LVwG-600960/2/MZ

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der R W an der Donau, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.7.2015, GZ 0016034/2015, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.7.2015, GZ 0016034/2015, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 7.5.2015, GZ 0016034/2015 AS-VS, gemäß § 49 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die angefochtene Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 18.5.2015 hinterlegt und damit zugestellt worden, die zweiwöchige Einspruchsfrist sei mit Ablauf des 1.6.2015 verstrichen und somit der mit 5.6.2015 datierte, am 7.6.2015 per E-Mail übermittelte Einspruch verspätet.

 

II. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Bf zur Frage der Verspätung – wie auch schon im Rahmend des von der belangten Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeräumten Parteiengehörs – vor, sie sei davon ausgegangen, dass die Einspruchsfrist mit der Abholung einer Sendung bei der Post ausgelöst werde.

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

c) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten I. und II.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann „[d]er Beschuldigte […] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.5.2015, GZ 0016034/2015 AS-VS, begonnen bzw geendet hat.

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

b) Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis zufolge wurde die ggst Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.5.2015 hinterlegt und ab 18.5.2015 bei der Post zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG eingetreten. Die Strafverfügung gilt daher als am 18.5.2015 zugestellt und ist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (siehe § 49 Abs 1 VStG) ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 1.6.2015. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde von der Bf jedoch nicht erstattet.

 

c) Die Bf hat ihren mit 5.6.2015 datierten Einspruch am Sonntag den 7.6.2015 per E-Mail übersandt, weshalb dieser als mit 8.6.2015 als eingebracht gilt. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist der Einspruch daher verspätet gewesen und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer