LVwG-600853/2/Bi

Linz, 30.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn DiplWiIng. R P, vom 13. April 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. März 2015, VerkR96-4287-2014, wegen Übertretung der StVO 1960,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von        10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er  habe am 12. Dezember 2013 um 23.26 Uhr mit dem Pkw x im Gemeindegebiet von Bad Ischl auf der Salzburger Straße, 64 m nach der Heinigerbrücke stadteinwärts, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten. 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei als Tourist in Bad Ischl gewesen. Durch Baumaßnahmen sei die Salzburger Straße neu gestaltet worden und die Verkehrszeichen seien vollständig verschmutzt gewesen, sodass die 50 km/h-Begrenzung nicht erkennbar gewesen sei. Er sei Vielfahrer und etwaige Übertretungen würden von ihm unverzüglich erledigt und beglichen. Der Fall widerspreche der Gerechtigkeit. Beantragt wird die „Einstellung des Bußgeldverfahrens“. Er sei auch in Ungarn gemeldet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der auf die Audi AG in Ingolstadt zugelassene Pkw x am 12. Dezember 2013 um 23.26 Uhr im Gemeindegebiet Bad Ischl außerhalb des Ortsgebietes 64 m nach der Heinigerbrücke auf der Salzburger Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Lasermessgerät Poliscan Speed auf 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz von 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h wurden von der gemessenen Geschwindigkeit 3 km/h abgezogen und eine tatsächliche Geschwindigkeit von 61 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Der Bf wurde von der Zulassungsbesitzerin als Lenker zur angefragten Zeit  bekanntgegeben und hat die Strafverfügung der belangten Behörde vom
23. April 2014 fristgerecht beeinsprucht. Er hat allerdings weder im Einspruch vom 8. Mai 2014 noch auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2014 irgendwelche Argumente vorgebracht. Erst in der Beschwerde kam erstmals das Argument von verschmutzten Verkehrszeichen im Zuge einer baulichen Neugestaltung der Salzburger Straße.

 

Erkundigungen bei der Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl haben ergeben, dass keine Baumaßnahmen auf der Salzburger Straße zur genannten Zeit stattgefunden haben, weil eine Umleitung in Form einer Tunnelsperre eingerichtet war. Dadurch gab es auch keine verschmutzten Verkehrszeichen zu dieser Zeit.  

Die Ausführungen des Bf sind daher schlichtweg nicht glaubwürdig.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Da die Ausführungen des Bf von der Unleserlichkeit eines Verkehrszeichens wegen Verschmutzung im Zuge einer Bautätigkeit nicht nachvollzogen werden können, war davon auszugehen, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe bis 2 Wochen reicht.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bf (bezogen auf den genannten Bezirk) berücksichtigt und keinen Umstand erschwerend gewertet. Der Bf hat sich zur Strafbemessung nicht geäußert und auch der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse  (1.400 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht widersprochen, sodass diese auch im Beschwerdeverfahren zugrundezulegen war. 

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens-spielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Straf-herabsetzung. Damit soll auch der Bf in Zukunft zur genauesten Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen (zumindest) auf österreichischen Straßen veranlasst werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger