LVwG-500001/2/Wim/Bu

Linz, 07.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn Mag.Dr. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2012, GZ: N96-2012l, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.04.2013

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 160 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 16 €.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen Übertretung des § 56 Abs. 3 Z 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4 Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 21.5.2012 festgestellt wurde, der naturschutzbehördlichen Feststellung der Oö. Landesregierung mit Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz, vom 9.6.2008, in der Ihnen nachstehende Auflagen, Bedingungen und Befristung vorgeschrieben wurden:

1. Der gesamte Zaunabschnitt innerhalb der 50 m Uferschutzzone ist durch eine lückenlose zumindest einreihige Pflanzung der im folgenden angeführten Gehölzarten zu bepflanzen, wobei auf eine kontinuierliche Durchmischung der Arten untereinander zu achten ist. Die Pflanzung kann im Fall der Entfernung des Zaunes unterbleiben.

Arten: Gemeine Hasel (Corylus avellana)

          Schwarz-Hollunder (Sambucus nigra)

          Schwarz-Erle (Alnus incana)

2. Für das lückenlose Aufkommen der Setzlinge ist Sorge zu tragen, Ausfälle sind umgehend zu ersetzen um die Geschlossenheit der Gehölzzeile zu gewährleisten.

3. Die Pflanzungen haben im Frühjahr 2012 zu erfolgen und sind bis spätestens 30.4.2012 abzuschließen. Die Fertigstellung ist der Behörde umgehend schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen.

4. In fünf Jahren, also zu einem Zeitpunkt in dem mit dem Aufkommen dieser Pflanzungen zu rechnen ist, ist der Zaun zu entfernen.

zumindest bis 21.5.2012 nicht entsprochen, da bislang keine Bepflanzung entlang des Zaunes erfolgte. Weiters ist der Zaun mittlerweile lückig, teilweise sind nur mehr die Steher vorhanden. Entlang des Ufers ist keine Abgrenzung mehr durch den Zaun gegeben."

 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben, die allerdings mit „5.1.2012“ datiert und mit „Z“ abschließend benannt war, und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid an eine falsche Zustelladresse zugestellt worden sei trotz der Tatsache, dass der Sachbearbeiter die Liegenschaft und Person des Einschreiters genau kenne.

 

Er sei während des vorangegangenen Verfahrens durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. N vertreten gewesen und auch das auf dem Bescheid fußend Erkenntnis des VwGH sei schon am 28.11.2011 an den Einschreiter ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Aufkündigung der Vollmacht sei nie erfolgt, wodurch die Vertretung durch die Kanzlei N aufrecht sei. Auch sei die Vorgehensweise, dass 13 Monate kein Schriftstück an ihn zugestellt worden sei, rechtswidrig, da ihm niemals das Recht auf Gehör geschenkt worden sei.

 

Inhaltlich sei auszuführen, dass gemäß dem Erkenntnis des VwGH entweder der Zaun entfernt werden müsse oder eine wie im Bescheid angegebene Bepflanzung hergestellt werden müsse. Im Zuge der mündlichen Erstverhandlung habe der diesbezügliche Sachverständige festgestellt, dass bei der Variante der Entfernung des Zaunes es ausreiche, dass der Maschendrahtzaun entfernt werde, die in 6 m Abstand stehenden Metallsteher jedoch verbleiben könnten. Wie im Bescheid der Erstbehörde formuliert sei der Zaun bis auf die Steher entfernt worden, wodurch schon seit über 10 Monaten der im VwGH-Erkenntnis und im Erstbescheid festgelegte Zustand hergestellt worden sei.

 

Des Weiteren falle der Moosbach nicht unter den Schutzbereich des Oö. NSchG.

 

Weiters sei die Erfüllungsfrist vom 30.4.2012 nicht nachvollziehbar und sei diese Frist dem Einschreiter weder mitgeteilt noch sonst übermittelt worden. Gleiches gelte für die anscheinend am 21.5.2012 festgestellte Überprüfung. Die Verwertung der Ergebnisse dieser Überprüfung sei in jedem Fall rechtswidrig, da der namentlich nicht genannte Bezirksbeauftragte nur durch eine Besitzstörung die Liegenschaft betreten hätte können und sohin die Überprüfung per se nichtig sei.

 

Durch eine bewusste Falschzustellung und die Tatsache, dass die Behörde über 13 Monate aus Sicht des Einschreiters völlig untätig gewesen sei, sei auch eine Verfristung eingetreten.

 

Auch, dass der Einschreiter im Abs. 6 der Entscheidung als Geschäftsführer bezeichnet werde, zeige von der Qualität und der Sorgfalt mit welcher der Erstbescheid erstellt worden sei.

 

Weiters seien auch wider besseres Wissen des Sachbearbeiters keine Sorgepflichten bei der Bemessung der Strafhöhe angenommen worden, obwohl der Beschwerdeführer 3 Sorgepflichten nämlich für seine Ehefrau und 2 Kinder habe.

 

Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt zur Vorlage des Aktes an die Korruptionsstaatsanwaltschaft in Wien zur Abklärung eines allfälligen Amtsmiss­brauches durch den Bescheidverfasser, zur Aufhebung des ange­fochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat (in der Nachfolge nunmehr das Oö. Landesverwaltungsgericht) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, die Anfertigung einer aktuellen Auskunft aus dem zentralen Melderegister sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher neben dem Beschwerdeführer als Zeuge der mit dem Verfahren befasste Bezirksbeauftragte für Natur und Landschaftsschutz einvernommen wurde.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers noch zusätzlich im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 31 Abs. 2 VStG die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits eingetreten sei und der derzeitige Stand sei, dass der maßgebliche Zaun bereits entfernt worden sei. Ein Dauerverwaltungsverstoß liege somit nicht vor.

 

Weiters liege eine unbedeutende Tatfolge vor, da wie bereits im Administrativ­verfahren entschieden, lediglich optische Gründe, eben das Landschaftsbild, beeinträchtigt würden und der Eingriff unbedeutend wäre. Aus diesem Grund sei auch von der Oö. Landesregierung die fünfjährige Erfüllungsfrist gesetzt worden. Diese sei mit Zustellung des Administrativbescheides vom 9.6.2008 ausgelöst worden.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 107/1982 sei das zur Last gelegte Gewässer nicht vom Schutz dieser Verordnung umfasst. Das vom Schutz umfasste Gebiet sei die Traun, dieser fließt der Sipbach zu, das noch erfasste Gewässer der Moosbach fließe dem Sipbach zu. Das von der Behörde zur Last gelegte Gebiet sei aber nicht Bestandteil des Moosbaches sondern habe eine eigene Speisung und fließe möglicherweise in den Moosbach. Es liege daher ein Gewässer 4. Ordnung vor, das nicht vom § 10 Oö. NSchG 2001 umfasst sei.

 

Die Behörde erster Instanz habe die maßgebliche Veränderung des Landschafts­bildes in ihrem Bescheid nicht ausgeführt und liege daher auch kein Eingriff vor.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthalte keine Feststellung über den Zeitpunkt der Aufforderung zur Äußerung an den Beschwerdeführer. Ihm wurde keine Möglichkeit gewährt zu den Annahmen der Behörde Stellung zu nehmen. Das diesbezügliche Nachholen im Rahmen der 2. Instanz sei kein tauglicher Ersatz.

 

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Zaunsteher keinen Eingriff in das optische Landschaftsbild darstellen würden. Die vom Sachverständigen überwiegend angesehene Problematik bezüglich der Barrierewirkung auf Wild sei behoben worden, da diese durch den zumindest teilweise entfernten Zaun nicht mehr gegeben sei.

 

Der im Lichtbild 3 dargestellte Bereich zeige den hervorragend eingewachsenen Bereich und sei somit bescheidgemäß.

 

Weiters habe der Sachverständige in der 2. Instanz des Administrativverfahrens festgestellt, dass der Wildzaun gerade keine Barriere darstelle, da ein Wildwechsel an dieser Stelle unwahrscheinlich sei, da von beiden Seiten Zugang zu Gewässern für Wildtiere bestünde. Weiters sei damals festgestellt worden dass es sich nicht um einen Zaun im klassischen Sinne sondern um einen Weidezaun handle, der gerade für diese Art der Bezäunung im landwirtschaftlichen Bereich geeignet und hergestellt worden sei.

 

Dazu wurde die Beischaffung der Berufungsverhandlung 2. Instanz und das in 2. Instanz ergangene Sachverständigengutachten beantragt.

 

Weiters wurde die Vereidigung des einvernommenen Zeugens sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt.

 

3.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.3.1. Der Beschwerdeführer war bis 2. November 2007 mit Hauptwohnsitz in P, Straße, gemeldet, wo auch seine Eltern wohnen, und ab dann mit der Adresse S in P. Er ist dort Eigentümer der Liegenschaft EZ x KG x, auf dem sich auch sein Wohnhaus befindet. Ebenfalls dort befindet sich eine Biotopanlage, die vom Beschwerdeführer vor gut 7 Jahren revitalisiert wurde und im nordwestlichen Teil im Bereich der 50 m Uferschutzzone des Moosbaches, einem Zubringer zum Sipbach, der Folge in die Traun mündet, liegt. Im Zuge des dafür abgeführten Förderungsverfahrens wurde festgestellt, dass für die Biotopanlage keine naturschutzrechtliche Feststellung erwirkt worden war und wurde in der Folge ein solches Verfahren durchgeführt, das schließlich in der 2. Instanz mit Berufungsentscheidung der Oö. Landesregierung vom 9.6.2008, N-10/8-2008, mit den im ange­fochtenen Straferkenntnis angeführten Auflagen abgeschlossen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungs­gerichts­hofes vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0104-14, abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat sein Biotop bereits schon vor Einleitung des naturschutzbehördlichen Administrativverfahrens zur Gänze mit einem Weidezaun bestehend aus Metallstehern in einem Abstand von ca. 6 m und einem Maschendrahtgeflecht eingezäunt. Vor allem auch im 50 m Uferschutzbereich wurden im Laufe der Zeit immer wieder, wenn vom Sturm irgendwelche Elemente des Drahtgeflechts gelöst wurden, diese vom Beschwerdeführer entfernt, sodass dort nur mehr vereinzelte Teile des Drahtgeflechts vorhanden sind. Die metallenen Zaunsteher sind nach wie vor bestehend. Vom Beschwerdeführer wurden keine Pflanzungsmaßnahmen in diesem Bereich bisher vorgenommen. Teilweise ist es zu einem natürlichen Anwuchs in untergeordnetem Ausmaß gekommen.

 

3.3.2. Sämtlicher Schriftverkehr im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse Straße, P, zugestellt, wo nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers wohnen.

 

Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für seine Ehegattin und 2 Kinder.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, dem auch die Entscheidungen im naturschutzbehördlichen Administrativverfahren angeschlossen waren sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich in den gesamten Aussagen keinerlei maßgeblichen Widersprüche.

 

Eine Beeidigung eines Zeugen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen und war auch aufgrund der obigen Umstände als nicht verfahrensrelevant anzusehen, sodass diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachzukommen war.

 

Hinsichtlich des Zustandes der Einzäunung im 50 m Uferschutzbereich hat auch der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass er nur lose Teile des Zaungeflechtes immer wieder entfernt hat, die Zaunsteher aber nach wie vor dort vorhanden sind. Auch der Umstand, dass sich Teile dieses Zaunes im 50 m Schutzbereich des Moosbaches (bzw. eines Gewässers, das in den Sipbach fließt) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt.

 

Die Durchführung eines Lokalaugenscheins war aufgrund der obigen Beweis­ergebnisse entbehrlich, insbesondere auch durch die der Verhandlungsschrift angeschlossenen Lichtbilder, die einen ausreichenden Überblick über die dortigen Verhältnisse gaben. Dies gilt auch für die beantragte Beischaffung der Berufungsverhandlung 2. Instanz und des in 2. Instanz ergangenen SV-Gutachtens. Durch die rechtskräftige Administrativentscheidung der Oö. Landesregierung sind die Auflagen der naturschutzbehördlichen Feststellung bestandskräftig geworden und daher auch nicht weiter fachlich zu hinterfragen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

4.1.1. Zu den verfahrensrechtlichen Einwänden ist auszuführen, dass grundsätzlich ein Verwaltungsstrafverfahren als ein gesondertes Verfahren anzusehen ist und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Administrativverfahren oder einem dazu bezughabenden Verwaltungsgerichtshof­verfahren steht. Die maßgeblichen Zustellungen hätten daher an die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers ergehen müssen. Auch eine Bevollmächtigung durch einen Rechtsanwalt im Administrativverfahren bedeutet nicht gleichzeitig die Bevollmächtigung im auch dazu bezughabenden aber rechtlich eigenständigen Verwaltungsstrafverfahren.

 

Durch die rechtzeitige Erhebung der gegenständlichen Berufung (sie gilt nunmehr als Beschwerde) wird offenkundig, dass dem Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis bekannt wurde und sind die von ihm zu Recht gerügten Mängel bezüglich Parteiengehör nach ständiger Rechtsprechung durch das nunmehrige umfassend durchgeführte Beschwerdeverfahren des Oö. Landesverwaltungs­gerichts als geheilt anzusehen.

 

Diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers, aber auch das Vorbringen der Erstinstanz, wonach im Administrativverfahren dem Beschwerdeführer an seine alte Wohnadresse ständig zugestellt worden sei und er einen Wohnsitzwechsel nicht bekannt gegeben habe, sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.

 

4.1.2. Ein amtsmissbräuchliches Verhalten des Sachbearbeiters im angefochtenen Verwaltungsstrafverfahren kann das Oö. Landesverwaltungs­gericht aus dem gesamten Verfahrenszusammenhang nicht erkennen, allenfalls eine geringe Unaufmerksamkeit, die aber keinesfalls zur Vorlage des Aktes an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Anlass gibt. So muss man von einem Sachbearbeiter nicht unbedingt erwarten müssen, dass er bei der Vielzahl der von ihm geführten Verfahren die persönlichen Verhältnisse des Beschwerde­führers richtig einschätzt bzw. seinen aktuellen Wohnsitz parat hat, nur weil in einem anderen Verfahren diese Umstände aufscheinen. Gerade die Tatsache, dass eben im Administrativverfahren immer an diese Adresse problemlos zugestellt wurde schließen jeglichen Verdacht seines Amtsmissbrauchs aus. Dies gilt umso mehr für eine fehlerhafte Bezeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, der inhaltlich keine Relevanz zukommt. Dazu ist noch anzumerken, dass auch der Berufungsschriftsatz des Beschwerdeführers durch die Datierung „5.12.2012“ und Namensanführung „Z“ nicht frei von Fehlern ist, vom Oö. Landesverwaltungsgericht aber keine Zweifel bestehen, dass dieser dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und er fristgerecht eingebracht wurde.

 

4.1.3. Hinsichtlich des Einwandes einer Verfristung der Strafbarkeit ist auf die Bestimmung des § 31 VStG zu verweisen, nach der die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist (in der damals geltenden Fassung)  von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungsverhandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 18.9.2012, in dem vorgeworfen wurde, den Auflagen zumindest bis 21.5.2012 nicht entsprochen zu haben. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde laut im Akt einliegenden RSa-Rückschein mit Zustellversuch vom 4.10.2012 durch Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabestelle eingelegt. Wenngleich der RSa-Brief nie zur Behörde zurückgesendet wurde, wie es aber bei Nichtbehebung üblich ist, kann nicht erwiesen werden, dass dem Beschwerdeführer diese Aufforderung tatsächlich zugekommen ist. Fest steht jedoch, dass eine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne der obigen Ausführungen erfolgt ist, da für eine solche eine Kenntniserlangung des Beschuldigten nicht erforderlich ist, und daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellung über den Zeitpunkt der Aufforderung zur Äußerung an den Beschwerdeführer enthalten ist.

 

4.1.4. Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Beweisverwertungsverbot nicht existent, sodass auch allfällige Beweisaufnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die zur Anzeige und letztendlich zur Bestrafung des Beschwerdeführers geführt haben, unabhängig von einer allfällig erfolgten Besitzstörung, die jedoch keinesfalls erwiesen ist, da die maßgeblichen Übertretungen durchaus auch außerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers festgestellt haben werden können und durch die Einzäunung ein Betreten der Grundstücke zumindest teilweise gehindert war, nicht unzulässig waren. Im Übrigen kann auf die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 verwiesen werden, wonach den mit den Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen ist.

 

4.2. Zu den inhaltlichen Ausführungen ist zunächst auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu verweisen.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 € zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 ausführt, oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich Ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist in diesem geschützten Bereich jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF., gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

Nach Abs. 2 dieser Verordnung gilt der Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse oder Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

4.2.1. In der betreffenden Anlage findet sich unter Punkt 5.1. die Traun. Nachdem der Sipbach in die Traun mündet und der Moosbach ein Zubringer zum Sipbach ist, ist im Sinne des Abs. 2 der oben genannten Verordnung die auch für jene Bäche gilt, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse oder Bäche oder in deren Zubringerbäche münden, auf jeden Fall die naturschutzbehördliche Feststellungsfristpflicht gegeben. Überdies wurde auch in einer rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Feststellung im Berufungswege, die auch durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, von dieser Feststellungspflicht ausgegangen und besteht für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.

 

4.2.2. Der gegenständliche Strafvorwurf gründet sich auf einen Verstoß gegen rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen, die von der Berufungsinstanz festgelegt wurden und im anschließenden VwGH-Beschwerdeverfahren bestätigt wurden. Ein inhaltliches Hinterfragen der Sinnhaftigkeit oder Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibungspunkte ist daher nicht mehr statthaft und erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen. Daher sind auch das Gutachten in der 2. Instanz sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr zu hinterfragen und waren auch für die nunmehrige Entscheidungsfindung diese Unterlagen nicht mehr unmittelbar relevant. Dies gilt umso mehr für Ausführungen im erst­instanzlichen Verfahren.

 

Fest steht, dass nach den rechtskräftigen Vorschreibungspunkten der gesamte Zaunabschnitt innerhalb der 50 m Uferschutzzone zu bepflanzen war, sofern nicht eine Entfernung des Zaunes erfolgt. Weiters wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er keine Pflanzungen vorgenommen hat zugleich aber auch von ihm zugestanden, dass er nur Teile des Zaungeflechtes entfernt hat, keinesfalls aber die Zaunsteher. Nachdem schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und allgemeiner Lebensauffassung ein Zaun aus Geflecht und Stehern besteht, ist unter „Entfernung des Zaunes“ eindeutig die gesamte Entfernung und somit auch der Steher zu verstehen. Da dies nicht erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer innerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes diese Vorschreibungspunkte nicht (vollständig) erfüllt.

Er hat somit die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Daran ändert auch nichts, dass es zum Teil zu einem natürlichen Aufwuchs gekommen ist, der aber, wie sich aus den Lichtbildern und den Aussagen des einvernommenen Zeugen ergibt, lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Darüber hinaus ist es absolut nicht notwendig, dass die Strafbehörde Veränderungen des Landschaftsbildes nochmals konkret darlegt, da es im konkreten Strafverfahren nur um die Bescheiderfüllung geht.

 

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die fünfjährige Erfüllungsfrist erst mit der Zustellung des Administrativbescheides vom 9.6.2008 ausgelöst worden sei, so meinte damit anscheinend den Auflagenpunkt 4. in dem die Entfernung des Zaunes behandelt ist. Dazu ist jedoch auszuführen, dass dies zur Anwendung kommt, sofern die vorgenommenen Pflanzungen bereits entsprechend angewachsen sind. Da diese Pflanzungen aber gar nicht vorgenommen wurden, hätte der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Abschlusses der Pflanzungsmaßnahmen den Zaun vollständig entfernen müssen, um diese nicht vornehmen zu müssen. Dies ist aber in diesem Zeitraum eindeutig nicht erfolgt. Weiters muss noch ein Mal festgehalten werden, dass der Tatvorwurf primär im Nichterfolgen der Bepflanzung besteht und nicht in der Nichtentfernung des Zaunes.

 

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Frist für den Abschluss der Pflanzungen vom 30.4.2012 nicht nachvollziehbar sei und auch nicht mitgeteilt wurde, ist auszuführen, dass nach der rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung die Pflanzungen im Herbst 2008 zu erfolgen gehabt hätten. Durch die Abweisung seiner dagegen gerichteten VwGH-Beschwerde wurde diese Erfüllungsfrist im Grunde nicht mehr verlängert und wäre somit unmittelbar nach Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung die Bepflanzung vorzunehmen gewesen. Wenn nun die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2011, allerdings zugestellt an die Adresse Straße in P, eine Frist für die Bepflanzung im Frühjahr 2012 bis spätestens 30.4.2012 vorgeschrieben hat, so hat sie diese Frist lediglich zu seinen Gunsten verlängert und ist auf jeden Fall in dem von der Strafbehörde nunmehr angenommenen Tatzeitraum die Übertretung als erfüllt anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mitteilung zugekommen ist oder nicht, da damit ja lediglich eine Erleichterung hinsichtlich der rechtskräftigen Vorschreibungen gewährt worden ist, er aber von sich aus noch dazu als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, das die Erfüllung sofort nach VwGH-Entscheidung zu erfolgen hat. Nachdem diese VwGH-Entscheidung bereits im September 2011 ergangen ist, kann von ihm auch nicht eingewendet werden, dass er die Pflanzung zur Unzeit vornehmen hätte müssen, da diese durch die nunmehr angenommene Erfüllungsfrist auf jeden Fall in einer auch von der Jahreszeit entsprechenden Periode erfolgen hätte können.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich gemäß § 5 Abs. 1 VStG bei der vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich dazu keinerlei maßgeblichen Anhaltspunkte. Insbesondere als Rechtsanwalt hätte er seine Handlungspflicht erkennen müssen aufgrund der rechtskräftigen administrativen Entscheidung, die durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Planzungen praktisch völlig untätig war, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Zu einem allfälligen Rechtsirrtum kann zusätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

4.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.4.2. Zur konkreten Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Zu Recht wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd angerechnet. Der angeführte Umstand der langen Nichtpflanzung wirkt sich nicht als straferhöhend aus, da ja die Erstinstanz davon ausging, dass die Bepflanzung erst im Frühjahr 2012 zu erfolgen habe und mit 30.4.2012 abgeschlossen sein sollte. Der Vorwurf, dass bis 21.5.2012 dem nicht entsprochen wurde, begründet keine herausragend lange Überschreitung dieser Frist. Weiters ist die längere Gesamtverfahrensdauer des Strafverfahrens dem Beschwerdeführer als etwas strafreduzierend anzurechnen. Überdies bedingen auch die von ihm glaubwürdig dargelegten Sorgepflichten eine Herabsetzung der verhängten Strafe. Es war somit insgesamt die spruchgemäße vorgenommene 20-prozentige Strafreduktion zu gewähren, wobei hierzu berücksichtigen war, dass beim gegebenen Strafrahmen von 35.000 € schon die erstinstanzlich verhängte Strafe sehr milde ausgefallen ist und in Anbetracht der Gesamtumstände der Tat eine weitere Herabsetzung nicht statthaft wäre.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Insbesondere liegt die vom Beschwerdeführer angeführte unbedeutende Tatfolge nicht vor, da der Unwert des Verstoßes primär in der Nichterfüllung der behördlichen Vorschreibungen besteht und nicht im konkreten Eingriff bzw. dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Diese Umstände sind bereits im rechtskräftigen Administrativ­verfahren Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibungen gewesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich aufgrund der vorgenommenen Strafreduktion gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

       

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer