LVwG-600984/7/Br

Linz, 14.09.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des P B, geb. x, A, L, vertreten durch RA Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 07.07.2015,  Zl.: VerkR96-614-2015, nach der am 14. 09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Punkt 1) und 3) als unbegründet abgewiesen;

im Punkt 2) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt wird.

 

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Punkte 1) und 3) ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 60 und 30 Euro auferlegt;

          Zu Punkt 2) entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag.

           

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer, wegen der Verstöße nach der EG-VO 3821/85 und Art. 34 Abs.3 lit.a EG-VO 165/2014 iVm § 134 Abs.1 KFG  Gesamtgeldstrafen in der Höhe von 300 Euro, 10 Euro und 150 Euro, sowie für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von  60, 2 und 30 Stunden) verhängt.

Wörtlich wurden wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

„1) Sie haben als Fahrer des angeführten Lastkraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I (anlog) ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf

Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Es wurden nicht entweder die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage oder/und eine Bescheinigung im Sinne des Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie EG 22/2006 (Formblatt über lenkfreie Zeiten wie z.B. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht, Krankenstand, Nichtlenken) dem Kontrollorgan vorgelegt.

 

HINWEIS: Dies stellt anhand der Kategorisierung des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwer wiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Rohrbach, Nr. 127 bei km 32.900.

Tatzeit: 23.03.2015, 19:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 lit. a EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Lastkraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, auf dem am 23.03.2015 verwendeten Schaublatt bei Beginn der Benutzung den Zeitpunkt nicht richtig auf dem Schaublatt vermerkt, da auf diesem der 20.03.2015 als Tagesdatum angeführt wurde. 

 

HINWEIS: Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Rohrbach, Nr. 127 bei km 32.900.

Tatzeit: 23.03.2015, 19:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 6 lit. b EG-VO 165/2014.

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Lastkraftwagens, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstieg, obwohl Sie sich als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die gemäß Absatz 5 lit. iv aufzeichnungspflichtige Zeit von Hand lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes auf diesem einzutragen. Es fehlte der manuelle Nachtrag der Ruhezeit am 23.03.2015, von 00.00 bis 05.36 Uhr.          

 

HINWEIS: Dies stellt anhand der Kategorisierung des Anhanges IIII der

Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Rohrbach, Nr. 127 bei km 32.900. Tatzeit: 23.03.2015, 19:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 lit.a EG-VO 165/2014

 

Fahrzeug;

Kennzeichen RO-x, LKW, MAN TGA, weiß“

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde aus:

„Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach vom 30.3.2015, VStV/915100147916/001/2015, erging von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung.

Sie erhoben dagegen mit Schreiben vom 22.4.2015 Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens.

 

Am 27.5.2009 erging von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach an Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung bis zum 22.6.2009 als auch eine Übermittlung des vollständigen Aktes per E-Mail.

 

(an dieser Stelle zitierte die Behörde die vom Berufungswerber erstattete Stellungnahme, dieser zur Folge er das Fahrzeug nach dreimonatiger Stehzeit erstmals wieder in Betrieb genommen gehabt hätte und daher keine Schaublätter über die zurückliegende Zeit vorgelegt werden hätten können und am Kontrolltag die Zeitspanne von 0:00 Uhr bis 05:36 Uhr nicht als Ruhezeit zu beurteilen gewesen wäre, so darin sinngemäß).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:

 

Artikel 15 Absatz 7 lit. a EG-VO 3821/85 lautet: "Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)          die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii)         die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii)        alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage."

 

Unter Hinweis auf den oben angeführten Absatz 7 hätten Sie bei der Kontrolle am 23.3.2015 die angeführten Schaublätter vorweisen müssen. Auch haben Sie keine Bestätigung über Ihren Urlaub vorweisen können. Aus diesem Grund war mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Art. 34 Abs. 3 lit. a EG-VO 165/2014 lautet: Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen.

 

Sie haben gegenüber dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht angegeben, dass Sie mit dem LKW selten fahren und sich bei den Sozialvorschriften hinsichtlich EG-Verordnung nicht auskennen. Der von Ihnen ins Treffen geführte Grund - Stillstand des Fahrzeuges von ca. 3 Monaten - stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden. Bei Punkt 3. dieses Straferkenntnisses wurden auch die Bestimmungen den § 20 VStG angewendet.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Was die Strafbemessung betrifft, ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Berechnung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nichtig gute, da bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über Sie insgesamt 48 (in Worten achtundvierzig) Verwaltungsvorstrafen aufscheinen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ist der Ansicht, dass die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sind. Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geschätzten und von Ihnen nicht widersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen diesbezüglich angepasst. Im Übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

“In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das meinem bevollmächtigten Vertreter am 7.7.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-614-2015, innerhalb der offenen Beschwerdefrist von vier Wochen die

 

Beschwerde

 

an das Verwaltungsgericht.

 

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich am 23.3.2015 um 19:00 Uhr auf der Landstraße Nr. 127 bei km 32.900 in der Gemeinde Kleinzell im Mühlkreis mit dem LKW MAN/TGA mit dem behördlichen Kennzeichen RO-x

 

1.    als Fahrer des angeführten LKWs die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I des Art. 15 Abs. 7 lit. a EG-VO 3821/85 (analog) ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, vorlegen können muss.

 

Hierzu wurde weiters ausgeführt, dass ich weder die verwendeten Schaublätter, der vorausgehenden 28 Tage noch ein Formblatt über lenkfreie Zeiten, wie z.B. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht, Krankenstand oder Nichtlenken, dem Kontrollorgan vorgelegt habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a EG-VO 3821/85 begangen habe,

 

2.    als Fahrer des angeführten LKWs auf dem am 23.3.2015 verwendeten Schaublatt bei Beginn der Benutzung den Zeitpunkt nicht richtig auf dem Schaublatt vermerkt habe, da auf diesem der 20.3.2015 als Tagesdatum angeführt wurde, und hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 6 lit. b EG-VO 165/2014 begangen habe und

 

3. als Fahrer des angeführten LKWs, obwohl ich mich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen habe, die aufzeichnungspflichtige Zeit von Hand lesbar auf dem Schaublatt einzutragen. Es fehlte laut dem angefochtenen Straferkenntnis der manuelle Nachtrag der Ruhezeit am 23.3.2015 von 00:00 bis 05:36 Uhr wodurch ich eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs.3 lit.a EG-VO 165/2014 begangen habe.

 

Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-614-2015, wird mit dieser Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden insbesondere die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

Hierzu bringe ich vor, dass ich den LKW MAN/TGA mit dem behördlichen Kennzeichen RO-x erst kurz vor 19:00 Uhr des 23.3.2015 nach einer Stehzeit von ca. drei Monaten in Betrieb genommen habe, sodass eine Verpflichtung, einem Kontrollorgan die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage oder ein Formblatt über lenkfreie Zeiten vorzulegen, nicht besteht.

 

Unter Berücksichtigung meiner obigen Verantwortung, hat für mich auch keine Verpflichtung zum manuellen Nachtrag einer Ruhezeit am 23.3.2015 zwischen 0:00 Uhr und 5:36 Uhr bestanden, weil der Lastkraftwagen von mir nach einer Stehzeit von ca. 3 Monaten erstmalig auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen wurde und daher der Zeitraum von 0:00 Uhr bis 5:36 Uhr am 23.3.2015 nicht als Ruhezeit zu beurteilen ist.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Beschwerde den

Beschwerdeantrag,

 

1.    eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2.    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-614-2015, zur Gänze zu beheben und hilfsweise

3.    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-614-2015, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zurückzuverweisen.

 

M, am 4.8.2015                                                                     P B

 

 

 

II.1. Damit vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses  nicht aufzuzeigen.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 10.08.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde zum Ausdruck gebracht mit der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt zu sehen, welche im Straferkenntnis nicht Berücksichtigung gefunden hätten.

 

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch Überprüfung des Schaublattes durch den Amtssachverständigen TOAR Ing. K im Rahmen einer im Beisein des Richters erfolgten Sichtung des Schaublattes. Darüber wurde ein Aktenvermerk gelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat nach § 44 Abs.1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde darüber  hinaus vom Beschwerdeführer gesondert beantragt, jedoch erschien der dazu persönlich geladene Beschwerdeführer aus angeblich familiären Gründen nicht.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde an oben angeführter Örtlichkeit und Zeit als Lenker des nach dem Kennzeichen bestimmten und im Güterverkehr verwendeten Lastkraftwagenzuges zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurden die oben bezeichneten und von der Behörde bestraften Mängel festgestellt und gestützt auf die Anzeige diese als erwiesen erachtet.

Mit den pauschal gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermochte diesen auf Fakten basierenden Vorwürfen nicht entgegen getreten werden.

Gegenüber dem Meldungsleger GrInsp. Z gab der Beschwerdeführer als Lenker sinngemäß an, nur selten mit diesem Lkw zu fahren und sich bei den Sozialvorschriften bzw. den EG-Bestimmungen nicht auszukennen. Das Datum am Schaublatt habe er irrtümlich falsch eingetragen.

Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 an die 60 (in Worten: sechzig) kraft- u. straßenverkehrsrechtliche Vormerkungen aufweist. Daraus ist der unzweifelhafte Schluss zu ziehen, dass er sich mit den gesetzlich geschützten Werten dieses Rechtsbereiches im Grunde überhaupt nicht verbunden zu fühlen scheint.

Der Beschwerdeführer hat immer – auch wenn er längere Zeit nicht gefahren ist – den diesbezüglichen Nachweis über die letzten 28 Tage mitzuführen und vorzulegen, sowie die erforderlichen Einträge manuell zu erfassen.

 

 

IV.1. Auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz persönlicher Ladung aus angeblich privaten Gründen nicht erschienen ist, vermochte sein Rechtsvertreter nichts Neues darzulegen. Die Behörde nahm entschuldigt an der ömV nicht teil. 

Gemäß der Zeugenaussage des einschreitenden Beamten GI Z vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an dessen zur Anzeige gebrachten Feststellungen. Aus dem vorliegenden Schaublatt lässt sich dies nachvollziehen, wobei seitens des Landesverwaltungsgerichtes bei einer sich bietenden Gelegenheit die Anzeigeteile auch noch einem techn. Amtssachverständigen vorgelegt und von diesem bestätigt wurden. Ein Datumsfehler bei der Einlage des Schaublattes kann jedoch auch einmal einem sonst durchaus sorgfältigen Menschen unterlaufen. Ein Strafbedarf – auch nicht in der symbolischen Höhe von lediglich 10 Euro -  vermag darin jedoch nicht erblickt werden. Den im Punkt 1) und 3) zur Last gelegten Regelverstößen ist zumindest ein auf Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten zuzuordnen. Die Rechtsunkenntnis vermöchte den Beschwerdeführer  ebenfalls nicht von einer Bestrafung bewahren. Der Umstand einer dreimonatigen Stehzeit des Fahrzeuges befreit nicht von der hier angelasteten Nachweispflicht mittels des vorgesehenen Formblattes.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bereits oben zitierten zutreffenden Ausführungen der Behörde verwiesen. Mit der eventualiter beantragten Zurückverweisung übersieht der Beschwerdeführervertreter, dass dies verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist, weil das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.  

 

VI. Zum Strafausspruch:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die volle Ausschöpfung des Rahmens iSd § 20 VStG wurde im Punkt 3.)  die Mindestgeldstrafe bereits um die Hälfte reduziert, sodass mit Blick auf die Mindeststrafen auch in der Strafzumessung kein Ermessensfehler erblickt werden kann.

Den Punkt 2) betreffend ist auszuführen, dass einerseits in einer Geldstrafe von 10 Euro kein präventiver Zweck gesehen werden kann und andererseits ein bloßer Irrtum in der Datumsbezeichnung als minderer Grad des Versehens anzusehen ist und demnach nicht als strafwürdig qualifiziert zu werden vermag.

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Z4., die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die Formulierung „hat“ ist dahingehend auszulegen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch darauf besteht.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r