LVwG-550322/23/Wim/AZ LVwG-550323/12/Wim/AZ

Linz, 08.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von M und G A,
A b N, N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2014, GZ: Wa-2014-302414/58-Gra/Lei, betreffend die Schutzgebietsanpassung des Brunnens der Wassergenossenschaft N am Grundstück Nr. x, KG N, nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

 

I.  S c h u t z g e b i e t s a n p a s s u n g :

 

Zum Schutz der im westlichen Teil des Grundstückes Nr. x,
KG N, befindlichen Wasserversorgungsanlage der Wassergenos­sen­schaft N wird in Abänderung zum Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 28. März 1969 (Wa-113-1968) nachstehende räumliche und inhaltliche Anpassung der Schutzanordnungen festgelegt:

 

Räumliche Festsetzung der Schutzzone I:

Die Schutzzone I für den Bohrbrunnen wird in Form eines Quadrates mit 5 m Seitenlänge mit der Brunnenachse im Schnittpunkt der Diagonalen festgesetzt.

 

 

Räumliche Festsetzung der Schutzzone III:

Die Schutzzone III verläuft ausgehend vom nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. x in westliche Richtung entlang der Nordgrenzen der Grundstücke Nr. x, x, x und x bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. x, von dort weiter in südliche Richtung entlang der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. x bis zum südlichsten Eck dieses Grundstückes. Von dort verläuft die Grenze der Schutzzone III weiter in östliche Richtung  auf einer gedachten Linie, welche bis zum Grenz­punkt  auf der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. x mit den Koordinaten (Y = 31.148,1 X = 361.152,9) verläuft, die Grundstücke
Nr.  x und x querend bis zum Schnittpunkt dieser gedachten Linie mit der gedachten südlichen Verlängerung der Ostgrenze des Grundstückes Nr. x Von diesem Schnittpunkt nunmehr nördliche Richtung entlang dieser gedachten Linie und der Ostgrenze des Grundstückes Nr. x zurück zum Ausgangspunkt.

     

Der angeschlossene Schutzgebietslageplan bildet einen ergänzen­den Bestandteil der Schutzgebietsfestlegung.

 

          Verbote und Gebote im Schutzgebiet:

      

Schutzzone I:

Verbote:

1.   alle Maßnahmen, die in der Schutzzone III verboten sind

2.   jede Art der Nutzung, ausgenommen für die eigene Wassergewinnung und die nötige Grundstücks- und Bestandspflege

3.   jede Lagerung, Leitung, Manipulation oder Ablagerung

4.   jegliche Aufgrabungen; Errichtung von Bauwerken aller Art, ausge­nommen der Wasserbenutzung oder dem Grundwasserschutz dienende Anlagen oder Maßnahmen

5.   jede Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

          Gebote:

1.   Die Wasserfassung ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.

2.   Die Fassungszone ist von jedem Baum- und Strauchwuchs frei zu halten.

3.   Der Bereich der Fassungszone ist so auszugestalten, dass Ober­flächenwasser von der Wasserfassung weg abfließen kann und ein Versickern hintan gehalten wird.

 

          Schutzzone III:

          Verbote:

1.   weitere Grundwasserentnahmen

2.   Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Sprengungen; Grabungen ab einer Tiefe von 6 m unter GOK, ausgenommen der gegenständlichen Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen

3.   Durchörterungen, wie Sondierungen und Bohrungen, ab einer Tiefe von 6 m unter GOK, ausgenommen der gegenständlichen Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen

 

Allgemeine Anordnungen:

1.   Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen sind an markanten Eckpunkten bzw. dazwischen in Sichtweite durch Steine mit rot gestrichenen Köpfen dauerhaft zu kennzeichnen.

2.   Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Wasserschutzgebiet, jede Verunreini­gung verboten!‘ sind an gut sichtbaren Stellen entlang der Schutz­gebiets­grenzen (z.B. im Längsverlauf oder an Querungen von Straßen, Wegen etc.) dauerhaft aufzustellen.

3.   Im Rahmen der Eigenüberwachung ist das Schutzgebiet mindestens einmal jährlich durch Begehung und Beobachtung auf Einhaltung der Anordnungen zu kontrollieren. Allfällige Missstände sind umgehend zu beseitigen, anderenfalls bei Grundwasserverunreinigung der Wasser­rechtsbehörde sofort zur Kenntnis zu bringen.

Das Ergebnis der Begehung ist unter Namhaftmachung des Durch­führenden, unter Angabe des Datums und mit Unterschrift, schriftlich im Betriebsbuch festzuhalten. Das Betriebsbuch ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.         Mit Antrag vom 8. Juni 2012 begehrte die Wassergenossenschaft (im Folgenden: WG) N die räumliche und inhaltliche Anpassung des mit Bescheid vom 28. März 1969 (Wa-113-1968) festgesetzten Schutzgebietes für den auf Grundstück Nr. x, KG N, befindlichen Bohrbrunnen an die heutigen Anforderungen.

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 23. Juni 2014, GZ: Wa-2014-302414/58-Gra/Lei, wurde unter Spruch­abschnitt I. eine Schutzgebietsanpassung der „Bohrung 3, Bohrbrunnen WG N“ vorgenommen:

 

„Zum Schutz der auf Grundstück x, KG N, befindlichen Wasserversorgungsanlage wird in Abänderung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. März 1969 (Wa-113-1968) nachstehende räumliche und inhaltliche Anpassung der Schutzanordnungen festgelegt:

...“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 28. März 1969
(Wa-113-1968) festgelegten Schutzanordnungen dem Gutachten des Amtssach­verständigen für Geohydrologie zufolge nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, weshalb nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 entsprechende Schutzgebiete zu bestimmen seien.

 

2.         Gegen diesen Bescheid, welcher den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, M und G A [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)], am 25. Juni 2014 zugestellt wurde, haben diese mit „Einspruch“ vom 29. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Konkrete Anträge wurden von den Bf nicht formuliert. Aus ihrem Vorbringen lässt sich allerdings ableiten, dass die Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014 begehrt wird, weshalb von einer Verbesserung des „Einspruchs“ abgesehen werden konnte.

 

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Gutachten des Zivilingenieurs Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. S vom 12. März 2012 das ursprünglich zugewiesene Schutzgebiet als ausreichend bewertet worden sei. Weiters werde die Liegenschaft der Bf durch die Schutzgebietserweiterung entwertet. Eine Standortverlegung der Brunnen sei daher die bessere Alternative.

 

3.1.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2015 im Marktgemeindeamt N, K, N, unter Beiziehung eines Amts­sachverständigen aus dem Fachbereich Geohydrologie. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde von keiner der Parteien gewünscht. Die Niederschrift der Verhandlung samt Beilagen ist dem vorliegenden Erkenntnis beigeschlossen, ebenso der vom Amtssachverständigen für Geohydrologie am 3. Juni 2015 nachgereichte Schutzgebietslageplan für die neue Schutzzone III der Bohrung 3 der WG N.

 

3.2.   Im Rahmen der Verhandlung wurde von den Bf klargestellt, dass sich ihre Beschwerde lediglich gegen die Festlegungen der Schutzzone III richtet. Erneut wurde betont, dass es nicht einsehbar sei, weshalb gegen ihren Willen die Schutzzone III festgelegt werde. Eine Entschädigung werde nicht verlangt, allerdings sei ihrer Ansicht nach eine Standortverlegung der Brunnen die bessere Alternative.

 

Von der WG N wurde diesbezüglich bei der Verhandlung eingeräumt, dass eine allfällige Standortverlegung des Brunnens mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre, da es sich beim gegenständlichen Brunnen bereits um die dritte Bohrung handle und erst diese ein verwendbares Trinkwasser ergeben habe.

 

3.3.      In der mündlichen Verhandlung wurden vom Amtssachverständigen für Geohydrologie zum Beweisthema der Notwendigkeit der Ausweisung der Schutzzone III räumlich als auch inhaltlich nachstehende gutachtliche Ausführungen getroffen:

 

„In Ergänzung zum fachlichen Gutachten vom Donnerstag, 2. Mai 2013 in der Verhandlungsschrift zu Wa-2014-302414/58-Gra/Lei, wird Folgendes präzisierend ausgeführt:

Eingangs wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum fachlichen Gutachten in der zuvor zitierten Verhandlungsschrift um einen eingeschränkten Verfahrensgegenstand mit einer reduzierten fachlichen Betrachtung rein auf die Anlage der WG N handelt.

 

Zur im Gutachten in der zuvor zitierten Verhandlungsschrift erwähnten fachlichen Richtlinie W 72 Schutz- und Schongebiete des ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) ist ergänzend auszuführen, dass es sich dabei um ein generelles fachliches Regelwerk handelt, welches als Hilfestellung bei der Festsetzung von Schutz- und Schongebieten österreichweit herangezogen wird.

In dieser Richtlinie ist im Hinblick auf die gegenständliche Einzelfallbeurteilung dargelegt, dass im Falle einer Verkleinerung der Zone II aufgrund der Überdeckungssituation die Grundwasserüberdeckung bis zur horizontal im Grundwasserleiter ermittelten 60-Tage-Linie nicht abgetragen oder durchlöchert werden darf. Dies ist durch die Ausweisung einer Zone III sicherzustellen (vgl. W 72 Seite 21).

Weiters ist darin dargelegt, dass über die Schutzzonen I und II (Anmerkung:  diese beiden Zonen decken in der Regel den 60-Tage-Zustrombereich ab) hinausgehende zusätzliche Schutzzonen (Schutzzone III) einzurichten sind und nur bei Wasser­ver­sorgungsanlagen geringer wasserwirtschaftlicher Relevanz bzw. Bedeutung, insbe­sondere bei günstigen naturräumlichen Bedingungen, auf eine solche Einrichtung verzichtet werden kann (vgl. W 72 Seite 13).

Zudem ist auf der gleichen Seite der Richtlinie sinngemäß dargelegt, dass Schutzgebiete (möglichst) grundstücksscharf festzusetzen sind.

All diese Vorgaben der Richtlinie W 72 wurden im bereits zuvor zitierten fachlichen Gutachten entsprechend berücksichtigt und flossen direkt in die dort erfolgte Abgrenzung der Schutzzone III ein.

Ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Wasserversorgungsanlage handelt, die weite Teile der Gemeinde mit Trinkwasser versorgt. Im konkreten bestehen aktuell 323 Anschlüsse und es werden etwa 1100 Personen versorgt.

Aus fachlicher Sicht ist diese Anlage auch auf Basis des Arbeitsbehelfes Typologie Trinkwasser-Schutzgebiete des Landes Oö. vom Jänner 2012 nicht mehr als Anlage mit untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung einzustufen, weshalb der Schutzbedarf jedenfalls über den 60-Tage-Zustrombereich hinauszugehen hat. Die gegenständliche Schutzzone III deckt etwa den 3-Monat-Zustrombereich zur Wasserfassung ab, was aus fachlicher Sicht für Anlagen dieser Größenordnung jedenfalls erforderlich ist. Gleichzeitig entspricht diese Abgrenzung den Vorgaben aus den bereits zitierten Regelwerken.

Ergänzend sei hier jedoch erwähnt, dass in diesem Gutachten auch bereits der fachlich notwendige Schutz des etwa 100 m weiter östlich des verfahrensgegenständlichen Bohrbrunnens der WG N befindlichen Bohrbrunnens der WVA N a W mitberücksichtigt und einbezogen wurde. Bei Betrachtung lediglich der Anlage der WG N wäre hingegen die Schutzzone III im östlichen Bereich, welcher ausschließlich den Grundwasserzustrom zur Anlage der WVA N a W abdeckt, entsprechend zu reduzieren. Die Schutzzone III ist daher wie folgt festzusetzen:

Die Schutzzone III verläuft ausgehend vom nördlichsten Eckpunkt des Grstk. Nr. x in westliche Richtung entlang der Nordgrenzen der Grstk. Nr. x, x, x und x bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grstk. Nr. x, von dort weiter in südliche Richtung entlang der Südwestgrenze des Grstk. Nr. x bis zum südlichsten Eck dieses Grundstückes. Von dort verläuft die Grenze der Schutzzone III weiter in östliche Richtung  auf einer gedachten Linie, welche bis zum Grenzpunkt auf der östlichen Grenze des Grstk. x mit den Koordinaten (Y = 31.148,1 X = 361.152,9) verläuft, die Grstk.
Nr. x und x querend bis zum Schnittpunkt dieser gedachten Linie mit der gedachten südlichen Verlängerung der Ostgrenze des Grstk. Nr. x. Von diesem Schnittpunkt nunmehr nördliche Richtung entlang dieser gedachten Linie und der Ostgrenze des Grstk. Nr. x zurück zum Ausgangspunkt.

 

Inhaltlich gelten in dieser Schutzzone III die gleichen Verbote und Gebote, wie sie bereits im Gutachten der eingangs zitierten Verhandlungsschrift formuliert wurden, mit den fachlichen Zielsetzungen ausschließlich des Schutzes der Grundwasserüberdeckung vor Abtrag oder Durchörterung bzw. des Ergiebigkeitsschutzes.

Mit den formulierten Anordnungen erfolgt aus fachlicher Sicht hingegen in keinster Weise eine Einschränkung der derzeit vorhandenen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der berührten Flächen, welche aktuell als Wiesen bzw. Wald genutzt werden.

 

Zur Frage, warum das festgesetzte Schutzgebiet (Schutzzone III) nicht auch die südlich der Wassergewinnungsanlage befindlichen Gewerbeareale und die dortige Kläranlage umfasst, ist festzuhalten, dass nur jene Flächen von einem Schutzgebiet zu umfassen sind, welche sich im Einzugsbereich zu einer Wassergewinnungsanlage befinden. Die angesprochenen Gewerbeareale befinden sich jedoch auf Grundlage der in der Vergangenheit durchgeführten Untersuchungen im grundwasserabstromigen Bereich. Eine Einbeziehung dieser Flächen in die zuvor beschriebene Schutzzone III  ist daher aus fachlicher Sicht weder notwendig noch im Hinblick auf die Vorgaben des § 34 Abs. 1
WRG 1959 zulässig.“

 

Vom bei der Verhandlung anwesenden Zivilingenieur Hon.Prof. Dipl.-Ing.
Dr. S, welcher das (dem verfahrenseinleitenden Antrag zugrunde liegende) Einreichprojekt vom 12. März 2012 verfasst hat, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Ich beziehe mich auf mein Gutachten, das aus meiner Sicht vollständig ist. Zu meiner Aussage in diesem Gutachten, dass kein weiterer Grundwasserschutz für die Wasser­versorgungsanlage erforderlich ist, bezieht sich dies auf die Ausweisung auf die Schutzzone 2 (bakteriologischer Schutz). Gegen die Festlegung der derzeitigen Schutz­zone 3 bestehen derzeit keine Einwendungen, die dort vorgesehenen Verbote sind bereits in unserem Projekt unter Schutzzone 2 a auf der Seite 15f definiert.“

 

3.4.   Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verhandlungsschrift vom 2. Mai 2013 ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegte Schutzzone III „in ihrer Ausdehnung die beiden Wasserfassungen der Wassergenossenschaft N und Wasserversorgungsanlage N a W umfasst und schützt“ (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom
2. Mai 2013 zu GZ: Wa-2014-302414/58-Gra/Lei).

 

Im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2014 wurden die zum Schutz der beiden Wasserfassungen - jene der WG N und jene der Wasserversorgungsanlage N a W - vorgenommenen Schutzgebietsanpassungen lediglich hinsichtlich der WG N als Bescheidadressatin verfügt.

 

Wie ausgeführt, wurde bei der am 1. Juni 2015 vor dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen für Geohydrologie klargestellt, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage der WG N aufgrund der etwa 1.100 versorgten Personen nicht mehr um eine Anlage mit untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung handelt, weshalb der Schutzbedarf jedenfalls über den 60-Tage-Zustrombereich (also Schutzzone II) hinauszugehen hat. Schutzzone III ist aus fachlicher Sicht für Anlagen dieser Größenordnung jedenfalls erforderlich.

 

Allerdings wurde vom Amtssachverständigen für Geohydrologie auch ausgeführt, dass durch die im angefochtenen Bescheid festgelegte Schutzzone III bereits der fachlich notwendige Schutz des etwa 100 m weiter östlich des verfahrens­gegenständlichen Bohrbrunnens der WG N - ebenfalls auf Grundstück Nr. x befindlichen - Bohrbrunnens der Wasserversorgungsanlage N a W mitberücksichtigt und einbezogen wurde. Bei ausschließlicher Betrachtung der Anlage der WG N ist hingegen die Schutzzone III im östlichen Bereich, welcher ausschließlich den Grundwasserzustrom zur Anlage der Wasserversorgungsanlage N a W abdeckt, entsprechend zu reduzieren.

 

3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie, das im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, dem auch nicht auf gleicher fach­licher Ebene seitens der Bf entgegengetreten wurde.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet:

 

„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

 

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“

 

4.2.   Wie festgestellt, beinhaltet die im angefochtenen Bescheid festgelegte Schutzzone III bereits den fachlich notwendigen Schutz des Bohrbrunnens der Wasserversorgungsanlage N a W.

 

Nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides vom 23. Juni 2014 ist allerdings klar, dass lediglich die Schutzgebietsanpassung der „Bohrung 3, Bohrbrunnen WG N“ vorgenommen werden sollte (siehe auch die Spruchformulierung: „Zum Schutz der auf Grundstück x, KG N, befindlichen Wasserversorgungsanlage ...“).

 

Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 haben sich grundsätzlich an den begünstigten Wasserberechtigten und die betroffenen Grundeigentümer zu richten (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 34, Rz 9).

 

Jener Teil der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Schutzgebiets­anpassung, der den notwendigen Schutz des Bohrbrunnens der Wasserversor­gungs­anlage N a W mitberücksichtigt und einbezogen hat, wäre daher - neben den Grundeigentümern - auch an die Wasserberechtigte des Bohrbrunnens der Wasserversorgungsanlage N a W in einem eigenständigen Verfahren zu richten gewesen.

 

Abgesehen davon, dass der Wasserberechtigten der Wasserversorgungsanlage N a W im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen ist, sind Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG - ungeachtet ihrer dinglichen Wirkung - an denjenigen zu adressieren, an den sich die normative Anordnung richtet bzw. wem gegenüber die behördliche Verfügung Wirkung erzeugt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 440).

 

Bei - hier also verfahrensgegenständlicher - ausschließlicher Betrachtung der Anlage der WG N ist die Schutzzone III im östlichen Bereich entsprechend zu reduzieren. Dies schließt selbstverständlich eine Schutzgebiets­anpassung für den Brunnen der Wasserversorgungsanlage N a W in einem gesonderten Verfahren nicht aus.

 

Der aus dem Spruch ersichtliche, ausschließlich dem Schutz des Brunnens der WG N dienende, verbleibende Teil der Schutzgebietsanpassung in Form der Schutzzone III ist (wie festgestellt) jedenfalls zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der WG N gegen Verunreinigungen oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG erforderlich.

 

Hinsichtlich des Einwandes der Bf, wonach im Gutachten des Zivilingenieurs für Erdölwesen vom 12. März 2012 das ursprünglich zugewiesene Schutzgebiet als ausreichend bewertet worden sei, wurde vom Zivilingenieur Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. S in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich diese Aussage auf die Ausweisung auf die Schutzzone 2 (bakteriologischer Schutz) bezogen hat sowie dass gegen die Festlegung der derzeitigen Schutzzone III derzeit keine Einwendungen bestehen.

 

Der Vorschlag der Bf, eine Standortverlegung der Brunnen vorzunehmen, entbehrt schon aufgrund der aufrechten wasserrechtlichen Bewilligungen der beiden Wasserversorgungsanlagen jeglicher rechtlicher Handhabe.

 

5.         Ergebnis:

 

Durch die im angefochtenen Bescheid festgelegte Schutzzone III wurde fälschlicherweise bereits der fachlich notwendige Schutz des - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Bohrbrunnens der Wasserversorgungsanlage N a W mitberücksichtigt und einbezogen. Die Schutzzone III war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Der zeitgemäße Schutz der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage erfordert aber die nunmehrigen Festlegungen. Dies schließt eine weitere Schutzgebietsanpassung für den Brunnen der Wasserversorgungsanlage N a W in einem gesonderten Verfahren nicht aus.

 

6.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die im Erkenntnis zitierte Literatur). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Erkenntnis ging es um die einzelfallbezogene Frage, ob die Festsetzung der Schutzzone III im festgelegten Ausmaß erforderlich war. Dabei lag eine auf Sachverständigen- bzw. Sachverhaltsebene zu klärende Frage­stellung vor, allerdings keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl.: Ra 2015/07/0164 bis 0165-3