LVwG-700112/5/MB/BD

Linz, 15.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn A. H., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 22. Juli 2015, GZ: Sich96-53-2015/Gr, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. Juli 2015, GZ: Sich96-53-2015/Gr, wurde über Herrn A. H. (im Folgenden: Bf), geb. x, mit nachfolgendem Spruch wegen Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe idHv. 300 Euro bzw. 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 30 Euro verhängt:

 

Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:

Sie haben in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie

1.    am 20.1.2015 beim Schalter 1 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, sich fortwährend lautstark über die Arbeit der do. Mitarbeiter beschwerten und dabei wild und ungeduldig um sich gestikulierten,

2.    am 6.2.2015 beim Schalter 3 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, lautstark herumschrien, sich lautstark über die do. Mitarbeiter beschwerten, dass sie zum dumm wären ihre Arbeit zu machen und in weiterer Folge diese auch lautstark als „Arschlöcher" beschimpften. Weiters drängten Sie sich ohne Nummer einfach vor und gestikulierten dabei wild um sich.

3.    am 12.2.2015 beim Schalter 3 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, sich ohne Nummer vordrängten, dabei schimpften Sie lautstark, dass Sie keine Zeit hätten sich mit der Nummernvergabe zu beschäftigen und drängten lautstark nach einer Bedienung. Dies unterstrichen Sie wild gestikulierend und beschimpften dabei die Mitarbeiter lautstark, u.a. mit „Alles Arschlöcher!".

Dies konnte von mehreren dort anwesenden Personen sowie Kunden wahrgenommen werden, deren Ärgernis Sie erregten und Sie verursachten daher am oa. Vorfallsort unnötiges Aufsehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. bis 3.: §81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), BGB1. Nr. 566/1991, i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                        Freiheitsstrafe               Gemäß

            Ersatzfreiheitsstrafe von            von

1.     100,00 Euro     48 Std. - §81 Abs. 1 SPG, BGB1

2.     100,00 Euro     48 Std.         Nr. 566/1991, i.d.g.F.

3.     100,00 Euro     48 Std.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der verhängten Strafe, das sind 10,- € pro Delikt, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro

 

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

 

 

Begründung:

 

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie haben in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie

1.      am 20.1.2015 beim Schalter 1 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, sich fortwährend lautstark über die Arbeit der do. Mitarbeiter beschwerten und dabei wild und ungeduldig um sich gestikulierten,

2.      am 6.2.2015 beim Schalter 3 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, lautstark herumschrien, sich lautstark über die do. Mitarbeiter beschwerten, dass sie zum dumm Wären ihre Arbeit zu machen und in weiterer Folge diese auch lautstark als „Arschlöcher" beschimpften. Weiters drängten Sie sich ohne Nummer einfach vor und gestikulierten dabei wild um sich.

3.      am 12.2.2015 beim Schalter 3 der Migrationsstelle in der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, Erdgeschoß, im do. Foyer, sich ohne Nummer vordrängten, dabei schimpften Sie lautstark, dass Sie keine Zeit hätten sich mit der Nummernvergabe zu beschäftigen und drängten lautstark nach einer Bedienung. Dies unterstrichen Sie wild gestikulierend und beschimpften dabei die Mitarbeiter lautstark, u.a. mit „Alles Arschlöcher!".

Dies konnte von mehreren dort anwesenden Personen sowie Kunden wahrgenommen werden, deren Ärgernis Sie erregten und Sie verursachten daher am oa. Vorfallsort unnötiges Aufsehen.

 

 

 

 

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung durch die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Aufgabengruppe Migration, vom 12.2.2015 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 13.2,2015 zur Last gelegt.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 18.2.2015 erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch gegen diesen Strafbescheid und begründeten dies damit, dass Sie nicht richtig behandelt und provoziert worden wären.

 

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 81 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

 

Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist ein Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird.

Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein.

Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht.

Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein.

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von mehreren Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sowie von anderen Parteien wahrgenommen.

 

Im Einspruch geben Sie zu, etwas lauter geworden zu sein und die Wortfolge „sei nicht Arschloch" gesagt zu haben. Ob Sie diese Beschimpfung direkt zu einem Mitarbeiter oder „altgemein" gesagt haben, ist für die Verwirklichung des ggst. Tatbestandes unerheblich.

Sie haben durch Ihr Verhalten die öffentliche Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise ungerechtfertigt gestört, den Dienstbetrieb der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land behindert und das Ärgernis der anwesenden Personen erregt.

Sie haben somit sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung erfüllt, weshalb der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen ist.

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Sie haben in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.

 

 

4. Strafbemessung:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. vorzuschreiben.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf binnen offener Frist die Beschwerde vom 4. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bf führte dazu wie folgt aus:

Innerhalb offener Frist erhebe ich Beschwerde und begründe wie folgt:

 

In der Straferkenntnis vom 22. Juli 2015 klären Sie mich darüber auf, dass ich wegen rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung gestört habe und deshalb eine Strafe von 330,00 Euro zahlen muss.

 

Die in der Erkenntnis genannten Anschuldigungen entsprechen nicht der Wahrheit!

 

Als ich den Antrag auf Verlängerung meiner Aufenthaltsbewilligung abgegeben habe, habe ich die benötigten Unterlagen mitgehabt und gefragt ob diese Unterlagen ausreichen. Ihr Mitarbeiter welcher den Antrag entgegen nahm, meinte dass alles vorliegt. Ein paar Tage später kam ein Schreiben, dass ich Unterlagen nachreichen muss. Dies tat ich auch persönlich. Da ich mich aber von der Art Ihres Mitarbeiters provoziert fühlte nachdem ich ihn gefragt habe wieso ich schließlich doch Unterlagen nachreichen muss und dieser nicht wirklich antworten wollte, wurde ich etwas lauter als normal. Die von Ihnen angeführten Schimpfwörter verließen nicht meine Lippen.

 

Hier sei gesagt, dass ich erst seit Oktober 2014 eine Arbeitsstelle habe und der Arbeitgeber darauf besteht, dass die Arbeitnehmer eines Drittstaates drei Monate vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung stellen. Der Druck meinen Job zu verlieren, die provokante Art Ihres Mitarbeiters, die Verständnislosigkeit und sein nicht nötiger Kommentar, brachten mich dazu aus Verzweiflung lauter als gewöhnlich zu werden.

 

Ich habe dazwischen immer wieder angerufen und gefragt ob der Antrag endlich bearbeitet wird und die positive Auskunft war für mich befriedigend. Dann kam noch ein Schreiben, es würden wieder Unterlagen fehlen. Ich ging wieder zur BH Linz-Land und kassierte erneut Provokation und unnötige Kommentare seitens Ihres Mitarbeiters auf meine Anfrage „wieso erneutes Schreiben wenn ich bereits des Öfteren nachgefragt habe ob jetzt alles in Ordnung geht". Diese Machtlosigkeit ihren provokanten Mitarbeiter ausgeliefert zu sein, veranlasste mich dazu mich wehren zu wollen. Unüberlegt wurde ich wieder lauter aber wieder ohne Benützung von Schimpfwörtern.

 

Bezüglich Ihres Nummernsystems sind die Anschuldigungen aus der Luft gegriffen da mir bewusst ist, dass die meisten Institutionen mit Nummern und/oder Terminen arbeiten und überall Wartezeiten entstehen.

 

Wie erwähnt habe ich eine Arbeit welcher ich nachgehen muss/will und gehe ungern drei Mal wegen einer Sache zur gleichen Stelle hin weil die Mitarbeiter inkompetent sind und/oder nicht professionell arbeiten und/oder ihre Macht missbrauchen. Zur sozialen Kompetenz gehört es unter anderem alle Menschen auf die gleiche Art und Weise zu beraten egal ob diese einem sympathisch sind oder nicht! Alles andere zählt zum Gebiet der Diskriminierung! Der genannte Mitarbeiter verfügt leider weder über Objektivität, Professionalität noch über soziale Kompetenz. Dass Ihr Team zusammenhält ist logisch, finde ich auch richtig aber in diesem Fall absolut nicht fair. Ich habe nicht das erste Mal mit Antragstellung oder institutioneller Beratung zu tun gehabt aber die Anschuldigungen kamen nur seitens Ihren Teams. Es ist schrecklich einer subjektiven Person ausgeliefert zu sein und sich nicht wehren dürfen.

 

Wie Sie bereits wissen werden, habe ich zuvor Einspruch eingelegt und nach diesem die telefonische Auskunft erhalten ich müsse doch keine Strafe zahlen. Ich bitte Sie um Klärung dieser Angelegenheit und wenn möglich Anstreben von internen Kommunikationsaustausch und Einigkeit im Team!

 

Ich bitte Sie auch meine Beschwerde ernst zu nehmen!“

 

3. Mit Schreiben vom 12. August 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. August 2015 wurde der Bf zur Verbesserung seiner Beschwerde bis zum 2. September 2015 (Einlangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht) aufgefordert, da ein taugliches Begehren gänzlich fehle. Des Weiteren wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn der Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht eingebracht wird.

 

5. Dieses Schreiben vom 17. August 2015 wurde dem Bf durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 21. August 2015 zugestellt. Eine Verbesserung der Beschwerde ist jedoch bis dato nicht eingelangt.

 

 

 

II.

 

1. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde ua ein taugliches Begehren zu enthalten. In der vom Bf eingebrachten Beschwerde fehlte dieses Begehren jedoch gänzlich.

 

Ein solcher Mangel ermächtigt das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

2. Der Bf ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter