LVwG-600924/10/BR

Linz, 21.07.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des F B, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 11.5.2015, GZ: VerkR96-1807-2015, nach der am 21.7.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 12 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z6c iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden ausgesprochen. Es wurde ihm im Ergebnis zur Last gelegt, er habe am 26.2.2015 um 08:18 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x in W ein Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ (in beide Richtungen) missachtet.

 

 

I.1. Die Behörde sah den Tatvorwurf durch die dienstliche Wahrnehmung und diesbezüglich eingeholten Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans als erwiesen. Die Behörde folgte der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht, welcher den Tatvorwurf als nicht der Wahrheit entsprechend und in einer Aufsässigkeit der Beamten der örtlichen Polizeiinspektion motiviert sieht.

 

 

 

II. Die dagegen fristgerecht vom Beschwerdeführer in der schwer lesbaren und grammatikalisch lückenhaft abgefassten Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer eine wahrheitswidrige Anschuldigung durch die wider ihn erstattete Anzeige.

Zu bemerken ist, dass die Beschwerde mit der Adresse des Beschwerdeführers am Wohnsitz seiner Mutter versehen wurde, während er mit Hauptwohnsitz in G gemeldet ist.

 

 

II.1. Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 22.6.2015 mit dem Hinweis auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet zu haben, vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Hingewiesen wurde ergänzend auf die zwischenzeitig geänderte Meldeadresse.

 

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Beweis geführt wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers BezInsp. R. Dieser legte die bezughabende Verordnung des Fahrverbotes durch die  Bezirkshauptmannschaft Ried zur Einsichtnahme vor.

Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung trotz fernmündlicher Zusage, nach mehreren von ihm veranlassten Telefonaten mit dem Gericht, trotz erwiesener Zustellung der Ladung (vorsichtshalber auch an den in seiner Beschwerde angeführten Wohnsitz) unentschuldigt nicht.

Angesichts divergierender Wohnsitzangaben wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl an die in seiner Beschwerde angeführten Adresse als auch die laut ZMR (Zentrales Melderegister) an dessen Hauptwohnsitz zugestellt.

 

 

 

IV.  Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Aus der sogenannten VStV-Anzeige vom 28.2.2015, GZ: VStV/915100100740/001/2015 geht hervor, dass der „amtsbekannte“ Beschwerdeführer am 26.2.2015 das Gemeindeamt in W aufgesucht gehabt habe. Als er die beiden Beamten im Verkehrsüberwachungsdienst wahrgenommen hatte, habe er in gewohnter Form in Richtung der Polizisten laut und unverständlich zu schimpfen begonnen. Anschließend habe er – offenbar in Befürchtung einer Kontrolle – den Parkplatz der Gemeinde über den R.weg, wo ein Fahrverbot besteht, verlassen.

Diese Wahrnehmung wurde vom Meldungsleger R im Zuge seiner vor der Behörde am 20.4.2015 abgelegten Zeugenaussage grundsätzlich inhaltsgleich bestätigt.

Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Wahrnehmung durch BI N. R abermals im Grunde inhaltsgleich in sich schlüssig und glaubwürdig dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung diesen Angaben nicht zu folgen. Dem Zeugen vermag weder ein Irrtum in seiner Wahrnehmung noch eine wahrheitswidrige Tatanlastung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet zu werden scheint, zugedacht werden. 

Dieser Zeuge hinterließ einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck, wobei er auch die Ursachen des vermutlichen Befahrens des Fahrverbotes lebensnah zu schildern vermochte. Dies wohl vor dem Hintergrund, weil der Beschwerdeführer kurz vorher an den dort den Verkehr überwachenden Beamten vorbeifuhr, wobei diese feststellten, dass dieser im Pkw nicht angegurtet war. Nachdem er aus dem Gemeindeamt kommend sich mit seinem Pkw wieder entfernte, vermied er laut Vermutung des Zeugen das Passieren des Standortes der Meldungsleger und befuhr aus diesem Grund den Verbotsbereich. Diesbezüglich wies der Zeuge auch die Verordnung der Behörde zur Einschau vor.

Der Beschwerdeführer scheint tatsächlich ein in seiner Person ursächliches Problem mit Organen der Polizeiinspektion W und – wie der Zeuge zu berichten wusste -  mit staatlichen Stellen an sich zu haben, wobei er  selbst vor wahrheitswidrigen Behauptungen nicht zurückzuschrecken scheint um seine ablehnende Haltung gegenüber diesen zum Ausdruck zu bringen.

 

 

 

Auch dies zeugt, wie eben auch das hier zur Last liegende Verhalten sowie die seit dem Jahr 2013 evident gewordenen Regelverstöße gegen das KFG und die StVO auf einen Mangel an Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten. Nicht zuletzt leuchtete auch aus den seitens des Beschwerdeführers mit dem zuständigen Richter gesuchten Ferngesprächen hervor, dass beim Beschwerdeführer offenbar keinerlei Einsichts- und Selbstkritikfähigkeit besteht und seine Haltung gegenüber Staatsorganen von einer hochgradig negativen Einstellung geprägt scheint. 

Nicht zuletzt belegt sein unentschuldigtes Fernbleiben, dass er seine Darstellung offenbar nicht einmal selbst realistisch als glaubwürdig erachtet haben dürfte.

 

 

 

V. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Ein Ermessensfehler kann bei 60 Euro selbst bei fehlendem Erwerbseinkommen nicht erblickt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r