LVwG-600988/2/Kof/CG

Linz, 24.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ing. G T,
geb. 1947, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Juli 2015, GZ: VStV/915300687276/ 2015, wegen Übertretung der StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

„Sie haben wie am 27.04.2015 um 09:30 Uhr in Linz, E.straße 12, Öffentliche Straße vor Parkfläche der Firma K L festgestellt wurde, den Anhängewagen ohne Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen KO-..... zum Parken abgestellt und nicht sofort nach dem Be- oder Entladen von der Fahrbahn entfernt,

obwohl die Entfernung keine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte und

auch keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 23 Abs.6 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 40,00  

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO        

                 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 10,00   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,

jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 50,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf lenkte am 27. April 2015 um ca. 07:00 Uhr in Linz einen – jeweils dem Kennzeichen nach näher bestimmten – LKW und Anhänger.

 

Um ca. 07:00 Uhr wurde vom Bf der Anhänger am „Tatort“ abgestellt.

 

Anschließend fuhr der Bf mit dem LKW auf die Landstraße um dort Lieferungen zu den Drogeriemärkten – L.straße x und Lxstraße x sowie zum M.D., L.straße x durchzuführen; siehe die vom Bf vorgelegten Lieferscheine.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob der Bf
dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.6 StVO begangen hat, welcher – auszugsweise – lautet:

 

 

 

Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, das Entfernen wäre
eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe
für das Stehenlassen vor.

 

Der Bf führt in der Beschwerde zutreffend aus, dass das Befahren der Landstraße mit einem Kraftwagenzug (LKW + Anhänger) kaum möglich ist. –

Es liege dadurch ein „sonstiger wichtiger Grund für das Stehenlassen“ im Sinne des § 23 Abs.6 StVO vor.

 

Ein Anhänger darf auch dann auf der Fahrbahn stehengelassen werden,

wenn nicht dieser, sondern das ziehende Fahrzeug beladen oder entladen wird;

siehe die in Messiner, StVO, 10. Auflage E 99 zu § 23 (Seite 578)

zitierte Judikatur des VwGH.

Das Abstellen des Anhängers muss in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit stehen;

VwGH vom 21.02.1990, 89/02/0187.

 

Der „Tatort“ (E.straße x) befindet sich zwar in größerer Entfernung zur Landstraße x, x und x.

 

Der Bf hat jedoch glaubwürdig ausgeführt, dass es sich beim Anhänger um ein Kühlfahrzeug handle, wobei das Aggregat zumindest zeitweise laufen würde.

Er hat daher den Anhänger nicht in einem – den Lieferadressen näher gelegenen – Wohngebiet abgestellt, um Anrainerbeschwerden zu vermeiden.

 

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass ein „sonstiger wichtiger Grund für das Stehenlassen“ im Sinne des § 23 Abs.6 StVO vorgelegen hat.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

 

II.           

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler