LVwG-300421/14/Kü/TO

Linz, 14.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von A K, vertreten durch x, Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 2014, GZ: SV96-92-2013, betreffend Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.090 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 73 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 436 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 2014, GZ: SV96-92-2013, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 872 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als Dienstgeber die im seit 24.4.2012 am Standort x, x, von Ihnen geführten Gewerbebetrieb (Baumeister, Brunnenmeister [Baumeistergewerbe gem. § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten]; Geschäftsbezeichnung: "K-B eU", FN x h) - ein verantwortl. Bevollmächtigter gem. § 35/3 zur Erfüllung der SV-rechtl. Meldepflicht wurde nicht bestellt - die von 5. bis 13.6.2013 auf der auswärtigen Baustelle "Neubau Reihenhäuser in x, x" in persönl. u. wirtschaftl. Abhängigkeit, gegen Entgelt, als Bauarbeiter beschäf­tigten, von der Vollversicherung gem. § 5 ASVG nicht ausgenommenen, in der Kranken-, Unfall- u. Pen­sionsversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer:

1.   B M, bosn.StA, geb x

2.   M M, öst.StA, geb x

3.   S M, bosn.StA, geb x

4.   A N, poln.StA, geb x

 

nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (.GKK) angemeldet (weder mit Mindestangaben-, noch Vollanmeldung), obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG pflichtversicherte Person (Voll- u. Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger an- u. binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben und Sie bereits wegen einer gleichartigen Übertretung rk. bestraft aufscheinen ( ha. Straferkenntnis vom 3.9.2012, SV96-546-2012 .“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 13. Juni 2013 festgestellt worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei der Sachverhalt erwiesen.

Abschließend führt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe an und hält die im Wiederholungsfall vorgesehene Mindeststrafe für ausreichend.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses beantragt wird. Begründend wird Folgendes vorgebracht:

„Ich fechte das genannte Straferkenntnis vollinhaltlich an und mache als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

Tatsache ist, dass die genannten Arbeiter als Dienstnehmer der V B GMBH bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren.

Ich selbst hatte einen Werkvertrag mit der  V B GMBH abgeschlossen.

Keinesfalls handelt es sich bei den genannten Arbeitern um Mitarbeiter meines eigenen Unternehmens.

Diese Arbeiter waren daher auch nicht von mir als Dienstnehmer anzumelden. Ich habe vor Ort tatsächlich eine Qualitätskontrolle durchgeführt.

Die direkten Arbeitsanweisungen kamen allerdings nicht von mir, sodass der Tatvorwurf unbegründet ist.“

 

3. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 (eingelangt beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich am 21. August 2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. April 2015, an welcher der Bf teilgenommen hat. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Der zur Verhandlung geladene Zeuge, Herr B M, wurde einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf war im Jahr 2013 als Einzelunternehmer unter dem Firmennamen K B e.U. am Standort x, x, im Baumeistergewerbe tätig und beschäftigte acht Arbeiter in seiner Firma. Zwischenzeitig wurde das Einzelunternehmen von der K B GmbH übernommen.

 

An der von der Finanzpolizei am 13. Juni 2013 kontrollierten Baustelle in L, Neubau Reihenhaus x, war die Firma des Bf als Teil-Generalunternehmer tätig. Auftraggeber der vom Bf übernommenen Baumeister‑, Innenputz- und Vollwärmeschutzarbeiten und Teilarbeiten an den Außenanlagen war die Immobilien L B A GmbH. Den Rohbau dieser Reihenhäuser errichtete die K B e.U. mit firmeneigenem Personal. Die Innenputzarbeiten konnten nicht mit eigenem Personal abgewickelt werden, da dem Bf schon während der Bauführung klar war, dass eigenes Personal auf Grund von parallel laufenden Aufträgen an anderen Orten einzusetzen ist.

Aus diesen Gründen hat der Bf im Mai 2013 bei Bekannten nachgefragt, ob diese ihm Personen für Innenputzarbeiten nennen können. Mit Leasingsarbeitskräften wollte der Bf nicht arbeiten, da diese keine Gewähr für ordnungsgemäße Arbeiten bieten. Von einem Bekannten hat der Bf sodann die Telefonnummer von Herrn B M erhalten und mit diesem Kontakt aufgenommen. Herr M war dem Bf nicht fremd, da er diesen schon bei Arbeiten auf einer anderen Baustelle kennengelernt hat und sich dabei auch über die Qualität der Arbeiten von Herrn M und seinen Leuten ein Bild machen konnte. Der Bf hat mit Herrn M wegen der Innenputzarbeiten in L Kontakt aufgenommen und mit ihm im Zuge eines Treffens einen m2-Preis vereinbart. M hat dem Bf mitgeteilt, dass er selbst, M M, S M und A N bei der  V B GmbH mit Sitz in W angemeldet sind. Der Bf ließ sich die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung durch die  V B GmbH vorlegen und wurde sodann ein mit Vorvertrag-Subunternehmer überschriebener Subunternehmer­vertrag zwischen der K B e.U. und der V GmbH aufgesetzt. Diesen Vertrag hat der Bf Herrn M zur Vertragsunterfertigung übergeben. Einen persönlichen Kontakt des Bf mit Verantwortlichen der  V B GmbH hat es nie gegeben. Der Bf hat keinerlei Erkundigungen über die  V B GmbH eingeholt und auch nicht gewusst, wer schlussendlich den Vertrag unterschrieben hat. Laut den vorliegenden Bestätigungen wurden die vier Arbeiter vom Dienstgeber  V B GmbH beim Sozialversicherungsträger mit Beschäftigungsbeginn 8. April 2013 angemeldet. Schriftliche Arbeitsverträge existieren nicht. Laut Sozial-versicherungs­datenauszug waren die vier Arbeiter ab 10. Juni 2013 auch beim Dienstgeber H GmbH x KG mit dem Sitz in W gemeldet.

 

B M, M M, S M und A N haben von 5. Juni 2013 bis 13. Juni 2013 im Auftrag des Bf auf der Baustelle in L die Innenputzarbeiten durchgeführt. Vor Beginn der Arbeiten erfolgte eine Besichtigung der Baustelle durch den Bf gemeinsam mit Herrn M und seinen Kollegen und wurde dabei der Arbeitsumfang und der Fertigstellungstermin vorgegeben. Weitere Arbeitsanweisungen durch den Bf gab es nicht. Die Materialien für die Innenputzarbeiten und auch die Silos wurden vom Bauträger beigestellt, über die notwendigen Handwerkzeuge verfügten die Arbeiter selbst.

 

Am 13.6.2013 wurde die Baustelle in L von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck kontrolliert. Die vier Arbeiter wurden bei Innenputzarbeiten angetroffen. Über Befragung gaben die Arbeiter an, für eine Firma in W tätig zu sein, sie jedoch den Namen und die Adresse nicht wissen. Sie konnten aber schlussendlich eine Visitenkarte der  V B GmbH mit dem Sitz in W vorweisen. Herr S M gab gegenüber den Kontrollorganen niederschriftlich befragt an, dass er weder den Firmenchef der  V B GmbH kenne noch jemals das Firmengebäude gesehen hat.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag sowie dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Soweit vom einvernommenen Zeugen unterschiedliche Angaben im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit dem Bf und die Vertragsabwicklung getätigt wurden, erscheinen diese Angaben aufgrund der zwischen den Arbeiten und der Einvernahme liegenden Zeitspanne als unglaubwürdig bzw. hat der Zeuge selbst angegeben sich an Details nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt erschienen die Aussagen des Bf als glaubwürdig, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde zu legen waren.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-        mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-        bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

§ 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

2. Eingangs der mündlichen Verhandlung wendete der Bf ein, dass das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bei der Oö. GKK betreffend den gegenständlichen Sachverhalt mittlerweile eingestellt wurde. Ursprünglich sei zwar ein Beitragszuschlag von der Oö. GKK vorgeschrieben worden, dieser Bescheid aber aufgrund einer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Vom Bf wurden bereits in der mündlichen Verhandlung die bezughabenden Schriftstücke der Oö. GKK sowie des Bundesverwaltungs­gerichtes vorgelegt, sodass sich eine Anforderung der Akten erübrigte. Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist festzuhalten, dass dieses aufgrund widersprüchlicher Beweisergebnisse den Bescheid der Oö. GKK betreffend Beitragszuschlag behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Oö. GKK zurückverwiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt begründend fest, dass es Aufgabe der Oö. GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt der Entscheidung sei, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, die Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht ausgelagert werden kann. Aufgrund dieser Entscheidung teilte die Oö. GKK dem Bf mit Schreiben vom 19. Jänner 2015 mit, dass der gegenständliche Strafantrag der Finanzpolizei vom 25.7.2013 nicht weiterverfolgt und der Akt abgelegt wird. Weitere Ermittlungsschritte im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden offensichtlich von der Oö. GKK nicht durchgeführt. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird daher festgestellt, dass aus diesen Aktenvorgängen für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nichts zu gewinnen ist.

 

3. Der Strafantrag begründet die dem Bf angelastete Verletzung der Meldepflicht damit, dass sich dieser Arbeitskräfte einer Scheinfirma bedient habe. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass auch für den Fall, dass eine Firma zum Schein gegründet worden sein sollte, um Dienstnehmer anzustellen und zur Sozialversicherung anzumelden ohne die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, daraus noch nicht zwingend folgt, dass Unternehmen, die an diese Firma die Erbringung von (Bau-)Leistungen weitergegeben haben, als Dienstgeber der Beschäftigten zu gelten hätten (VwGH 14. März 2013, 2012/08/0055).

 

Vielmehr ist gegenständlich in Würdigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des festgestellten Sachverhaltes (§ 539a ASVG) zu beurteilen, ob zwischen dem Bf und den vier von der  V B GmbH angemeldeten Arbeitern Dienstverhältnisse entstanden sind oder nicht.

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge ist es dem Bf gerade darauf angekommen, Herrn M und drei weitere Arbeiter für die Innenputzarbeiten auf der Baustelle in L einzusetzen. Für den Bf bestand Arbeits­kräftebedarf für die Innenputzarbeiten in L, zumal eigenes Personal mit anderen Aufträgen ausgelastet gewesen ist. Der Bf war seinem Auftrag­geber gegenüber zur ordnungsgemäßen Ausführung der Innenputzarbeiten ver­pflichtet, die vom Bf ausgewählten vier Arbeiter waren somit dessen Erfüllungs­gehilfen. Wie der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst darstellt, hat sich dieser bereits zuvor ein Bild von der Arbeitsleistung der vier Arbeiter gemacht und sich auf einer anderen Baustelle von der Arbeitsqualität überzeugt und diese für in Ordnung befunden. Zudem hätte der Bf auch beabsichtigt, bei Vorliegen entsprechender Aufträge die vier Arbeiter als Personal in seine Firma zu über­nehmen und zur Sozialversicherung anzumelden. Wesentlich war damit für den Bf immer, die von ihm als gut beurteilte Arbeitsleistung der vier Arbeiter für sich zu gewinnen und nicht mit einer unbekannten Subfirma einen Werkvertrag über die Innenputzarbeiten abzuschließen. Dem Grunde nach ist es somit dem Bf nicht darauf angekommen, ein Subunternehmen für diese Arbeiten heran­zuziehen, sondern die Arbeitsleistungen der vier Arbeiter für sich in An­spruch nehmen zu können. Die Firma, die hinter den vier Arbeitern gestanden ist, war dem Bf dem Grunde nach egal. Da der Bf allerdings bei der Kontaktauf­nahme mit Herrn M davon Kenntnis erlangte, dass die vier Arbeiter bei der  V B GmbH gemeldet waren, wurde ein Subunternehmer–Vorvertrag gestaltet, der die Arbeitsleistungen der vier Arbeiter nach außen hin als Werkvertrag erscheinen lassen sollte. Tatsache ist aber, dass der Bf zuvor von der  V B GmbH nichts gewusst hat und auch keinen Kontakt zum Geschäftsführer oder einer anderen Ansprechperson dieser Firma gehabt hat. Die gesamten Beziehungen wurden über Herrn M abgewickelt. Dem Bf war nicht bekannt, welches Gewerbe die  V B GmbH ausübt bzw. über welche Berechtigungen diese verfügt. Auch ist davon auszugehen, dass die vier Arbeiter in eine betriebliche Struktur der  V B GmbH überhaupt nicht eingegliedert waren, zumal diese weder Ansprechpersonen dieser Firma nennen konnten bzw. nie am Betriebsstandort dieser Firma gewesen sind. Dies kann nur zum Schluss führen, dass für den Bf einzig und allein ausschlaggebend war, dass ein Firmenstempel auf dem Subunternehmer-Vorvertrag ersichtlich ist, egal wer diesen auch unterzeichnet hat. Auch über die Bezahlung der Tätigkeiten wurde im Vorfeld nur mit Herrn M eine Einigung getroffen, zumal ein m2-Preis für die Innenputzarbeiten festgelegt wurde. Preisverhandlungen mit Verantwortlichen der  V B GmbH hat es nicht gegeben, weshalb dem Grunde nach von einer Entgeltvereinbarung mit den vier Arbeitern ausgegangen werden kann.

 

Der Bf hat mit Herrn M und nicht mit dem Geschäftsführer oder einem anderen Verantwortlichen der  V B GmbH auf der Baustelle die Arbeiten abge­sprochen und einen Termin für die Fertigstellung vorgegeben. Der Bf hat damit das arbeitsbezogene Verhalten der vier Arbeiter in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitsablauf und Arbeitszeit wesentlich bestimmt. Der Umstand, dass den Arbeitern keine konkreten Arbeitsanweisungen und Anordnungen gegeben wurden, führt gegenständlich nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes, zumal die vier Arbeiter als Fachkräfte für Innenputzarbeiten gelten können, und sich daher konkrete Arbeitsanweisungen insgesamt erübrigen. Diese Um­stände gereichen aber zur Annahme, dass die vier Arbeiter hinsichtlich der konkret ausgeführten Tätigkeiten auf der Baustelle in L zur Firma des Bf in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden sind. Insgesamt erweist sich somit die Zwischenschaltung der  V B GmbH schlichtweg als ein Umgehungsgeschäft zur Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von vier ausgewählten Arbeitern.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vier Arbeiter dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zufolge als Dienstnehmer des Bf gesehen werden können (§ 4 Abs. 2 ASVG) und daher der Bf verpflichtet gewesen wäre, diese vier Personen vor konkretem Arbeitsantritt beim Sozialversicherungsträger anzu­melden. Da der Bf dies aber unterlassen hat, kann ihm insofern die gegenständ­liche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht angelastet werden.

 

4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Festzustellen ist, dass sich der Bf auffallend sorglos verhalten hat und keinerlei Erkundigungen über das ihm genannte Unternehmen, welches als Subunter­nehmer für die Innenputzarbeiten auftreten sollte, eingeholt hat. Dies kann sich nur darin erklären, als dem Bf dem Grunde nach auch egal gewesen ist, welche Firma hinter den vier ausgewählten Arbeitern steht, da es dem Bf gerade auf die Arbeitsleistung dieser Personen angekommen ist. Sofern sich der Bf darauf be­ruft, dass ihm die Anmeldungen zur Sozialversicherung als ausreichend erschienen sind, kann ihn dies im Hinblick auf die gänzliche Unkenntnis des Vertrags­partners nicht entlasten. Vielmehr ist es einem sorgfältigen Unter­nehmer zumutbar, vor der Beauftragung eines Subunternehmens sich Nachweise wie aktuelle Firmenbuchauszüge, Gewerbeschein oder Steuernummer vorlegen zu lassen bzw. auch Erkundigungen über den Geschäftsführer dieser Firma einzuholen und persönlichen Kontakt mit diesem am Sitz des Subunternehmens aufzunehmen. All dies hat der Bf allerdings unterlassen und sich nur damit verantwortet, dass er erst anlässlich der Kontrolle davon erfahren hat, dass es sich bei der  V B GmbH um eine Scheinfirma handelt. Bei gehöriger Aufmerk-samkeit im Vor­feld hätte dies vermieden werden können. Die Vorgehensweise des Bf erklärt sich auch darin, dass es ihm – wie bereits erwähnt – auf die Arbeitsleistungen konkreter Personen angekommen ist und nicht auf seinen eigentlichen Ver­tragspartner für einen am Papier abgeschlossenen Werkvertrag. Der Bf muss sich vorwerfen lassen, es billigend in Kauf genommen zu haben, mit einer Scheinfirma Geschäfte abschließen zu wollen. Insgesamt ist es dem Bf daher nicht gelungen, sein sorgfaltsgemäßes Verhalten darzulegen, weshalb ihm zu­mindest fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien und mildernde oder erschwerende Umstände - bis auf den strafsatz­bestimmenden Umstand, dass der Bf mit Straferkenntnis vom 3.9.2012, SV96-546-2012 wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen das ASVG rechtskräftig bestraft worden ist - nicht festgestellt werden konnten. Die Behörde hält in Hinsicht auf die geschilderten Umstände die im Wiederholungsfall vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld angemessen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist auszuführen:

Aktenkundig ist, dass eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe des Bf vorliegt, die den erhöhten Strafsatz bestimmt und daher nicht straferschwerend zu werten ist. Strafmildernd ist neben dem als fahrlässig zu beurteilenden Verhalten des Bf, der auf Grund vorliegender Anmeldungen zur Sozialversicherung von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens überzeugt war, auch die bisherige Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bezogen auf die Gewichtung ist von Milderungsgründen auszugehen, die es rechtfertigen, von einer außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen. Die festgesetzte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen als angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger