LVwG-650444/3/MZ

Linz, 10.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Z I, geb  x 1990, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.7.2015, GZ FE 93/2015, NSCH 58/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wir insofern stattgegeben, als ausgesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.1.2017 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit mündlich verkündetem und niederschriftlich festgehaltenem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.7.2015, GZ FE 93/2015, NSCH 58/2015, wurde über den Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

 

„Die Landespolizeirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr

1. entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die unten angeführten Klassen bis zum 05.02.2016;

2. spricht aus, dass bis zum Ablauf des 30.05.2017 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf;

3. ordnet die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Erteilung einer Lenkberechtigung an;

4. fordert Sie auf, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigten Stelle, vor Erteilung einer Lenkberechtigung beizubringen;

5. entzieht Ihnen gemäß § 30 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung, sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges;

6. erkennt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

 

Führerschein:

ausgestellt von: PK Steyr

am: 05.02.2015

Zahl: x

Klassen: AM, B“

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Im Beschwerdeschriftsatz führt der Bf folgendes aus:

„Milderungsgründe

 

Trotz der Kenntnis über die möglichen bevorstehenden Konsequenzen aufgrund meiner Alkoholisierung, habe ich zu der Tat gestanden und pflichtbewusst beim Herrn Mag. M gemeldet und mit der strafe angefangen zu zahlen.

Ich lenke seit 7 Jahren. Des öfteren habe ich auch eine VPU gemacht und hatte jedes mal ein positives Gutachten welches meine Verkehrszuverlässigkeit nicht in Frage stellen würde.

Mir ist bekannt, dass persönliche und berufliche Probleme aufgrund des Führerscheinentzuges außer Betracht zu bleiben haben. Trotzdem möchte ich bemerken, dass ich den Führerschein dringend brauche da ich Vater werde und unmittelbar sich mein Leben somit um 180 grad ändert und für die Ausübung meines Berufes benötige ich auch dringend den Führerschein, andernfalls eine unmittelbare finanzielle Existenzgefährdung vorliegt.

 

Ich möchte nochmals mein Bedauern und meine Reue über diesen Vorfall zum Ausdruck bringen und darf Ihnen versichern, dass sich so etwas niemals wiederholen wird.

 

Beschwerdegründe

 

Die „Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 24 Monaten wurde von der Behörde im Verhältnis zum Tatbestand zu hoch ausgelegt. Überdies wurden keine Milderungsgründe für die Entzugsdauer berücksichtigt.

 

Beschwerdeantrag

 

Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Antrag, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Beischaffung von für die Beurteilung der ggst Rechtsfrage wesentlichen Strafverfügungen bzw Straferkenntnissen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf besaß eine bis zum 5.2.2016 befristete Lenkberechtigung, welche ihm am 30.5.2015 vorläufig abgenommen wurde.

 

Mit nicht datiertem, mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, wurde der Bf ua schuldig erkannt, am 24.4.2010 § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 übertreten zu haben.

 

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.12.2013 wurde der Bf ua schuldig erkannt, am 27.11.2013 § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 übertreten zu haben.

 

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.7.2015 wurde der Bf schuldig erkannt, am 30.5.2015 § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 übertreten zu haben.

 

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.6.2015 wurde der Bf ua schuldig erkannt, am 13.6.2015 ein Kraftfahrzeug, für das der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt zu haben.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74, lauten auszugsweise:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) …

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

 

b) Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Bf in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde verhängte Entzugsdauer, und damit lediglich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, wendet. Die übrigen Spruchpunkte sind damit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Bf bestreitet zudem auch in keinster Weise die Lenkereigenschaft im Zusammenhang mit den Bestrafungen wegen Verweigerung des Alkotests.

 

c) § 26 FSG bestimmt „Sonderfälle der Entziehung“, in denen der Gesetzgeber bei Verwirklichung von bestimmten Sachverhalten eine Wertung im Hinblick auf die daraus resultierende Verkehrsunzuverlässigkeit in der Form vornimmt, als eine Mindestentzugsdauer vorgeschrieben wird. Gem § 26 Abs 2 Z 2 FSG beträgt diese zwölf Monate, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gem § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde.

 

Es steht außer Streit, dass der Bf mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.12.2013 ua schuldig erkannt wurde, am 27.11.2013 § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 übertreten zu haben und die Lenkereigenschaft des Bf nicht strittig ist. Zudem wurde der Bf – ebenfalls unstrittig – mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.7.2015 schuldig erkannt, am 30.5.2015 § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 übertreten zu haben. Auch hier steht die Lenkereigenschaft des Bf nicht in Frage. Die Tatbestandselemente des § 26 Abs 2 Z 2 FSG sind damit erfüllt, und ist dem Bf die Lenkberechtigung für mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Mit der Mindestentzugsdauer kann im Fall des Bf jedoch jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden. Bei der von den Vollzugsorganen vorzunehmenden Wertung ist nämlich darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Bf auch bereits am 24.4.2010 § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 übertreten hat. Zwar dürfte dieses Delikt zum heutigen Zeitpunkt bereits getilgt sein (was jedoch aufgrund der mangelnden Datierung des diesbzgl Straferkenntnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann); dennoch gibt auch diese, sehr nahe am 5-Jahreszeitraum liegende Übertretung, Auskunft über die fehlende Verbundenheit des Bf zur Rechtsordnung und insb über dessen Ignoranz jener Normen, die das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem alkoholisierten Zustand verpönen. Zudem ist zu beachten, dass der Bf nicht nur mehrfach in einem relativ kurzen Zeitraum in einem Zustand äußerster Alkoholisierung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, sondern darüber hinaus am 13.6.2015 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurde, obwohl ihm die Lenkberechtigung aufgrund des Vorfalls am 30.5.2015 vorläufig abgenommen worden ist. Schon dies allein stellt nach § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG eine bestimmte Tatsache dar, deren Wertung – in aller Regel – einen Entzug der Lenkberechtigung nach sich zieht.

 

Im Beschwerdefall bedeutet dies: Der Gesetzgeber sieht bei zwei Verstößen gegen § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten vor. Aufgrund der Übertretung am 24.4.2010 sieht es das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als notwendig an, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf mit darüber hinaus gehenden, weiteren sechs Monaten anzunehmen, und schließlich aufgrund der Schwarzfahrt nochmals zwei Monate hinzuzurechnen.

 

Erst nach Ablauf dieser insgesamt 20 Monate – gerechnet ab Begehung des letzten Alkodelikts – ist zu erwarten, dass der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn man das Vorbringen des Bf, Vater zu werden und daher sein Leben völlig zu ändern, in Betracht zieht, da offenbar schon die bisherigen behördlichen Maßnahmen nicht ausreichend waren, den Bf von neuerlichen Übertretungen des Führerscheingesetzes bzw der Straßenverkehrsordnung, welche den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben, Abstand zu nehmen. Zudem sind – wie schon von der belangten Behörde festgehalten – der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge persönliche und wirtschaftliche Probleme aufgrund des Führerscheinentzuges bei der Bemessung der Entzugsdauer irrelevant. Allfällige berufliche Schwierigkeiten des Bf sind daher ebenso nicht geeignet, der Beschwerde des Bf zu einem weitergehenden Erfolg zu verhelfen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie lange konkret der Bf aufgrund der von ihm verwirklichten Verwaltungsübertretungen verkehrsunzuverlässig sein dürfte, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallprognose handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Markus Zeinhofer