LVwG-600928/4/BR

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des N B, geb. x, G, D- W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7.5.2015, GZ: VerkR96-283-2015,

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt wird;

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall von 120 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe als Fahrer des Lastkraftfahrzeuges, mit dem Kennzeichen X, und des Anhängers mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t überstiegen habe, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten gehabt.  Dies dadurch, dass der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

Das Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit sei am 14.12.2014 um 09:22:00 Uhr gewesen. In diesem Zeitraum sei nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 55 Minuten eingelegt worden.

Dies hat daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dargestellt.

Tatort: Gemeinde Schlierbach, Autobahn Freiland, H., Richtung: Wels, Nr. x bei km 12.700, P..

Tatzeit: 10.01.2015, 19:59 Uhr.

 

 

 

II.  In der Begründung dieses Schuldspruches verwies die Behörde auf die Feststellungen eines Organs der Autobahnpolizei K., welchem die Feststellung dieses Regelverstoßes zugebilligt wurde und dessen unter Wahrheitspflicht abgelegte Zeugenaussage als glaubwürdig erachtet wurde.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer durch die fristgerecht der Behörde im Wege seines Arbeitgebers per FAX übermittelten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Beschwerde. Inhaltlich wird darin zum Ausdruck gebracht, dass auf Grund der firmeninternen Computeraufzeichnungen keine Fehler vorgemerkt wären. Die Kontrolle wäre am 10.1.2015 durchgeführt worden, sodass die wöchentliche Ruhezeit vom 13. und 14. Dezember 2014 nicht mehr zur Kontrolle gehörte.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 5.3.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG unterbleiben, weil auf Grund der vorweg veranlassten Überprüfung des Tatvorwurfes durch einen technischen Sachverständigen dem Regelverstoß bloß formaler und kein strafwürdiger Charakter zuzuordnen ist.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der mit der Nachprüfung der Kontrollgerätaufzeichnungen befasste  Amtssachverständige stellte im Beisein des zur Entscheidung berufenen Richters fest, dass es auf Grund des vorliegenden Zeitstrahls, lediglich durch einige im Minutenbereich liegende Fahrzeugbewegungen am 20.12.2014, idZ v. 06:40 bis 06:41 Uhr von 06:47 Uhr bis 06:51 Uhr, von 10:01 bis 10:06 Uhr und von 12:06 bis 12:12 Uhr formal zur Ruhezeitverkürzung gekommen ist.

Bei realistischer Betrachtung vermag in diesen Zeiten eine wirksam gewordene Schutzzielverletzung nicht erblickt werden. Dies alleine schon deshalb, weil in den kurzen Zeitspannen nicht einmal ein Lenken im öffentlichen Verkehr als wahrscheinlich angenommen werden kann. Laut Sachverständigen könnte es sich dabei um Rangierfahrten gehandelt haben. Es fand sich kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa bis zum Sonntag den 14.12.2014, 06:00 Uhr keine dem Gesetz entsprechende Ruhezeit eingehalten worden wäre.

Über die vom Sachverständigen unter Einsicht in die dem Akt beigefügten Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gegenüber dem Landesverwaltungsgericht gemachten Angaben wurde am 6.7.2015 um 09:40 Uhr ein Aktenvermerk gelegt, wobei der Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs der Behördenvertreterin mit der Entscheidungsintention zur Kenntnis gebracht wurde.

Damit ist dem Beschwerdeführer, gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter Hinweis auf die sich aus den Aufzeichnungen ergebenden kurzzeitigen Fahrzeugbewegungen, in dessen Vorbringen im Grunde zu folgen gewesen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die von der Behörde zutreffend zitierten Rechtsvorschriften verwiesen werden. Die elektronische Auswertung und die darauf basierende Anzeigeerstattung vermag betreffend die Schutzzweckverletzung nicht zu differenzieren. So unterbricht selbst eine ganz kurze Inbetriebnahme die vorgeschriebene Ruhezeit, obwohl mit einer solchen Unterbrechung empirisch betrachtet die gesetzlichen Schutzziele nicht berührt werden, indem die Ziele der Verkehrssicherheit damit nicht tangiert wurden. Daher war im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und der Einzelfallgerechtigkeit das Rechtsinstitut des § 45 Abs.1 Z4 VStG  zur Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Z4., die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die Formulierung „hat“ ist dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch darauf besteht.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r