LVwG-550052/12/Wim/AK

Linz, 15.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Ehegatten H und L Z, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 2005, GZ: Wa10-85-2002-Ms, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilli­gung an die Landeshauptstadt Linz und die Gemeinde L zur Neuer­richtung einer bestehenden Brücke über den xbach samt Einräumung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerde­führer während der Baudurchführung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und das Ansuchen um wasser­rechtliche Bewilligung abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Konsenswerberinnen die wasser­rechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung der im Verlauf der Straße auf den Grundstücken Nr. x, KG P, und Nr. x, KG L, bestehenden Brücke über den xbach und zur vorübergehenden Grundin­anspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. x, KG L, zum Zweck der Zu- und Abfuhr, zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten usw. sowie zur Baudurchführung im unbedingt erforderlichen Ausmaß, voraussichtlich 50 , erteilt.

 

Diesbezüglich bestätigende Berufungsentscheidungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurden insgesamt dreimal durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung behoben, dass für die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Grundstückbenutzung der genaue Verlauf der Grundstücksgrenze bekannt sein müsse. Bei der Festlegung einer nicht im Grenzkataster eingetragenen Grund­grenze sei nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf maßgeblich (siehe zuletzt VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/07/0179-7).

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 14. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugen­schein durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Möglichkeiten besprochen, wie die Angelegenheit dauerhaft einer Lösung zuge­führt werden könnte. Insgesamt hat sich dabei gezeigt, dass nach den gutachtlichen Ausführungen des Amtssach­verständigen für Vermessungstechnik der natürliche Verlauf der Grundgrenze im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung wegen zu ungenauer alter Planunterlagen nicht festgestellt werden kann und nur über die Einbringung eines Grenzfeststellungsantrages nach § 850 ff ABGB beim zuständigen Bezirksgericht durch die Antragstellerin Gemeinde L als Grundnachbarin des strittigen Grenzverlaufes definitiv eine rechtsgültige Grenze geschaffen werden kann.

 

Die Gemeinde L hat sich jedoch ausdrücklich geweigert, auch nach Rechtsbelehrung über die Folgen, einen solchen Grenzfeststellungsantrag zu stellen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert im behörd­lichen Verfahren eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Der Verpflichtung der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzu­stellen (§ 39 Abs. 2 AVG) korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermitt­lung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirken der Parteien festzu­stellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (siehe dazu VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ra 2015/03/0011 mit weiteren Nachweisen). Diese Verpflich­tung gilt auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

Da die Feststellung des natürlichen Grenzverlaufes im Zeitpunkt der Grundbuchs­anlegung aufgrund der ungenauen alten planlichen Unterlagen nicht möglich ist, wäre es ausschließlich an der Mitantragstellerin Gemeinde L gelegen, über einen solchen Grenzfeststellungsantrag letztendlich einen rechtsverbindlich gültigen Grenzverlauf zu schaffen, der die Basis für die gegenständliche wasser­rechtliche Bewilligung samt Zwangsrecht darstellen könnte.

 

Da keine Bereitschaft zur Stellung dieses Antrages besteht, wurde dieser Mitwir­kungspflicht nicht nachgekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer