LVwG-600910/15/BR

Linz, 14.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des G B, geb. 1989,  vertreten durch RA Ing. Mag. K H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 7.5.2015, GZ: VerkR96-1441-2015, nach der am 14.7.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; der Schuldspruch wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG  - im Zweifel - eingestellt.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem oben angeführten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z1 FSG 1997, eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen ausgesprochen.

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 27.2.2015, 18:02 Uhr, den Pkw VW-Passat, Kennzeichen x, in Enzenkirchen, L 1135 Enzenkirchener Straße, Kreuzungsbereich mit der B 129 Eferdinger Straße, Höhe Tankstelle Fa. Z, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Dies  obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei. Diese sei ihm mit Bescheid vom 20.6.2014, GZ: VerkR21-293-2014, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding entzogen worden.

 

 

II. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

 

Begründung:

Der strafbare Tatbestand ist aufgrund des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

 

Zur Rechtslage:

 

§ 1 Abs. 3 FSG 1997:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

§ 37 FSG 1997:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, [...]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Zur Sachlage:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 11.03.2015 haben Sie am 27.02.2015 um 18:02 Uhr den auf Sie zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gemeindegebiet Enzenkirchen auf der L 1135 Enzenkirchner Straße im Kreuzungsbereich mit der B 129 Eferdinger Straße auf Höhe der Tankstelle der Fa. Z aus Richtung Enzenkirchen kommend gelenkt. Dies konnte von der Polizeibeamtin Rl K L im Begegnungsverkehr wahrgenommen werden, wobei Sie Rl L eindeutig als Lenker des genannten PKW erkennen konnte. Rl L sind Sie persönlich bekannt. Zum Tatzeitpunkt befand sich Rl L nicht im Dienst.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.06.2014 zu           GZ: VerkR21-293-2014 wurde Ihnen die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Der Entziehungsbescheid wurde Ihnen am 25.06.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Aufgrund des von der Behörde beigeschafft und eingesehenen Verwaltungs-/Entzugsaktes waren die Anordnungen im Bescheid (Nachschulung etc.) zur Tatzeit (27.02.2015) jedenfalls nicht erfüllt, weshalb die Entziehung auch aufrecht war.

Der anzeigenden Polizeibeamtin Rl K L war dieser Umstand bekannt.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.04.2015 wurde gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführte Übertretung zur Last gelegt. Diese Aufforderung wurde Ihnen am 20.04.2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Eine fristgerechte Äußerung erfolgte dazu nicht, weshalb das Straferkenntnis - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt - ohne Ihre Anhörung erlassen wird.

 

 

Erwägungen:

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Behörde nach durchgeführtem ordentlichen Ermittlungsverfahren zur Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, und zwar das Lenken einer Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung (wie im Spruch angeführt), sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Diese Beurteilung stützt sich auf die gelegte Anzeige der Polizeibeamten Rl K L. Zwar befand sich die Polizeibeamtin nicht im Dienst, jedoch ist einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht - wie Rl L - aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Dabei hat Rl L in der Anzeige ihre Wahrnehmungen schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Und zwar hat Sie Rl L im Begegnungsverkehr - quasi aus nächster Nähe - bei Tageslicht gesehen und identifiziert. Dass sich Rl L in der Person geirrt haben soll, lässt sich für die Behörde nicht erschließen, sind Sie doch Rl L persönlich bekannt. An den Wahrnehmungen und der Glaubwürdigkeit von Rl L vermag auch der Umstand keinen Abbruch zu tun, dass sich RI L zum Zeitpunkt der Wahrnehmung nicht im Dienst befunden hat.

 

Überdies haben Sie dem Tatvorwurf nicht widersprochen, weshalb die Behörde aufgrund der Aktenlage zu entscheiden hatte.

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Im Verwaltungsvorstrafenregister sind gegen Sie bereits zahlreiche Vorstrafen evident, welche als bekannt vorausgesetzt werden müssen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann Ihnen jedenfalls nicht mehr zugebilligt werden.

 

Zum Unrechtsgehalt der Übertretung ist auszuführen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gehört. Es kommt nicht darauf an, ob jemand allenfalls mit der technischen Handhabung eines Kraftfahrzeuges so weit vertraut ist, dass er damit am Straßenverkehr teilnehmen kann, vielmehr ist es im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar, dass eine behördlich erteilte Lenkberechtigung vorliegt.

 

Dazu scheint bereits eine Vorstrafe wegen § 1 Abs. 3 FSG 1997 auf. Und zwar wurde über Sie mit Strafbescheid der BH Schärding vom 22.10.2014 zu             GZ: VerkR96-4934-2014 bereits eine Geldstrafe in Höhe von 726,00 Euro verhängt. Der Behörde übersieht nicht, dass gegen Sie zu VerkR96-4646-2014 ebenso bereits eine Strafe wegen § 1 Abs. 3 FSG 1997 verhängt wurde. Jedoch ist diese Strafe aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht rechtskräftig, weshalb diese nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden darf (E vom 03.12.1992, 91/19/0169).

Die einschlägige Vorstrafe vom 22.10.2014 stellt jedenfalls einen massiven Erschwerungsgrund dar und konnte Sie diese Strafe nicht davon abhalten, in relativ kurzer Zeit wieder als "Schwarzfahrer" in Erscheinung zu treten. Bei Ihnen muss sohin ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, dass gebietet, nun mit einer entsprechend höheren Verwaltungsstrafe vorzugehen.

Der Sinn und Zweck der Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten liegt darin, die Allgemeinheit, aber auch den Einzelnen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich. So gesehen dienen Verwaltungsstrafen auch dem Zweck, Verkehrsteilnehmer zu schützen, die durch das vorschriftswidrige Verhalten anderer gefährdet werden könnten. Mit unverständlich milden Verwaltungsstrafen gegenüber Personen vorzugehen, welche sich uneinsichtig gezeigt haben, könnte dies mit dem erwähnten Zweck von Verwaltungsstrafen nicht mehr in Einklang gebracht werden.

 

Auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.200,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ist die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat-und schuldangemessen und auch notwendig, um Ihnen den Unrechtsgehalt der von Ihnen begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch dessen Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde mit folgenden Ausführungen:

„I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache gebe ich bekannt, Herrn Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, mit meiner rechtsfreundlichen Vertre­tung beauftragt zu haben. Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht.

 

Gleichzeitig erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Schärding zu            GZ: VerkR96-1441-2015 vom 07.05.2015, zugestellt am 12.05.2015, binnen offener Frist

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis der BH Schärding vom 07.05.2015, VerkR96-1441-2015, wird vollinhalt­lich angefochten und eine ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswid­rigkeit geltend gemacht.

 

Entgegen des gegen mich erhobenen Tatvorwurfes habe ich keinesfalls am 27.02.2015, 18:02 Uhr in der Gemeinde Enzenkirchen, L 1135 Enzenkirchener Straße im Kreuzungsbereich mit der B 129 Eferdinger Straße auf Höhe der Tankstelle Firma Z ein Kraftfahrzeug, insbe­sondere den PKW x gelenkt.

 

Vorauszuschicken ist, dass mich die anzeigende Beamtin RI L bereits in der Vergangen­heit zu Unrecht beschuldigt hat, am 01.08.2014 ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben.

 

Diesbezüglich ist bereits ein Beschwerdeverfahren zur GZ: VerkR96-4646-2014 bei der BH Schärding bzw. beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig. Das Verfahren wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu Zahl LVwG-600597-2014 geführt.

Dieselbe Beamtin, die bereits damals am 01.08.2014 außer Dienst war und mich als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gesehen haben will, belastet mich nun neuerlich zu Unrecht, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Tatsächlich habe ich seit Erhalt des Strafbescheides betreffend des Vorfalles vom 01.08.2014, aus dessen Konsequenz ich natürlich gelernt habe, keinesfalls mehr ein Fahrzeug in Betrieb genommen.

 

Ich habe zwischenzeitig meine Freundin J D, geb. X, geringfügig angestellt, damit diese mich zu meinen Terminen fahren kann.

Das gegenständliche Fahrzeug x wird auch von anderen Kollegen und Mitarbeitern öfters verwendet, sodass dieses tatsächlich regelmäßig im Verkehr unterwegs ist, keinesfalls jedoch von mir gelenkt wird.

 

Vor allem auch am Vorfallstag, am 27.02.2015, hatte ich Termine in Linz und in Vorchdorf wahrzunehmen, die bis zumindest 17:00 Uhr gedauert haben. Auch zu diesen Terminen wur­de ich von Frau J D chauffiert und hat diese auch auf der Rückfahrt nach Enzenkirchen das gegenständliche Fahrzeug gelenkt.

 

Der letzte Termin hat bei S H stattgefunden.

 

Auch wenn ich bezweifle, dass wir um 18:02 Uhr überhaupt schon wieder in der Gemeinde Enzenkirchen gewesen wären, kann jedenfalls die Zeugin Rl L nicht mich als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Begegnungsverkehr wahrgenommen haben, sondern ledig­lich als Beifahrer.

 

Auch die im Tatvorwurf ausgewiesene Fahrtrichtung, wo mich Rl L angeblich als Lenker gesehen haben will, ist nicht nachvollziehbar, zumal ich mit dem von Frau D gelenkten PKW von Vorchdorf gekommen bin und sohin der PKW von Raab kommend in Richtung Enzenkirchen bzw. Jagern gelenkt worden ist.

 

Aus den von den Mauterfassungsanlagen aufgenommenen Lichtbildern auf der Heimfahrt von Vorchdorf über die A 25 müsste klar zu ersehen sein, dass nicht ich, sondern Frau D den gegenständlichen PKW gelenkt hat.

 

Beweis:

·         meine Verantwortung

·         S H, als Zeuge

·         J D, 03.03.1990, als Zeugin

·         Auswertung der von den Mautportalen auf der A 25 aufgenommenen Lichtbilder, zum Be­weis dafür, dass keinesfalls ich das Fahrzeug auf der Heimfahrt von Vorchdorf nach Enzenkirchen gelenkt habe und demnach auch zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am Tatort nicht der Lenker meines PKW x gewesen bin.

 

Da ich bereits am 01.08.2014 zu Unrecht von der gegenständlichen Beamtin, die sich auch damals nicht im Dienst befand, belastet wurde, dass ich den gegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt hätte, obwohl tatsächlich auch damals Frau J D Lenkerin dieses Fahrzeuges war, drängt sich bei mir der Verdacht auf, dass mir die Beamtin Rl L bewusst schaden will.

 

Mir ist zwar nicht bekannt, welches Motiv sie dafür haben könnte, doch ist deren neuerliche mich belastende Aussage in keiner Weise glaubwürdig, geschweige denn richtig.

 

Wie bereits in meiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Schärding vom 22.10.2014 dargelegt, macht diese Zeugin - ohne für mich nachvollziehbaren Grund - regel­recht Jagd auf meinen PKW, sodass sie bereits in den Morgenstunden des 01.08.2014, ohne dass irgendein Verkehrsverstoß vorgelegen hätte, meinen PKW mit Blaulicht verfolgt und angehalten hat. Auch damals hat Frau J D den PKW gelenkt.

 

Vor allem aber ist nochmals zu betonen, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass dann, wenn tatsächlich ich ohne Lenkerberechtigung den gegenständlichen PKW gelenkt hät­te, die Zeugin RI L nicht eine Anhaltung meines PKW vorgenommen oder zumindest eine solche durch ihre Kollegen veranlasst hätte.

 

Wie bereits in meiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.10.2014 ausgeführt, wäre es in keiner Weise verständlich, dass sich die Beamtin nicht selbst „in den Dienst ge­stellt" und meinen PKW verfolgt hätte, um die vermeintliche Tat und den tatsächlichen Len­ker mit Sicherheit feststellen zu können.

 

Angesichts der - zu Unrecht erhobenen - wiederholten Tatvorwürfe, dass ich meinen PKW ohne Lenkerberechtigung gelenkt hätte, wäre umso mehr eine Nachfahrt und eine Anhaltung zu erwarten gewesen.

 

Beweis:

 

·         meine Verantwortung

·         J D, 03.03.1990, als Zeugin

·         S H, als Zeuge

·         weitere Beweise vorbehalten

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

Anträge

 

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Beweise durchzuführen;

 

sowie

 

b) das angefochtene Straferkenntnis der BH Schärding vom 07.05.2015, VerkR96-1441-2015 ersatzlos aufzuheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

Linz, am 29.05.2015 G B“

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 9. Juni 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und erklärtem Verhandlungsverzicht vorgelegt.

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Aus verfahrensökonomischen Gründen war die öffentliche mündliche Verhandlung gemeinsam mit jenem in die geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit eines anderen Richters fallenden Verfahrens (LVwG-600597) betreffend einer im Ergebnis inhaltsgleichen Tatanlastung um etwa 13:00 Uhr des 1.8.2014 durchzuführen.

Der Beschwerdeführer nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich teil, die belangte Behörde wurde entschuldigt.

Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungslegerin Inspin. K. L, des S. H und der J. D, sowie des Beschwerdeführers als Beschuldigten.

In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Luftbild von der fraglichen Kreuzung beigeschafft und ein Tabellenauszug des Endes der sogenannten „bürgerlichen Abenddämmerung“ am Vorfallstag. Ebenfalls wurde ein Webcam-Bild aus dem Raum Traun vom 27.2.2015, 18:00 Uhr beigeschafft.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Gemäß der Anzeige wurde am 27.2.2015 um 18:02 Uhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Enzenkirchen kommend auf der L1135 in Richtung Kreuzung zur B129 wahrgenommen. Dabei glaubte die Meldungslegerin den Beschwerdeführer als Lenker erkannt zu haben. Diese Wahrnehmung wurde von der damals nicht im Dienst befindlichen Zeugin auf Höhe der Tankstelle Z in Jagern gemacht. Die Lichtverhältnisse werden seitens der Meldungslegerin als „Tageslicht“ beschrieben.

 

Festzustellen ist schon an dieser Stelle noch, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.6.2014, GZ: VerkR21-293-2014 die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen entzogen worden war und die Entzugsdauer mangels Erfüllung der Auflagen zur Tatzeit noch nicht beendet war.

Dieser Umstand war der Meldungslegerin bekannt.

 

Zur angeblichen Tatzeit ist anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt des 27.2.2015 bereits die Abenddämmerung weit fortgeschritten gewesen sein musste. Dies belegt einerseits  die sogenannte „ECET-Tabelle“, woraus hervorgeht, dass am 27.2. das Ende der sogenannten „bürgerlichen Abenddämmerung“ in Linz um 17:43 Uhr Ortszeit und am etwa 40 km weiter westlich gelegenen Vorfallsort knappe zwei Minuten später lag. Es handelt sich dabei um den Zeitpunkt an dem die Mitte der Sonnenscheibe bereits sechs Grad unter dem Horizont liegt. Demnach musste um 18:02 Uhr die Sonne bereits eine halbe Stunde unter- gegangen gewesen sein. Dies belegt ferner auch der Webcam-Rückblick im Raum Traun[1], der um 18:00 Uhr die weit fortgeschrittene Dämmerung durch einen nur mehr schmalen dunkelrot scheinenden Streifen am dunstigen Horizont erkennen lässt. Es dürfte eine weitgehend wolkenfreie Wettersituation vorgelegen sein, sodass noch von einem Resttageslicht auszugehen ist.

Sehr zu bezweifeln ist jedoch, dass bei diesen Lichtverhältnissen während der Vorbeifahrt bzw. im Zuge des Rechtsabbiegens in die Eferdingerstraße der Lenker bzw. die Lenkerin mit realistischer Sicherheit erkannt werden hätte können.

Da die Meldung erst am 11.3.2015 verfasst wurde, kann der Hinweis Tageslicht lediglich der subjektiven Beurteilung aus der Erinnerung entstammen, wobei am 11. März der Sonnenuntergang bereits neunzehn Minuten später lag, sodass die Meldungslegerin an diesem Tag um 18:00 Uhr rückblickend auch von damaligen (noch) Tageslicht ausgegangen sein mag.

Die Meldungslegerin konnte sich im Rahmen ihrer Zeugenaussage an so gut wie gar nichts mehr erinnern. Sie verwies lediglich darauf, sich die Daten notiert gehabt zu haben und sich der Tatzeit daher sicher zu sein. Sie kenne den Beschwerdeführer flüchtig - so wie viele Leute des Ortes - und habe von seinem damaligen Führerscheinentzug über die Dienststelle Kenntnis gehabt. Sie habe sich die Daten auf einen Zettel notiert und diese Daten, ob ihrer bloß 20 Stunden-Beschäftigung, erst nach längerer Zeit eines Dienstes in die Anzeige übertragen.

Letztlich sei ihr das Kennzeichen auffällig gewesen, nicht jedoch andere Auffälligkeiten des mit überbreiten Sportreifen ausgestatteten Fahrzeuges des Beschwerdeführers, das damals tatsächlich von der Lebensgefährtin D gelenkt worden sein dürfte. Das Landesverwaltungsgericht folgt demnach der Verantwortung des Beschwerdeführers und glaubt der Zeugin D. Der Darstellung der Meldungslegerin liegen zu viele Ungereimtheiten in den Anzeigefakten in Verbindung mit der Logik des Ablaufes zu Grunde, sodass diese als nicht hinreichend beweistauglich für einen Schuldspruch herhalten können.  Die Meldungslegerin muss daher einem Irrtum unterlegen sein, wenn sie meinte im Bereich der Tankstelle Z während des Abbiegens in dem nach dem Kennzeichen identifizierten Fahrzeug den Beschwerdeführer als Lenker festgestellt zu haben. Anzumerken gilt es, dass laut Luftbild die Tankstelle ziemlich exakt 50 m von der Rechtsabbiegespur nach Enzenkirchen entfernt liegt, was alleine schon deshalb die Identifizierung einer Person schwer macht. Da sich der Beschwerdeführer wohl als Beifahrer im Auto befand, könnte in der äußerst kurzen Zeitspanne eines allfälligen Erkennens von Konturen eines Insassen der Irrtum kausal erklärbar sein.   

Die Zeugin D bestätigte letztlich die Lenkereigenschaft und machte dies auch durchaus in einer nachvollziehbaren Darstellung ihres damaligen Tagesablaufes – der ihr als extrem lang und abwechslungsreich in Erinnerung geblieben war – glaubhaft. Auch der zuletzt vom Beschwerdeführer geführte Zeuge H bestätigte seine Kenntnis über die damalige Verwendung des Pkw´s seitens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Es gibt keine sachlichen Anhaltspunkte dafür, diese Aussagen, insbesondere jene der Zeugin D als bewusste Falschaussage zu qualifizieren. Dies wird letztlich auch nicht der Meldungslegerin zugedacht, sehr wohl jedoch werden die Umstände unter der sie die vermeintliche Wahrnehmung machte und bis sie diese letztlich in eine Anzeige formulierte, als mangelhaft erachtet. Sie wusste im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlichtweg überhaupt nichts mehr von ihrer originären Wahrnehmung wiederzugeben und auch keine authentischen Beweismittel (Handaufzeichnungen über Ort und Zeit) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich im Ergebnis dahingehend, dass nicht er, sondern Frau D die Lenkerin zur fraglichen Zeit gewesen wäre. Der Beschwerdeführer deutet auch eine „regelrechte Verfolgung“ seiner Person durch Organe der Polizeiinspektion Andorf an und verweist diesbezüglich auf den Vorfall vom 1.8.2014, wo man seinen Pkw mit Blaulicht „verfolgt“ hätte, wobei auch damals Frau D die Lenkerin gewesen sei.

Dies wurde im parallel geführten Verfahren ausführlich zur Sprache gebracht.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

Im Lichte der obigen Feststellung ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes  zu § 45 Abs. 2 AVG über die freie Beweiswürdigung  zu verweisen, weil ein faires Verfahren an einen (Schuld-)Beweis einen strengeren Maßstab anzulegen hat, als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (dazu insb. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Der Verfassungsgerichtshof geht etwa im Bereich der sogenannten Ungehorsams- und/oder Unterlassungsdelikte ebenfalls davon aus, dass § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Alleine Zweifel am Tatbeweis haben auch im Verwaltungsstrafverfahren dem Grundsatz folgend „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) zur Verfahrenseinstellung zu führen.

Nach § 45 Abs.1 VStG die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 



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