseits Ihre Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG nicht gegeben ist und andererseits zu überprüfen ist, ob Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in ausreichendem Maße vorhanden ist. Im § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Dabei legt der Gesetzgeber nicht fest, ob es sich um eine Entziehung gemäß § 7 FSG oder gemäß § 8 FSG (oder einer anderen Bestimmung) handeln muss. Der Gesetzgeber ermächtigt somit die Behörden, dass sie bei jeder Entziehung der Lenkberechtigung - wo dies nicht explizit ausgeschlossen ist - begleitende Maßnahmen und/oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen.

 

Zu B. 7. Ihrer Vorstellung:

Die Anordnung der Maßnahmen wurde - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht auf § 24 Abs. 4 FSG sondern auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt.

Aufgrund der von Ihnen begangenen Straftaten bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides - und besteht auch weiterhin - der begründete Verdacht, dass Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht in ausreichendem Maße gegeben ist. Es war somit die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen.

Da das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abschließend von einem Amtsarzt zu beurteilen ist, war auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufzutragen. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen auch bereits in unserem Mandatsbescheid mitgeteilt.

 

Zu B. 8. Ihrer Vorstellung wird folgendes mitgeteilt:

Ihre Ansicht, dass Sie verkehrszuverlässig sein würden, ist unrichtig, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - Sie am 18. Jänner 2015 Straftaten begangen haben, deren Verwerflichkeit den in § 7 Abs. 3 FSG aufgezählten strafbaren Handlungen jedenfalls gleichzuhalten ist (siehe auch unsere Ausführungen in unserem Mandatsbescheid vom 23. Februar 2015).

Zu ihrer gesundheitlichen Eignung ist auszuführen, dass für die Behörde jedenfalls aufgrund der von Ihnen mit Vorsatz begangenen Straftaten und deren besonders hoher Verwerflichkeit der begründete Verdacht bestand - und weiterhin besteht - dass Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist. Da die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einen Teilaspekt der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellt, sind somit ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einer Überprüfung zu unterziehen. Es war deshalb die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen.

Da diese verkehrspsychologische Stellungnahme abschließend vom Amtsarzt zu beurteilen ist, war auch die Beibringung eines von der Amtsärztin der BH Eferding zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens aufzutragen.

Im Übrigen haben Sie der Behörde keine Unterlagen vorgelegt oder angeboten, die Ihre Behauptungen, verkehrszuverlässig und gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein, beweisen.

 

Zu B. 9. Ihrer Vorstellung:

Entgegen Ihrer Ansicht wurden die relevanten Sachverhalte im erforderlichen Maße festgestellt, um einen Mandatsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Mandatsbescheides.

 

Zu C. 1., C. 2. und C. 3. Ihrer Vorstellung:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.

 

Zu C. 4. Ihrer Vorstellung darf auf unsere Ausführungen in B.8. verwiesen werden.

 

Zu C. 5. Ihrer Vorstellung:

In Ihrer Vorstellung wird folgendes ausgeführt:

Zuerst wird festgestellt, dass entgegen Ihren Behauptungen keine weitreichenden Anschuldigungen gegen Sie getätigt wurden. Im Mandatsbescheid vom 23. Februar 2015 wurden lediglich die Fakten dargelegt und es wurden die daraus zwingenden Schlüsse gezogen. Wie sonst ist es erklärbar, dass Sie behauptet haben, beim Verkehrsunfall verletzt worden zu sein (was aufgrund des Ablaufes des Vorfalles denkunmöglich ist), sich mit der Rettung ins Krankenhaus befördern lassen haben und sich dort einer Untersuchung unterzogen haben, obwohl Sie sich bei dem Verkehrsunfall nicht verletzt haben.

Es wird festgestellt, dass seitens der Behörde keine grob unvertretbare Rechtsansicht vorgelegen hat. Sie haben bestimmte Tatsachen im Nahbereich des Lenken von Kraftfahrzeugen begangen, die in hohem Maße als verwerflich anzusehen sind. Das Führerscheingesetz regelt eindeutig, dass eine Person nicht als verkehrszuverlässig gilt, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Am 18.01.2015 ist eine alkoholisierte Person auf Ihr mit offener Fahrertüre kurz abgestelltes Fahrzeug aufgefahren. Zur Zeit dieses Anpralls haben sie sich nicht in Ihrem Fahrzeug, sondern ca. 3 Meter davon entfernt befunden. Nach dem Anprall sind Sie zu Ihrem Fahrzeug zurückgelaufen und haben in weiterer Folge angegeben, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Anpralles an Ihr Fahrzeug im Bereich der geöffneten Türe Ihres Fahrzeuges befunden haben und verletzt wurden.

Sie haben somit vorgetäuscht, bei einem Verkehrsunfall verletzt worden zu sein, obwohl sie sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles gar nicht in Ihrem Fahrzeug oder in unmittelbaren Nahbereich Ihres Fahrzeuges befunden haben.

Die von Ihnen begangenen Taten sind im Hinblick auf die möglichen Hintergründe der Begehung als besonders verwerflich anzusehen. Weiters ist es äußerst bedenklich, dass Sie Ihre Angaben trotzt mehrmaligen Befragens durch Polizeiorgane weiterhin aufrechterhalten haben. Erst als Sie von den Polizeiorganen darauf Aufmerksam gemacht wurden, dass es vom Verkehrsunfall eine Videodokumentation gibt, haben Sie Ihre Angaben revidiert.

Aufgrund dieser strafbaren Handlungen, musste unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie auch früher bereits besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, angenommen werden, dass Sie sich auch weiterhin sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden, bei denen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichternde Umstände gegeben sind. Die konkreten Vorfälle hätten sie ohne die Verwendung eines Kraftfahrzeuges in dieser Form gar nicht begehen können.

Es liegt somit keine grob unvertretbare Rechtsansicht der Behörde vor, sondern es wurde von der Behörde in rechtmäßiger Anwendung des Führerscheingesetzes festgestellt, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit aufgrund der von Ihnen begangenen Taten und ihrer Wertung nicht gegeben ist.

Bei der Vortäuschung von Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, den eine andere Person schuldhaft begangen hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mangelhaft ausgeprägt erscheint. Es war deshalb eine entsprechenden Überprüfung anzuordnen.

 

Die Vorstellung war somit als unbegründet abzuweisen.

 

Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Im Sinne der Verkehrssicherheit war von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 16. Juni 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Poststempel gleichen Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„A. Aktenwidrigkeit

1. Es befanden sich im Akt keinerlei Beweismittel, welche belegt hätten, dass der Beschwerdeführer eine Straftat gemäß den §§ 288 und 297 StGB begangen hatte.

2. Gemäß § 7 Abs 1 FSG muss es sich bei den Tatsachen iSd § 7 Abs 3 FSG um „erwiesene" Tatsachen handeln. Dass eine Tatsache erwiesen ist, ist unabdingbare Voraussetzung für einen Entzug der Lenkberechtigung.

3. Weder war erwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Person geschädigt hatte, noch war erwiesen, dass er überhaupt eine strafbare Handlung vorgenommen hatte. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der belangten Behörde, die gerichtliche Strafbarkeit von Handlungen zu beurteilen. Es ist richtig, dass mit Strafantrag vom 18.02.2015 gegen den Beschwerdeführer zu GZ 13 Hv 24/15f des LG Weis ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde, doch war zu diesem Strafverfahren erst am 17.03.2015 die erste Hauptverhandlung anberaumt.

4. Die Begründung der belangten Behörde steht in klarem Widerspruch zur Unschuldsvermutung der Art 6 Abs 2 EMRK, § 8 StPO und § 5 Abs 1 VStG.

 

5. Ebenso befinden sich im Akt keinerlei Beweismittel dafür, dass ein Krankenhaus, eine Krankenkasse, ein Dienstgeber oder sonst eine Person durch den Beschwerdeführer geschädigt worden wäre, und nimmt die belangte Behörde offensichtlich bereits eine den Zivilgerichten vorbehaltene Beurteilung eines durch etwaige (nicht erwiesene) Handlungen dem Beschwerdeführer angeblich verursachten Schadens unterschiedlichster Rechtssubjekte an.

6. Der festgestellte Sachverhalt wurde somit von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen und ist bereits aus diesem Grunde der Bescheid aufzuheben.

 

B. Ergänzungsbedürftigkeit (Feststellungsmangel)

1. Die belangte Behörde hat keinen Sachverhalt festgestellt, nach dem die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FSG oder des § 24 Abs 4 FSG erfüllt wären.

2. § 7 Abs 3 FSG bezeichnet „bestimmte Tatsachen", welche die Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel ziehen können. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass eine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs 3 FSG vorliegt. Eine etwaige Verletzung der §§ 288 oder 297 StGB fällt nicht unter "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs 3 FSG.

3. Zudem ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 1 Z 1 FSG nicht erfüllt, nach welcher der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit allenfalls durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr hätte gefährden müssen; durch eine angebliche falsche Beweisaussage oder Verleumdung kann der Beschwerdeführer die Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd § 7 Abs 1 Z 1 FSG nicht bewirken und fehlen diesbezügliche Feststellungen zur erforderlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ein Verhalten des Beschwerdeführers.

4. Ebensowenig ist § 7 Abs 1 Z 2 FSG erfüllt, müsste demnach doch die belangte Behörde darlegen, warum die Annahme begründet sei, dass der Beschwerdeführer sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen würde. Es fehlen diesbezügliche Feststellungen.

5. Hervorzuheben ist, dass die belangte Behörde den § 24 Abs 3 FSG über die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung unrichtig zitiert. Die belangte Behörde zitiert dabei die seit 01.10.2002 aufgehobene, vor diesem Zeitpunkt in 28 Abs 2 Z 1 FSG genannte Voraussetzung der „mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung". Der Begriff der „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung" findet sich seit über 12 Jahren nicht mehr im FSG und wird von der belangten Behörde dennoch in der rechtlichen Subsumption als einzige Tatbestandsvoraussetzung angewendet. Dieser Begriff findet sich lediglich in § 17 Abs 1 der FSG-GesundheitsV - wobei diese Bestimmung von der belangten Behörde nicht genannt wird -und ergibt sich nicht einmal in dem Fall, dass man den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als wahr annehmen würde, der zu erfüllende Tatbestand des Verdachts auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 17 Abs 1 FSG-GesundheitsV, da dafür mindestens zwei Verkehrsunfälle oder zwei Verkehrsverstöße dem Beschwerdeführer vorliegen müssten und solche von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und auch nicht festgestellt wurden.

6. Bemerkenswert ist demnach nunmehr insbesondere das weitere Vorgehen der belangten Behörde, indem sie die Erfüllung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestandes des § 7 FSG alleinig mit den (von der belangten Behörde unrichtig wiedergegebenen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 3 begründet; dies mit der angeblichen mangelnden Bereitschaft dem Beschwerdeführer zur Verkehrsanpassung, wobei diese Tatbestandvoraus-setzungen lediglich - falls überhaupt - zur Beurteilung über die Notwendigkeit einer Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung heranzuziehen wären, für eine Subsumption unter § 7 FSG jedoch völlig ungeeignet sind. Eine darüber hinausgehende Subsumption wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

7. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 FSG erfüllt, da die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass bei dem Beschwerdeführer Bedenken bestehen, dass er gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

8. Der Beschwerdeführer ist verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG, er ist gesundheitlich geeignet, ein Kfz zu lenken und ist - falls man dies denn als Tatbestandsmerkmal werten wollte – die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in ausreichendem Maße gegeben.

9. Der für die Subsumption unter die relevanten Bestimmungen des FSG erforderliche Sachverhalt wurde somit von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten nicht festgestellt und ist auch aus diesem Grunde der Bescheid aufzuheben.

 

C. Unrichtige rechtliche Beurteilung

1. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FSG, des § 24 Abs 4 FSG und auch des § 29 Abs 3 FSG allesamt nicht erfüllt.

2. Es liegt weder irgendeine "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs 3 FSG vor, noch sind solche Tatsachen erwiesen oder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 FSG erfüllt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind ebenso die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 FSG nicht erfüllt, da die belangte Behörde nicht feststellt, dass bei dem Beschwerdeführer Bedenken bestehen, dass er gesundheitlich nicht geeignet wäre, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.

3. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die Voraussetzungen der Erfüllung der § 3 Abs 1, § 7 Abs 1, § 8, § 9, § 24 Abs 1 und 4 sowie 29 Abs 3 FSG zu prüfen. Die belangte Behörde verwendet zur Subsumption lediglich den § 24 Abs 3 FSG über die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (unrichtig) und begründet die angenommenen Rechtsfolgen lediglich - nach Nennung der relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 FSG - mit den (unrichtigen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 3 FSG. Eine darüber hinausgehende Subsumption wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

4. Der Beschwerdeführer ist verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG, er ist gesundheitlich geeignet, ein Kfz zu lenken, die - falls denn einschlägig - Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist in ausreichendem Maße gegeben. Die Lenkberechtigung wurde dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme zu Unrecht angeordnet.“

 

Beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge:

1. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;

2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

 

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Jänner 2015 im Ortgebiet von Aschach an der Donau Zeitungen zu. Sein Kraftfahrzeug hatte er dafür auf der Höhe des Objektes Bahnhofstraße 46 angehalten, war ausgestiegen und stellte beim ggst. Objekt die Zeitungen zu und ging anschließend wieder zum Fahrzeug zurück. Im gleichen Moment kam es zu einem Zusammenstoß mit einem weiteren Pkw, wodurch das Fahrzeug des Beschwerdeführers, bei dem die Fahrertür offen war, durch den Anprall etwa 1,70 m weiter geschleudert wurde.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem ermittelnden Beamten am Unfallort und auch im Krankenhaus selbst an, er sei von der Tür seines Pkw getroffen und verletzt worden, was, wie sich später herausstellte, nicht den Tatsachen entsprach.

Hierfür wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 2015, GZ: 13 Hv 24/15f, wegen der Begehung des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und diesem aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2015 von der Polizeiinspektion Eferding abgenommen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen worden ist.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund des vorliegenden Aktes zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, zumal es nur um die Klärung von Rechtsfragen geht und der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 25 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat; allfällige Änderungen des maßgeblichen  Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

 

In der Beschwerde selbst blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen der Vergehen nach §§ 288 und 297 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

 

Derartige Straftaten sind im § 7 Abs. 3 FSG nicht aufgezählt. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kommen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 FSG auch nicht in der demonstrativen Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen in Frage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem (VwGH vom 29. Jänner 1991, 90/11/0155) zum damals in Kraft stehenden § 66 Abs.2 KFG 1967 festgestellt, dass die darin genannten Tatbestände einen Maßstab für die Qualifizierung anderer Umstände als "bestimmte Tatsachen" bilden. Diese anderen Tatbestände müssen den aufgezählten Tatbeständen an Bedeutung und Gewicht auf die zu erschließende Sinnesart ungefähr gleichkommen. Diese Aussage trifft auch auf die nunmehr in Geltung stehende Bestimmung des § 7 Abs.3 FSG zu.

 

Die belangte Behörde wertet die Vergehen nach den §§ 288 und 297 StGB als bestimmte Tatsache. Eine Begründung welchem oder welchen in § 7 Abs. 3 FSG genannten Tatbestände die Vergehen an Bedeutung und Gewicht auf die zu erschließende Sinnesart gleich kommen, bleibt die belangte Behörde jedoch schuldig.

Fest steht jedenfalls, dass aufgrund der Vergehen des Beschwerdeführers es zu einem Vermögensschadens im Bereich des Sozialversicherungsträgers durch den absolvierten Krankenstand und des Gesundheitswesens durch die durchgeführten Untersuchungen im Krankenhaus gekommen ist, sodass aufgrund des nicht näher bezifferten Vermögensschadens als Tatsache die zum Vergleich herangezogen werden kann, um zu eruieren, ob die Vergehen an Bedeutung und Gewicht auf die zu erschließende Sinnesart ungefähr gleichkommen, § 7 Abs. 3 Ziffer 10 FSG herangezogen werden kann.

 

Im Zusammenhang mit Betrugsdelikten (Anm. die belangte Behörde geht von einer betrügerischen Absicht des Beschwerdeführers aus) hat der Verwaltungsgerichtshof angeführt, dass sich aus der Systematik des § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 FSG eine eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt und daher auch die Relevanz von Betrugsdelikten grundsätzlich verneint. Bejaht wurde in diesem Zusammenhang die Relevanz bestimmter Betrugshandlungen für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit dann, wenn ein u.a. besonders enger Zusammenhang zu Kraftfahrzeugen gegeben war.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom LG Linz wegen des Vergehens der Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Verurteilung wegen Betruges erfolgte nach Aktenlage nicht.

 

Im ggst. Fall hat der Beschwerdeführer durch eine falsche Beweisaussage den Unfallgegner der Körperverletzung beschuldigt, obwohl er wusste, dass er durch die Handlung des Unfallgegners nicht verletzt worden ist, und diesen so der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat.

 

Tatbild des § 288 StGB ist bezogen auf den ggst. Sachverhalt eine Falschaussage einer Auskunftsperson bei der förmlichen Vernehmung.

 

Das Tatbild des § 297 StGB besteht darin, einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, indem man diesen im Wissen das die Verdächtigung falsch ist, einer von Amts wegen zu verfolgenden Handlung falsch verdächtigt.

 

Ein Vergleich der hier vorliegenden Vergehen mit den in § 7 Abs. 3 Ziffer 10 FSG genannten Delikten (§§ 102, 131, 142 und 143 StGB), die jedenfalls bestimmte Tatsachen darstellen, zeigt, dass weder das Vergehen der Veruntreuung noch das Vergehen der falschen Beweisaussage als bestimmte Tatsache zu werten ist, da weder das Vergehen der falschen Beweisaussage noch das Vergehen der Verleumdung auf eine mit den in § 7 Abs. 3 Ziffer 10 FSG genannten Delikten im Hinblick auf die Sinnesart etwa gleichkommt, da den in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Delikten gleichermaßen eine mehr oder weniger große Gewaltanwendung zu eigen ist, was bei den Tatbildern der beiden Vergehen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, völlig fehlt. Es erscheint daher zu weit hergeholt, aus dem Vergehen der falschen Beweisaussage und dem Vergehen der Verleumdung eine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

 

 

Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da wie oben dargestellt, festgestellt wurde, eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt und somit der bekämpfte Bescheid behoben wurde, liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht mehr vor. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht so rasch, dass sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. Jedenfalls war der Beschwerde auch in diesen Punkten stattzugeben.

 

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß