LVwG-601022/2/Bi

Linz, 14.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn B G, H, P, vom 20. August 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. August 2015, VerkR96-42233-2014/Gr-StE-p.-Akt, wegen Übertretung der StVO 1960

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 1. August 2014 um 13.53 Uhr in Linz, Wiener Straße 388, beschilderte Umleitungsstrecke infolge Sanierung des Mona Lisa-Tunnels, als Lenker des Lkw L-x herannahend hinter einem auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug, obwohl die Reihe der auf seinem Fahrstreifen anhaltenden Fahrzeuge bis zur Querstraße zurückgereicht habe, so angehalten, dass der Verkehr auf der Querstraße behindert gewesen sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er könne sich nicht erinnern, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Daraus geht hervor, dass der genannte Firmen-Lkw am 1. August 2014 gegen 13.53 Uhr im Zuge der beschilderten Umleitungsstrecke, die wegen der Sanierung des Mona Lisa-Tunnels eingerichtet worden war, die Wiener Straße stadtauswärts befuhr, wobei er nicht vor der Kreuzung mit der Zeppelinstraße/Lunzerstraße anhielt, obwohl sich in der Kreuzung bereits erkennbar ein Rückstau gebildet hatte, sondern noch in die Kreuzung einfuhr und staubedingt nahe des Kreuzungsmittelpunktes zum Stehen kam. Laut Bericht des Meldungslegers GI G P, SPK Linz, VI Nietzschestraße, wurde durch das Verhalten des Lkw-Lenkers der Lenker eines Linz AG-Linienbusses am Linkseinbiegen gehindert und in weiterer Folge der Querverkehr auf der Zeppelinstraße am Durchfahren der Kreuzung in Richtung Lunzerstraße gehindert. Eine Anhaltung des Lkw sei verkehrstechnisch nicht möglich gewesen.

 

Die Zulassungsbesitzerin des Lkw, die W & R S & S GmbH,  F. Straße, L, hat – unbestritten – den Bf als Lenker zur Vorfallszeit benannt.

Der oben angeführte Bericht wurde dem Bf mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. November 2014 zur Kenntnis gebracht, worauf er in seiner Äußerung lediglich darauf verwies, er könne sich nicht erinnern, ein solches Delikt begangen zu haben.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 18 Abs.3 StVO 1960 lautet: „Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.“

 

Die Schilderung der vom Bf hervorgerufenen Verkehrssituation durch den Meldungsleger ist insofern schlüssig, als diesem als Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden kann, sich im täglichen Verkehrsgeschehen ergebende Verkehrssituationen richtig wiederzugeben und zu beurteilen.

Die Verantwortung des Bf stellt keine Bestreitung dieser Schilderung dar noch liefert sie sonst ein Argument, das die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen geeignet wäre oder sonst eine andere Sicht auf die geschilderte Verkehrslage ermöglichen könnte. Der Umstand, dass dem Bf aus welchen Gründen auch immer die Erinnerung daran fehlt – was angesichts der bereits vergangenen Zeit seit 1. August 2014 nicht verwunderlich ist – lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass sich der geschilderte Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie ihn der Meldungsleger durchaus glaubhaft geschildert hat.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel daran, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 VStG bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheits­strafe reicht.

 

Der Bf ist unbescholten, was laut Begründung des Straferkenntnisses von der belangten Behörde als mildernd berücksichtigt wurde, erschwerend war nichts. Der Bf hat auch der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (1800 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht widersprochen, die damit auch dem Beschwerdeverfahren zugrundezulegen war.

  

Das Landesverwaltungsgericht vermag im Ergebnis nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine weitere Strafherabsetzung. Damit soll auch der Bf in Zukunft zur genauesten Beachtung der Verkehrsvorschriften veranlasst werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger