LVwG-500130/2/KH

Linz, 04.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn M W,
geb. x, vertreten durch N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. April 2015, GZ: UR96-10-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1.      Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. April 2015 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren, darunter auch das gegenständliche, GZ: UR96-10-2014, gegen Herrn M W  (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) als abfallrechtlichen Geschäfts­führer der Firma V K GmbH bzw. der V K GmbH & Co KG (nachfolgend bezeichnet als „V“) auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ausgesetzt.

 

2. Dagegen erhob der Bf am 21. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und über die Fortführung des ausgesetzten Verfahrens absprechen.

 

Begründend führte der Bf in der Beschwerde u.a. aus, dass die V einen Abwasserbeauftragten als verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG bestellt habe und der abfallrechtliche Geschäftsführer deshalb nicht für eine allenfalls vorliegende Überschreitung von Abwassergrenzwerten verantwortlich sei. Da sich das Einleiten von Abwässern in die Kanalisation einer Gemeinde nicht unter die Begriffe „Sammlung“ bzw. „Behandlung“ von Abfällen im Sinn des
AWG 2002 subsumieren lasse, scheide auch eine Erlaubnispflicht nach § 24a
Abs. 1 AWG 2002 für das Einleiten von Abwässern in eine Kanalisation aus und sei der Bf auch aus diesem Grund nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Überdies wendet der Bf zum Teil fehlerhafte Prüfmethoden betreffend die Proben ein, wobei seiner Ansicht nach die Behörde diesbezüglich zum Teil bereits darauf reagiert und einige Tatvorwürfe eingestellt habe. 

Weiters argumentiert der Bf, dass die belangte Behörde verkenne, dass sich der Tatvorwurf, welcher Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen sei, nicht mit den thematisierten Vorwürfen der Grenzwertüberschreitungen decke. Schon die pauschalen Ausführungen der belangten Behörde, dass die erhobenen Vorwürfe sich zumindest teilweise mit den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbeständen decken würden und die mangelnde weitere Subsumtion und Begründung im angefochtenen Bescheid würden sehr stark darauf hindeuten, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht davon überzeugt sei, dass die in den ausgesetzten Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Taten tatsächlich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallenden Handlung bilden könnten.

Laut dem Zwischenbericht der Landespolizeidirektion O betreffend die Ermittlungen im gerichtlichen Strafverfahren werde der V und dem Bf jedenfalls die Verbringung von flüssigen Abfällen in die Baurestmassendeponie der A K- und B GmbH vorgeworfen, was alleine schon aufgrund der Wortwahl den unverkennbaren Bezug zur Baurestmassendeponie verdeutliche. Von einer Grenzwertüberschreitung oder Ableitung der Abwässer der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage in die Kanalisation der Gemeinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N sei im gesamten Zwischenbericht keine Rede - aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Bf jedenfalls ersichtlich, dass die vorgeworfenen Taten nicht Tatbestand einer  in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallenden straf­baren Handlung bilden würden.

Weiters weist der Bf auf die seiner Ansicht nach vorliegende Vorein­genommenheit der belangten Behörde hin, die offenbar aufgrund eines Zwischenberichtes, der keine endgültigen Ermittlungsergebnisse liefere, beur­teilen könne, dass „der Wahrscheinlichkeit nach ein entsprechendes gerichtliches Strafverfahren durchgeführt“ werde. Diese Ausführung finde im Zwischenbericht keinerlei Deckung und greife massiv in den fundamentalen Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 EMRK ein. Weiters erwecke diese Ausführung beim Bf zumindest Zweifel dahingehend, ob der Organwalter der belangten Behörde als unbefangen zu qualifizieren sei.

Dem Bf würden aufgrund des angefochtenen Bescheides alle Verteidigungsrechte und die Möglichkeit genommen, die verwaltungsrechtlichen Fragestellungen in den dafür vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Dies stelle nach Ansicht des Bf ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 83 Abs. 2
B-VG dar.

Der Beschwerde liegt ein Rechtsgutachten betreffend die Reichweite der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers und Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bei. Der Bf merkte diesbezüglich begründend an, dass er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen hätte können und dieses Rechtsgutachten im gegenständlichen Verfahren jedenfalls vorlegen hätte können, hätte die belangte Behörde den angefochtenen Aussetzungsbescheid nicht erlassen.

Zusammenfassend wird begründend festgehalten, dass die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid unrechtmäßig erlassen habe, da die in den drei Verwal­tungsstrafverfahren vorgeworfenen Taten keinen Tatbestand einer in die Zustän­digkeit der Strafbehörden fallenden strafbaren Handlung bilden würden. Weiters greife der angefochtene Bescheid in die elementarsten Verfahrensrechte des Bf ein, sodass dieser nach Ansicht des Bf jedenfalls aufzuheben sei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungs­akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Verwaltungs­gericht hat gemäß § 2 VwGVG durch die zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Eine mündliche Verhandlung lässt darüber hinaus eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten.

 

 

III.        Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sach­verhalt fest:

 

In dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Aussetzungs­bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Bf eine mit 25. April 2014 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, in der ihm vorgeworfen wurde, es als abfallrechtlicher Geschäfts­führer der V und damit als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass die im Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, GZ: UR-2006-1034/347, festge­legten Abwassermengen bzw. Konzentrationsgrenzwerte (Spruchabschnitt III. Nebenbestimmungen, 1. Aus Sicht der Abwasserchemie, Punkte 2. und 3.), welche bei der Ableitung der betrieblichen Abwässer der V aus ihrer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG K, Gemeinde P, in die Kanalisation der Gemeinde P und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T-N einzuhalten sind, an den nachfolgend aufgezählten Tagen (13 Überschreitungen, erster Tag: 6. Mai 2013, letzter Tag: 19. Dezember 2013) überschritten wurden. Betroffen sind die Stoffe/Konzentrationen/Mengen Summe der Kohlenwasserstoffe, schwerflüchtige lipophile Stoffe, Phenolindex, AOX, CSB sowie die Abwassermenge.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2009,
UR-2006-1034/347, sowie § 26 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG genannt.

 

Am 21. April 2015 erging der im vorliegenden Beschwerdeverfahren ange­fochtene Bescheid, mit dem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt wurde.

Begründet wurde dieser u.a. damit, dass nunmehr ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion O, EB 7 - Umweltkriminalität vom 23. Dezember 2014 vorliege, wonach die diesbezüglichen verwaltungsstraf­rechtlichen Vorwürfe auch Gegenstand strafgerichtlicher Ermittlungen gegen den Beschuldigten seien.

 

Zweck des im angefochtenen Bescheid zitierten Zwischenberichtes der Landespolizeidirektion O an die Staatsanwaltschaft W war es,  nach Ablauf von drei Monaten seit Beginn eines Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtige Person gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft den Ermittlungsstand zu berichten. Der Zwischenbericht verweist im Betreff bezüglich der V bzw. des Bf u.a. auf das Delikt des
§ 180 Abs. 2 StGB (Verdacht der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt). Inhaltlich bezieht sich der Verdacht u.a. darauf, dass die V Abfälle unter der Bezeichnung SN x „Produktionsabfälle aus der Pflanzen­schutz­mittelproduktion“, welche u.a. von der Firma K stammen, übernommen und in der C/P-Anlage der V behandelt hat. Offen ist diesbezüglich der Verbleib der Abwässer aus der Behandlung dieser Abfälle bzw. der Zusam­menhang mit den im Sickerwasser einer Baurestmassendeponie der A K- und B GmbH vorgefundenen Wirkstoffen von Pflanzen­schutz­mitteln, welche auf die von der Firma K übergebenen Abfälle hinweisen. Der Zwischenbericht enthält diesbezüglich den Hinweis, dass die bisher vorlie­genden Daten der gegenständlichen Baurestmassendeponie aus sachverständiger Sicht „in Summe ein starkes Indiz, wenn nicht bereits den Beweis geben, dass die Pestizidkontamination der Baurestmassendeponie im Wesentlichen ‚K‘ zuzuordnen ist“. 

 

Die V hat in den Jahren 2013 und 2014 Abfälle der Firma K mit den Schlüsselnummern x und x übernommen, was auch im Rahmen einer Überprüfung des Betriebes im November 2014 festgestellt wurde.

 

 

IV.       In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 30 Abs. 1 und 2 VStG lauten wie folgt:

 

            „(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

 

            (2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.“

 

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschrie­benen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 bis 8400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 Euro bedroht.“

 

§ 180  Strafgesetzbuch (StGB) lautet folgendermaßen:

 

§ 180 (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

1.   eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicher­heit einer größeren Zahl von Menschen,

2.   eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,

3.   eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder

4.   ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Natur­denkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

 

2. Erwägungen:

 

2.1.   Gemäß § 30 Abs. 2 VStG schließt die gerichtliche Strafbarkeit einer Tat die Zulässigkeit ihrer Ahndung als Verwaltungsübertretung nur in jenen Fällen aus, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des im Verhältnis zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulations­prinzips vorsieht (VwGH 29.4.1975, 2182/74).

§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 enthält einen derartigen Hinweis im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, dass die Tat nach AWG 2002 nur dann zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

§ 30 Abs. 2 VStG normiert, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bereits dann das bei ihr anhängige Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen hat, wenn es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzung, dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, erfüllt ist. Liegt ein derartiger Zweifelsfall vor, so ist die Behörde verpflichtet, ihr Verfahren auszusetzen (VwGH 27.6.2002, 2002/07/0065). Es besteht für die Verwaltungs­behörde sohin kein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob das anhängige Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen ist.

Für diese Aussetzung ist nicht erforderlich, dass die gegenbeteiligten Gerichte ihrerseits bereits ein Verfahren eröffnet haben. Entsteht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, es liege eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, so hat die Verwaltungsstrafbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungs­strafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen (vgl. z.B. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134).

 

Wenn die Behörde bei Vorliegen einer Tat, die allenfalls vom Gericht zu ahnden wäre, das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt hat und einen Strafbescheid erlässt, wurden Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen (VwGH 19.10.1960, 226/59; 20.5.1994, 93/02/0110; VwSlg 14.890 A/1998).

 

2.2.   Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Aussetzung des gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde ein Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft betreffend den Stand der polizeilichen Ermittlungen vor. Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund dieses Zwischenberichtes der Landespolizeidirektion an die Staats­anwaltschaft das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt. Im gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Bf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass mehrere bescheidmäßig vorgeschriebene Grenzwerte betreffend die Abwässer der C/P-Anlage der V, darunter auch AOX, an gewissen Tagen überschritten wurden.

Der Parameter AOX findet sich insbesondere in pestizidhaltigen Abfällen. Die Überschreitung des Grenzwertes AOX im Abwasser der C/P-Anlage könnte unter Umständen ein Hinweis auf eine unzureichende Behandlung der oben erwähnten Produktionsabfälle aus der Pflanzenschutzmittelproduktion sein. Der Verbleib sowie ein möglicherweise bestehender Zusammenhang zwischen der Behandlung dieser Abfälle in der C/P-Anlage der V und der Frage, von wem derartige Abwässer bzw. flüssige Abfälle in die erwähnte Baurestmassendeponie verbracht wurden, sollen laut Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Strafverfahren geklärt werden.

In diesem Sinn ist sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den im Verwaltungs­strafverfahren vorgeworfenen Grenzwertüberschreitungen und dem Inhalt des möglicherweise in der Folge eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens bzw. zwischen dem im Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft geäußerten Verdacht des Verstoßes gegen § 180 Abs. 2 StGB und den Vorwürfen in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ersichtlich. § 30 Abs. 2 VStG normiert, dass bereits wenn es „zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist“ (dass die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet), das Verwal­tungsstrafverfahren auszusetzen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang judiziert, dass das Bestehen einer nennenswerten diesbezüglichen Unsicherheit hinreicht (VwGH
27.6.2002, 2002/07/0065: „Anhaltspunkte für Zweifel“); es genügt, dass die Behörde „solche Zweifel nicht ausschließen kann“ (VwGH 10.9.1986, 86/09/0086; 28.2.1997, 95/02/0173).

Dies wird im vorliegenden Verfahren zu bejahen sein, da die belangte Behörde nicht alle Zweifel ausschließen kann, dass der Vorwurf der Grenzwert­überschreitung (jedenfalls betreffend den Parameter AOX) nicht auch von Relevanz für ein gerichtliches Strafverfahren und damit (u.a.) auch Gegenstand eines solchen sein kann. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der weitreichenden Ermittlungen, welche sich in dem im Akt aufliegenden Zwischen­bericht der Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft widerspiegeln, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Verwaltungsstrafverfahren vorge­worfenen Grenzwertüberschreitungen betreffend einen für ein gerichtliches Strafverfahren relevanten Parameter in demselben nicht auch tatbildlich von Relevanz sein können.

 

2.3.   In der Beschwerde wird vom Bf ausgeführt, dass die Tatvorwürfe, die allen drei Verwaltungsstrafverfahren (also auch dem gegenständlichen) zugrunde liegen, sich nicht mit jenen des Zwischenberichtes decken:

Diesbezüglich ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 82/03/0253 vom 8.6.1993, 81/02/0387 vom 23.3.1984 sowie 98/10/0040 vom 11.5.1998 hinzuweisen, in denen dieser u.a. festhält, dass eine Subsidiaritätsklausel nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen abstellt, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwal­tungs­strafrechtes als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungs­strafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbe­standes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte, wo darauf abgestellt wird, ob ein den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklichendes Verhalten ein wesentlicher Umstand für einen gerichtlichen Tatbestand ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiters judiziert, dass es bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich ist, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (VwGH 11.5.1998; 98/10/0040).

 

§ 180 Abs. 1 und 2 StGB bezieht sich inhaltlich u.a. auf die Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung von Gewässern, Boden oder Luft in solchem Maße, dass dadurch z.B. eine Gefahr für Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit dauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, ein Beseitigungsaufwand oder Schaden an einer fremden Sache, welcher 50.000 Euro übersteigt, entstehen.

Die davon umfassten Tatbestände sind somit weitreichend und umfassen Gewässerschutz, Bodenschutz, Schutz der Luft, Tier- und Pflanzenschutz und berücksichtigen weiters die Höhe eines Schadens bzw. des Beseitigungs­aufwandes.

Im gegenständlichen Verfahren sind die polizeilichen Ermittlungen sicherlich weitreichender als die Vorwürfe im Verwaltungsstrafverfahren - aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kann die belangte Behörde jedoch nicht jeglichen Zweifel daran ausschließen, dass die im Verwaltungs­straf­verfahren vorgeworfenen Grenzwertüberschreitungen nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen betreffend die Herkunft der vorgefundenen Produktionsabfälle aus der Pflanzenschutzmittelproduktion im Sickerwasser der erwähnten Baurestmassendeponie stehen bzw. dass die Vorwürfe im Verwaltungsstrafverfahren in der Folge kein wesentliches Sachver­haltselement eines gerichtlichen Strafverfahrens bilden werden.

 

2.4.   § 30 Abs. 2 VStG lässt der belangten Behörde betreffend eine mögliche Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens keinen Ermessensspielraum offen, was sich sowohl im klaren Wortlaut des § 30 Abs. 2 VStG als auch in der diesbezüglich restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspiegelt
- dieser hat wiederholt festgehalten, dass sobald im Zuge eines Verwal­tungsstrafverfahrens bei der Behörde der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung entsteht, diese das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen hat.
Erlässt die Behörde entgegen der Verpflichtung zur Verfahrensaussetzung einen Strafbescheid, so ist dieser schon aus formellen Gründen - nämlich wegen Verletzung des § 30 Abs. 2 VStG - mit einem Verfahrensfehler behaftet
(VwSlg 14.890 A/1998).

Insofern gehen auch die Argumente des Bf in der Beschwerde, er hätte bereits rechtzeitig und ausführlich zu den Vorwürfen im Verwaltungsstrafverfahren Stellung genommen und gewichtige Argumente aufgezeigt, warum alle drei Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sind, ins Leere - die belangte Behörde ist bereits aufgrund des entstandenen Verdachts des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. bestehender Zweifel ob der Erfüllung dieser Voraus­setzung, welche nicht ausgeschlossen werden können, verpflichtet und nicht bloß berechtigt, das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen.

 

2.5.   An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich bei der Beurteilung der Frage, ob die Aussetzung des gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, keinerlei inhaltliche Feststellungen betreffend das tatsächliche Vorliegen der gegen den Bf erhobenen Vorwürfe bzw. Verdachtsmomente trifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Beurteilung der Frage, ob der verfahrensrechtliche Bescheid der belangten Behörde, mit dem das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt wurde, zu Recht ergangen ist.

 

Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Sache des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Behörden­verfahrens ist, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat. Würde das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall anstatt der ausschließ­lichen Beurteilung der Frage, ob der Aussetzungsbescheid nach § 30 Abs. 2 VStG durch die belangte Behörde zu Recht ergangen ist, eine inhaltliche Entscheidung treffen bzw. inhaltliche Fragen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beurteilen, so würde es die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreiten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

Aus diesem Grund sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente betreffend die rechtliche Unzulässigkeit der Heranziehung des abfallrechtlichen Geschäftsführers aufgrund der mangelnden Erlaubnispflicht gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 betreffend die Einleitung von Abwässern bzw. wenn für das Unter­nehmen ein Abwasserbeauftragter bestellt wurde, im vorliegenden Beschwerde­verfahren nicht zu prüfen, da es sich dabei um eine inhaltliche Beurteilung der Frage der Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers nach § 26 AWG 2002 iVm § 9 VStG handelt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Person des Bf, an welche die Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der belangten Behörde ergangen ist, ident mit einer der im Zwischenbericht der Landespolizeidirektion an die Staats­anwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen im gerichtlichen Strafverfahren erwähnten möglicherweise verdächtigen Personen. Die inhaltliche Beurteilung der Frage, ob der Bf als abfallrechtlicher Geschäftsführer der V verwal­tungs­strafrechtlich heranzuziehen ist, wenn ein Abwasserbeauftragter bestellt wurde, würde jedoch die Grenzen des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerde­verfahrens überschreiten und das Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich würde sein Erkenntnis durch eine diesbezügliche Feststellung mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

2.6.   Der Vorwurf des Bf in der Beschwerde, dass das Verwaltungsstrafverfahren bereits aufgrund eines Zwischenberichtes, der keine endgültigen Ermittlungs­ergebnisse liefert, ausgesetzt wurde, geht insofern ins Leere, als die als Tatbe­standsmerkmal des § 30 Abs. 2 VStG notwendigen Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung des § 180 StGB im Sinn eines Verdachts seitens der belangten Behörde jedenfalls seit März 2015 bestehen (dies war der Zeitpunkt, zu dem diese den Zwischenbericht der Landespolizeidirektion erhalten hat). Insofern ist das Vorliegen von Zweifeln der belangten Behörde im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, welche nicht ausgeschlossen werden können bzw. eines Verdachts im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr zu bejahen. 

Wie bereits erwähnt, ist es für eine Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 30 Abs. 2 VStG nicht notwendig, dass bereits ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde - der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass im Gegensatz zur Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach
§ 30 Abs. 2 VStG nicht schon voraussetzt, dass das in Rede stehende Strafver­fahren schon (bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft) anhängig ist (VwGH 22.3.1999, 98/17/0134). Somit ist der belangten Behörde auch nicht vorzu­werfen, dass sie das anhängige Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des Zwischen­berichtes ausgesetzt hat, da zum Zeitpunkt der Aussetzung aufgrund dieses Zwischenberichtes jedenfalls ein Verdacht bzw. Zweifel im Sinn des § 30 Abs. 2 VStG, welche nicht ausgeschlossen werden konnten, vorlagen.

 

2.7.   Zu den Argumenten des Bf, dass durch die unrechtmäßige Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens verwaltungsrechtliche Fragestellungen einer nicht zustän­digen Behörde übertragen würden und gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung verstoßen würde bzw. dass die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens in das Recht des Bf auf ein faires Verfahren nach
Art. 6 EMRK eingreife, ist Folgendes auszuführen:

 

§ 79 AWG 2002 enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel, welche auf den Vorrang diesbezüglicher gerichtlicher Strafverfahren hinweist - die belangte Behörde hat somit nicht verwaltungsrechtliche Fragestellungen einer unzu­ständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Gericht übertragen. Diese „Über­tragung“ bzw. Beurteilung von Fragen, die auch im Verwaltungsstrafverfahren von Relevanz sind, durch ein Gericht ist im vorliegenden Fall im Rahmen der in
§ 79 AWG 2002 enthaltenen Subsidiaritätsklausel gesetzlich vorgesehen.

Die in § 30 Abs. 2 VStG normierte Verpflichtung zur Aussetzung eines Verwal­tungsstrafverfahrens bei Vorliegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung dient entgegen den Ausführungen des Bf dem Schutz des in Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten vor Doppelbestrafung. Der Beschuldigte ist im Fall einer Aussetzung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ebenso berechtigt, alle seiner Verteidi­gung dienenden Vorbringen zu erstatten.

Bei einem Freispruch oder der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens stehen dem Bf im Fall der Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens die ihm in diesem Verfahren zukommenden Verteidigungsrechte wiederum offen und werden insofern durch eine Verfahrensaussetzung nicht geschmälert.

 

2.8.      Zum Vorwurf, dass die V nicht Adressat des angefochtenen Bescheides war, obwohl sie dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf gemäß § 9 Abs. 7 VStG beigetreten ist, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass § 9
Abs. 7 VStG nicht auf ein „Beitreten“ einer juristischen Person zu einem Verwaltungsstrafverfahren abstellt und andererseits darauf, dass sich der Ver­wal­­tungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu § 9 Abs. 7 VStG sehr deutlich für die Notwendigkeit eines ausdrücklichen bescheidmäßigen Haftungs­ausspruches gegenüber der juristischen Person ausgesprochen hat (VwGH 25.1.2013, 2010/09/0168; 1.7.2010, 2008/09/0377; 2.7.2010, 2007/09/0267; 5.11.2010, 2010/04/0012 - danach bedarf es eines ausdrücklichen Ausspruches, um eine Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu bewirken).

In diesem Sinn ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu folgern, dass für das Eintreten der Rechtsfolgen des § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der V ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch notwendig wäre - wenn die belangte Behörde die V im zugrunde liegenden Verwaltungs­strafverfahren nicht als Partei beizieht, so belastet dies den vorliegenden Aussetzungsbescheid zwar nicht mit Rechtswidrigkeit, im Fall einer Bestrafung des Bf im Verwaltungsstrafverfahren wird im Lichte der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der V gemäß
§ 9 Abs. 7 VStG im Sinn einer Solidarhaftung jedoch zu verneinen sein.

 

2.9.   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussetzung des gegen­ständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechts­prechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechts­prechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Es war im Einzelfall zu beurteilen, ob die in § 30 Abs. 2 VStG formulierte und hinlänglich ausjudizierte Verfahrensaussetzung im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht erfolgt ist.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing