LVwG-250064/3/SCH/CG

Linz, 07.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau B.M., x, x, vom 17. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 2015, GZ: Bi11-1-2015, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes V.M. in der sprengelfremden Volksschule F.,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Rechtsgrundlage wie folgt konkretisiert wird:

§ 47 Abs.5 Z.2 Oö. Pflichtschulorganisationgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Bescheid vom 9. Juli 2015, GZ: Bi11-1-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag der Frau B.M., x, x, vom 28. März 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter V.M. in der Volksschule F. gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idF. LGBl. Nr. 11/2015, abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden F. und L. gekommen war. Die Gemeinde F. als Schulerhalterin der sprengelfremden Volksschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Marktgemeinde L.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau B.M. rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. 

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde die angewendete Bestimmung des § 47 Oö. POG 1992 nicht weiter spezifiziert worden ist, in Anbetracht der Begründung des Bescheides kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass § 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992 zur Anwendung gekommen ist. Diesbezüglich war sohin der Spruch des Bescheides durch das Verwaltungsgericht zu konkretisieren.

 

4. Zur Sache: Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit den Gründen, die einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches entgegenstehen, auseinandergesetzt, dies offenkundig mit Blick auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Jahr 2014.

Dazu soll ergänzend noch angemerkt werden:

§ 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992 sieht vor, dass die Bewilligung versagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Hervorzuheben ist somit, dass das Gesetz ausdrücklich auf die Vorteile für den Schulpflichtigen abstellt, nicht aber auf solche, die etwa für Eltern damit verbunden sein könnten. So gesehen sind somit immer wieder ins Treffen geführte Argumente, wie der im Privatfahrzeug eines Elternteils zurücklegbare Weg zur Schule, ein allfälliger nachmittäglicher Aufenthalt bei Verwandten oder sonstige Fragen der Nachmittagsbetreuung, zwar auf den ersten Blick durchaus verständliche Vorbringen, allerdings nicht ausreichend, um auch in rechtlicher Hinsicht die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches begründbar zu machen.

Im Einzelnen ist zu den entsprechenden Beschwerdepunkten auszuführen, dass entgegen der offenkundigen Ansicht der Beschwerdeführerin schon grundsätzlich als zumutbar angesehen werden muss, dass ein bestehendes Schulbussystem von den Schülern auch in Anspruch genommen wird. Hier kann auch nicht zwischen einzelnen Schülern unterschieden werden in dem Sinne, dass die Fahrt zur Sprengelschule allgemein für die betroffenen Schüler als zumutbar bewertet wird, für ein ganz bestimmtes Schlkind allerdings nicht. Naturgemäß kann es auch bei Schülertransporten nicht eine 100 %ige Sicherheit geben, durch entsprechende Rechtsvorschriften ist allerdings vorgesorgt, diesem Zustand so nahe wie möglich zu kommen. Auch bei individueller Anreise zur Schule bzw. beim Rückweg kann keine entsprechende Garantie abgegeben werden, zumal Unwägbarkeiten im Straßenverkehr bekanntlich immer gegeben sind.

Nach den Erhebungen der belangten Behörde besteht in der Fahrtdauer zu der einen oder anderen Volksschule ein Unterschied von nur etwa einer Minute und beträgt die Fahrzeit überhaupt bloß 6 bzw. 7 Minuten. Auch wenn man den Umstand berücksichtigt, dass durch die Einhaltung von Haltestellen die Fahrt mit dem Schulbus wohl etwas länger dauern würde als im Fahrzeug eines Elternteiles, kann dennoch die Fahrtdauer in die Sprengelvolksschule als immer noch sehr kurz bewertet werden.

An dieser Betrachtung ändert sich auch nichts, wenn anstelle eines speziellen Schulbusses allenfalls ein Postbus im öffentlichen Linienverkehr benützt wird. Auch für die Fahrgäste hier gilt grundsätzlich, dass diese Beförderungsart als sicher und zumutbar angesehen werden muss. Innerhalb größerer Städte besteht zudem gar kein eigenes Schulbussystem, hier sind grundsätzlich die allgemeinen öffentlichen Verkehrsmittel von den Schülern zu benützen. Würde man diesen Umstand den Schulkindern nicht zumuten wollen, kämen sie wohl kaum in einer halbwegs angemessenen Zeit von zu Hause zur Schule und wieder zurück.

Zur Frage von vorhandenen Freundschaften aus der Kindergartenzeit, die dem Volksschulkind weiterhin erhalten bleiben sollen, ist, ohne die Bedeutung hier schmälern zu wollen, doch zu bemerken, dass viele Kinder davon betroffen sind. Freundschaften können aber auch außerhalb des Schulbetriebes, wenn darauf Wert gelegt wird, weiterhin gepflogen werden. Auch dürfte allgemein bekannt sein, dass Volksschulkinder durchaus in der Lage sind, neue Bekanntschaften und auch Freundschaften zu schließen, sodass das Kind ja nicht von einem Tag auf den anderen plötzlich für längere Zeit ganz ohne Freunde dasteht.

Auch ist es wichtig, dass sich ein Schulanfänger im Leben sozialen Herausforderungen stellt und seine Position in der Klassengemeinschaft findet. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, dass solche allgemeinen Aussagen nicht immer gerade auf das betroffene individuelle Kind passen müssen. Um allerdings Besonderheiten eines bestimmten Kindes berücksichtigen zu können, etwa im Sinne einer möglichen außergewöhnlichen psychischen Belastung, müssten diese auf entsprechende fachliche Befunde gestützt sein, um abweichend von diesen generellen Aussagen eine Entscheidung im Sinne eines darin begründeten sprengelfremden Schulbesuches zuzulassen (vgl. LVwG-250065/7 vom 27.08.2015).

 

5. Wenn in der Beschwerdeschrift auch auf die Schülerzahlen in den beiden betroffenen Volksschulen eingegangen wird, so muss hier bemerkt werden, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf allfällige darin begründete Versagungsgründe stützt, sondern bloß die Stellungnahme einer Schulleitung zitiert. Wenngleich in § 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992 von den Interessen bei der Schulsprengelfestsetzung die Rede ist, kann dies nicht so verstanden werden, dass die Schülerzahlen, wenn sie bei der sprengelfremden Schule rückläufig sind, durch zu genehmigende sprengelfremde Schulbesuche aufgefüllt werden müssten. Bei der Sprengelfestsetzung geht es vielmehr darum, die im betroffenen Gebiet wohnenden Schulkinder insofern gleichmäßig aufzuteilen, als dadurch ein zumutbarer Schulweg für alle betroffenen Kinder durch den Bestand der Schule gewährleistet werden soll. Laut veröffentlichten Zahlen im Bundesland Oberösterreich sind seit dem Jahr 2009 72 Volks-, Sonder-, Haupt- und Neue Mittelschulen aufgrund von Schülerschwund geschlossen worden. Alleine 2015 werden in Oberösterreich 4 Volksschulen geschlossen.

Angesichts dieser Tatsachen ist es nicht unschlüssig, wenn sowohl die betroffenen Gemeinden als auch die Schulbehörden ihre Vorgangsweise auch darauf ausrichten. Dies kann naturgemäß zur Folge haben, dass ein ähnlich gelagerter Fall in der Vergangenheit allenfalls noch anders entschieden wurde als dies nunmehr erfolgt, begründet eben in einem vermehrten Augenmerk auf die Wahrung der bei der Sprengelfestsetzung relevanten Interessen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n