LVwG-600869/4/KH

Linz, 13.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn N M F, geb.
1984, T
, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, vom 31. März 2015, GZ. VerkR96-6316-2015,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fest:

 

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. März 2015, VerkR96-6316-2015 wurde über Herrn N M F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), geb. x 1984, T, wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 80 Euro verhängt, da er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hatte, die Verlegung des Standortes des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x einer Zulassungsstelle anzuzeigen.

 

Der Bf erhob Einspruch gegen die Höhe der verhängten Strafe, aufgrund derer der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. März 2015, GZ. VerkR96-6316-2015, erging, mit dem die verhängte Strafe auf 30 Euro herabgesetzt wurde.

 

2. Mit Anbringen vom 29. April 2015 führte der Bf Folgendes aus:

Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 31.03.2015 (Geschäftszeichen: VerkR96-6316-2015).

Warum sollte ich eine Strafe zahlen wenn eine bekannte(Frau) nur eine Verwarnung bekommen hat? Für mich ist das Diskriminierung und ich lasse mir das nicht gefallen!! Darum möchte ich eine Begründung warum sie die Strafen vergeben wie es ihnen passt?! Und warum soll ich Bearbeitungsgebühren bezahlen wenn meinem Einspruch Folge gegeben wurde??

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nicht beantragt.

 

 

3. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, LVwG-600869/2, klärte das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer betreffend den von ihm als Bearbeitungsgebühr bezeichneten Verfahrenskostenbeitrag auf. Weiters teilte das Landesverwaltungsgericht dem Bf mit, dass aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht klar sei, vom Bf auch nicht bestritten werde und nicht beabsichtigt sei, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, welche auch vom Bf nicht beantragt worden ist, durchzuführen. Der Bf wurde ersucht, bis 24. Juli 2015 (Einlangen Landesverwaltungsgericht) eine Stellungnahme abzugeben, ob er seine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht aufrechterhalten wolle.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht bestrittenen Sachverhalt aus. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 ist dem Bf am 2. Juli 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass das  Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat.

 

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 iVm § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß bzw. den Verfahrenskostenbeitrag richtet, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzu­gehen.

 

2. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Der Bf hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Auf das oben zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, mit dem dem Bf u.a. mitgeteilt wurde, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt ist, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend klar ist, erfolgte seitens des Bf keine Reaktion.

Im Sinn des § 44 Abs. 3 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit entfallen.

 

3. Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Gegen den Bf liegen mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung vor, Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz beträgt 5.000 Euro - die Behörde hat in Berücksichtigung der vom Bf in seinem gegen die Strafverfügung vom 9. März 2015 erhobenen Einspruch vorgebrachten Argumente die verhängte Strafhöhe bereits von 80 Euro auf 30 Euro herabgesetzt. Die Strafe bewegt sich somit im untersten Bereich des Strafrahmens.

 

Das in der Beschwerde vom Bf vorgebrachte Argument, dass eine Bekannte nur eine Verwarnung erhalten habe und er nicht einsehe, warum er eine Strafe zahlen solle, geht insofern ins Leere, als ein möglicherweise nicht rechtskonformes Verhalten eines Dritten einen Rechtsverstoß des Bf nicht zu rechtfertigen vermag.

 

 

In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe  - welche ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens liegt - als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig zu betrachten ist, um den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. 

 

4. Die Entscheidung betreffend den zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing