LVwG-600933/9/BR

Linz, 23.07.2015

I M  N A M E N   D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter     Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des G B, geb. x 1956, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.5.2015, GZ: VerkR96-6030-2014-pac/p, nach der am 22.7.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; der Schuldspruch wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG  - im Zweifel - eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den  Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 19.02.2014, 15.33 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, in Pucking, auf der A1, km 175,354, Fahrtrichtung Wien als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten.

 

 

I.1. Die Behörde führte begründend Folgendes aus:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit}" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle festgestellt und an Ort und Stelle mit Strafverfügung, welche Sie persönlich übernommen haben, das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Gegen die Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 03.03.2015 unbegründeten Einspruch erhoben.

 

Im Sinne der §§ 40 und 42 VStG wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Dahingehend haben Sie sich mit Schreiben vom 10.04.2014 wie folgt geäußert:

„Die Messung des Anzeigelegers erfolgte bei Regen, seitlich aus dem Fahrzeug und bei geschlossenem Fenster (Zeugin im Fahrzeug des Beschuldigten kann dies bestätigen). Deshalb ersuche ich die Behörde zu prüfen, ob mit dem eingesetzten Messgerät eine gültige Messung bei Regen, durch ein Seitenfenster oder eine Windschutzscheibe, möglich ist.

Weiters ersuche ich um Übermittlung des Messprotokolls, da die Messung auf ca. 700 m Entfernung erfolgte und somit die Einsatzweite der 2gängigen, in Österreich verwendeten, Laserpistolen möglicherweise überschritten wurde. Den genauen Standort des Einsatzfahrzeuges (Punkt genaue Angabe) ersuche ich ebenfalls zu übermitteln."

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben wurde der Meldungsleger (Messorgan) ersucht, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Diesem Ersuchen wurde mit 20.11.2014 Folge geleistet und der Sachverhalt genauestens, auch hinsichtlich der Messentfernung, Verwendungsbestimmungen etc., geschildert.

 

Auf die Stellungnahme wird vollinhaltlich verwiesen.

 

Dieser im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt wurde Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2014 inkl. der Stellungnahme des Messorganes, Ausschnitt aus dem Messprotokoll und dem Eichschein, ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

 

In der anschließend übermittelten Stellungnahme vom 16.12.2014, haben Sie sich erneut gegen den Tatvorwurf ausgesprochen und die Richtigkeit der Messung, unter Hinweis auf starken Regen und geschlossenem Seitenfenster, angezweifelt, im Übrigen wurde der Tempomat verwendet.

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr ersucht, ein Gutachten hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der Messung zu erstellen.

 

Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 05.01.2015 Folge geleistet. Der techn. Sachverständige führte deutlich aus, dass das verwendete Messgerat sehr wohl für die Verwendung bei Schlechtwetter (Schlechtwettermodus) geeignet ist. Selbst eine Verwendung bei geschlossenem Autofenster ist ausdrücklich zulässig.

 

Im Übrigen wird auf das ausführliche techn. Gutachten vollinhaltlich verwiesen.

 

Ihre Einspruchsangaben waren daher aus techn. Sicht nicht relevant.

 

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2015 wurde Ihnen dieses Gutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 26.01.2015 haben Sie sich erneut gegen die Höhe der angelasteten Geschwindigkeit ausgesprochen, da Ihr Fahrzeug mit einem Tempomat inkl. automatischer Bremsfunktion ausgestattet ist. Im Weiteren haben Sie um Abkürzung des Verfahrens sowie Reduzierung des Strafbetrages gebeten.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ein bloßes Leugnen der angelasteten Verwaltungs-übertretungen, ist kein dienlicher Gegenbeweis.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen darf, sondern vielmehr, dass sie nicht an Beweisregeln gebunden ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhalt mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 AVG) und der materiellen Wahrheitsforschung (§ 37 AVG) zu sehen.

 

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heißt dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend sind. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss.

 

Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in weichem die Parteien ihre Rechte geltend machen konnten (Grundsatz des Parteiengehörs - § 37 AVG).

 

Die Beweiserhebung wurde in ausreichender Form geführt und wurden alle Einwendungen in den div. Stellungnahme entkräftet.

 

Als Beweis im rechtlichen Sinne versteht man ein prozessuales Mittel, welches dazu dient, die entscheidende Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit eines für die Entscheidung wesentlichen Tatbestandes zu überzeugen.

Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen ist schlüssig und wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Einspruchsangaben aus technischer Sicht nicht relevant sind, zumal selbst die Verwendung der „Laserpistole" bei geschlossenem Autofenster ausdrücklich zulässig ist. In welcher Form diese Messung dann durchgeführt wurde, ist in Bezug auf das Messergebnis nicht relevant.

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Eine Reduzierung des Strafbetrages ist daher nicht möglich.

 

Die Verwaltungsübertretung ist somit als erwiesen anzunehmen und ist diese aus den Beweisunterlagen ausreichend nachzuweisen.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wird ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 2.000,00 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

 

I.2. Mit dieser plakativen und allgemein gehaltenen Begründung vermag in diesem Fall ein Zuordnungsfehler nicht als ausgeschlossen gelten.

 

 

 

II. In der dagegen fristgerecht per Email vom 18. Juni 2015 eingebrachten Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit. Er verweist darin auf die bereits mehrfach im Verfahren vorgetragenen Gründe, welche auch aus technischer Sicht relevant wären. Im technischen Gutachten werde zwar darauf verwiesen, dass eine Verwendung des Messgerätes zur Verwendung bei Schlechtwetter geeignet sei. Selbst eine Verwendung bei geschlossenem Fenster wäre ausdrücklich zulässig.

Das sei an sich richtig, falsch sei aber die Verwendung bei Regen und gleichzeitig geschlossenem Fenster. Diese Messungen wären stark abweichend und könnten durch die Regentropfenbildung auf dem geschlossenen Fenster praktisch nicht durchgeführt werden. Abweichungen der Messpunkte von ein bis zwei Meter wären ebenfalls die Folge und deshalb könne im dichten Verkehr einer vierspurigen Autobahn, bei nebeneinander fahrenden Fahrzeugen, nicht das beabsichtigt zu messende sondern ein danebenfahrendes Fahrzeug gemessen worden sein.

Er habe in seinem Einspruch mehrmals zugegeben nicht genau 100 km/h gefahren zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit habe damals exakt und gleichmäßig 110 km/h betragen, das habe er auch im Zuge der Amtshandlung mehrfach betont. Mit einem Tempomat wäre dies auch bergabfahrend so exakt möglich. Den Beweis dafür hätte er auch antreten können, da diese Geschwindigkeit auch nach dem Anhalten im Tempomatspeicher weiter fixiert gewesen wäre, was jedoch der Polizeibeamte nach der Anhaltung abgelehnt habe. Er habe nur gemeint, ein Tempomat könne nicht bremsen. Auch das sei falsch, sein Fahrzeug würde durch den Tempomat sehr wohl auch bergabwärtsfahrend die Geschwindigkeit stabil halten und durch die Digitalanzeige in der Windschutzscheibe seines Headupsystems könne er die Geschwindigkeit in ca.     5 cm großen gelben Zahlen in Ein-km/h-Schritten abnehmend und ansteigend ablesen.

Das alles könne auch seine Beifahrerin bestätigen, die ebenso verwundert zuhörte als ihn die Beamten wegen 10 km/h mit 100 Euro Bußgeld bestrafen wollten.

Dies wäre auch der Grund gewesen, weshalb er angeboten hatte die Strafhöhe neu zu bemessen, da er ja zugegeben habe um 10 km/h zu schnell gefahren zu sein und er deshalb einer angemessenen Strafhöhe nichts entgegengesetzt hätte.

Schade um die Zeit und den finanziellen Aufwand für die Staatskasse, wenn jemand zwar eine Teilschuld eingesteht.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer eine angemessene Bestrafung, wobei dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Verfahrenseinstellung präzisiert wurde.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 01.07.2015 in einem losen Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis mit dem Hinweis vorgelegt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei. 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war vor dem Landesverwaltungsgericht antragsgemäß durchzuführen (§ 44 Abs.1 VwGVG).  

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer sowie das im Zuge dieser Schwerpunktaktion bei der Messung vor Ort anwesende Behördenorgan als Auskunftsperson gehört wurde. Eine Anzeige wurde vor dem Hintergrund der vor Ort intendierten sofortigen Bestrafung nicht erstellt. Das Messprotokoll und die Eichunterlagen mussten im Zuge des Beschwerdeverfahrens ebenfalls noch beigeschafft werden.

Eine Bilddokumentation über den Mess- und Anhalteort sowie der dort kundgemachten Verordnung wurde vom Behördenvertreter im Rahmen der Verhandlung ebenfalls noch vorgelegt.

Verlesen wurde das Amtssachverständigengutachten vom 9.1.2015 sowie eine vom Beschwerdeführer vorgelegte inhaltliche Stellungnahme über Fehlerquellen bei Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessungen.

 

 

IV. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer lenkte seinen Pkw an der fraglichen Örtlichkeit in östlicher Richtung. Die Autobahn verläuft in Richtung Knoten Haid in einem Gefälle bei einer verordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Während der aus einer Entfernung von 344 m erfolgten Messung herrschte Regen, laut Beschwerdeführer starker Regen. Tageszeitbedingt und laut Darstellung des Beschwerdeführers ist zur fraglichen Tageszeit [15:33 Uhr] von starkem Verkehrsaufkommen auszugehen.  Diesbezüglich vermochte die Auskunftsperson jedoch keine Angaben zu machen. Festzustellen ist ferner, dass entgegen der gutachterlichen Annahme die Messung nicht auf 250 m erfolgte und dem zur Folge die Ausweitung des Messstrahls mit mehr als einem Meter angenommen werden muss.

Vor dem Hintergrund der von Anfang an gleichlautenden Verantwortung des Beschwerdeführers und seines Hinweises auf die Einstellung des Tempomaten auf 110 km/h, was auch im Ergebnis von seiner mitfahrenden Ehefrau im Grunde bestätigt wurde, vermag hier zumindest im Zweifel eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden. Da letztlich die Anhaltung bereits nach etwas mehr als einem Kilometer im Zuge einer vom Messort weg gestarteten Nachfahrt erfolgen konnte und auf fast 350 m eine Identifizierung des „gemessenen Objekts“ bei starkem Verkehr wohl auszuschließen ist, muss objektiv besehen die Nachfahrt unmittelbar nach der Messung  gestartet worden sein, sodass nach der Zielerfassung eine Verwechslung oder selbst ein Treffen des Messstrahls auf ein anderes Fahrzeug im Rahmen der Beweiswürdigung zumindest als nicht realitätsfern in Erwägung gezogen werden muss. Das Gutachten ging lediglich von einer Messentfernung von 250 m aus. Warum das Fahrzeug nicht näher herangelassen und dort nochmals gemessen wurde, vermochte der Behördenvertreter als Auskunftsperson ebenfalls nicht zu beantworten.

Wenngleich auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung grundsätzlich die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8.9.1998, 98/03/0144 u.v.a.

Mit dem bloßen Hinweis, dass Messungen ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit sind, kann – wie auch hier - nicht in jedem Einzelfall automatisch ein straftauglicher Beweis erbracht gelten. Damit würde letztlich jegliches nachprüfende Verfahren zur inhaltsleeren Hülse degradiert, indem immer schon im Vorhinein das Ergebnis eines Schuldspruches feststehen würde.

Hier konnte auf Grund der überzeugenden und gegenüber dem Gericht in sich stimmig dargestellten Darstellungen des Beschwerdeführers gefolgt werden. Dass dieser die Mühe der Anreise zur öffentlichen mündlichen Verhandlung auf sich nahm und seinen Standpunkt im gesamten Verfahren, wie auch schon am Ort der Anhaltung mit Überzeugung vertrat, überzeugte letztlich das Landesverwaltungsgericht.

Dem vermochte die Behörde – deren Vertreter sich an den konkreten Messablauf und auch die Verkehrssituation nicht mehr zu erinnern vermochte – nicht im vergleichbar überzeugenden Umfang entgegen treten.  

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet (vgl. VwGH 14.6.1995, 95/03/0005, VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172).

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r