LVwG-750039/9/BP/WU

Linz, 12.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA von Nigeria, dzt. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2013, Zl. Sich4-325, mit dem über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. §§ 52 und 53 Abs. 1, 3 Z. 1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2013, Zl. Sich4-325, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

Sie sind nigerianischer Staatsbürger und sind am 29.09.2003 illegal mit einem LKW und ohne im Besitz eines nationalen Reisedokumentes zu sein, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. In weiterer Folge haben Sie am 29.09.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz, ZI 03 29.609, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 27.01.2004 ist Ihr Antrag gemäß §§ 7 u 8 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Berufung erhoben. Am 14.01.2005 haben Sie jedoch die Berufung zurückgezogen. Somit ist der erstinstanz­liche Bescheid vom 27.01.2004 am 14.01.2005 in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 28. Jänner 2005 haben Sie beim fremdenpol. Referat Klagenfurt einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, beg. Drittstaatsangehöriger, gestellt. Begründet haben Sie Ihre Antragsstellung mit der Eheschließung Ihrer Gattin, X in X, öster. StA. Die besagte Eheschließung ist am 08.01.2005 am Standesamt der Landeshauptstadt Graz erfolgt. Nach Prüfung Ihres Antrages hat die BPD Klagen­furt, Fremdenpolizei, diesen mit einer Gültigkeit vom 04.07.2005 bis zum 04.07.2006 bewilligt. Sie haben eine "Niederlassungsbewilligung beg. Drittstaatsangehöriger" erhalten.

 

Sie haben fristgerecht einen Verlängerungsantrag und ihnen ist in weiterer Folge auch dieser bewilligt worden. Sie haben einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit vom 03.04.2006 bis zum 02.04.2007 erhalten.

 

Am 23. Jänner 2007 ist die besagte Eheschließung vom BG Klagenfurt, ZI 4 C 113/60b, rechtskräftig geschieden worden. Seit Ablauf Ihres Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" am 02.04.2007 halten Sie sich bis dato hier im Bundesgebiet der Republik Österreich illegal auf.

 

Am 09.03.2009 ist von der BH Feldkirchen, ZI FE7-FR-1677/2009, gegen Sie ein Verfahren für die Erlassung eines 5jährigen Aufenthaltsverbotes eingeleitet und gleichzeitig sind Sie zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme ist durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung X fristgerecht am 24.03.2009 eingelangt.

Am 05.08.2010 haben Sie persönlich bei der BH Feldkirchen einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellt.

 

Mit Schreiben vom 20.02.2012 der BPD Klagenfurt, ZI 1-1017970/FR/12, hat Ihnen die BPD Klagenfurt schriftlich mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Mit gleichem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das besagte Schreiben hat Ihnen jedoch nicht zugestellt werden können.

 

Sie halten sich seit dem 29.02.2012 im Forensischen Zentrum in X, X, auf, da Sie aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des LG Klagenfurt am 25.11.2011, ZI 017 HV 153/2011t, die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügt worden ist.

 

Deutlich wird angeführt, dass die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bereits mit Schreiben vom 09.03.2009 der BH Feldkirchen eingeleitet worden sind. Angeführt wird weiters, dass die hs. Niederlassungsbehörde gemäß § 43 Abs. 4 NAG 2005 eine begründete Stellung­nahme der LPD , EGFA, eingeholt hat. Mit Schreiben der LPD , EGFA, vom 21.02.2013 hat diese mitgeteilt, dass gegen Sie fremdenpolizeiliche Maßnahmen zulässig sind.

 

Sie sind von folgenden Gerichten rechtskräftig verurteilt worden:

1.             LG Klagenfurt, Zl 15 Hv 154/2007V, vom 11.09.2007, wegen §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4, §§ 15 u 269 StGB 1. Fall, 107 Abs. 2 StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB

2.             LG Klagenfurt, ZI 017 HV 153/2011t, vom 25.11.2011, wegen § 99 Abs. 1 2. Fall StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FPG führt die belangte Behörde weiters aus:

 

Durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich ergeht zur vorliegenden Anfrage nachfolgende Stellungnahme:

 

(...)

 

X leidet, laut psychiatrisch neurologischem Gutachten vom März 2007 an einer wahnhaften Störung mit religiösen Wahnideen.

Aus der psychischen Erkrankung ergibt sich eine geistig- bzw. seelische Abartigkeit höheren Grades im Sinne des § 21 StGB.

 

Laut eines neuro- psychiatrischen Gutachtens vom Oktober 2009 geht eine Verbesserung des Zustandes, aufgrund medikamentöser Einstellung, hervor.

Laut Bericht der forensischen Rehabilitation vom ersten Quartal 2010 zeigt X kein Interesse, sich fundierte Deutschkenntnisse anzueignen und keine Neigungen bzw. Motivationen zur Umsetzung der Möglichkeit hinsichtlich Aufbaues einer eigenständigen Lebenskultur. Eine Krankheits- bzw. Tateinsicht ist nach wie vor nicht vorhanden.

 

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 14.10.2011 auf neuerliche Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde nach einer weiteren Straftat gegen seine Betreuerin am 25.11.2011 stattgegeben.

Das Gericht kam zum damaligen Zeitpunkt zu dem Schluss, dass aufgrund seines geistig abnormen Zustandes und der begangenen Tat weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu befürchten seien, weshalb er sich von 15.09.2011 bis 29.02.2012 in der Justizanstalt X befand und am 29.02.2012 in das „Forensische Zentrum X" verlegt wurde, wo er sich bis heute aufhält.

 

Der Antragsteller ging in den Jahren 2004 bis 2006 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, weshalb ihm auf die lange Aufenthaltszeit gerechnet, eine nur sehr mäßige berufliche Integration zuzuschreiben ist.

 

Nachweisliche Deutschsprachkenntnisse auf Niveau A2 sind vorhanden, dieser Aspekt kann aber keine im überdurchschnittlichen Ausmaß angeeignete Integration darlegen, vielmehr ist durch seine Abnormität eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben

 

Angesichts der oben dargelegten Ausführungen, und unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), erweisen sich fremdenpolizeiliche Maßnahmen aus ho. Sicht im Sinne des Art. 8 EMRK als zulässig.

 

(...)

 

Am 02.04.2007 wurde Ihre Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau X für nichtig erklärt aufgrund der Doppelehe mit Ihrer Frau in Nigeria, mit welcher Sie auch drei Kinder haben. Aufgrund der Nichtigkeitserklärung (Verdacht der Scheinehe) wurde ein Aufenthaltsverbot von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen im März 2009 eingeleitet.

 

Sie halten sich somit seit dem 02.04.2007 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Da Sie als nigerianischer Staatsangehöriger seit 02.04.2007 nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel sind, ist die Rückkehrentscheidung nach dieser Bestimmung zu treffen.

 

Gemäß § 53 Abs 1 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zu verbinden.

Darüber hinaus liegen bei Ihnen auch die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 FPG vor, die ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 10 Jahren rechtfertigen. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

(...)

 

Laut dem neuro- psychiatrischen Gutachten vom März 2007 leiden Sie an einer wahnhaften Störung mit religiösen Wahnideen. Aus der psychiatrischen Erkrankung ergibt sich eine geistig-bzw. seelische Abartigkeit höheren Grades im Sinne des § 21 StGB. Aufgrund des Gutachtens vom Oktober 2009 geht eine Verbesserung Ihres Zustandes durch die medikamentöse Einsstellung hervor. Sie führen in Ihrer Stellungnahme den Bericht über die Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie in Nigeria an. Weiters führen Sie in Ihrer Stellungnahme an:

 

(...)

 

Sie führen an, dass Sie erst aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, wenn keine gegenwärtige Gefahr mehr von Ihnen ausgeht. Somit sind die Behandlungsmöglichkeiten nach einer Heilung in Nigeria irrelevant.

 

Durch die angeführten Verurteilungen und das in Ihren Taten zum Ausdruck gekommene, von hoher krimineller Energie gekennzeichnete Verhalten sieht die Behörde diese Tatbestände als erfüllt und erscheint ein 5-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt.

 

(...)

 

Sie haben laut Aktenlage keine familiären Bindungen und auch keine sozialen Beziehungen außerhalb der sozialen Einrichtung, laut FZA, weshalb auch Familien- und Privatleben entsprechend zu relativieren sind. Ganz im Gegenteil haben Sie zum Heimatland Nigeria sehrwohl familiäre Bindungen. Ihre Frau sowie Ihre drei Kinder leben in Nigeria. Eine Bindung zum Heimatland ist somit zu bejahen.

Sie gingen in den Jahren 2004 bis 2006 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, weshalb Ihnen auf die lange Aufenthaltszeit gerechnet, nur eine sehr mäßige berufliche Integration zuzuschreiben ist.

 

Auch Ihre sprachliche Integration ist laut dem Bericht des Forensischen Zentrums vom ersten Quartal 2010 nicht gegeben. Sie zeigen kein Interesse am Erlernen der deutschen Sprache wodurch die Möglichkeiten hinsichtlich einer eigenständigen Lebenskultur eingeschränkt bleiben. Nachweisliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2 sind zwar vorhanden, dieser Aspekt kann aber keine im überdurchschnittlichen Ausmaß angeeignete Integration darlegen im Vergleich zu Ihrer Aufenthaltsdauer, vielmehr ist durch Ihre Abnormität eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.

 

In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an öffentlicher Ordnung und Sicherheit, einem geordneten Fremdenwesen und des in Art. 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interesses am Schutz der Gesundheit und der Moral gelangt die hs. Fremdenpolizeibehörde zur Überzeugung, dass der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten und zulässig ist. Ihre \ persönlichen Interessen haben hinter die genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurückzutreten, da diese höher zu gewichten sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

 

Eingangs stellt der Beschwerdeführer die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge

1.     den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das unter Einem erlassene Einreiseverbot aufheben;

2.     in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung/Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz bzw. die örtliche zuständige Behörde zurückverweisen;

3.     in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 5 Jahren angemessen herabsetzen.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

 

Aus meiner Sicht ist der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten fehlerhaft.

 

Zunächst halte ich es für rechtswidrig, wenn eine österreichische Behörde ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum ausspricht.

 

(...)

 

Weiters möchte ich feststellen, dass ich zum Zeitpunkt meiner Festnahme meinen Hauptwohnsitz in X, nämlich in der X hatte, weshalb ich der Meinung bin, dass der angefochtene Bescheid von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde.

 

Auch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren ist für mich sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Wie ich bereits in der Stellungnahme vom 17.04.2013 ausgeführt habe, lebe ich seit mehr als 10 Jahren hier in Österreich. Zunächst habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt, danach-war ich als begünstigter Drittstaatsangehöriger legal in Österreich aufhältig und habe zuletzt am 05.08.2010 bei der BH Feldkirchen einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 44 Abs. 4 NAG 2005 gestellt. Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden, stattdessen habe ich mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung erstmals wieder von der Fremdenpolizei gehört.

Mir wurde im Zuge des Verfahrens von der BH Feldkirchen aufgetragen, dass ich deutsch lernen soll, was ich auch gemacht habe. Dass ich so lange „illegal" in Österreich war, wird .durch die Säumnis der zuständigen NAG - Behörde doch etwas' relativiert. Von der Mitteilung über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt .Einreiseverbotes von der BPD Klagenfurt vom 20.02.2012, habe ich, wie in dem Schreiben vom 04.04.2013 richtig festgestellt, keine Kenntnis erlangt.

.Wenn die Fremdenpolizei auf Seiten 6 bzw. 13 des Bescheides feststellt, dass ich mich seit dem 14.01.2005 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, da ich keinen Einreisetitel nach dem FPG jedoch lediglich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG innehatte, so kann ich das nicht nachvollziehen. Schließlich ist nicht der Aufenthaltstitel nach NAG mit ex tunc-Wirkung für nichtig erklärt worden, sondern meine Ehe.

..Wenn weiters eine Judikatur des VwGH ins Treffen geführt wird» wonach das Gewicht der .aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration dadurch gemindert wird, dass sich der .Aufenthalt während eines Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war, so muss man das in .meinem Fall ebenso relativieren. Wie in der Sachverhaltsfeststellung auf Seite 2 des . Bescheides richtig ausgeführt wurde, habe ich am 14.01.2005 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aus eigenem Antrieb zurückgezogen. Der Hintergrund war damals die Eheschließung mit meiner Ex-Frau X. Ich habe mir also weder durch die Eheschließung einen Aufenthalt erschwindelt, da ich ja bereits aufenthaltsberechtigt war, noch wurde über meine .Berufung mit 14.01,2005 rechtskräftig negativ entschieden, so wie – das auf Seite 13 des Bescheides fälschlicherweise dargestellt wird. Es ist überhaupt nicht zu sagen, ob der UBAS (später AGH) meine Berufung/ Beschwerde abgewiesen hätte, oder ihr – stattgegeben hätte. Somit ist der Schluss, dass mein Aufenthalt auf einen unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, nicht zulässig und ist die Judikatur des VwGH nicht auf einen Fall, wie den meinen anzuwenden. .

 

Zu meinen beiden Verurteilungen möchte ich Folgendes sagen:

Ich mochte die Taten in keiner Weise beschönigen. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass beide Taten stark mit meiner psychischen Beeinträchtigung in Verbindung stehen, und es sich auch um ganz typische Vergehen für ein Krankheitsbild wie meines handelt, nämlich einerseits um eine gefährliche Drohung, mit Körperverletzung und Widerstand gegen die. Staatsgewalt und andererseits um Freiheitsentziehung.

Aufgrund dieses Zusammenhanges mit meiner psychischen Erkrankung der paranoiden Schizophrenie und der Begehung der Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes bin ich durch das Gericht auch in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, wo ich mich derzeit weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde.

Meine Erkrankung wird hier durch Spezialisten behandelt und ich wurde speziell auf mein Krankheitsbild hin medikamentös eingestellt. Durch die hier in Österreich durchgeführten therapeutischen Maßnahmen habe ich vielleicht die Möglichkeit meine Krankheit zu überwinden, oder zumindest zu lernen ein geordnetes Leben unter Weiterführung der medikamentösen Behandlung zu führen.

Aus dem Maßnahmenvollzug werde ich erst entlassen, wenn ein Gutachter feststellt, dass ich keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstelle und genau das ist auch der Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes.

 

Ich bin also der Meinung, dass ich nach Durchführung der therapeutischen Maßnahmen keinerlei Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellen werde (derzeit ja ohnehin nicht), weshalb von der Verhängung- eines Einreiseverbotes abgesehen werden kann und meinem Antrag auf Niederlassungsbewilligung entsprochen werden kann.

 

Wie der Behörde bekannt ist, bin ich nun seit mehr als 10 Jahren hier in Österreich, war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, habe hier gearbeitet und spreche sehr gut deutsch.

Derzeit bin ich im Forensischen Zentrum in X untergebracht und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. In all den Jahren in Österreich bin, ich abgesehen von den Taten, die ich unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfahigkeit ausschließenden Zustandes begangen habe, nicht straffällig geworden.

Zu meinen Angehörigen in .meinem Heimatland habe ich seit langer Zeit keinerlei Kontakt mehr;' Im Falle einer Rückkehr wüsste ich nicht, an wen ich mich wenden sollte. Ich hätte keine finanziellen Mittel und wäre mit meiner psychischen Krankheit auf mich alleine gestellt. Es wäre zu befürchten, dass ich, mangels Finanzierbarkeit einer ärztlichen Behandlung in eine ausweglose Lage geraten könnte. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes wäre eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK deshalb ernsthaft zu befürchten.

 

An meinem psychischen Zustand haben sich seit der Stellungnahme vom April keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zuletzt wurde am 30.10.2013 eine gerichtliche Anhörung durchgeführt. Es wurde beschlossen, dass die Anhaltung im Maßnahmenvollzug fortgesetzt wird.

 

Zum Thema der Behandlung von Schizophrenie in Nigeria möchte ich Ausschnitte aus einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel: Nigeria; Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B vorlegen:

 

(...)

 

Nigeria: Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B Auskunft der SFH-Länderanalyse A.g.  IS. Januar 2010

Einleitung

Der Anfrage vom an die SFH-Länderanalyse haben wir die folgenden Fragen entnommen:

1. Ist paranoide Schizophrenie in Nigeria (Region Enugu) behandelbar? Wenn ja, welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es und wie sieht der Zugang dazu aus? Wie hoch wären die Kosten einer solchen Behandlung? Müsste der Patient selber dafür aufkommen oder könnte er sich krankenversichern lassen? Ist das Medikament Risperdal erhältlich und wenn ja, zu welchen Kosten?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFB beobachtet die Entwicklungen in Nigeria seit mehreren Jahren. Aufgrund von Expertenauskünften und eigenen Recherchen nehmen wir zu den Fragen wie folgt Stellung:

Wie bereits von der SFH beschrieben, ist das nigerianische Gesundheitssystem auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität,

. Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren in Nigeria innerhalb von Städten, zwischen. Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige Institutionen und Organisationen ist qualitativ besser als innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems. Wie in anderen afrikanischen Staaten auch, lässt sich die «Elite» bei vorhandenen Ressourcen im Ausland' behandeln, die Mittelklasse nutzt private Kliniken und Hospitäler, einkommensschwächere oder

 arme Schichten sind auf das öffentliche Gesundheitswesen angewiesen.

National Health Insurance Scheme: Ein Bericht des britischen und dänischen Migrationsamtes bestätigt, dass das nigerianische Gesundheitssystem unterfinanziert ist und dass es an medizinischem Personal, Medikamenten und Ausrüstung fehlt. Die Regierung gewährt keinen

kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das im Januar 2007 eingeführte National Health : Insurance Scheme (NHIS) soll helfen, die Kosten der Patientinnen zu decken. Arbeitgeber bezahlen

dabei zu Gunsten ihrer Angestellten die Beiträge ein, selbständig Erwerbende sollen ihre Beiträge selbst bezahlen. In öffentlichen medizinischen Einrichtungen müssen auch in Notfällen alle Behandlungen und Medikamente bezahlt werden. Hat jemand kein Geld und niemanden, der die

Bezahlung garantiert, wird die Behandlung abgelehnt.

 

Dr. S. meint, dass das Versicherungssystem NHIS allen zugänglich sei. Ein anderer nigerianischer Arzt. Dr. X, erklärte jedoch, dass die Gesundheitsversorgung in Nigeria noch nicht gut entwickelt sei Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei zwar möglich, doch sei damit zu rechnen, dass die Medikamente selbst bezahlt werden müssen.

 

Gemäss der Auskunft eines nigerianischen Arztes ist Schizophrenie, eine der häufigsten psychischen Erkrankungen in Nigeria und wird mit Medikamenten behandelt. Diese Auskunft wird von einem anderen Arzt aus dem Enugu-State bestätigt. Er weist darauf hin, dass alle Zugang zu einer Behandlung hätten, viele aber nicht ßr die Kosten aufkommen könnten. Das National Health Insurance Scheme übernimmt die Kosten nicht, und die Behandlung mit Risperidale kostet JO'000 Nairapro Monat (67 US-Dollar), ein Betrag, den nur wenige aufbringen können. Auch die WHO wies in ihrem Mental Health Atlas daraufhin, dass Medikamente sehr teuer sein können. So kostet eine Monatsration Rjsperidone (2 mg) mehr als der vorgesehene Mindest-lohn von öffentlich Angestellten.

Gemäss einem Bericht des UKHome Office und des Danish Immigration Service ist psychiatrische Versorgung in Nigeria möglich. Es gibt etwa 35 psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen, Acht davon sind Regierungseinrichtungen, die anderen werden von den einzelnen Staaten betrieben. In psychiatrischen Kliniken in Nigeria werden unter anderem klinische Depressionen,, suizidale: Tendenzen, Post-traumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. In einigen Kliniken ist die Behandlung kostenlos, die Medikamente müssen selbst bezahlt werden.

Das Norwegian Directorate of Immigration beruft sich bei seiner Darstellung psychiatrischer und psychologischer Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria im Oktober 2004 auf Aussagen des nigerianischen Roten Kreuzes. Dieses beschreibt, dass die Bundesregierung über keine Politik bezüglich psychiatrischer Versorgung verfügt. Es gibt einige private Anbieter psychosozialer Dienste, generell sind diese jedoch teuer. Psychotherapie wird kaum angeboten. Da psychiatrische Patientinnen: generell erst in einem sehr fortgeschrittenen Zustand ihrer Erkrankung in psychiatrische Institutionen eingewiesen werden, gestaltet sich die Behandlungen zusätzlich schwierig. Zudem verletzt die Behandlung psychiatrischer Patientinnen oft deren Integrität. Generell wird festgestellt, dass die in Nigeria möglichen Behandlungen im psychiatrischen Bereich oft noch schlechter sind als im somatischen Bereich.

Basierend auf Aussagen von X, Abuja Clinics, beschreibt das Norwegian v Direcorate of Immigration die in Nigeria zur Verfügung stehende Betreuung im psychiatrischen Bereich generell als schlecht. Ein weiterer Interviewpartner, Professor X, Abuja Clinics, sprach von Überarbeitung und geringer Effizienz des Personals.

Auch die World Health Organisation- (WHO) geht im letzten Mental Health Atlas von 2005 auf die psychiatrische/psychosoziale Infrastruktur sowie auf Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen: in Nigeria ein. Pro 100‘000 Einwohner stehen 0.09 Psychiater (ein Psychiater für mehr als eine Million Einwohner) und 0.02 Psychologen (ein Psychologe für fünf Millionen Einwohner) zur Verfügung. In einem Artikel aus dem Jahr 2009 wird die geringe Anzahl von '. Psychiatern bestätigt: Es gibt 130 Psychiater bei einer Gesamtbevölkerung von 140 '003 '542. Nur etwa zehn Prozent der psychisch kranken Personen werden behandelt. Die bestehenden Psychiatrien

haben weder die personellen noch die finanziellen Ressourcen die. nötigen Behandlungen anzubieten, und viele Patientinnen haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, eine Behandlung zu bezahlen.

Stigmatisierung und Zugang zu psychiatrischer Behandlung: In verschiedenen Berichten aus dem Jahr 2009. wird darauf hingewiesen, dass psychisch kranke Personen stigmatisiert werden und

meistens unbehandelt bleiben. Psychisch Kranke werden oft -von der Gesellschaft verstoßen, sie verlieren ihre Arbeit und ihr persönliches Beziehungsnetz. Viele Familien schämen sich, ihre Angehörigen behandeln zu lassen. Die kranken Familienangehörigen werden zu ihrem Schutz und dem Schutz des Umfeldes «ruhig gestellt», zum Teil angekettet und geschlagen. Psychische Erkrankungen werden zudem oft mit Drogenmissbrauch in Zusammenhang gebracht. Ein Arzt der Neuropsychiatrie in Bamawa wies auf die grosse Zunahme psychisch erkrankter Personen hin. Er geht davon aus, dass die nationale Rezession wie auch die Weltwirtschaftskrise viele Menschen in Nigeria psychisch erkranken lasse.

Fazit: Schizophrenie. Asthma bronchiale und Hepatitis B sind in Nigeria häufige Krankheiten und können theoretisch behandelt werden. Die Behandlung von Schizophrenie und Hepatitis B sind jedoch verhältnismäßig teuer und für viele Nigerianerinnen nicht bezahlbar. Psychische Erkrankungen gelten als Stigma, weshalb nur ein kleiner Anteil der psychisch erkrankten Personen behandelt wird. Psychiatrische Versorgung ist durch den Mangel an Personal im Gesundheitssystem und finanziellen Ressourcen limitiert.

In Nigeria sind sehr viele Menschen mit schlechter Schulbildung und ohne Berufsausbildung vor allem im informellen Sektor tätig. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen von 976 US-Dollar im Jahr 2007 ist in Nigeria - wie in anderen afrikanischen Ländern auch - keine verlässliche Kennzahl für die Einschätzung finanzieller Möglichkeiten von Einzelpersonen oder Familien in verschiedenen Gesellschaftsschichten. Uns liegen keine Informationen vor zur Familie und den sozialen Netzwerken der betreffenden Person. Ob der Gesuchsteller nach Rückkehr in der Lage ist, die Medikamente zu bezahlen beziehungsweise die notwendigen finanziellen Mittel dafür zu besorgen, können wir nicht abschließend einschätzen.

(Quelle: www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender)

 

Die Fremdenpolizei ist auf diese Problematik gar nicht näher eingegangen, sondern hat sich lediglich darauf berufen, dass ich aus dem Maßnahmenvollzug ja ohnehin erst entlassen werde, wenn ich keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle, so wie ich das in meiner Stellungnahme angeführt habe, und somit die Frage der Behandlungsmöglichkeit meiner Erkrankungen in Nigeria irrelevant sei.

Die Erstbehörde hat aber dabei vergessen zu erwähnen, dass ich in dem zitierten Auszug aus der Stellungnahme vom 19.04.2013 natürlich darauf hingewiesen habe, dass eine bedingte Entlassung aus .dem Maßnahmenvollzug oft nur unter der Auflage der Weiterführung der medikamentösen." Therapie ausgesprochen wird. Deshalb darf die Frage. der Behandlungsfähigkeit meiner Erkrankungen in Nigeria nicht vernachlässigt werden, will man den Auflagen des BE-Richters und den Anforderungen von Art 3 EMRK. gerecht werden.

 

In meinem Fall ".würde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einen erheblichen Eingriff in mein Recht auf Privatleben, welches ich seit mehr als 10 Jahren hier führe bedeuten.

 

Wenn man bedenkt, dass ich mich den überwiegenden Teil der Zeit meines Aufenthaltes in Österreich völlig rechtskonform verhalten habe und ich die beiden mir zur Last gelegten

 

 

Zuletzt bin ich der Meinung, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist.

So wird darin etwa vermerkt, dass eine gesonderte Berufung gegen Spruchpunkt III nicht zulässig sei. In dem Bescheid gibt es aber gar keine drei Spruchpunkte.

 

Außerdem ist in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gem. § 61 a AVG enthalten. Dieser ist allerdings nur für letztinstanzliche Bescheide vorgesehen. Der Hinweis enthält zudem die „alte" Gebührenvorschreibung.

 

Aus all diesen Gründen ersuche ich um Behebung des angefochtenen Bescheides und stelle die Anträge wie oben.

 

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

3.2. Der aktuelle Länderbericht zum Punkt der medizinischen Versorgung in Nigeria stellt sich wie folgt dar:

„Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. (IOM 8.2012) Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. (IOM 8.2012)

 

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. (ÖBA 11.2011) Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2012)

 

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. (IOM 8.2012) Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. (ÖBA 11.2011) Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. (IOM 8.2012)

 

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler konsultiert. (ÖBA 11.2011)

 

Quellen:

- IOM – International Organization for Migration (8.2012): Länderinformationsblatt Nigeria,https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-Country_Fact_Sheet_2012,_deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013

- ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria“

 

3.3. Zusätzlich wurde am 12. Februar 2014 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

4.2. Der Bf weist krankheitsbedingt keinerlei Unrechtsbewusstsein auf. Eine Besserung seines Zustandes ist aktuell nicht zu erwarten.

 

In Nigeria, wo er 11 Jahre Schulausbildung sowie eine Lehre zum Automechaniker absolvierte, leben noch seine Eltern, 5 Brüder und eine Schwester, wobei er aber nur zu den Eltern einen gewissen Kontakt hat. In Österreich pflegt er außerhalb der Anstalt keinerlei soziale Kontakte und wurde in X bislang auch nicht von Bekannten besucht.

 

 

II.             

 

1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst auf die aktuelle gesundheitspolitische Situation in Nigeria einzugehen. Zeichnet der vom Bf vorgelegte Bericht ein ambivalentes Bild, wird die Situation des Gesundheitssystems in Nigeria durch den aktuellen Länderbericht weniger dramatisch dargestellt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vom Bf vorgelegten Befund weitgehend Daten verwendet und herangezogen werden, die sich auf Erhebungen Mitte des 1. Jahrzehnts nach dem Milleniumswechsel beziehen. so finden sich keine aktuelleren Zahlen, die nach dem Jahr 2010 erhoben worden wären. Der letzte Zeitraum von 4 Jahren wird also durch den Bericht unberücksichtigt gelassen.

 

Der vom LVwG erhobene aktuelle Länderbericht dokumentiert das Vorhandensein von medizinischer Versorgung auch auf dem Gebiet der Psychiatrie (hier widersprechen sich die beiden Berichte auch nicht) und zeichnet dazu ein positiveres Bild betreffend den Zugang zu dieser Versorgung. Demnach ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten grundsätzlich gegeben.

Alleine schon aufgrund der Aktualität ist letzterem Bericht zu folgen.

 

2. Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gab der Bf nähere Auskünfte zu seinen Familienverhältnissen in Nigeria, wobei er feststellte mit der Mutter der 3 Kinder in Nigeria nicht verheiratet gewesen zu sein. Diesbezüglich konnte er die Auffassungsdifferenz zu österreichischen Gerichten nicht erklären. Zu der Mutter der Kinder in Nigeria hat er seit dem Jahr 2010 keinen Kontakt mehr. Glaubhaft gab der Bf zudem an, dass er seit seiner Unterbringung in X keinerlei Außenkontakte pflegt und auch keine Besuche empfängt.

 

Betreffend ein allfälliges „Unrechtsbewusstsein“ hinsichtlich der von ihm begangenen Taten, verwies der Bf lediglich darauf, dass er krank sei. Es war ihm auch nur eingeschränkt möglich den Hergang der letzten Tat wiederzugeben, was das konstatierte Krankheitsbild untermauert.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. In der Beschwerde wird ua. die Unzuständigkeit der belangten Behörde moniert. Hiezu ist aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0070, hinzuweisen, woraus sich sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt, zumal zwar ein Rückkehrentscheidungsverfahren während des Aufenthalts des Bf in Kärnten (wo er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war) eingeleitet worden war, das jedoch nicht weitergeführt wurde; das in Rede stehende Verfahren wurde aber von der belangten Behörde während seines Aufenthalts in X (wobei die betreffende Hauptwohnsitzmeldung allerdings nicht als freiwillig begründet anzusehen ist) eingeleitet und dem Bf im April 2013 durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt gegeben. Im Sinne des obzitierten Erkenntnisses ist sohin von der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde auszugehen.  

 

1.3. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

1.4. Es ist nun unbestritten, dass der Bf seit dem 2. April 2007 über keinerlei Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet mehr verfügt, weshalb grundsätzlich § 52 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht werden kann.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung des Falles auch Bedacht auf das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sowie des § 61 FPG einzugehen und zu überprüfen, ob die fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes unter diesem Aspekt zulässig sind. 

 

2.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

2.1.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.

 

2.2. Im Fall des Bf ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er hier nicht (mehr) verheiratet ist und auch nicht mit Angehörigen im selben Haushalt lebt. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist jedoch davon auszugehen, dass der Bf verschiedene Elemente eines Privatlebens hier entwickeln konnte. Dazu wird auch die erkrankungsbedingte Unterbringung als Folge seiner Straftaten zu zählen sein.

 

2.3.1. Der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin knapp 11 Jahre, dies aber zumindest die letzten 7 Jahre illegal.

 

2.3.2. Der Bf ging während seines Aufenthalts lediglich 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und kann somit allenfalls als bedingt beruflich integriert angesehen werden. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist zumindest aktuell nicht auszugehen.

 

Außer den unbestrittenen Deutschkenntnissen kann der Bf auf nicht nennenswerte Aspekte einer sozialen Integration verweisen, die nicht zuletzt durch den Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geschmälert wird. Aktuelle soziale Kontakte in Österreich außerhalb des forensischen Zentrums in X verneinte der Bf im Übrigen selbst.

 

2.3.3. Das wenig ausgeprägte Privatleben des Bf im Bundesgebiet erscheint zudem nicht überdurchschnittlich schützenswert, wobei hier aber betreffend die Möglichkeiten zur Therapie seiner Krankheit noch unten zu erörtern sein werden.

 

2.3.4. Der Bf reiste im Alter von rund 35 Jahren ins Bundesgebiet ein, verbrachte also den Großteil seines Lebens im Heimatland, wo er nicht nur seine Schulausbildung und eine Automechanikerlehre absolvierte sowie auch fallweise gearbeitet hatte, sondern auch schon verheiratet und Vater dreier Kinder war. In Nigeria leben zudem seine Eltern, 5 Brüder und eine Schwester. Er kann sohin als sprachlich und kulturell völlig sozialisiert angesehen werden. In diesem Sinn kann der Bf auch nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass er aktuell über keine Kontakte nach Nigeria verfügt, da ihm grundsätzlich eine Reintegration zumutbar schiene.

 

Betreffend die behauptete Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ist diese – angesichts der erhobenen Situation des Gesundheitssystems in Nigeria nicht nachvollziehbar (vgl. Punkt II. 1.), wenn auch zugestanden wird, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht mit der in Österreich zu vergleichen ist. Es kommt aber – nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte - hier nicht darauf an, dass dem Bf der selbe Standard zur Verfügung steht, sondern, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Behandlung und zur Erlangung von Medikamenten besteht. Dies ist aber grundsätzlich gegeben. Es soll dabei nicht übersehen werden, dass die Unterbringung des Bf im Zentrum für geistig abnorme Rechtsbrecher erst dann enden wird, wenn er dementsprechend stabilisiert ist, was aktuell aber keinesfalls absehbar ist.

 

2.3.5. Auf die Schwere und Massivität der krankheitsbedingten Straftaten wird in der Folge noch einzugehen sein. Diese sind im Rahmen der Abwägung jedoch keinesfalls als unerheblich zu gewichten.

 

2.3.6. Das Privatleben des Bf entwickelte sich teils während des unrechtmäßigen Aufenthalts.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bf gegeben werden muss. Er kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

 

3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 bis zu einer Dauer von 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, un- bzw. teilbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu weniger als 5 Jahren angesprochen. Gemäß Abs. 6 leg cit. ist dem eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten.

 

3.3.      Der Bf wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

 

1. LG Klagenfurt, Zl 15 Hv 154/2007V, vom 11.09.2007, wegen §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4, §§ 15 u 269 StGB 1. Fall, 107 Abs. 2 StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB

2. LG Klagenfurt, ZI 017 HV 153/2011t, vom 25.11.2011, wegen § 99 Abs. 1 2. Fall StGB, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

 

Daraus wird deutlich, dass grundsätzlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 iVm. Abs. 6 FPG klar gegeben sind.

 

3.4. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Aggressionsdelikte zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Zunächst ist anzumerken, dass der Bf aufgrund seiner unbestrittenen und mehrfach diagnostizierten paranoiden Schizophrenie mit religiösen Wahnvorstellungen dauerhaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, wobei hier kein realistisches Gefährdungspotential konstatiert werden kann. Erst ab einer – derzeit noch keinesfalls absehbaren Entlassung aus der Maßnahme – muss eine Gefährdungsprognose ansetzen.

 

Die Gefährdung liegt – anders als bei rein strafgerichtlichen Delikten – im Fall von geistig abnormen Rechtsbrechern aber darin, dass ein Abbruch oder zumindest eine Nachlässigkeit bei der Medikamenteneinnahme zum neuerlichen Ausbruch des krankheitsbildgemäßen Verhaltens führt.

 

Ungünstig für den Bf ist hier zu werten, dass genau dieses Verhalten schon der Grund für seine zweite Unterbringung war. Aus dem in der öffentlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, kann nicht erschlossen werden, dass der Bf (zumindest derzeit) die dafür erforderliche Zuverlässigkeit aufbieten kann, um einer Medikation selbst nachzukommen.

 

Es ist in diesem Sinn festzuhalten, dass der Bf auf kein nachträgliches Wohlverhalten in Freiheit verweisen kann, da er bis zuletzt in einer entsprechenden Anstalt untergebracht ist.

 

Das Bild, das der Bf im Rahmen der öffentlichen Verhandlung zeigte, ist im Übrigen nicht dazu angetan von einer kurzfristigen Verbesserung seines Zustandes auszugehen, was auch durch die ärztlichen Gutachten belegt wird.

 

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt der Ansicht der Behörde, dass das Verhalten des Bf auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

4. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Frist des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auf eine Dauer von 5 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Erst bei einer entsprechenden Stabilisierung des Bf und einer von ihm konstant gepflogenen Einnahme von Medikamenten, kann vom Wegfall des Gefährdungspotentials gesprochen werden. 

 

5.1. Der Bf wendet sich weiters dagegen, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen wurde.

 

5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine deskriptive Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

In der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch das Höchstgericht zu dieser Ansicht (vgl. sinngemäß VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021)

 

5.4. Es war also auch diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.

 

6.1. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.2. Aufgrund der unbestrittenen Deutschkenntnisse des Bf konnte eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 57 Abs. 1 FPG unterbleiben.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree