LVwG-650441/12/Bi

Linz, 31.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C W, S.weg x, B.l, vertreten durch Herrn RA Mag. W H, S, vom 16. Juli 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Juni 20154, VerkR21-454-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ua, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. August 2015

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) in Bestätigung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 16. Februar 2015, VerkR21-454-2014, ua gemäß §§ 7, 8, 24, 25, 26 und 30 FSG und   § 2 Nachschulungsverordnung die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B – Führerschein ausgestellt von der BH Schärding am 23. Dezember 2013 zu Zl. 13487495 – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides am 18. Februar 2015 entzogen. Ihm wurde das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden angeordnet die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung im Sinne des § 8 FSG. Außerdem wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 18. Juni 2015.  

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Auf ausdrücklichen Antrag wurde am 28. August 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bf durchgeführt. Der Bf und der Vertreter der belangten Behörde waren entschuldigt.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 19. Jänner 2015 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einem Lenkverbot für acht Monate in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden sei, weil er am 10. August 2014 gegen 23.30 Uhr im Gemeindegebiet von Rotthalmünster ein Fahrzeug gelenkt und die gemessene Blutalkoholkonzentration 2,03 %o ergeben habe. Er habe bei einer Geburtstagsfeier bewusst lediglich drei Bier getrunken, allerdings mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass ihm mehrere Schnäpse ins Bier geschüttet worden seien. Da er auf eine Fahrerlaubnis in Deutschland nicht angewiesen sei, habe er dort seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Er sei vollkommen unbescholten, insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine Trunkenheitsfahrt vorgelegen, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet worden wäre; einziges Faktum sei die im August 2014 in Deutschland begangene Tat, wobei er auch hier auf den Alkoholkonsum geachtet habe. Sein einwandfreies Verhalten vor und nach dem Vorfall vom August 2014 hätte die Behörde berücksichtigen müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher ermessens­fehlerhaft und inhaltlich rechtswidrig. Sowohl die Entziehung seiner Lenkberechtigung als auch die angeordnete Nachschulung, die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amts­ärztlichen Gutachtens seien unberechtigt. Die Behörde könne bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht wegen des einen Vorfalls von einem generell alkoholauffälligen Kraftfahrer ausgehen und Konsequenzen setzen bzw einfordern, die bei allgemeinen mehrfachen Alkoholauffälligkeiten angebracht seien.

Die Verlängerung der Entziehung um 2 Wochen sei überhaupt rechtswidrig; es habe lediglich im Jahr 2013 einen Strafbescheid der BH Ried/I gegeben, weil der Anhänger seines Zugfahrzeuges technische Mängel aufgewiesen habe. Das sei in keinem Zusammenhang mit einer Alkoholfahrt gestanden, weshalb die Verlängerung der Entziehung rechtswidrig sei.

Die Behörde habe hinsichtlich des Belassens der Lenkberechtigung der Klasse AM ausgeführt, dass in der Regierungsvorlage der 14. FSG-Novelle der Fall „eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre“. Die belangte Behörde meine aber, er sei selbständig, könne seine Arbeitszeiten frei wählen und könne Besorgungen durch Personal vornehmen lassen und im Übrigen würden zwischen Ried/I und Schärding öffentliche Verkehrsmittel verkehren; sie habe damit das Vorliegen eines ihm zugutekommenden Falles verneint. Er sei aber gezwungen, zwischen seinen Betriebsstätten in Schärding und Ried/I zu pendeln, wenn wieder kurzfristig Servicepersonal ausfalle oder es zu Problemen mit der Abrechnung komme. Aufgrund der Betriebszeiten seiner Gaststätten verlagere sich sein Bedürfnis in Zeiten, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, sodass er auf eine eigene Fahrmöglichkeit, dh zumindest auf die Lenkberechtigung der Klasse AM, angewiesen sei, um dem vernünftigen Aufrechterhalt seines Betriebes zu genügen. Die belangte Behörde hätte ihm bei richtiger rechtlicher Würdigung zumindest die Lenkberechtigung der Klasse AM belassen müssen. Beantragt wird die Behebung des angeführten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu die Entziehungsdauer entsprechend herabzusetzen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die von der Staatsanwaltschaft Passau eingeholten Unterlagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bf gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt wurden. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf wurde als Lenker eines Pkw am 10. August 2014 gegen 23.30 Uhr in Rotthalmünster von einem Beamten der PI Bad Griesbach angehalten und eine Atemalkoholuntersuchung (1,00 mg/l AAG) sowie im Rahmen einer klinischen Untersuchung um 23.55 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt, die laut Auswertung durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittel­sicherheit einen Mittelwert von 2,03 %o BAG ergab.

Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Passau sei er am 10. August 2014 gegen 23.30 Uhr mit dem Pkw SD-x auf der Staatsstraße 2110, 94094 Rotthalmünster, gefahren, obwohl er infolge vorangegangenen Alkohol­genusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei ihm am 10. August 2014 um 23.55 Uhr entnommene Blutprobe habe einen BAG von 2,03 %o ergeben. Seine Fahruntüchtigkeit hätte er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Er habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr­zeugen erwiesen und werde beschuldigt, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug  sicher zu führen, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. 

Der Bf wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 19. Jänner 2015, AZ: 6 Cs 26 Js 10360/14, gemäß §§ 316 I, II, 69, 69a und 69b StGB einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr – rechtskräftig festgestellt aufgrund rechtswirksamer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch – schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Ihm wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen mit der Folge, dass er von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen dürfe und die Verwaltungsbehörde dürfe ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.

 

Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Passau über ein Ermittlungs­verfahren gegen den Bf wegen Trunkenheit im Verkehr wurde dem Bf mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2015, VerkR21-454-2014, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, dh 18. Februar 2015, entzogen, ihm das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins – zu Zl. 13487495 ausgestellt am 23.12.2013 von der BH Schärding – angeordnet. Weiters wurde ihm die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme und eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker auferlegt.

Im nach Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid durchgeführten Verfahren wurde der auf einer Privatanzeige basierende Vorwurf zu VerkR96-1236-2015 geprüft, der Bf habe am 20. Februar 2015 gegen 9.50 Uhr den Pkw SD-x in Schärding auf der Bahnhofstraße gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, das Verfahren aber wegen Nichterweisbarkeit eingestellt.

 

Sodann erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid, in dessen Punkt III. der Antrag des Bf, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 57 Abs.1 und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Bf hat in der Beschwerde den Antrag gestellt, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen – der Antrag wurde mit h. Beschluss von 3. August 2015, LVwG-650441/3/Bi, gemäß § 22 Abs.2 VwGVG abgewiesen (Zustellung laut Rückschein am 6. August 2015).

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Rechtsvertreter des Bf die Rechtslage erörtert.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.2 FSG sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvor­schriften zu beurteilen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Bf hat laut rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Passau am 10. August 2014 gegen 23.30 Uhr einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei die um 23.55 Uhr dem Bf abgenommene Blutprobe einen Blutalkohol­gehalt von 2,03 %o aufwies. Aus dem Strafbefehl geht zwar hervor, dass beim Bf eine Atemalkoholuntersuchung durchgeführt worden sei, die 1,00 mg/l AAG ergeben habe, jedoch ist den Unterlagen dazu keine Uhrzeit zu entnehmen, sodass die Einhaltung der vorgeschriebenen 15minütigen Wartezeit nicht gesichert ist. Die Blutabnahme erfolgte um 23.55 Uhr, die Blutprobe wurde vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgewertet und der aus insgesamt 4 Auswertungen errechnete Mittelwert von 2,03 %o BAG vom Bf nicht bestritten.

Auch wenn er die Ansicht vertritt, er habe nur drei Halbe Bier getrunken, die nach seiner Vermutung hineingeschüttetem Schnäpse habe er daher nicht zu verantworten, ist ihm die Wirkung der von ihm konsumierten alkoholischen Getränke, die deutlich über der Spürbarkeitsgrenze liegen musste, zuzurechnen.    

 

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bf am 10. August 2014 gegen 23.30 Uhr einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von jedenfalls 2,03 %o BAG gelenkt und damit unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung nach inländischen Rechts­vorschriften den Tatbestand gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1950 verwirklicht hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.3 2.Satz FSG ist, wenn für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt sind, für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; ausgenommen sind – hier nicht vorliegende – Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen ist, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerschein­register einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungs­strafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Gemäß Abs.2 Z12 dieser Bestimmung sind ua Übertretungen gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.    

Gemäß § 30a Abs.3 FSG treten die in den § 7 Abs.3 Z 14 oder 15, § 25 Abs.3 2. Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechts­folgen des § 25 Abs.3 2. Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Der Bf war mit Straferkenntnis der BH Ried/Innkreis zu VerkR96-17903-2013 einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967, begangen am 19. November 2013, schuldig erkannt worden, weshalb im Führerscheinregister (FSR) eine Vormerkung auf der Grundlage des § 30a FSG eingetragen war, wirksam mit 19. November 2013, dh der am 10. August 2014 verwirklichte Tatbestand ereignete sich innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren. Da § 25 Abs.3 FSG den Eintritt der Rechtsfolgen der Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Wochen nicht an einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Vormerkung und der bestimmten Tatsache (zB Alkohol) knüpft, war diese Vormerkung im Sinne des § 25 Abs.3 2. Satz FSG zu berücksichtigen und die Entziehungsdauer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu verlängern.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Eine beantragte Herabsetzung der Entziehungsdauer war daher ausgeschlossen, zumal ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Alkoholdeliktes festgesetzt wurde. Von einem  Ermessensfehler im Sinne des Beschwerdevorbringens kann daher keine Rede sein.

Die Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen, nämlich § 24 FSG, für den gleichen Zeitraum wie die Entziehung der Lenk­berechtigung.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Gemäß § 24 Abs.3 2. Satz Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der – hier nicht zutreffenden – Bestimmungen des Abs. 3a wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Gemäß  dem 5. Satz dieser Bestimmung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß   § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungs­dauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Damit sind die im Bescheid auf der Grundlage des § 24 Abs.3 FSG getroffenen Anordnungen ebenfalls im Gesetz festgelegte Rechtsfolgen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO, dh die Anordnungen liegen nicht im Ermessen der Behörde und sind auch bei erstmaliger Begehung vorgesehen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 NachschulungsVO ist der Kurstyp „Nachschulung für alkoholauffällige Lenker“ bei Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss vorge­sehen, dh auch bei erstmaliger Begehung und nicht erst, wie der Bf meint, „bei allgemeinen mehrfachen Alkoholauffälligkeiten“.  

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen Entziehungs­bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Eine einstweilige Belassung der Lenkberechtigung für die Klasse AM, wie sie der Bf aus wirtschaftlichen Überlegungen für gerechtfertigt erachtet, ist insofern nicht vorgesehen, als der Begriff der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ein umfassender und nicht auf einzelne Klassen beschränkt ist. Die Verkehrs­zuverlässigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar, die nicht teilbar ist (vgl VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011). Die Sinnesart im Sinne des § 7 Abs.1 FSG bezieht sich nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen (vgl E 27.6.2000, 99/11/0384).

 

Die auf der Grundlage des § 57 AVG erfolgte Zurückweisung des Antrages, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde im Beschwerde­verfahren nicht ausdrücklich angefochten und auch in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger