LVwG-410618/7/ER/BZ

Linz, 25.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Herrn A.K., geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 6. März 2015, GZ Pol96-710-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Beschwerdeführer weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. März 2015, GZ Pol96-710-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von
5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) pro Glücksspielgerät, somit insgesamt 15.000 Euro, wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.500 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Die Finanzpolizei, Team 40 (Finanzamt Linz) hat am 02.12.2014 zu
GZ 046/70149/37/4014 einen Strafantrag gegen Herrn A.K.,
geb. x, als vertretungsbefugtes Organ der Fa. ‚K. GmbH‘ mit Sitz in W., x, wegen des Verdachts einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gestellt.

Während einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 05.11.2014 durch die Organe der Abgabebehörde, Finanzamt Linz, als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG, im Lokal mit der Bezeichnung ‚K.‘ in
T., x, Betreiber F. GmbH, wurden Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücks­spiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt. Es konnten Glücksspiele, etwa das virtuelle Hunderennen mit der Bezeichnung ‚Hundewetten‘ festgestellt werden, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt wurden und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

Die Geräte wurden von den Kontrollorganen durch aufgeklebte Nummerierung gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen.

Sie haben, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma K. GmbH, mit Sitz in W., x, gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass im Lokal mit der Bezeichnung ‚K.‘ in T., x, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG, an den vom Inland aus teilgenommen werden konnte, am 05.11.2014 von der genannten Firma unter Verwendung folgender Glücksspielgeräte

 

 

Nr. Gehäusebezeichnung Serien-Nr. Typen- Versiegelungs-

bezeichnung plaketten-Nr.

10 www.racingDOGS.eu x A059209-A059214

11 www.racingDOGS.eu x A059215-A059216,

A059218-A059220

12 www.racingDOGS.eu x A059221-A059225

 

welche von den Kontrollorganen mit der Nummerierung 10 bis 12 versehen wurden, veranstaltet wurden.“

 

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt besteht aus der wört­lichen Wiedergabe der finanzpolizeilichen Anzeige, wobei die Finanzpolizei in dieser Anzeige darauf hinwies, dass „der Beschuldigte bloß aufgrund der während der Kontrolle möglichen Nachforschungen als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen ermittelt wurde. Die Veranstaltereigenschaft wäre jedenfalls zu verifizieren“. Auch diesen Hinweis gab die belangte Behörde in ihrer Sach­verhaltsdarstellung wieder und hielt in der Beweiswürdigung fest, dass die im Strafantrag der Finanzpolizei übermittelten Erhebungsergebnisse unstrittig seien.

 

In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der für die Spielteilnahme bedungenen Spieleinsätze und der vom Veranstalter in Aussicht gestellten Gewinne fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen und deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre, weil diese Ausspielungen weder von der erforderlichen Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen wären.

Aufgrund der ausführlichen und umfassenden Dokumentation der gegen­ständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs. 2 GSpG seien für die Behörde zweifelsfrei als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizierende Spiele gegeben gewesen, welche von einem Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet worden wären. Ferner hätte für die belangte Behörde zweifelsfrei festgestanden, dass für die Durchführung dieser Glücksspiele bestimmte Spieleinsätze bedungenen und dafür unterschiedlich hohe vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt worden wären. Die gegenständlichen Spiele hätten mit einem Mindesteinsatz in der Höhe von 0,50 Euro durchgeführt werden können. Der maximale Einsatz hätte 10 Euro betragen.

Ein Nachweis dafür, dass Spieleinsätze von mehr als 10 Euro tatsächlich von einem Spieler geleistet worden wären, hätte nicht erbracht werden können. Da gemäß § 52 Abs. 3 GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu strafen sei, wenn eine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch den Tatbestand des § 168 verwirkliche, sei es unerheblich ob tatsächlich Spieleinsätze von mehr als 10 Euro geleistet worden sind.

Die angezeigten Glücksspiele würden somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unterfallen. Eine Rechtsgrundlage für die vorliegenden Ausspielungen sei der Behörde nicht nachgewiesen worden. Für die belangte Behörde wäre somit zweifelsfrei festgestanden, dass die angezeigten Aus­spielungen in Form verbotener Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, veranstaltet worden seien. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der festgestellten Glücksspielgeräte, welche die Durchführung der Ausspielungen ermöglicht hätten, sei mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, erstes Tatbild, verstoßen worden. Es wäre sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücks­spielmonopol des Bundes vorgelegen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige, umfassend begründete, Beschwerde vom 24. März 2015, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt werden.

 

I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30. März 2015 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter des Bf und ein Vertreter des Finanzamtes Linz erschienen.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am
5. November 2014 um 10:50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „K.“ in
T., x, durchgeführten Kontrolle wurden unter anderem folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden, mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig beschlagnahmt:

 

FA-Nr. Gehäusebezeichnung Serien-Nr. Versiegelungs-

plaketten-Nr.

10 www.racingDOGS.eu x A059209-A059214

11 www.racingDOGS.eu x A059215-A059216,

A059218-A059220

 

12 www.racingDOGS.eu x A059221-A059225

 

Die K. GmbH (nunmehr P. GmbH) ist Eigentümerin der verfahrens­gegenständlichen Geräte mit den FA-Nrn. 10 bis 12. Der Bf war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Das oa. Lokal ist von der F. GmbH betrieben worden.

 

Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor.

 

Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen zumindest am Tag der finanzbe­hördlichen Kontrolle am 5. November 2014 in einem öffentlich zugänglichen Bereich im oa. Lokal eingeschaltet und betriebsbereit für Spieler zur Verfügung.

 

Nicht festgestellt werden konnte, ob die K. GmbH bzw. der Bf das Risiko über Gewinne und Verluste tragen sowie ob diese Gesellschaft bzw. der Bf an den Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen mit den verfahrens­gegenständlichen Geräten beteiligt sind.

 

Von den Organen der Finanzpolizei wurden folgende Probespiele durchgeführt:

 

FA-Nr. Spiel mögliche Einsätze

10 Hundewetten min: 0,50 Euro max: 10,00 Euro

11 Hundewetten min: 0,50 Euro max: 10,00 Euro

12 Hundewetten min: 0,50 Euro max: 10,00 Euro

 

Der Spielablauf stellt sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten mit den FA-Nrn. 10 bis 12 generalisierend wie folgt dar:

Bei den gegenständlichen Geräten konnten „Wetten“ auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen aufgezeichneten Hunderennen abgeschlossen werden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses konnte die Wette durch Betätigung einer entsprechenden Taste bzw. einer virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Über Wunsch wurde ein Wettschein ausgedruckt. Danach war der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennen abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststand. Die aufge­zeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, Rennen wurden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf wurde das Rennergebnis dargestellt. Die auf diesen Geräten angebotenen Spiele waren „Wetten“ auf den Ausgang der Wiedergabe aufgezeichneter (virtueller) Hunderennen. Die Kunden hatten keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Spielergebnisse. Sie konnten nur einen Einsatz wählen, eine Siegwette auf eine Nummer oder eine Farbe, durch welche jeder Hund gekennzeichnet war oder eine Kombinations­wette auf den ersten und zweiten, allenfalls auch noch auf den dritten durch das Ziel laufenden Hund abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Jedem möglichen Einlaufergebnis war eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wurde. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnete sich durch Multiplikation des gewählten Einsatz­betrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote. Den Wettkunden wurden keine im Hinblick auf den Rennausgang sinnvoll verwertbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Hunde sowie der zeitlichen Abstände der allenfalls angeführten letzten Rennen oder damaligen Gegner geboten.

Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Sämtliche Geräte verfügten über einen Banknoteneinzug.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro netto, hat keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen. Einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen des Bf scheinen nicht auf.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, gründen vor allem auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei. Diese gab unter anderem an, dass die Geräte in einem öffentlich zugänglichen Bereich waren und probebespielt wurden. Die Funktionsweise der Geräte und die Feststellungen zu den auf diesen Gerätschaften möglichen Spielen samt Mindest- und Maximaleinsätzen gründen insbesondere auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation. Die Anzeige der Finanzpolizei enthält auch eine Beschreibung des Spielablaufs und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen waren, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt auch im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen zu Hundewetten überein, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Finanzpolizei bestehen. Dass keine der genannten Personen im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegen­ständlichen Geräte war und keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Aus­spielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde.

Die Feststellungen zum Bf sowie zur K. GmbH (nunmehr P. GmbH) samt den Eigentumsverhältnissen gründen auf den Angaben der Finanzpolizei, sowie auf den Angaben des Rechtsvertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 sowie auf den Firmenbuchauszügen.

 

Ob der Bf das Gewinn- und Verlustrisiko trug, konnte nicht festgestellt werden zumal aus dem vorliegenden Akt diesbezügliche Feststellungen nicht zu entnehmen sind, ferner hat der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung den in der Anzeige enthaltenen Hinweis bekräftigt und ausgesagt, dass bei Kontrollen keine Aussagen über die Veranstaltereigenschaft erlangt werden können. Zudem hat der Rechtsvertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu Gewinnbeteiligung und Verlustrisiko keine Aussagen gemacht werden können. Da sich aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und aus dem Verfahrensakt kein Hinweis darauf ergibt, wer das Gewinn- und Verlustrisiko trug, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zur Überzeugung, dass nicht festgestellt werden kann, auf wessen Rechnung die Glückspiele angeboten wurden.

 

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Sorgepflichten gründen auf den Annahmen der belangten Behörde, denen nicht entgegengetreten wurde und es sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen. Die Feststellung, dass keine rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsübertretungen Vorliegen des Bf vorliegen, gründet auf dem Auszug aus dem Verwaltungsvor­strafenregister vom 09.12.2014.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Nach § 2 Abs. 2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmen­erzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig.

 

IV.2. Hinsichtlich des Glücksspielcharakters der verfahrensgegenständlichen Geräte ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennen keine Sportwette vor, da nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann und der Ausgang des Spiels ausschließlich davon abhängt, welches in der Vergangenheit stattge­fundene Rennen abgespielt wird. Es hat lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis  (vgl. VwGH 16.10.2014, 2013/16/0239 mwN).

Es handelt sich somit bei Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde­rennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, um ein Glücks­spiel, da die Entscheidung ausschließlich vom Zufall abhängt (vgl. auch VwGH 27.02.2013, 2012/17/0352 mwN). Den Spielern wurden auch keine im Hinblick auf den Rennausgang sinnvoll verwertbaren Informationen geboten.

 

IV.3. Dem Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
9. Dezember 2014 sowie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, zumindest am 05.11.2014 als Unternehmer verbotene Ausspielungen veran­staltet zu haben.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handelt. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

 

Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass der Bf verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt hätte, also das Gewinn- und Verlustrisiko getragen hätte. Als Veranstalter kommt aber nur jene Person in Betracht, welche das Spiel auf eigene Rechnung ermöglicht (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2, § 52 Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 16.2.2004, 2003/17/0260). Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Jänner 2010, 2008/02/0111.

 

Dem Bf konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass er mit den verfahrens­gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt – diese also veranstaltet hat.

Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungs­strafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, auf wessen Rechnung die gegenständlichen Glücksspiele angeboten wurden, nicht möglich. Weder aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel noch aufgrund der Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG  und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf­verfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r