LVwG-600733/10/KH

Linz, 30.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn B F, vertreten durch RA Dr. R G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. Jänner 2015, VerkR96-12190-2014, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, als verspätet zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Jänner 2015, VerkR96-12190-2014, wurde ein Antrag des Herrn B F (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), K 16a,  vertreten durch RA Dr. R G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, abgewiesen und der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. Jänner 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 5. Februar 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. Februar 2015, fristgerecht Beschwerde.

In dieser brachte der Bf vor, dass die Zustellung nicht durch Hinterlegung durchgeführt werden hätte dürfen, da sowohl der Bf als auch seine Lebensgefährtin am 1. Juli 2014 den ganzen Tag an der Abgabestelle K aufhältig gewesen seien.

Im fraglichen Zeitraum seien entgegen der Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde nur männliche Postzusteller tätig gewesen. Die zuständige Postzustellerin habe nur mitgeteilt, dass sie eine Hinterlegungsanzeige ausfülle, nicht aber, ob sie an dem betreffenden Tag eine ausgefüllt habe.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ein männlicher Postzusteller am 10. Oktober 2014 der Nachbarin des Bf, welche in der K wohne, mitgeteilt habe, dass er gar nicht gewusst habe, dass es eine K gäbe. In diesem Zusammenhang wurde vom Bf ein Lokalaugenschein beantragt zum Beweis dafür, dass es für einen Zusteller nicht einfach sei, hinter dem Nachbarhaus Nr. x noch eine Abgabestelle zu vermuten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsakts dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2015, in deren Rahmen auch ein Lokalaugenschein beim Haus des Bf erfolgte und die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Postzustellerin sowie die Lebensgefährtin des Bf zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts fest:

 

1. Der Bf wohnt an der Adresse K, Bad Ischl. Vor dem Haus befindet sich ein Briefkasten in amerikanischem Stil. Das Haus befindet sich hinter dem Haus K.

Betreffend die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014 erfolgte laut Rückschein am 1. Juli 2014 ein erfolgloser Zustellversuch, der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein mit 1. Juli 2014 angegeben.   

 

2. Der Bf sowie seine Lebensgefährtin gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, am betreffenden Tag (1. Juli 2014) den ganzen Tag zu Hause gewesen zu sein – beide erinnerten sich deshalb noch daran, da sie in dieser Zeit das Haus umgebaut haben. Der Bf und seine Lebensgefährtin legten jeweils Bestätigungen ihrer Dienstgeber vor, dass sie am betreffenden Tag dienstfrei hatten. Der Bf gab an, dass die Haustür zum damaligen Zeitpunkt fast immer offen gestanden sei. Ob er am 1. Juli 2014 sonst noch Post bekommen habe, konnte sich der Bf nicht mehr genau erinnern, er glaubte aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Seine Lebensgefährtin konnte sich nicht mehr genau erinnern, ob sie am 1. Juli 2014 sonst noch Post bekommen habe, die Hinterlegungsanzeige sei ihrer Aussage nach nicht im Postkasten gewesen.

Der Bf und seine Lebensgefährtin führten an, dass es in der Vergangenheit schon öfters Probleme mit der Postzustellung gegeben habe, da sich gelegentlich Poststücke der Nachbarn (K) in ihrem Postkasten befunden haben und umgekehrt.

 

3. Der Lokalaugenschein beim Haus des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergab, dass man vom Bereich der Straßenzufahrt tatsächlich nicht unbedingt vermuten würde, dass sich hinter dem Haus K noch das Haus des Bf, K befinden würde.

 

4. Die am betreffenden Tag zuständige Postzustellerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sie die Örtlichkeiten im Bereich der K beschreiben könne, gab die Zustellerin aus dem Gedächtnis eine Beschreibung der Lage des Hauses K sowie des Aussehens des Postkastens an, welche genau mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte.

Weiters sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr genau an diese konkrete Zustellung erinnern kann, dass sie jedoch immer anläutet und wenn niemand öffnet, eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten hinterlässt. Auf die Frage, ob sie eine Hinterlegungsanzeige auch ohne vorheriges Anläuten hinterlasse, antwortete sie, dass sie das noch nie gemacht hat. Es hat für sie auch keinerlei Gründe zur Annahme gegeben, der Bf halte sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle auf. Die Zustellerin arbeitet als Springerin und wurde vor ca. drei Jahren auf den Rayon, in dem sich das Haus des Bf befindet, eingeschult. Die Zustellerin gab auf Befragen an, dass sie nicht weiß, ob es gelegentlich vorkommt, dass Post versehentlich beim Nachbarn zugestellt wird und umgekehrt – sie gab jedoch an, dass sie selbst die Post vor der Zustellung immer ein zweites Mal kontrolliert, damit kein falscher Brief dabei ist.

 

5. Soweit der Sachverhalt strittig ist, wird dieser in freier Beweiswürdigung aufgrund folgender Überlegungen vom Landesverwaltungsgericht wie folgt angenommen:

 

Die Erinnerung des Bf und seiner Lebensgefährtin betreffend die Anwesenheit an der Abgabestelle am 1. Juli 2014 fußt darauf, dass sie in dieser Zeit ihr Haus umgebaut haben und dass sie am 1. Juli 2014 beide dienstfrei hatten – eine konkrete Erinnerung, dass der Bf und seine Lebensgefährtin am 1. Juli 2014 tatsächlich den ganzen Tag die Abgabestelle nicht verlassen haben und dass auch die Haustür an der Abgabestelle am 1. Juli 2014 den ganzen Tag offen gestanden ist, liegt nicht mehr vor.

Ebenso hat die Postzustellerin in ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht beschrieben, wie sie immer bei RSb-Zustellungen vorgeht, und hat weiters ausgesagt, dass sie noch nie eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen hat, ohne vorher anzuläuten und dass sie sich nur aufgrund ihrer Unterschrift am RSb-Schein an den Zustellversuch am 1. Juli 2014 erinnere.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts waren die Aussagen der als Zeugin einvernommenen Postzustellerin glaubwürdig und in sich schlüssig. Ihre Aussage ließ keine Zweifel an der korrekten Vornahme von RSb-Sendungen durch sie offen. Dass sie sich nicht mehr an die konkrete Zustellung am 1. Juli 2014 erinnern konnte bzw. nur aufgrund ihrer Unterschrift am RSb-Schein, schadet insofern nicht – eine Zeugenaussage eines Postzustellers 10 Monate nach einer fraglichen Zustellung dahingehend, er könne sich – ohne dass weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen - an diese konkrete Zustellung erinnern, würde aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ohnedies Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage aufkommen lassen.

Es scheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ebenso glaubwürdig, dass der Bf am 1. Juli 2014 dienstfrei hatte und sich gerade in der Umbauphase seines Hauses befand. Der Schluss, dass er deshalb auch am 1. Juli 2014 den ganzen Tag an der Abgabestelle anwesend war, lässt sich daraus nicht zwingend ziehen.

 

 

 

 

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet wie folgt:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

      

1.   die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.   die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

 

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

 

 

2. Rechtliche Erwägungen:

 

Am 1. Juli 2014 wurde betreffend die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, an der Wohnadresse des Bf K, 4820 Bad Ischl, und damit an einer Abgabestelle iSd § 2 Z. 4 Zustellgesetz ein Zustellversuch einer RSb-Sendung vorgenommen. Da die Postzustellerin an der Abgabestelle niemanden antraf, wurde der Bf als Empfänger mittels ausgefüllter und in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse eingelegter Hinterlegungsanzeige vom Zustellversuch verständigt.

 

Mit ordnungsgemäßer Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein und die Strafverfügung vom  27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, gilt somit mit dem ersten Tag der Abholfrist (1. Juli 2014 lt. RSb-Schein) als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung war ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Der mit 8. Oktober 2014 datierte und am 14. Oktober 2014 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung ist somit verspätet erfolgt.

 

Der Bf, welcher am 8. Oktober 2014 verspätet Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, erhob, stellte gleichzeitig zulässigerweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und brachte darin vor, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben:

 

Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch eine leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 21.9.1999, 97/18/0418).

 

Um zu klären, ob im gegenständlichen Fall die Hinterlegungsanzeige betreffend die Strafverfügung vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, in die Gewahrsame des Bf gelangt ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die an diesem Tag Dienst versehende Postzustellerin zeugenschaftlich einvernommen. Diese konnte sowohl die örtliche Lage der Abgabestelle als auch das Aussehen des dort befindlichen Postkastens aus dem Gedächtnis detailgenau beschreiben. Sie sagte befragt dazu weiters aus, dass sie sich nicht mehr genau an diese konkrete Zustellung am 1. Juli 2014 erinnern kann, dass sie jedoch immer anläutet und wenn niemand öffnet, eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten hinterlässt. Auf die Frage, ob sie eine Hinterlegungsanzeige auch ohne vorheriges Anläuten hinterlasse, antwortete sie, dass sie das noch nie gemacht hat. Befragt dazu gab sie weiters an, dass sie selbst die Post vor der Zustellung immer ein zweites Mal kontrolliert, damit kein falscher Brief dabei ist.

Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Postzustellerin kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese die Hinterlegungsanzeige auch am 1. Juli 2014 korrekt an der Abgabestelle hinterlassen hat und diese somit in die Sphäre des Bf gelangt ist.

Der Bf hat sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, er hat jedoch die korrekte Ausstellung des RSb-Scheins durch die Postzustellerin weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung angezweifelt, sondern lediglich mit der gelegentlich schlecht funktionierenden Postzustellung argumentiert und als Beispiel  eine am 10. Oktober 2014 durch einen männlichen Postzusteller vorgenommene falsche Zustellung seiner Post an die Nachbarn (K) angeführt, wobei dieser Zusteller nicht gewusst habe, dass es die Adresse des Bf (K) auch gäbe. Da am 1. Juli 2014 jedoch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommene weibliche Zustellerin Dienst hatte und diese sowohl die Örtlichkeit der Abgabestelle als auch das Aussehen des Briefkastens detailgenau beschreiben konnte und in der Befragung angab, die Poststücke vor der Zustellung immer ein zweites Mal zu kontrollieren, damit kein falsches Poststück dabei sei, geht dieses Argument ins Leere.

 

Es ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf das Vorliegen eines korrekt ausgefüllten Rückscheins und die glaubwürdigen Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Postzustellerin somit davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige durch ordnungsgemäßes Ausfüllen und Hinterlassen derselben an der Abgabestelle des Bf in dessen Sphäre gelangt ist. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Beschwerdeführers, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus - ein Nachweis durch den Bf, dass seinerseits nur ein minderer Grad des Versehens vorliege, ist ihm somit nicht gelungen.

 

Demzufolge war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2015, VerkR96-12190-2014, mit dem der Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung vom 27. Juni 2014, VerkR96-12190-2014, als verspätet zurückgewiesen wurde, als unbegründet abzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing