LVwG-650427/12/Br

Linz, 25.08.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde der A-M B,  über  die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 24.6.2015, GZ: 15/134601,  nach der am 24.8.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; die Einschränkung der Lenkberechtigung wird behoben.

 

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde der Beschwerdeführerin die am 8.1.2008 für die Klasse AM und die am 23.6.2015 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis 12.11.2015 befristet und mit der Auflage (Code 01.06; 104 [auf Abruf] erteilt. Dies konkret durch die Vorlage von zwei von der Behörde im Wege deren Sanitätsabteilung kurzfristig von der Beschwerdeführerin einforderbare Harntests auf Cannabinoide).

Gestützt wurde der Bescheid auf § 5 Abs.5 FSG 1997. Die aufschiebende Wirkung wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht aberkannt.

 

 

II.  In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde folgendes aus:

Gemäß § 5/5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

In ihrem Gutachten vom 12.05=2015 führt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt folgendes aus:

Bei Fr. B besteht lt. Aktenlage ein Zustand nach regelmäßigem Cannabismissbrauch ca. zwischen 2008 und Ende 2011.

Der Beschuldigtenvernehmung der Polizeidirektion Wien vom 15.12.2011 ist zu entnehmen, dass Fr. B geständig war, fast täglich Marihuana zu rauchen. Fr. B gab damals zu, dass sie seit etwa 3 Jahren Marihuana konsumierte und zum damaligem Zeitpunkt fast täglich. Dem Akt aufliegenden fachärztliche Stellungnahme von Fr, DDr. P, FA f. Psychiatrie und Neurologie, datiert mit 12.10.2012 wird angeführt, dass es sich um einen Zustand nach gelegentlichem Cannabismissbrauch bis März 2012 gehandelt habe. Der letzte Harntest auf Cannabis sei positiv im März 2012 gewesen und es liegen auch unauffällige Harnbefunde vor. Fr. Dr. P stellt fest, dass nach ICD10-Abhängigkeltskriterien von keiner Substanz abhängig sei und keiner Therapie bedürfe, In der Stellungnahme von Fr. Dr. P ist allerdings die Dauer des Suchtmittelkonsums (3 Jahre) von Fr. B angegeben und der sehr regelmäßige Konsum zuletzt nicht zu entnehmen.

Bei der aktuellen Untersuchung fand sich ein positives Harnscreening auf THC, eine labormäßige Untersuchung (diese wurde von Fr. B vehement abgelehnt und konnte aber erfolgen, nachdem Professor H. eine kostenlose Untersuchung anbot), erbrachte mit einem Creatinin-Wert von 16 mg/dl sehr verdünnten Harn und Cannabinoid mit 10 ng/mt unter der Cut-Off Grenze. Laut Telefonat mit Herrn Univ. Prof. Dr. H. kann bei diesem stark verdünnten Harn keine sichere Beurteilung erfolgen. Seiner Meinung nach könnte er durchaus - wenn er nicht verdünnt gewesen wäre - positiv gewesen sein vor allem in Zusammenschau mit dem positiven Harnscreening. Fr. B hat nun einen neuerlichen Befund ca. 1 Woche später vorgelegt, vom selben Labor. Hier wird Cannabinoid eindeutig negativ (unter der Cut-Off Grenze von 50 THC ng/ml bei einem Creatinin im Normbereich) beurteilt.

Die vorliegende Befundsituation lässt keinen eindeutigen Hinweis auf Cannabiskonsum in der letzten Zeit zu. Infolge des unklaren Erstbefundes ist aber auch ein Cannabiskonsum nicht völlig ausgeschlossen.

Bei dieser unklaren Befundsituation in Zusammenschau mit dem langdauerndem Suchtmittelmissbrauch in der Vorgeschichte (und auch der nicht völlig schlüssigen Stellungnahme bzw. umfassenden Stellungnahme von Fr. Dr. P) wird zumindest eine Verlaufskontrolle mit gelegentlichen Harnkontrollen für erforderlich erachtet - zur Objektivierung des tatsächlichen Konsumverhaltens.

Nachdem Fr. Dr. P damals keine Abhängigkeitskriterien festgestellt hat und aktuell ein Konsum nicht sicher bewiesen ist, wird von der Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme abgesehen.

 

 

Das Gutachten lautet zusammenfassend auf befristet geeignet.

 

Dieses Gutachten ist schlüssig und für die Behörde nachvollziehbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.1. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde, wobei mit einem gesonderten Schriftsatz auch  die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung „der Vermeidung weiterer unnötiger Kosten“ beantragt wurde.

 

Die Beschwerde selbst  wurde inhaltlich wie folgt begründet:

Die gesamten Begründungen im Bescheid stellen nur Vermutungen dar,  welche durch keinen einzigen fundierten Beweis stichhaltig nachgewiesen werden. So stellt die Behauptung

 „Die vorliegende Befundsituation lässt keinen eindeutigen Hinweis auf Cannabiskonsum in der letzten Zeit zu. In Folge des unklaren Erstbefundes ist aber auch ein Cannabiskonsum nicht völlig ausgeschlossen", eine Vermutung dar, welche eine Befristung oder Auflagen meines Führerscheins in keiner Weise rechtfertigen. Auch ist die Anschuldigung, der erste Harnbefund sei verdünnt gewesen, nicht wahr und diese Behauptung ist wieder nur eine Vermutung („Seiner Meinung nach könnte er durchaus - wenn er nicht verdünnt gewesen wäre - positiv gewesen sein").

 

Beide von mir erbrachten Harntests konnten aber nur als „negativ" bewertet werden. (Ich bin Vegetarier und habe deswegen einen niedrigen Kreatininwert im Urin, was beim zweiten Harntest ebenfalls ersichtlich ist.)

 

Eine Bescheidbegründung, wie im Bescheid GZ 15/134601 angeführt, welche nur aus Konjunktiven besteht, verletzt mich in meinen Rechten und ist meines Erachtens nur diskriminierend.

 

Ausgehend von Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich

VwSen-520026/8/Br/Pe

VwSen-522346/4/Br/Ka

VwSen-523473/12/Sch/Bb/AE u.a

Bitte ich den Bescheid und die Beschrankungen aufzuheben.

 

Des Weiteren begehre ich, aufgrund der mangelhaften Begründung des Bescheides und der nur auf Vermutungen aufgebauten Sanktionen, die Erstattung der mir entstandenen Kosten:

 

45,- € Beschwerde und Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 60,50 € Führerscheingebühr für befristeten Führerschein.

 

Dieser Bescheid stellt für mich nur Behördenwillkür und Schikane dar, und darf in einem Rechtsstaat so nicht judiziert werden. Die Aussage im Bescheid,

„Dieses Gutachten ist schlüssig und für die Behörde nachvollziehbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden", zeigt nur willkürliches Handeln der entscheidenden Behörde ohne rechtliche Prüfung.“

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 07.07.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch Beischaffung des Polizeiberichtes vom 15.12.2011 der Landespolizeidirektion Wien im Wege der belangten Behörde, dem sich die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. et Dr. Phil. D P, vom 12.10.2012  angeschlossen fand. Diese Stellungnahme wurde verlesen und ebenso das amtsärztliche Gutachten vom 12.5.2015, welches seitens der an der Verhandlung teilnehmenden Amtsärztin erörtert wurde. Einvernehme wurde schließlich darüber gefunden, dass die Beschwerdeführerin innerhalb einer Woche noch einen Harnbefund nach beobachteter Abgabe vorlegt. Dies geschah mit der unter Aufsicht abgegebenen Harnprobe noch am gleichen Tag, die von der Beschwerdeführerin am 25.8.2015 als negativ befundet vorgelegt. Sie wurde von h. auch noch der Amtsärztin zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

IV.  Aktenlage und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat laut Verfahrensakt am 23.6.2015 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt bekommen. Dies im dritten Anlauf bei der praktischen Prüfung.

Gemäß dem hier der Behörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. dem diesem angeschlossenen amtsärztlichen Gutachten habe sie laut einem der Behörde vorliegenden Polizeibericht der Landespolizeidirektion Wien aus dem Jahr 2011 drei Jahre lang – zuletzt fast täglich – THC konsumiert. Das Leben der Beschwerdeführerin wird im amtsärztlichen Gutachten, gestützt offenbar auf deren Angaben, als „ein wenig chaotisch bezeichnet, sie habe im Leben keinen Sinn gefunden und seit der Schulzeit habe sie Depressionen gehabt. Das habe sich von selbst gebessert als es in der Schule wieder gepasst habe. Sie habe Kurse im AMS gemacht.“

Die Amtsärztin scheint von einer unklaren Befundlage, letztlich jedoch von einem länger währenden  Suchtmittelmissbrauch auszugehen, wobei sich die Amtsärztin auf eine umfassende fachärztliche Stellungnahme stützt, welche eine Verlaufskontrolle durch gelegentliche Harnkontrollen „zur Objektivierung des tatsächlichen Konsumverhaltens“ empfiehlt.  Diese fachärztliche Stellungnahme ist jedoch bereits drei Jahre alt und es gibt seit dieser Zeit keine Indizien eines Rückfalles. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin, die in Begleitung ihres Vaters erschien, einen sehr geordneten und überzeugenden Eindruck, dass sie sich der Problematik jetzt bewusst sei.

Diese Beurteilung scheint im Lichte des im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angeregten abermaligen (negativen) Befundvorlage so überzeugend, dass letztlich auch die Amtsärztin keine konkrete Indikation einer Be- oder Einschränkungsnotwendigkeit mehr erblickte und diesbezüglich zutreffend auf die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes verwies.

Zum aktuellen Harnbefund wurde seitens der Amtsärztin dem Landesverwaltungsgericht noch ergänzend nachgereicht, dass diesbezüglich aktuell noch Rücksprache mit Herrn Prof. Dr. H gehalten wurde der die  Harnabgabe beaufsichtigte, sodass eine Manipulation bei der Harnabgabe praktisch ausgeschlossen gelten können.

Sie habe auch noch im Labor deshalb angerufen, da die Harntemperatur (lt. Laborbefund unmittelbar gemessen nach der Harnabgabe) auffällig  niedrig war (mit 33,3 Grad C). Die Harntemperatur beträgt in der Regel – unmittelbar gemessen nach der Abgabe ca. 1 Grad weniger als die Körpertemperatur. Herr Prof. H habe betreffend die angegebenen Temperatur gemeint, es dürfte die Temperatur nicht sofort nach der Abgabe des Harnes gemessen worden sein.

Das Landesverwaltungsgericht  ist letztlich davon überzeugt, dass bei der Beschwerdeführer keine Indikation einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Verkehrsteilnahme unter Suchtmitteleinfluss besteht.

Dies belegt zuletzt der am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebene Harnbefund, dessen Einforderung von der Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar war und dieser von ihr spontan zugestimmt wurde.

 

 

 

V. Die von der Beschwerdeführerin zitierten h. UVS-Entscheidungen sind durchaus auch in diesem Fall nicht von der Hand zu weisen.

Wenn etwa im Erk. des Unabhängigen Verwaltungssenates v. 18.08.2009, VwSen-522346/4/Br/Ka  von einem bloß gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen wurde und in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweisend, von keiner Beeinträchtigung der gesundheitliche Eignung zum Lenken Kraftfahrzeugen ausgegangen wurde, trifft dies - ausgehend von einer weitgehend als gesichert anzusehenden Abstinenz seit über drei Jahren – auch hier zu.

 

 

 

V.1. Grundsätzliche sachliche u. rechtliche Aspekte zur Haaranalyse:

 

Wenn auch hier die Amtsärztin auf die Vorteile der sogenannten Haaranalyse verwies, welche sie im Ergebnis  gleichsam als Absicherung und aussagekräftigeres Beweismittel angeregt hatte, ist dem aus rechtlichen Überlegungen zu entgegnen.

Die weder im Gesetz noch in einer Verordnung, sondern lediglich bislang durch die Behörden- u. Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Mitwirkungspflicht anerkannte Haaranalyse, kann diese nicht gleichsam als exklusives Beweismittel für die Feststellung eines zurückliegenden Drogenkonsums durch die Gesetzesvollziehung implementiert gelten.

Vor dieser Möglichkeit einer Beweisführung dürfen wohl die langjährig gewährten Methoden betreffend eines (mehrerer Wochen) zurückliegenden Konsums von Cannabis-Derivaten (Abbauprodukte) im Ergebnis nicht als obsolet gelten.

Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung  sind daher durchaus zu teilen.

Ebenso wird von der Beschwerdeführerin durchaus zutreffend ausgeführt, dass sich aus der Rechtslage eine Beweismittelbeschränkung auf eine ausschließliche Haaranalyse nicht ableiten lässt.

Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, dass ausschließlich eine Haaranalyse einen Amtsarzt in die Lage zu versetzen vermöchte die gesundheitliche Eignung nach einem nicht mehr quantifizierbaren Drogenkonsum zu beurteilen. Dagegen spricht alleine die über viele Jahre gepflogene Praxis, wonach andere Körperflüssigkeiten zur Feststellung eines zurückliegen Konsums von illegalen Substanzen (Drogen oder Alkohol) eine durchaus gängige und bewährte Methode darstellt. Demnach müsste der Gesetzgeber allenfalls erst Änderungen im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden, Beweisführung und Mitwirkungspflichten festlegen, wobei im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot wohl auch nicht die Beschränkung auf ein einziges Beweismittel als verfassungskonforme Regelung (Unbeschränktheit der Beweismittel) zur  Konsequenz haben dürfte.

 

Es stellt sich in diesem Kontext wohl durchaus auch die rechtsrelevante Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen den Schutzzielen des Interesses der Verkehrssicherheit einerseits und andererseits des Schutzes des Individuums vor allzu offensiven staatlichen Eingriffe durch Auslesung biologischer Daten aus seiner Körpersubstanz auf die Lebensführung, die weit über den auch anders erreichbaren – und bislang auch hinreichend gewährleisteten - Zweck hinausschießen und damit sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Beweisführung stellt.   Einer bloß dünnen Indizienlage im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der gesundheitlichen Eignung ist es wohl im Sinne einer verfassungskonformen Rechtsanwendung nicht vertretbar, unter Bezugnahme auf die Verkehrssicherheit, von einem Menschen im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine derart tiefgreifende Analyse von Körpersubstanzen zuzumuten.

 

Diesbezüglich ist auf einen am 18.2.2013 in einem österreichischen Printmedium veröffentlichen ministeriellen Presseaussendung, betreffend den Drogenmissbrauch und den diesbezüglichen Pilotprojekten mit dem Haartest auf die Meinung zweier anerkannter österreichischer Verfassungsjuristen zu verweisen.

Einer nicht auf freiwilliger Basis basierendem Haartest entbehre es demnach einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müsse ein solcher Test auch einem bestimmten gerechtfertigten Ziel dienen, welcher unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage des § 5 Straßenverkehrsordnung im Rahmen einer Verkehrskontrolle derzeit nicht erlaubt wäre. Für eine entsprechende Änderung bräuchte einer Verfassungsbestimmung. Auch ein weiterer Verfassungsexperte sieht diesbezüglich noch viele Fragen offen. Dies insbesondere unter dem Aspekt ob es überhaupt eine geeignete Maßnahme wäre und bejahendenfalls wofür. Es wird auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Klarstellung einer entsprechenden für eine derartige Regelung verwiesen.

Grundsätzlich müsste sowohl ein Amtsarzt und insbesondere ein Facharzt in der Lage sein, auch ohne diese tiefen Ein- oder Rückschau in die Lebensführung eines Menschen, wie es bei der Analysierung der Kopfhaare und der darin gespeicherten Abbauprodukte der Fall ist, die im Grunde lapidare Eignungsfrage zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Offenbar besteht eine überschießende Neigung zur „Überbefundung“ und „antizipativen Nichteignungsvermutungen.“

Diesbezüglich sind auch mit Blick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die letztlich überschießende Beweisführung durch eine Haaranalyse durchaus begründete Bedenken zu sehen, wenn dieser im Erkentnnis v. 11.10.2012, B1369/11, VfSlg. VfSlg.19691, auf § 1 Abs1 und 2 sowie § 4 Z12 DSG 2000 verweis, die lauten:

 

"Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

 

Grundrecht auf Datenschutz

 

              § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

              (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."

 

 

IV.2. Es muss vor diesem Hintergrund daher bezweifelt werden, ob die auf Verdacht basierende Erkundung eines nicht auszuschließenden zurückliegenden Konsums zum Schutz des vagen Begriffes eines Gefährdungspotenzials der Verkehrssicherheit mittels Haaranalyse, gemäß § 1 Abs.2 DSG 2000 gestützt werden hätten können. Der Verfassungsgerichtshof scheint sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, weil vergleichbare Eingriffe doch vorrangig dem Schutz (lebenswichtiger) Interessen anderer Verkehrsteilnehmer dienten. Diese Sichtweise lässt sich mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin ursprünglich seitens der Amtsärztin begehrte  Haaranalyse umlegen, mit der ohne sachlich nachvollziehbare Grundlage über einen längeren Zeitraum in die Lebensführung der Betroffenen zu blicken versucht würde.

 

Die Beschwerdeführerin dürfte daher auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot u. das Übermaßverbot nicht zur Beibringung dieses Beweises für die Erstellung eines Gutachtens verhalten werden, bzw. die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignungsfrage nicht davon abhängig gemacht werden.

 

Wenn schließlich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bloß gelegentlicher Konsum an sich schon keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörde nach § 14 Abs.5 FSG-GV bildet (VwGH 24.04.2007, 2006/11/0090), spricht dies umso mehr dagegen, die uneingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung von der Vorlage einer Haaranalyse abhängig zu machen um damit eine Abstinenz während des letzten halben Jahres nachzuweisen, ohne einen nachvollziehbaren Grund – wie schon mehrfach gesagt – ob die Beschwerdeführerin künftighin mit höherer Wahrscheinlichkeit als dies für jeden anderen Lenker auch zutreffen kann,  ein Fahrzeug unter Suchtgifteinfluss zu lenken geneigt sein könnte.

Letztlich gilt es auch zwischen dem Spannungsfeld der Schutzziele Verkehrssicherheit einerseits, nämlich den Ausschluss nicht geeigneter Lenker und LenkerInnen und den rechtlich geschützten Interessen eines/einer Betroffenen (nicht ungebührlichen Duldungen und Mitwirkungspflichten sowie die damit einhergehenden Kosten ausgesetzt zu werden) im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes abzuwägen.

Einmal mehr erblickt der Verfassungsgerichtshof etwa in der behördeninternen Weitergabe von Informationen betreffend den Gesundheitszustand eines Beschwerdeführers – durch die Verwendung von Daten in einer Vollzugsangelegenheit des Führerscheingesetzes an eine hierfür zuständige Behörde als Auftraggeber – als sensible personenbezogenen Daten iSd § 4 Z2 und Z12 DSG 2000. Darin wird (unbestrittenermaßen) ein schutzwürdiges Interesse eines Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten und deren Übermittlung als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs.1 DSG 2000 gesehen (VfGH 11.10.2012, B1369/11; VfSlg. 19691). Gleiches muss demnach für die Erhebung von Haaranalysedaten gelten.

 

 

V.3. Der Beschwerdeführerin war letztlich auch darin zu folgen, wenn sie zum Ausdruck brachte, dass die Motivlage der Haaranalyse mehr dem Zwang auf die zukünftige Verhaltensweise und weniger der Beurteilung der Eignungsfrage gerichtet zu sein scheint. Ebenso wird Auffassung gefolgt, dass aus rechtsstaatlicher Sicht durchaus nicht unproblematisch scheint, dahingehend in die Lebensführung eines Menschen einzugreifen, dass eine Betroffene sich auf behördliche Anordnung etwa die Haare in eine sprechende Länge wachsen lassen müsste, diese sich etwa nicht färben dürfte, obwohl eine doch weniger einschränkende Untersuchungsmethoden, wie eben die bislang stets praktizierte Harnanalyse, zur Verfügung steht.

In einer durchaus vergleichbaren Ausgangslage den Alkohol betreffend, vermeint der VwGH in dessen Erk. v. 28.4.2011, 2009/11/0116, hinsichtlich einer nicht als gesichert erachteten Bereitschaft, ein Fahrzeug in keinem beeinträchtigten Zustand zu lenken, genügten  keine bloßen Mutmaßungen des Amtsarztes, an der Fähigkeit eines Betroffenen, dieser könnte den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist (§ 14 Abs.1 FSG-GV).

Mit einer derartigen Mutmaßung hatte der Amtsarzt und mit ihm daher auch die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Es wäre vielmehr geboten gewesen, sich mit den Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme, die auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abzielten, im Detail auseinanderzusetzen. Insbesondere wäre es geboten gewesen zu begründen, weshalb nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet – was dieser im Ergebnis immerhin vier Jahre durch unauffällige Verkehrsteilnahme unter Beweis stellte – die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu attestieren gewesen sei. Da der Amtsarzt einerseits zu einem positiven gutachterlichen Äußerung nicht verhalten werden kann, andererseits dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet werden kann kostenaufwändige Befunde gleichsam als Erkundungsbeweise seiner Abstinenz vorzulegen und damit gleichzeitig auch Fakten offen zu legen, die nicht in einem Umfang wie sie die Haaranalyse liefert erforderlich sind.

 

 

VI. Zum Führerscheinrecht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Auch in diesem Beschwerdefall sind laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Bestimmungen des FSG beachtlich:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

 

Gesundheitliche Eignung

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat die Antragstellerin der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

 

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

 

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

…"

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

 

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

 

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)    Alkoholabhängigkeit oder

b)    andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  …

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf (…) eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

 

 

 

VI.1. Der Umstand, dass hier ein nun dreieinhalb Jahre zurückliegendes Konsumieren von Marihuanagras ohne Bezug zum Straßenverkehr vorlag,  vermag nach dieser Zeitspanne keinen rechtlich relevanten - sachlichen - Grund zur Annahme  einer bloß eingeschränkten gesundheitlichen Eignung nicht mehr zu begründen. Objektiv betrachtet könnte eine solche Ausgangslage für viele Inhaber eine Lenkberechtigung insbesondere in Bezug zu Alkohol zutreffen.

Für eine Einschränkung bedarf es schlüssiger Feststellungen und es genügt keine bloß vermutete Abhängigkeit eines Beschwerdeführers  von Suchtmitteln bzw. eines diesbezüglich gehäuften Missbrauchs (VwGH 22.2.2007, 2004/11/0096 mit Hinweis auf VwGH 27.2. 2004, 2003/11/0209) und einer nachvollziehbaren Darstellung, warum die herkömmlichen Laborwerte bzw. Funktionsparameter hierfür nicht mehr ausreichen sollten.

Von einer derartigen Tatsache kann, wie oben festgestellt, im Lichte des hier vorliegenden Beweisergebnisses nicht mehr ausgegangen werden.

Die Judikatur besagt, dass bei Personen, die über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen haben, wegen eines als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos selbst keine Kontrolluntersuchungen mehr erforderlich sind und bei Vorliegen der (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen eine Lenkberechtigung ohne Bedingung gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 zu erteilen ist (VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090).

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV 1997 für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen (vgl. auch VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152 mit Hinweis auf VwGH 27.5.1999, 99/11/0047, VwSlg 15168 A/1999).

Wie sich aus § 14 FSG-GV ergibt, berührt selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht  beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (vgl hierzu auch das erwähnte Erk. 2011/11/0026, mwN.)

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r