LVwG-850323/5/Bm/AK

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der X U GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015, GZ: Ge20-154-2014, betreffend Zurkenntnisnahme einer Anzeige

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 hat die X U GmbH, x, x, die Änderung der bestehenden Betriebs­anlage W 1 durch Errichtung und Betrieb einer Danlage A x für das Strahlen von Aluminiumdruckguss im O x auf Grundstück Nr. x, KG K, im Grunde des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
3. Februar 2015, GZ: Ge20-254-2014, wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die angezeigte Änderung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig mit diesem Zurkenntnisnahmebescheid wurden auch Auflagen, insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer, vorgeschrieben. So wurde unter den Auflagepunkten 9. und 10. Folgendes aufgetragen:

„Den ArbeitnehmerInnen im Arbeitsraum der Danlage sind zusätz­lich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen entsprechende natürliche Tageslicht-pausen zu gewähren. Im Konkreten sind Lichtpausen im Ausmaß von mindestens zehn Minuten alle drei Stunden einzuhalten (diese zusätzlichen Licht­pausen sind jedenfalls als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzuse­hen).

 

Über die zusätzlichen Lichtpausen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. ist durch Anschlag im gegenständlichen Arbeitsraum und durch eine zusätz­liche Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG hinzuweisen.“

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die X U GmbH (in der Folge: Bf) inner­halb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid genehmigte Sanlage sei gegen eine neue Sanlage getauscht und gemäß § 81 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 als Maschinen­austausch der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Kenntnis gebracht und mit Bescheid vom 3. Februar 2015 genehmigt worden.

In dieser Genehmigung seien nun der Bf Lichtpausen vorgeschrieben worden, da die Sichtverbindung zum Freien im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche gemäß Arbeitsstättenverordnung § 25 Abs. 5 Z 2 nicht gegeben sei. Für diesen Hallen­trakt und die in Form und Mitarbeiteranzahl gleiche Sanlage bestehe jedoch schon ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid vom 12. Juli 2001,
Ge20-53-2001, in dem keine Lichtpausen vorgeschrieben worden seien. Die mittels Auflage vorgeschriebenen Lichtpausen würden im Widerspruch zu der in Rechtskraft erwachsenen Bescheidsituation stehen.

Es wird daher beantragt, die im Bescheid vom 3. Februar 2015, Ge20-154-2014, vorgeschriebenen Auflagen Nr. 9 und 10 aufzuheben.

 

3. Die Beschwerde wurde entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingebracht.

Von diesem wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems mit der Möglichkeit, eine Beschwerdevorent­scheidung zu treffen weitergeleitet.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht gefällt, vielmehr wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und beantragt, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzu­lässig zurückzuweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt.

Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt haben, konnte im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmann­­schaft Kirchdorf an der Krems vom
12. Juli 2001, GZ: Ge20-53-2001, wurde der (vormals) X U AG, x, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung der Lagerhallen östlich und westlich des O x der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei sowie für die Aufstellung einer Sanlage erteilt.  

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zeigte die X U GmbH im Grunde des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 die Änderung der bestehenden Betriebsanlage W 1 durch Errichtung und Betrieb einer Danlage x  für das S von Aluminiumdruckguss im O x auf Grundstück Nr. x, KG K, bei der Bezirkshauptmann­­schaft Kirchdorf an der Krems an. Begründend wurde in der Anzeige angeführt, aufgrund der Ausführung der Anlage könne davon ausgegangen werden, dass die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusse.

Aufgrund dieser Anzeige wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsver­fahren durchgeführt und am 29. Jänner 2015 an Ort und Stelle ein Lokalaugen­schein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführt. Im Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen für Gewerbetechnik festgestellt, dass bei Einhaltung bestimmter Auflagen das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst wird. Gleichzeitig wurden vom Vertreter des Arbeitsinspek­torates Wels Auflagen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen für erforderlich erachtet. Unter anderem betreffen diese Auflagen die nunmehr beeinspruchte Einhaltung von Lichtpausen für die ArbeitnehmerInnen. Begründet wurde die Erforderlichkeit der Lichtpausen damit, dass im Arbeitsraum der D­anlage die entsprechende Belichtungsfläche bzw. die Sichtverbindung ins Freie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Derzeit bestehen lediglich Fensterflächen in einen Lichthof und Belichtungsflächen in den Toren bzw. Licht­kuppeln in Milchglasverglasung in der Decke.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 leg.cit. nicht gegeben bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3-5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 94 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat die zuständige Behörde für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 (Betriebsanlagengenehmigung) vorliegt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erforder­lichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der Genehmigung das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Bf nicht eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 5, die den Austausch einer Anlage betrifft, erstattet wurde, sondern vielmehr eine Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, der darauf abstellt, dass durch die Änderung der bestehenden Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst wird.

 

Die Beantwortung der Frage, ob in einem Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 Auflagen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes vorgeschrieben werden dürfen, wird aber hiervon nicht berührt, da es sich um das gleiche Verfahrensregime handelt und demnach auch gleich zu beurteilen ist.

 

Anzeigen, wie die gegenständliche, sind gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und bildet dieser Bescheid gemäß § 345 Abs. 6 leg.cit. einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Daraus folgt, dass eine dem § 94 Abs. 4 2. Satz ASchG entsprechende Genehmigung auch dann vorliegt, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine gewerberechtlich nicht genehmigungs­pflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorgenommen wird.

 

Aus § 94 Abs. 4 ASchG ergibt sich eindeutig, dass Auflagen zum Schutz der Sicher­heit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auch dann vorzuschreiben sind, wenn bei der ursprünglichen (rechtskräftigen) gewerbebehördlichen Genehmi­gung der die Anzeige betreffenden Anlage - aus welchen Gründen auch immer - nicht auf den Arbeitnehmerschutz Bedacht genommen wurde. Ein - wie von der Bf vorgebracht - „Bestandschutz“ die ursprüngliche rechtskräftige Genehmigung betreffend besteht demnach nicht.

Diesbezüglich wird auch auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes verwiesen (VwGH 28.10.1997, 96/04/0160).

 

Die belangte Behörde war daher im Grunde des § 94 Abs. 4 ASchG ermächtigt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erforder­lichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Dass die nunmehr bekämpften Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen nicht erforderlich wären, wird von der Bf nicht behauptet.

 

Aus den oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung (vgl. VwGH 28.10.1997, 96/04/0160). Weiters ist die dazu vorlie­gende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier