LVwG-601006/2/Bi

Linz, 27.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn T P,  S.straße x E.,  P., vom 19. August 2015 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 12. August 2015, VerkR96-5758-2015, wegen Übertretungen des KFG 1967

und Übertretung des FSG verhängten Strafen  

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis festgesetzten Geldstrafen werden ebenso bestätigt wie die (jeweils 10% der Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro, betragenden) Verfahrenskostenbeiträge.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge von 1) und 2) je 16 Euro, 3) 36,30 Euro und 4) 12 Euro, gesamt 80,30 Euro, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1)  §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 37 Abs.3 Z1 iVm 1 Abs.3 und 2 Abs.1 Z1 FSG und 4) §§ 98 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG und § 58  Abs.1 KDV Geldstrafen von  1) und 2) je 80 Euro (je 36 Stunden EFS), 3) 183 Euro (72 Stunden EFS) und 4) 60 Euro (24 Stunden EFS) verhängt und ihm Verfahrenskosten von gesamt 48,30 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Höhe der Geldstrafen hat Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat, wobei festzuhalten ist, dass das Straferkenntnis im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z2 und 3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei der Meinung, dass die Strafen zu hoch bemessen seien, da durch den montierten, nicht typisierten Auspuff weder übermäßige Lärmbelästigung, Rauch übler Geruch oder Verschmutzungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Straßenbenützer gegeben gewesen sei und dies auch nicht vor Ort beurteilt und gemessen worden sei bzw werden habe können. Der Auspuff Malossi Nr.O247 besitze eine E-Nummer und es sei verabsäumt worden, diesen eintragen zu lassen. Er sei Lehrling im begonnenen 2. Lehrjahr und könne die 451,30 Euro nicht bezahlen, weil er auch die Kosten der Berufsschule zahlen müsse. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 und 3 FSG reicht von 363 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe. 

 

Dem Bf wird zur Last gelegt, am 26. Juni 2015 um 6.50 Uhr auf der L536 bei km 18.050 im Gemeindegebiet Pettenbach das Kleinkraftrad (Mofa) KI-x, Yamaha TZR50, gelenkt zu haben, an dem der nicht typisierte Sportauspuff Marke Malossi Nr. 0247 montiert gewesen sei – eine Umweltbeeinträchtigung habe bestanden wegen höheren Geschwindigkeiten und dieser sei lauter als das Original gewesen. Weiters wurde ihm zur Last gelegt, mit dem Kraftrad habe eine Geschwindigkeit von 72 km/h erreicht werden können, was durch Lasermessung – der Anzeiger M H, PI Pettenbach, habe mit einem Lasermessgerät TruSpeed Nr.4857 75 km/h auf 130 m Entfernung gemessen, wobei 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h anzuziehen sind – festgestellt worden sei. Die Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h sei um 27 km/h überschritten worden. Das Fahrzeug sei daher nicht mehr als Motorfahrrad anzusehen und daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen gewesen und er sei nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse A.    

 

Der Bf hat auf die Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 2. Juli 2015, ihm zugestellt am 6. Juli 2015, in keiner Weise reagiert und auch den verlangten Einkommensnachweis nicht vorgelegt. Ihm war in der Aufforderung mitgeteilt worden, dass seine finanziellen Verhältnisse für diesen Fall geschätzt werden, nämlich 500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt und bei der Übertretung des FSG die außerordentliche Strafmilderung angewandt – gemäß   § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Bf ist am 1999 geboren, dh nun 16 Jahre alt und damit Jugendlicher. Soweit er nicht über ausreichende Mittel verfügt, besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Er ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges KI-x, dh er hat auch die technische Ausrüstung dieses Kraftfahrzeuges zu verantworten. 

 

Das Landesverwaltungsgericht kann im Ergebnis nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der ggst Strafen den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die KFG-Strafen liegen jeweils an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens – mangels Mindeststrafe ist auch ein Unterschreiten bis zur Hälfte nicht möglich; bei der FSG-Strafe wurde der Strafsatz annähernd halbiert.  

 

Zum Beschwerdevorbringen ist zu sagen, dass der Bf weder mitgeteilt hat, welchen Lehrberuf er überhaupt ausübt noch hat er irgendwelche Belege über die konkrete Höhe seiner Lehrlingsentschädigung vorgelegt; konkret zu tragende Kosten für die Berufsschule wurden nicht einmal behauptet. Insgesamt ist das Beschwerdevorbringen dahingehend zu vage und war somit kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung zu finden, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den Geldstrafen bemessen sind.

 

Es steht dem Bf frei, unter Nachweis seines konkreten Einkommens samt der auf ihn entfallenden Kosten für die Berufsschule bei der belangten Behörde um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger