LVwG-600983/2/Bi

Linz, 18.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J G, vertreten durch Herrn RA Dr. B H, vom 3. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 2. Juli 2015, VerkR96-470-2015, wegen Übertretung des KFG 1967

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 30 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als § 9 Abs.2 VStG-Verantwortlicher (Bestellurkunde vom 1. Jänner 2012) der R Logistik GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen x sei, welcher mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sei, unterlassen, den Lenker zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug sei am 12. Jänner 2015 um 13.02 Uhr auf der B121 bei Strkm 32.750 durch Herrn G S gelenkt worden, wobei der Lenker bei der Kontrolle das Gerät nicht bedienen habe können.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Lenker sei beim Unternehmen als Berufskraftfahrer beschäftigt und habe bereits 2014 eine C95-Eintragung im Führerschein, wobei ihm auch der richtige Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät erklärt worden sei. Er habe bis 15. Dezember 2014 ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät der neuesten Generation ausgestattet und dessen Handhabung ihm geläufig gewesen sei.  Am 15. Dezember 2014 sei er als Ersatzfahrer für den Lkw x eingeteilt worden, sodass er bis zum Tag der Anhaltung mit einem Kontrollgerät der „alten Generation“ zu tun gehabt habe, das er bereits seit Jahren benutzt habe.

Das Gerät der neuen Generation habe er bis 15. Dezember 2014 nach einer Schulung durch Herrn P einwandfrei benutzt – bei Arbeitsbeginn habe dieses Gerät eine Reaktion des Fahrers zur Frage eines „Nachtrages“ verlangt, die in der Regel mit „ja“ beantwortet worden sei, danach sei keine weitere Frage erfolgt. Das Gerät der alten Generation habe er über Jahre genutzt, insbesondere vom 15. Dezember 20914 bis zum Kontrolltag – dieses Gerät habe bei Arbeitsbeginn eine Reaktion des Fahrers zur Frage eines „Nachtrages“ verlangt, die er in der Regel mit „ja“ beantwortet habe, danach sei eine weitere Frage nach „Schichtende“ erfolgt, die in der Regel mit „nein“ zu beantworten gewesen sei.

Er habe zwar nach der Aufforderung zum Nachtrag diesen mit „ja bestätigt“ und habe die nächste Frage auch mit „ja“ beantwortet, nicht wissend, dass die alte Generation der Geräte nach „Schichtende“ frage und diese Frage mit „nein“ zu beantworten gewesen wäre. Die fehlerhaften Aufzeichnungen seien somit auf einen menschlichen Irrtum des Fahrers zurückzuführen.

Der Lenker sei bereits seit längerer Zeit im Unternehmen beschäftigt, die erste Einschulung auf einem digitalen Tachographen sei am 22. Juli 2008 erfolgt; nach einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im November 2011 sei er seit März 2012 wieder bei dem Unternehmen beschäftigt und habe am 9. Mai 2012 eine weitere Nachschulung erhalten, weil sich bei einer firmeninternen Kontrolle Mängel bei der korrekten Anfertigung eines manuellen Nachtrages offenbart hätten. Die Nachschulung am 21. Dezember 2012 habe sich wieder auf ein Kontrollgerät der alten Generation bezogen. Das firmeninterne Prüf­programm habe seither keine Bedienungsfehler mehr gezeigt.

Unter Berücksichtigung der Nachschulung am 13. Jänner 2015 mit einem Gerät der alten Generation und den bisherigen Schulungsnachweisen sei er seiner Verantwortung gerecht geworden und ihm ein Verschulden nicht anzulasten. Das Unternehmen sei bemüht, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzu­kommen und könne dies auch mittels Unterlagen zweifelsfrei belegen, der Tatvorwurf sei daher unrichtig. Er habe den Fahrer in der Bedienung des Kontrollgerätes schulen lassen, dessen Aufzeichnungen gewissenhaft und konsequent geprüft und umgehend die notwendigen Maßnahmen ergriffen, damit sich ein Fehler nicht wiederhole – all diese Maßnahmen hätten aber offensichtlich in der Person des Fahrers Grenzen gefunden.

Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG, die Geringfügigkeit der Folgen, nicht geprüft. Aus dem fehlenden „manuellen Nachtrag“ für 16 Tage sei kein Schaden bzw das Risiko einer Irreführung entstanden, da weiterhin alle relevanten Aufzeichnungen vorgenommen worden seien; zum Beweis dafür, dass dieser Mangel keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen habe, möge ein AmtsSV klären, ob und inwiefern der Fehler zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten geführt habe. Die belangte Behörde habe eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl dieses Beweismittel entscheidungs­relevant für die Frage der Verfahrenseinstellung oder der Vorgehensweise nach  § 45 Abs.1 Z4 VStG gewesen wäre.

Er widerspreche ausdrücklich der Ansicht des Meldungslegers, dass eine C95-Schulung die Bedienung eines digitalen Tachographen nicht beinhalte. Da die belangte Behörde diese Eintragung in den Führerschein vornehme, könne der genaue Inhalt dieser Schulung von Amts wegen erhoben werden – laut Anlage 1 zur Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr (GWB) sei Sachgebiet gemäß Punkt 2.a „Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmen­bedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr“. Diesem Sachgebiet entspreche nach dem GWB Modul 3 der Berufskraftfahrerausbildung mit dem Inhalt „Internationale und nationale Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten“ und „Analoges und digitales Kontrollgerät“. Der Lenker habe alle Module der C95-Schulung absolviert und über den gesetzlich geforderten Qualifizierungsnachweis verfügt.

Es habe eine 4fache Unterweisung im Zusammenhang mit einer C95-Schulung stattgefunden, sodass dem Zulassungsbesitzer kein Versäumnis angelastet werden könne. Die Begründung der belangten Behörde für den Vorwurf, die C95-Schulung entbinde den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung, den Fahrer in der Handhabung des Kontrollgerätes zu unterweisen, sei eine Schein­begründung, die nicht darauf eingehe, inwiefern die Unzulänglichkeit eines Fahrers auf die bereits vorgenommenen Schulungen, insbesondere die unverzügliche Nachschulung am 13. Jänner 2015, Auswirkungen gehabt habe. Eine Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes sei nicht objektiv festgestellt worden, daher könne auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.

Die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses, eine Unterweisung des Lenkers in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes, mit dem der Lkw ausgestattet gewesen sei, sei nicht erfolgt und habe sich dieses eben von jenem Kontrollgerät unterschieden, deren Bedienung dem Lenker geläufig gewesen sei, verkennten, dass der Lenker bereits 2008 und 3 mal 2012 auf das tatrelevante Kontrollgerät ein- bzw nachgeschult worden sei. Vielmehr sei das zum Tatzeitpunkt verwendete Kontrollgerät dasjenige, das ihm „geläufig“ sein habe müssen, zumal sich die Schulungsbestätigungen auf ein Kontrollgerät der „alten Generation“ bezogen hätten. Im Übrigen weise der Lenker seit der letzten Nachschulung 2012 keine derartigen Vormerkungen mehr auf.  

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl.Nr.518/1975 in der Fassung BGBl.Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.4 5. Satz KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Unstrittig ist, dass der Bf seit 1. Jänner 2012 von der GmbH für den Verantwortungsbereich Fuhrpark zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und ua für Fahrerunterweisungen verantwortlich ist. Demnach ist er auch für Fahrerunterweisungen des am 12. Jänner 2015, 13.02 Uhr, in Gaflenz, B121 bei km 32.750, beanstandeten Lenkers des Lkw x, G S, verantwortlich, bei dem laut Anzeige anlässlich der Anhaltung und Kontrolle durch den Meldungsleger GI P (Ml), PI Weyer, festgestellt wurde, dass dieser nicht in der Lage war, für Zeiten, in welchen er sich nicht im Fahrzeug befand, einen manuellen Nachtrag zu erstellen, weil er nach eigenen Angaben vom Verantwortlichen der Firma in der Handhabung des Kontrollgerätes nicht unterwiesen worden sei. 

 

Der Ml bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21. Mai 2015, er habe den Lenker am Beginn der Kontrolle aufgefordert, einen Tagesausdruck aus der Fahrzeugeinheit zu erstellen, und dieser habe das schon nicht ausführen können und dem Ml erklärt, er sei erst seit wenigen Tagen mit einem Lkw mit einem „alten Gerät“ unterwegs. Aufgrund dieser Aussagen und der dann festgestellten fehlenden manuellen Nachträge sei Anzeige erstattet worden.

 

Vonseiten des Bf wurden eine vom Lenker und dem Bf unterschriebene als Schreiben an den Lenker formulierte Bestätigung über eine innerbetriebliche Schulung für einen digitalen Tachograph vom 22. Juli 2008 und eine solche vom 1. März 2012 vorgelegt, in der jeweils festgehalten wird, dass der Lenker mit den einzelnen Funktionen des digitalen Tachograph vertraut gemacht wurde und diese verstanden habe; auch die gesetzlichen Lenk-und Ruhezeiten seien ihm bekannt. Weiters wurden Bestätigungen vorgelegt über eine 1. Nachschulung vom 9. Mai 2012 – bei einer Stichprobenkontrolle der Tachodaten sei aufgefallen, dass er keinen oder einen falschen Nachtrag mache bzw die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalte, wobei arbeitsrechtliche Konsequenzen („schriftliche Verwarnung, usw“) im Wiederholungsfall angedroht wurden – und über eine 2. Nachschulung vom 21. Dezember 2012 – die offensichtlich aus dem gleichen Anlass erfolgt ist.

Die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – GWB sieht in der Anlage 1, unter „Prüfungssachgebiete“ im Punkt 2. Anwendung der Vorschriften a) Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr vor: Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 und (EG Nr. 561/2006; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber oder das Kontrollgerät nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grund­qualifikation und der Weiterbildung – FS-Klassen C, C+E, C1, C1+E

Dazu gehört schon nach dem logischen Verständnis die Bedienung von digitalen Kontrollgeräten „alter“ und „neuer“ Generation, weil diese im täglichen Arbeits­ablauf eines Berufskraftfahrers vorkommen. Wenn daher die Absolvierung dieser Schulungen durch den Lenker behauptet wird und dieser eine „C95-Eintragung“ im Führerschein aufweist, ist die behauptete Ausbildung glaubhaft. Im Übrigen wurde laut FSR 2014 die C95-Eintragung beim Lenker verlängert.

 

Die letzte „2. Nachschulung“ vor der ggst Anhaltung stammt vom Dezember 2012, wobei es bei der Anhaltung am 13. Jänner 2015 um ein „altes“  Kontroll­gerät ging. Folgt man dem Vorbringen des Bf, so ist nach dem 15. Dezember 2012 entweder bei firmeninternen Stichproben keine Unkenntnis des Lenkers mehr aufgefallen oder der Lenker wurde bei Kontrollen diesbezüglich bis zum ggst Vorfall nicht beanstandet.

Dass der Lenker nur vertretungsweise (immerhin) seit wenigen Tagen vor dem Vorfallstag einen Lkw mit einem digitalen Kontrollgerät „alter“ Generation (trotz früherer Vorkommnisse offenbar firmenintern unkontrolliert) lenkte, kann kein Argument für seine Aussage bei der Anhaltung sein, er sei vom Arbeitgeber in der Handhabung derartiger Geräte nicht unterwiesen worden – es sei denn, er hat diese vom Bf als „Bestätigungen“ von (Nach-)Schulungen bezeichneten Schreiben nur pro forma unterschrieben, ohne dass ihm, insbesondere bei den „Nachschulungen“ aufgrund tatsächlicher konkreter Anlässe, die Handhabung anhand eines digitalen Kontrollgerätes in der Praxis erklärt, gezeigt und auch kontrolliert wurde. Dass es tatsächlich zu den in den Schreiben angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen („schriftliche Verwarnung, usw“) gekommen wäre, wurde nicht einmal behauptet.

 

Die Vorlage des an den Lenker gerichteten und von diesem und G P als Kontroll- und Schulungsperson unterschriebenen Schreibens der GmbH vom 13. Jänner 2015, wonach er an diesem Tag eine Nachschulung deshalb machen habe müssen, weil bei einer Verkehrskontrolle am 12. Jänner 2015 aufgefallen sei, dass er keinen oder einen falschen Nachtrag gemacht habe, und in dem die Lenker für den Fall wiederholter Nichteinhaltung oben genannter Punkte arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht wurden, kommt im Hinblick auf den Tatvorwurf zu spät.

Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur dürften beim Lenker bei einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer seit zumindest 2008 im Unternehmen nicht bestehen und wurden solche auch weder vom Ml bei der Anhaltung noch sonst behauptet.

 

Tatsache ist aber, dass der Lenker 2015 offensichtlich nicht in der Lage war, das Gerät ordnungsgemäß zu bedienen, egal was er firmenintern in den Jahren vorher unterschrieben hat.

Dass eine Unterweisung im Sinne des § 103 Abs.4 5. Satz KFG nur dann als tatsächlich erfolgt anzusehen ist, wenn der Lenker die ihm vermittelten Inhalte beherrscht und in der Praxis umsetzen kann, liegt auf der Hand, weil sonst die Schulung mangelhaft und in der Konsequenz zwecklos ist.   

 

Damit ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Rechtswidrigkeit in der Auffassung der belangten Behörde zu erblicken, wenn sie den dem Bf zur Last gelegten Tatbestand als gegeben erachtete, wobei auch vonseiten des Bf keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG vorliegt, wenn der Bf, wenn auch nur wenige Tage, vertretungsweise einen Lkw mit einem digitalen Kontrollgerät „alter“ Generation lenkt und trotz früherer Vorkommnisse offensichtlich firmenintern nicht mehr kontrolliert wurde. Der Bf hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Dass die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten ohne manuelle Nachträge unvollständig sind und keineswegs die Realität wiedergeben, liegt auf der Hand, auch wenn kein (finanziell zu bewertender) Schaden bzw keine schwerwiegenden Folgen (zB ein Verkehrsunfall oä) eingetreten sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich letztlich der Verkehrssicherheit, kann – auch ohne „Stellungnahme“ eines Amtssachver­ständigen – nicht als gering angesehen werden, wenn die tatsächlichen Arbeitszeiten des Lenkers, die im Umkehrschluss keine Freizeit sind, nicht objektiv festgestellt werden können. Ebenso ist das Verschulden des Bf, der sich als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Unterweisung des Lenkers in der Führung der verlangten Dokumentation Fehler zurechnen lassen muss, nicht als gering einzustufen, wenn er sich nach einschlägigen Vorkommnissen nicht ausdrücklich davon überzeugt hat, dass der Lenker ein digitales Kontrollgerät „alter“ Generation einwandfrei bedienen kann, auch wenn er den Lkw nur vertretungsweise wenige Tage innerhalb des letzten Monats vor der Beanstandung gelenkt hat. Wenn aber, wie der Bf in der Beschwerde ausführt, seine Maßnahmen offensichtlich „in der Person des Lenkers Grenzen gefunden“ haben, bleiben nur mehr tatsächliche logistisch-organisatorische oder nicht bloß vage angekündigte arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung oder gar eine Verfahrenseinstellung sind damit aber zweifellos nicht gegeben.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sie ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen. Der von der belangten Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzten Strafe ist der Höhe nach nichts entgegenzuhalten, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen ist. Mildernd wurde – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet, erschwerend war nichts. Die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bf (laut Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29. Mai 2015 1300 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, durchschnittliches Vermögen) wurden unwidersprochen zugrunde­gelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger