LVwG-550563/17/KLe

Linz, 03.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des A M, H x, x S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G O G, S x, x E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Mai 2015, GZ: Agrar41-1-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Mai 2015,
GZ: Agrar41-1-2015, wurde folgender Spruch erlassen:

 

„I. Entzug der Jagdkarte

Die Herrn A M, geb. am x, wh. in H x, x S, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding ausgestellte Jagdkarte, datiert mit 05.05.1988, Zl. x, wird entzogen.

Sie haben die Jagdkarte vom 05.05.1988, Zl. x, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzugeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 40 iVm § 38 Abs. 1 lit. a und d, § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz,
LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 90/2013

 

II. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Der Bescheid vom 22.05.2015, Agrar41-1-2015, wird im gesamten Umfang angefochten. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem Recht, dass ihm die Jagdkarte nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen entzogen wird bzw. in seinem Recht, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen Inhaber einer Jagdkarte ist, verletzt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte entzogen. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding begründete dies damit, dass sie davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren massiv dem Alkohol zusprechen würde und der Beschwerdeführer auch zum emotionalen Entlastungstrinken, von der Behörde als Frusttrinken bezeichnet, neigen würde. Insbesondere dieses Frusttrinken hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer enthemmt fühlen und die bewusste Kontrolle über seine Verhaltensweise verlieren würde und er würde dann auch mit erhöhter Impulsivität reagieren und könne alkoholbedingt nicht mehr richtig einschätzen, was richtig und falsch sei. Dem Beschwerdeführer wird auch vorgeworfen, sein Unrechtsbewusstsein wäre herabgesetzt und die natürliche Hemmschwelle für aggressives oder depressives Verhalten sei erniedrigt. Im Grunde unterstellt die Behörde dem Beschwerdeführer einen nicht zu kontrollierenden Alkoholkonsum, wobei auch immer wieder zur Sprache kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Nachbarn bedroht hätte.

 

Ein weiteres negatives Bewertungskriterium der BH Eferding, das zum Entzug der Jagdkarte führte, ist die Annahme der BH Eferding, dass die Einnahme von Psychopharmaka zusammen mit Alkoholkonsum eine höchst explosive Mischung ergeben würde.

 

Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer auch vor, dass er weder ein einsichtiges Verhalten gezeigt noch ein schuldhaftes Verhalten eingesehen hätte. Ihm wird auch vorgeworfen, dass er an einer Treibjagd trotz bestehenden Waffenverbotes teilgenommen hätte, und es wird ihm dadurch unterstellt, dass er nicht fähig sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten.

Negativ angelastet wird dem Beschwerdeführer auch, dass er nur im Dezember 2014, März 2015 und April 2015 dem amtsärztlichen Auftrag, Befunde von Leberwerten vorzulegen, nachgekommen sei und wird ihm hier unterstellt, dass er mit dem Nachweis seiner Alkoholabstinenz unzuverlässig sei. Überdies wird ihm vorgeworfen, es läge bei ihm eine mangelnde Bereitschaft vor, eine Alkohol- oder Männerberatung in Anspruch zu nehmen.

 

Aus all diesen obigen Punkten schließt die BH Eferding, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers negativ zu beurteilen sei.

 

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

•           Es ist nicht richtig, dass der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren massiv dem Alkohol zuspricht. Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer, wie er auch immer zugibt, täglich ein bis zwei Bier konsumiert. Dies kann jedoch nicht als massiver Alkoholkonsum bezeichnet werden. Wie die BH Eferding zu dem Urteil gelangt, beim Beschwerdeführer liege ein schwerwiegender Alkohol­missbrauch vor, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch dem psychologischen Gutachten, lässt sich dies nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat richtig angegeben, dass ein Mehrkonsum, als sonst täglich (maximal 2 Halbe Bier) etwa einmal pro Monat stattfindet, er jedoch hierbei nie einen Vollrausch haben würde. Hieraus nunmehr einen Alkoholmiss­brauch abzuleiten, ist jedoch nicht möglich und auch nicht logisch.

•           Es ist auch nicht verständlich, warum dem Beschwerdeführer als negatives Bewertungskriterium die Einnahme von Psychopharmaka angelastet wird und die Behörde davon ausgeht, dass es sich in Zusammenwirkung mit dem täglichen Alkoholkonsum um eine höchst explosive Mischung handeln würde. Hier hätte die Behörde jedenfalls nachfragen müssen, dies im Sinne der Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens, welche Medika­mente (Psychopharmaka) dem Beschwerdeführer denn verschrieben würden und welche Wechselwirkung diese Medikamente, wenn überhaupt, mit dem dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Alkoholgenuss haben. Hier wird seitens der BH Eferding einfach eine Vermutung aufgestellt, die nicht nachvollziehbar ist und die sich auch nicht aus dem vorliegenden Akt ergibt.

 

Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer auch vor, er hätte seinen Nachbarn verbal und schriftlich bedroht. Auch hier ist der Behörde vorzuwerfen, sich nicht an die Tatsachen zu halten. Zwar ist es so, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens der gefährlichen Drohung erstattet wurde. Die BH Eferding muss aber auch berücksichtigen, was sie jedoch nicht gemacht hat, dass es hier zu keinem Verfahren gekommen ist, was wiederum bedeutet, dass dem Beschwerdeführer gefährliche Drohungen gegenüber dem Nachbarn nicht vorgeworfen werden können.

•           Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer auch vor, dass er vor der Behörde kein einsichtiges Verhalten gezeigt hat und auch, dass er sein schuldhaftes Verhalten nicht eingesehen hätte. Hier wird von der Behörde nur der Umstand, dass sich jemand gegen behördliche Annahmen und dergleichen zur Wehr setzt, sanktioniert. Es kann einem Bürger jedoch nicht negativ angelastet werden, wie dies die BH Eferding hier versucht, sich gegen behördliche Annahmen und Entscheidungen zur Wehr zu setzen. Es ist nicht verboten, der Behörde zu widersprechen und darf dies, nicht so wie hier, keinerlei negative Folgen haben.

•           Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte trotz bestehendem Waffenverbot an einer Treibjagd teilgenommen und er sei daher nicht fähig, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Hier verkennt die Behörde ihre eigene Entscheidung. Die Behörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Verbot, an Treibjagden teilzunehmen, ausge­sprochen. Es ist nämlich nicht verboten, an einer Treibjagd teilzunehmen, auch wenn gegen einen ein Waffenverbot verhängt wurde. Die Teilnahme an einer Treibjagd setzt nämlich nicht voraus, dass man hier eine Waffe mitführt bzw. eine Waffe gebraucht; man kann auch einfach so an einer Treibjagd teilnehmen. Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer auch gar nicht vor, trotz des bestehenden Waffenverbotes von einer Waffe Gebrauch gemacht zu haben, sondern schlichtweg nur, an einer Treibjagd teilgenommen zu haben. Was hier verwerflich sein soll, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

•           Auch wenn es richtig ist, dass der Beschwerdeführer in einem amtsärztlichen Gutachten aufgetragen wurde, monatlich für ein halbes Jahr Befunde über die Leberwerte vorzulegen, so ist es wohl nicht richtig, dass der Beschwerdeführer mit dem Nachweis seiner Alkoholabstinenz unzuverlässig sei. Im angefochtenen Bescheid ist richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem behördlichen Auftrag sehr wohl nachgekommen ist, zwar nicht monatlich, aber doch sehr oft. Er hat im Dezember 2014, März 2015 und April 2015 die Befunde vorgelegt und es ergeben sich aus den vorgelegten Befunden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Alkohol in hohem Maße konsumieren würde. Es ist somit auch hier zu hinterfragen, auf Grund welcher Umstände der Auftrag zur monatlichen Befundvorlage ergangen ist. Hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass anscheinend bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding bzw. bei der Amtsärztin eine vorgefasste Meinung dahingehend, dass nämlich der Beschwerdeführer zu massivem Alkoholkonsum neigt, vorhanden ist. Andere Gründe, die eine Befundvorschreibung rechtfertigen würden, liegen nicht vor und muss nochmals daraufhin gewiesen werden, dass die vorgelegten Befunde allesamt unbedenklich waren und den Beschwerdeführer sogar entlastet haben.

•           Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer auch, bei ihm wäre eine mangelnde Bereitschaft für die Absolvierung einer Alkoholberatung und einer Männerberatung vorhanden. Um dies dem Beschwerdeführer vorwerfen zu können, müsste bei diesem ein Alkoholmissbrauch vorhanden sein. Dies ist jedoch nicht der Fall und gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu Alkoholmissbrauch neigen würde. Auch die Neigung, täglich nach der Arbeit und danach noch ein Bier, also insgesamt zwei Bier sozusagen zur Entspannung zu konsumieren, legt kein für Österreich untypisches Trinkverhalten dar, sondern ist ein derartiger Alkoholkonsum, der keinesfalls übertrieben ist, vielmehr als normal zu bezeichnen. Hier ist auch anzumerken, dass die Behörde es als positiv vermerken hätte müssen, dass sich der Beschwerdeführer seines Alkohol­konsums bewusst ist und diesen auch nicht gegenüber der Behörde verheimlicht.

 

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die gesamten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auf Fehlannahmen der Behörde fußen. Einerseits wird fehlerhaft angenommen, dass der Beschwerdeführer seinen Nachbarn verbal und schriftlich bedroht hätte, andererseits wird fehlerhaft angenommen, dies ohne jegliche Grundlage, dass der Beschwerdeführer zu exzessivem Alkoholgenuss neigen würde. Die Behörde unterstellt dem Beschwerdeführer sogar lapidar, ohne dies weiters zu begründen, dass sich durch seinen doch mäßigen Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von (welchen?) Psychopharmaka eine höchst explosive Mischung ergeben würde.

 

Nicht verheimlicht werden kann der von der Behörde vorgeworfene Suizid­vorwurf, doch reicht dieser doch nicht aus, an der jagdlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Suizidversuch wurde weder mit Waffen durchgeführt noch hat der Beschwerdeführer hier irgendwelche anderen Personen gefährdet, weshalb auch dies nicht gegen die jagdliche Verlässlichkeit spricht. Es ist hier wohl mit dem bereits rechtskräftigen Waffenverbot Genüge getan.

 

Besondere Bedeutung kommt auch nachfolgendem Satz in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides, Seite 7 unten, zu: ‚bemerkenswert ist, dass die Behörde nicht unmittelbar aus dem Waffenverbot den Schluss ziehen kann, dass damit automatisch ihre jagdliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist.‘ Hier bringt die bescheiderlassende Behörde richtiggehend zum Ausdruck, dass sie es nicht einsieht, dass ein Waffenverbot nicht automatisch die jagdliche Unzuverlässigkeit mit sich bringt. Dies versucht die bescheiderlassende Behörde anscheinend mit dem angefochtenen Bescheid zu korrigieren, wobei wieder einmal daraufhin gewiesen werden muss, dass der Großteil der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe keine Deckung im gegenständlichen Verwaltungsakt findet. Auch die Ansicht der Behörde, Bescheid Seite 8, dass aus rein lebensnaher Betrachtung der Besitz einer Jagdkarte ohne dazugehöriger Berechtigung zum Führen von Waffen wenig Sinn machen würde, legt nahe, dass hier die Behörde versucht, ihrer Ansicht nach nicht entsprechende Gesetze durch die Erlassung von (individuellen!) Bescheiden zu korrigieren. Es wäre jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und nicht einer Verwaltungsbehörde, man muss sogar so weit gehen, dass hier mit dem angefochtenen Bescheid gegen die Gewal­tenteilung verstoßen wurde, entsprechende Regelungen zu treffen, wenn dies überhaupt gewünscht wird. Letzteres muss angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen jedenfalls in Abrede gestellt werden. Vielmehr ist sich auch der Gesetzgeber bewusst, dass der Besitz einer Jagdkarte mit einer Berechtigung zum Führen von Waffen zu trennen ist und auch Personen, die, aus welchen Gründen auch immer, auch weil sie es vielleicht selbst nicht wollen, keine Berechtigung zum Führen von Waffen haben, Inhaber von Jagdkarten sein können.

 

In diesem Zusammenhang, um die von der Behörde getroffene Entscheidung, dass mit der Berechtigung zum Führen von Waffen auch die Jagdkarte wegfallen müsste, was jedoch rechtlich nicht der Fall ist, argumentieren zu können, bemüht die Behörde sogar einen Vorfall vom November 2013 (!), sohin einen Vorfall, der sich etwa 17 Monate vor Entzug der Jagdkarte abgespielt hat, dass nämlich damals beim Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffen aufgefunden wurden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier, auch wenn man diesen sehr alten Vorfall noch bemühen muss, mit dem bereits verfügten Waffenverbot Genüge getan ist. Auf Grund des Waffen­verbotes kann es keinesfalls mehr zu derartigen Vorfällen kommen, weshalb der Vorfall vom 01.11.2013 keinesfalls (mehr) geeignet ist, (auch) den Entzug der Jagdkarte zu begründen. Dies belegt auch der Umstand, dass hier die BH Eferding eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Waffengesetz, nämlich die Entscheidung 2007/03/018, zitiert, sohin wiederum - verfehlt - auf die Bestimmungen des Waffengesetzes zurückgreift. Der Entzug der Jagdkarte hat sich jedoch nach dem Jagdgesetz zu richten. Auch damit bringt die Behörde wieder eindrucksvoll zum Ausdruck, dass es ihr mehr daran liegt, ein Waffen­verbot mit dem Entzug einer Jagdkarte zu verbinden, als zu akzeptieren, dass dies eben vom Gesetzgeber in dieser Weise nicht vorgesehen ist.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass keinerlei Voraussetzung für einen Verweigerungsgrund nach § 38 Abs. 1 lit a und § 39 Abs 1 Jagdgesetz erfüllt sind, weshalb die Behörde die Jagdkarte des Beschwerdeführers nicht entziehen hätte dürfen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, die Vertreterinnen der belangten Behörde und H L als Zeuge teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 1. November 2013 wurden vom Beschwerdeführer mehrere Sprachnach­richten auf der Mailbox des W W N-K hinterlassen. Dieser erstattete Anzeige bei der Polizei wegen gefährlicher Drohung.

Der Beschwerdeführer gab am 1. November 2013, um 17:25 Uhr bei seiner Vernehmung am Polizeiposten Eferding an, dass er diese Sprachnachrichten auf die Mailbox gesprochen habe und ergänzte: „Ich sage auch gleich dazu, dass ich erheblich alkoholisiert war, ich hatte einen feschen Rausch.“ Er gab weiters an, am Abend des 31. Oktober 2013 ca. acht Flaschen (1/2) Bier getrunken zu haben.

Bereits am 28. Oktober 2013 erstattete W W N-K Anzeige wegen gefährlicher Drohung, da er durch die vom Beschwerdeführer geschickten SMS in Furcht und Unruhe versetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei aufgefordert, weitere Kontakte zu W W N-K zu unterlassen.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurden daraufhin auf Grund des Verdachtes der gefährlichen Drohung ein vorläufiges Waffenverbot und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Das Verfahren wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung wurde am 20. Dezember 2013 gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt.

 

Im Polizeibericht vom 1. November 2013 wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

„… Im Verlauf der Amtshandlung konnten in der Wohnung des M A insgesamt 15 Schusswaffen, 1 Messer und die Waffenbesitzkarte fest­gestellt werden. Bei unserem Betreten der Wohnung war dort auch der Sohn des M, M S, x geb., do. wohnhaft, anwesend. Nach eigenen Angaben ist M S weder im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde, noch einer gültigen Jagdkarte. Die Waffen waren für ihn ebenso frei zugänglich, wie auch für die im selben Haus (Wohnung) lebende Lebensgefährtin des Beschuldigten, S B Z, x geb.

Die Waffen und Munition waren in einem offen stehenden Holzschrank (Schlüssel angesteckt), dessen Türflügel mit Glasfüllungen (laienhaft erkennbar normales Fensterglas) versehen sind, verwahrt gewesen. Durch die Abzugsbügel der stehend verwahrt gewesenen Langwaffen war eine Gliederkette gezogen, die aber nicht durch eine Sperrvorrichtung gesichert war. Der Revolver war in einer versperrt gewesenen Kassette, die am Kastenboden verschraubt war, verwahrt gewesen. Der Schlüssel für diese Kassette war in einem anderen Raum versteckt gewesen. …“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding erließ mit Mandatsbescheid vom
25. November 2013, EF/649, über den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffen­verbot. Dagegen wurde Vorstellung eingebracht.

 

Am 12. März 2014 versuchte der Beschwerdeführer, sich das Leben zu nehmen. seine Lebensgefährtin fand ihn noch rechtzeitig und verständigte den Arzt. Es folgte ein Aufenthalt im Klinikum W-G, in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 12. März 2014 bis 28. März 2014. Die Diagnose bei Entlassung lautete auf bipolare affektive Störung II. Begründend wurde ausgeführt, dass „… im Rahmen dieser Störung lediglich milde, sozusagen hypomane Phasen auftreten und sonst eher depres­sive Episoden. Zur antidepressiven Medikation wurde eine stimmungs­stabilisierende Medikation mit Lamotrigin begonnen. ….“ Empfohlen wurden regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie. Dringend empfohlen wurde eine Männerberatung.

 

Der Beschwerdeführer gab am 14. April 2014 gegenüber der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding im Rahmen einer Parteienvernehmung unter anderem an, dass er bereits im November 2007 an einer Depression gelitten hätte, da ein Sturm einen Teil des Dachstuhles im Wirtschaftstrakt zerstörte und er keine Sturmversicherung abgeschlossen hatte. Das verhängte Waffenverbot hätte ihn wieder in die Depression getrieben, da für ihn eine Welt zusammengebrochen wäre, da die Jagd seine Leidenschaft wäre. Er befürchte, dass er ohne Jagdkarte gesellschaftlich nicht mehr anerkannt werde.

 

Auf Grund der vorgefallenen Ereignisse veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Eferding eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 Waffengesetz. In der zusammenfassenden Stellungnahme des psychologischen Gutachtens vom 23. November 2014 ist angeführt:

„Der Untersuchte unterzog sich an ho. Untersuchungsstelle auf behördliche Anordnung einer Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit. In der leistungsdiagnostischen Abklärung erzielte der Untersuchte in Gesamtheit eine nur unterdurchschnittlich ausgeprägte Leistungsfähigkeit. Bei normgemäßer kognitiver Strukturierung zeigen sich in den vom Untersuchten erzielten Ergeb­nissen deutliche Hinweise auf altersuntypische (Teilleistungs-)einschränkungen im Bereich der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, im Bereich der Sensomotorik, im Bereich der reaktiven Dauerbelastbarkeit und im Reaktions­verhalten sowie im Bereich der visuellen Überblicksgewinnung. Die Teilleistungs­schwächen gehen über ein alterstypisches Ausmaß hinaus und scheinen vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Fragestellung gegenwärtig nicht kompensierbar, sodass sich aus testpsychologischer Sicht im Hinblick auf die Fragestellung massive Zweifel an der Eignungsfähigkeit ergeben. Eignungs­ausschließenden Charakter hat derzeit jedoch primär die aktuelle Befundlage zur Persönlichkeit. Infolge eines länger währenden Streites mit einem Ortsbewohner, einer daraus resultierenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gefährlichen Drohung und in weiterer Folge auf Grund eines Suizidversuches des Untersuchten im Frühling dieses Jahres besteht gegen den Untersuchten ein aufrechtes behördliches Waffenverbot sowie amtsärztliche Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Besondere Beachtung verdient im Hinblick auf die zuweisungsrelevante Vorgeschichte der Umstand, dass die angezeigte gefährliche Drohung des Untersuchten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgte. Herr M beschreibt in diesem Zusammenhang am Delikttag ein emotionales Entlastungstrinken („Frusttrinken") sowie im Hinblick auf sein Fehlverhalten eine Enthemmung durch den zuvor konsumierten Alkohol. Infolge der enthemmenden Wirkung des Alkohols hat der Untersuchte letztlich die bewusste Kontrolle über sein Verhalten verloren und sich daher anders verhalten, als er ursprünglich mit guten Vorsätzen geplant hatte. So habe er dem Kontrahenten auf die Mobilbox gesprochen, da er infolge alkoholbedingt erhöhter Impulsivität spontane Bedürfnisse über soziale und rechtliche Regeln stellt, wozu er in nüchternem oder weniger alkoholisiertem Zustand in der Lage gewesen wäre. Ein solcher Kontrollverlust ist im Hinblick auf die zukünftige Verhaltens­prognose sehr kritisch zu bewerten, da sich ein entsprechender Ablauf immer dann wiederholen kann, wenn der Betroffene sich in einer Situation befindet, in der der Alkoholkonsum forciert wird. Negativ zu werten ist in diesem Zusam­menhang jedenfalls auch der anhaltend stattfindende (tägliche) Alkohol­konsum des Untersuchten trotz bestehender Medikation mit Psychopharmaka bei korrelierenden Hinweisen auf eine erhöhte funktionale Bedeutung des Alkohols (Entspannungstrinken) und die im Gespräch fehlende Reflexion des eigenen Fehlverhaltens bei anhaltender externer Verantwortungszuschreibung für eigene Verhaltensanteile. Letztere wird vom Untersuchten nicht nur im Gespräch mit der Psychologin offenkundig, sondern spiegelt sich auch in einem angewandten Selbstbeurteilungsverfahren zur Erhebung von Bewältigungs- und Verarbeitungs­mechanismen in subjektiv belastenden Situationen (vgl. persönlichkeits­diagnostische Untersuchung, Ergebnisse SVF) in einem überdurchschnittlichen Wert in der Skala „Schuldabwehr" (fehlende Eigenverantwortlichkeit betonend) wider. Hinweise auf eine problembewusste, selbstkritische und reflektierte Auseinandersetzung mit der zuweisungsrelevanten Vorgeschichte konnten beim Untersuchten nicht im gewünschten Ausmaß erhoben werden, stellen jedoch eine zwingend notwendige Voraussetzung für die Wiederherstellung der waffenrecht­lichen Verlässlichkeit dar. In der persönlichkeitsdiagnostischen Abklärung ergeben sich bei unauffälliger Offenheit in der Beantwortung der angewandten Verfahren (vgl. Offenheitsskalen der jeweiligen Verfahren) gemäß der Selbst­beurteilung des Untersuchten tendenzielle Hinweise auf eine impulsive und aben­teuerlustige, gesellige, ungeduldige Persönlichkeit bei bestehenden pessimis­tischen Tendenzen (vgl. Ergebnisse MMPI-2). Aus der zum Abklärungszeitpunkt bestehenden Befundlage wird dem Untersuchten im Hinblick auf die Wieder­herstellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aus psychologischer Sicht die Einhaltung einer zumindest einjährigen Alkoholkarenz (jedenfalls jedoch für die Zeit der Einnahme von Psychopharmaka) sowie eine reflektierte und problem­bewusste Bearbeitung der zuweisungsrelevanten Vorgeschichte im therapeu­tischen Kontext empfohlen."

 

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding führte in ihrer Stellung­nahme vom 3. Dezember 2014 aus:

„Bei Herrn M soll die waffenrechtliche Verlässlichkeit überprüft werden auf Grund von wiederholtem Konsumieren übermäßiger Alkoholmengen im Zusam­menhang mit gefährlichen Drohungen.

Infolge eines Suizidversuches besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Im März 2014 nach dem Suizidversuch befand sich Herr M in stationärer Behandlung im Klinikum W-G in der Abteilung für Psychiatrie, seither auch Einnahme von Cipralex und Lamotrigin. Es liegt nun ein psycho­logisches Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 3 Abs. 4 Waffenverordnung vom
30. Oktober 2014 und 3. November 2014 vor. In diesem Gutachten kann aus psychologischer Sicht derzeit keine Waffenverlässlichkeit bestätigt werden. Um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederherzustellen, sollte Herr M eine 6-monatige Alkoholabstinenz nachweisen durch monatliche Vorlage eines CDT-Wertes. Bereits am 25. November 2014 wurde Herr M, einen CDT-Wert (Blutabnahmebis 28. November 2014) kurzfristig vorzulegen, welcher allerdings bis heute noch nicht vorliegt. Eine begleitende Alkoholberatung wird dringend empfohlen, auch dies sollte nachgewiesen werden.“

 

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich an: „Ich nehme derzeit noch Psychopharmaka ein und befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ich bin alle drei Monate in der Ambulanz in Wels bei Frau Oberärztin Dr. Z. Ich nehme die Cipralex ein bzw. das Generika dazu: Escitalopram und Lamotrigin wurde mir auch verschrieben. Hinsichtlich der Leberwerte habe ich die Befunde vorgelegt. Der letzte Leberwert lag bei 1,65. Das ist der CDT-Wert. Wenn man unter 1,8 hat, dann liegt dieser im Normbereich.“

 

Hinsichtlich des im psychologischen Gutachten von Frau Dr. H angeführten „Frusttrinkens“ gab er in der Verhandlung an: „Meiner Meinung nach hat mich
Frau Dr. H damals falsch verstanden. Ein Entlastungstrinken bzw. Frust­trinken ist bei mir nie vorgelegen. Ich glaube, dass ich ihr damals erzählt habe, dass ich mit ein paar Freunden in geselliger Runde zusammengesessen bin und damals drei bis vier Bier getrunken habe. Ich trinke gerne am Abend ein Bier.“ Er gibt weiters an, derzeit gar nichts zu trinken.

 

Hinsichtlich des Leberwertes wurden der Bezirkshauptmannschaft Eferding Befunde vorgelegt. Die Werte befanden sich im Normbereich.

 

Mit Bescheid vom 11. Februar 2015, EF 649, verhängte die Bezirkshaupt­mannschaft Eferding über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

Der Jagdleiter H L gab als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Eferding am
6. Mai 2015 an:

„[…] Im Herbst 2014 fand eine Treibjagd in Bstatt. Ich habe wie immer die Begrüßung und den Ablauf vor der Jagd bekanntgegeben. Dabei bemerkte ich, dass auch Herr A M anwesend war. Herr M nahm im Anschluss an der Jagd teil und führte dabei eine Waffe und hat sie höchstwahr­scheinlich auch verwendet. Welche Waffe es war und wem sie gehört hat, kann ich nicht sagen. Diesen Vorfall habe ich bei Frau A M bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am
21. November 2014 gemeldet. […].“

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde diese Aussage vom Zeugen glaubhaft bestätigt: „Herr M war bei uns auf der Treibjagd. Nach der Begrüßung, bei der ich jeden darauf hinweise, dass er die Jagdkarte bzw. die jagdrechtlichen Dokumente mitführen muss, sind wir zur Jagd übergegangen. […] Der Beschwerdeführer war damals angestellt als Jäger und nicht als Treiber. Ob er etwas geschossen hat, kann ich nicht sagen. An diesem Tag war der Beschwerdeführer bei uns auf der Jagd. An diesem Tag gab es keine besonderen Vorkommnisse, es war ein Jagdtag, so wie man sich ihn wünscht. Es hat nie Vorfälle gegeben mit Herrn M, weder vor der Treibjagd bzw. nach der Treibjagd. Im Gegenteil, er hat immer sein Revier so betreut, so wie es sich gehört. […] Der Beschwerdeführer hatte damals eine Waffe mit, diese hatte er umgehängt, sonst hätte ich auch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft angerufen.“

 

Der Beschwerdeführer führte, befragt zur Treibjagd am 21. November 2014 an: „[…] Ja ich habe damals teilgenommen und ja ich muss zugeben, dass ich eine Schrotflinte mitgehabt habe. Es war mir bewusst, dass damals das Vorstel­lungsverfahren gegen das Waffenverbot noch gelaufen ist und ich eigentlich keine Waffe hätte führen dürfen. Ich hatte sie dabei, weil ich gern wieder einmal jagen gehen wollte. Ich habe keinen Schuss damit abgegeben […].“ Er hatte vier bis fünf Patronen bei sich und nahm in der Funktion als Jäger an der Treibjagd teil. Er führte weiters aus, dass im November 2013 die Kategorie C-Waffen deshalb nicht versperrt waren, da er in Eile war und zur Polizei sollte. Seine Lebensgefährtin besaß kein waffenrechtliches Dokument. Es waren nur sein volljähriger Sohn und seine Lebensgefährtin anwesend.

 

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt bzw. den Angaben der Parteien und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass der Beschwerde­führer trotz eines aufrechten Waffenverbotes eine Schrotflinte mit Munition bei sich hatte und bei einer Treibjagd am 21. November 2014 als Jäger teilnahm. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerde­führers und des Zeugen.

 

Das Waffenverbot selber wurde unter anderem eingeleitet auf Grund der unzu­reichenden Verwahrung mehrerer Waffen, die im Eigentum des Beschwerde­führers standen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Der Selbstmordversuch, die Einnahme von Psychopharmaka und der damalige gleichzeitige Genuss von Alkohol sind ebenfalls unstrittig. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer keinen Alkohol zu sich. Dies wurde durch die vorgelegten Blutwerte bestätigt.

 

Die dem behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige
Mag. Dr. F H führte aus, dass ein Kontrollverlust im Hinblick auf die zukünftige Verhaltensprognose sehr kritisch zu bewerten ist, da sich ein entsprechender Ablauf immer dann wiederholen kann, wenn der Betroffene sich in einer Situation befindet, in der der Alkoholkonsum forciert wird. Negativ zu werten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auch der anhaltend stattfindende tägliche Alkoholkonsum trotz bestehender Medikation mit Psychopharmaka bei korrelierenden Hinweisen auf eine erhöhte funktionale Bedeutung des Alkohols (Entspannungstrinken) und die im Gespräch fehlende Reflexion des eigenen Fehlverhaltens bei anhaltender externer Verantwortungszuschreibung für eigene Verhaltensanteile. Eine einjährige Alkoholkarenz (jedenfalls jedoch für die Zeit der Einnahme von Psychopharmaka) und eine Bearbeitung im therapeutischen Kontext wurden empfohlen.

 

Der Antrag auf Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens, zur Frage der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage, ob Gefahr bestehe, wenn er Psychopharmaka einnehme und er zukünftig wieder ein bis zwei Bier trinken werde, wird im Hinblick auf die Ausführungen der Sachver­ständigen (einjährige Alkoholkarenz - jedenfalls jedoch für die Zeit der Einnahme der Psychopharmaka) abgewiesen. Diesen schlüssigen gutachtlichen Ausfüh­rungen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.

 

Nach § 38 Abs. 1  Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis

a)         der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläss­lichkeit;

b)         der jagdlichen Eignung;

c)         einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)         dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

 

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern.

 

Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff, der zur Kategorie der soge­nannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hierbei kommt auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des WaffG besondere Bedeutung zu.

 

Bei der Wertung einer Person als „verlässlich" im Sinne des WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.

 

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verläss­lichkeit nicht gewährleistet ist (VwGH 20.2.1990, 89/01/0414, ZfVB 1991/260).

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 26.7.1995, 94/20/0874, ZfVB 1997/1118 mwN).

 

Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinn können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

 

Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Oö. JagdG heran­zuziehen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
(Jagd-)Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Jagdwaffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 10.12.1980, 1813/79).

 

Zum Führen einer Jagdwaffe:

Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat (§ 7 Abs. 1 WaffG). Eine Waffe hat jemand bei sich, der sie entweder am Körper tragend oder in einem solchen Nahe­verhältnis hat, dass sie jederzeit eingesetzt werden kann (Regierungsvorlage - RV 1996, 457 BlgNR., 20. GP). Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustim­mung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat (§ 7 Abs. 2 WaffG) oder sie transportiert.

 

Nach § 35 Abs. 2 Z 2 WaffG ist das Führen von Jagdwaffen für Menschen zuläs­sig, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Es bedarf keines gesonderten Nachweises zur Berechtigung zum Führen solcher Waffen.

 

Dem Führen von Waffen wohnt ein besonderes Gefahrenpotential inne, hat es doch regelmäßig den Zweck, von der Waffe „gegebenenfalls Gebrauch zu machen" (z.B. VwGH 20.5.1994, 93/01/0769, OGH 3.5.46, 3 Os 56 u.a.).

 

Der Beschwerdeführer führte trotz aufrechtem Waffenverbot bei der Treibjagd am 21. November 2014 eine Jagdwaffe und hatte dementsprechende Munition bei sich. Er gab selber an, dass er „gern wieder einmal jagen gehen wollte“. Dies bedeutet, dass er die Absicht hatte, gegebenenfalls von der Jagdwaffe Gebrauch zu machen. Ob er tatsächlich einen Schuss abgegeben hat, konnte nicht festge­stellt werden.

 

Zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen und Munition:

Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.         Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohn­räumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2.         Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.         Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.         Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (VwGH 29.11.1994, 94/20/0036 u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betreten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitz­nahme.

Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäuden und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehinderten Zugriffes zu Waffen durch Personen, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (z.B. Mitbewohner), bzw. durch rechtmäßig Anwesende (z.B. Handwerker). Der Zugriff auf zugängliche Waffen durch Unbefugte kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Waffen ungeladen im nicht versperrten Schrank stehen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind.

 

Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwen­dungsfähig zu machen (VwGH 26.2.1992, 91/01/0191). Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch Verwahrung der Jagdwaffen in ein- bzw. aufbruch­sicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern. Eine getrennte Verwahrung von Waffen und Munition in diesen Behältnissen ist allerdings nicht gefordert. Sollte die Ein- bzw. Aufbruchsicherheit der Behältnisse nicht gegeben sein, sind die Waffen jedenfalls durch zusätzliche Sicherungen, wie Abzugschlösser oder durch ein Stahlseil, das durch die Abzugsbügel gezogen und mittels Vorhangschloss innen am Behältnis befestigt ist, vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

Mit diesen Anordnungen verfolgt das Gesetz das Ziel, dass Jagdkarten nach menschenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausgestellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl. VfSlg. 2828/1955).

 

Im gegenständlichen Fall waren am 1. November 2013 mehrere Langwaffen und Munition in einem offen stehenden Holzschrank verwahrt gewesen. Durch die Abzugsbügel der stehend verwahrt gewesenen Langwaffen war eine Gliederkette gezogen, die aber nicht durch eine Sperrvorrichtung gesichert war. Die Lebens­gefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers, die beide keine waffen­recht­lichen Dokumente besaßen, hatten somit uneingeschränkten Zugriff zu Waffen und Munition.

 

Auch ein länger zurückliegendes Verhalten kann einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte für die Zukunft zu verweigern (VwGH 14.3.1984, 82/03/0041).

 

Gerade auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes auch der Verläss­lichkeitsbegriff im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 heranzuziehen. Als Faktoren, die die Verlässlichkeit in Frage stellen können, ergeben sich für den gegen­ständlichen Fall vor allem die Neigung zur Verletzung der waffenrechtlichen Vorschriften.

 

Durch den äußerst sorglosen Umgang mit Waffen, sei es mit der mangelnden Verwahrung bzw. das völlige Ignorieren eines ausgesprochenen Waffenverbotes und mit einer Langwaffe (samt Munition) an einer Treibjagd teilzunehmen, zeigt der Beschwerdeführer bereits ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme recht­fertigt, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben oder Gesund­heit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Auch die derzeitige, durch die Vorlage der Leberwerte untermauerte, Alkohol­abstinenz ändert nichts daran. Im Übrigen ist offenbar wieder die Einnahme von Alkohol in Kombination mit Psychopharmaka geplant (vgl. den gestellten Beweis­antrag). Auf Grund der erhöhten Bedeutung des Alkohols für den Beschwerde­führer und die Einnahme von Psychopharmaka fällt dahingehend die Zukunfts­prognose negativ aus.  

 

Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005).

 

Auf Grund dieser Ausführungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben und sein bishe­riges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer