LVwG-550564/2/Wg/AZ

Linz, 01.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des M S-A, F, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, K, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 2015, GZ: Wa10-1306/42-2013/LAH/MM, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Beseitigung von Neuerungen wegen entschiedener Sache sowie betreffend die Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Beurkundung von Überein­kommen aus den Jahren 1951 bis 1954 nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Sachverhalt:

 

1.           Der Beschwerdeführer (Bf) ist Wasserberechtigter der Wasserkraftanlage „Aubauernsäge“. Die zwischen den Wasserberechtigten der Aubauernsäge und der Schiffsäge (bzw. deren Rechtsvorgängern) bestehenden Differenzen gehen mehrere Jahrzehnte zurück, diesbezüglich wird auf den in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu 2003/07/0141 und 2007/07/0086 sowie des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich zu LVwG-550252/4/KH/SB/AK ausführlich geschilderten Verfahrensgang verwiesen.

 

2.           Hervorzuheben ist: Unter Spruchpunkt b) des Bescheides der Bezirks­haupt­mannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. Mai 2003, GZ: Wa10-1067/07-2002/B/OT,  wurde dem Wasserberechtigten der Schiffsäge aufgetragen, bis zum 31. Juli 2003 entweder 1.) unter Vorlage von den Erfor­der­nissen des § 103 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215, i.d.g.F. ent­sprechen­den Plänen und Unterlagen um die nachtägliche wasserrechtliche Bewilligung für die Erhöhung des Nutzgefälles bzw. die Erhöhung der Stations­fallhöhe von 1,975 m auf 2,24 m anzu­suchen oder 2.) den gesetz­mäßigen Zustand wiederherzustellen, das heißt, die Nutzfall­höhe auf 1,975 m zu reduzieren und das Oberwasser-Staumaß auf 474,145 m ü.A. und das Unter­wasser-Staumaß mit 472,170 m ü.A. festzulegen.

 

3.           Auf Grund der im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141, und vom
30. Oktober 2008, 2007/07/0086, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2014, GZ: Wa10-1306/22, unter der Überschrift „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“ folgenden Spruch: „Aufgrund der Berufung von E D vom 20. Mai 2003 im Zusammenwirken mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2009,
Wa-2009-102106/75-Pan/Ne, wird Spruchabschnitt lit. b) 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2003, Wa10-1067/07-2002/B/OT, abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: „den gesetzmäßigen Zustand wieder­­herzustellen, das heißt, die Nutzfallhöhe auf 1,975 m zu reduzieren und das Oberwasserstaumaß von 474,316 m ü.A. beim rekonstruierten Staumaß
49 m flussaufwärts Schiffsäge einzuhalten.“ Weiters wird die in lit. b) des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
8. Mai 2003,
Wa10-1067/07-2002/B/OT, festgelegte Frist bis zum 31. Mai 2014 erstreckt.“  Als Rechtsgrundlage werden folgende Bestimmungen angeführt:
„§ 138 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 23, 98 und 105 WRG“. Dieser Bescheid erging unter anderem an den Wasserberechtigten der Schiffsäge (D) und an den Bf.

 

4.           Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde und stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge „1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Einhaltung eines Oberwasser­staumaßes der Schiffsäge von 474.146 m ü.A. bei der Anlage Schiffsäge vorgeschrieben werde; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.“

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, GZ: LVwG-550252/4/KH/SB/AK, als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 4. März 2014 mit der Maßgabe, dass die im Spruch angeführte Frist von 31. Mai 2014 auf
31. Jänner 2015 abgeändert wurde. Begründend führte das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes aus: „Der hier nunmehr vom Bf bekämpfte wasserpolizeiliche Alternativauftrag der belangten Behörde stützt sich auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 und richtet sich an den Betreiber des Kraftwerkes Schiffsäge (Herrn E D) und nicht an den Bf, weshalb dem Bf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegen­ständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. ‚Besondere Bedeutung kommt den Beschwerdegründen (Abs. 1 Z 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs. 1 Z 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird‘ (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungs­gerichte [2013] VwGVG § 9 K 13). Ungeachtet der fehlenden Parteistellung ist zur in der Beschwerde geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde auszuführen, dass das vom Bf geforderte Oberwasser-Staumaß auf Kote 474,146 m ü.A. nicht dem bewilligten Zustand entspricht, wobei hier auf die umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkennt­nissen vom 8. Juli 2004 und 30. Oktober 2008 verwiesen wird. Wie im Verfahrensablauf und der Sachverhaltsfeststellung bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0086, festgehalten, dass ‚unverändert von der in den Bescheiden aus den Jahren 1901, 1917 und 1918 rechtskräftig festgelegten Stationsfallhöhe der Schiffsäge (Nutz­gefälle) von 1,975 m und von der Festlegung des Oberwasser-Staumaßes auf '30 cm unter der Oberfläche des Kopfnagels am H, welcher sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen P befindet', auszugehen‘ ist. Daran hat weder die wasserrechtliche Bewilligung für die M und das dort festgelegte Unterwasser-Staumaß für die Schiff­säge noch der Inhalt diverser behördlich beurkundeter Vereinbarungen zwischen den Wasserkraft­werksbetreibern etwas geändert. Dies gilt insbesondere auch für das von den Wasserberechtigten der Aubauernsäge wiederholt ins Treffen geführte Überein­kommen aus dem Jahre 1951, aber auch für das Übereinkommen aus dem Jahr 1977. Ebenso wird im Erkenntnis des Verwal­tungs­gerichtshofes vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141, auf den rechtskräftigen Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1994, GZ: Wa-102106/15-Mb-Rau, verwiesen, in dem auch auf den in der Beschwerde vorgelegten Bescheid vom 5. Februar 1954 samt Niederschrift eingegangen wurde. Dieser wurde anlässlich der Verhaimung der Aubauernsäge erlassen, wobei das Unterwasser-Staumaß dieser mit 95,896 m (= 427,246 m ü.A.) festgesetzt wurde. Diese Festlegung hat jedoch nur Gültigkeit für die Bewilligung der Aubauernsäge und ist nicht geeignet, die Bewilligung für die Schiffsäge abzuändern.  Der Bf stützt sein Beschwerdebegehren auf den Erlöschenstat­bestand des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach Wasser-benutzungsrechte durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, erlöschen, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 2. Dies tritt mit der Ausführung der Anlage ein. Unter Ausfüh­rung ist nicht erst die gänzliche Fertigstellung zu verstehen, sondern die Ausfüh­rung so weit, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann (Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] § 27 K 2). Bereits im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1994, GZ: Wa-102106/15-Mb-Rau, wurde ausgeführt, dass vom Betreiber der Schiffsäge keine Einwendungen in der Verhandlung erhoben wurden (sh. Seite 7), jedoch nicht festgestellt, dass dadurch Änderungen auch hinsichtlich des Oberwasser-Staumaßes der Schiffsäge eingetreten seien. In der erwähnten Niederschrift findet sich auch kein Hinweis darauf, dass das Wasserbenutzungsrecht des Betreibers der Schiffsäge (dahingehend) erloschen wäre und dies beabsichtigt war. Die Nichterhebung von Einwendungen der Vertreter der Firma K D Schiffsäge bei der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1954 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit eine stillschweigende Änderung der bestehenden Bewilligung für die Kraftwerksanlage Schiffsäge eingetreten sei. Darüber hinaus ist nochmals festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass sich am bewilligten Zustand der Schiffsäge nichts geändert hat (VwGH 30. Oktober 2008, 2007/07/0086): ... Unverändert ist daher auch im vorliegenden zweiten Rechtsgang davon auszugehen, dass die mit den Bescheiden aus den Jahren 1901, 1917 und 1918 bewilligten Maße des Wasserbenutzungsrechtes (Nutzfallhöhe von 1,975 m; Oberwasser-Staumaß: '30 cm unter der Oberfläche des K am H, welches sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen P befindet') nach wie vor den aufrechten Rechtsbestand darstellen. ..... Der Klärung der Höhe des Oberwasser-Staumaßes waren daher die Bescheide aus den Jahren 1901, 1917 und 1918 und die darauf bezogenen ursprünglichen Wasser-bucheintragungen zu Grunde zu legen. Spätere Entwicklungen z.B. durch Abkommen zwischen den Wasserberechtigten, die offenbar zu einer anderen faktischen Handhabung der Einhaltung von Staumaßen führten, hatten bei der Ermittlung des bestehenden Konsenses außer Betracht zu bleiben. ... Im vorliegenden Fall sind drei Vermessungspunkte und deren Höhenlage von Interesse. Zum einen der Fixpunkt der Schiffsäge mit der Bezeichnung K.K.P.1879, der zuerst bis zum Kasernenbrand am 1. März 1977 an der P angebracht war und welcher am 2. März 1977 durch den Gewässerbezirk G neu gesetzt wurde. Als Fixpunkt der Schiffsäge dient nunmehr eine Furche auf dem Schartensilo des Sägebetriebes. ... Als weiterer Punkt ist die Oberkante des linksufrigen Ober­wasser-H von Bedeutung (K.D.1901). Diese lag - die diesbezüglichen Anga­ben der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren nicht bestritten - nach den Bescheiden aus den Jahren 1901 bis 1918, den früheren Wasserbuch­eintra­gungen und den ursprünglichen Planunterlagen 3,79 m unterhalb des Fixpunktes K.K.P. 1879. ... Aus den maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungen ergibt sich in Bezug auf die dritte Höhe, nämlich die Stauhöhe des Oberwassers der Schiffsäge (Oberwasser-Staumaß), dass dieses '30 cm unter der Oberfläche des Kopfnagels am H, welcher sich gegenüber dem Eingang der ehemaligen P befindet', liegt. Die Oberwasserstauhöhe ergibt sich demnach durch eine Reduktion der Höhe des Oberwasser-H um 30 cm. (Die am 8. August 2013 durchgeführte Vermessung ergab eine daraus folgende Berechnung des Oberwasser-Stauzieles der Schiffsäge von 474,316 m ü.A.) Zudem wurde das nunmehr geforderte Oberwasser-Staumaß von 474,146 m ü.A. für die Schiffsäge bereits vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom
30. Oktober 2008, 2007/07/0086, als zu niedrig befunden, wo er zum damals vorgeschriebenen Ausmaß von 474,186 m ü.A. bereits ausführte: ‚In beiden Fällen ergäbe eine davon ausgehende Berechnung des Oberwasser-Staumaßes eine Höhe, die jedenfalls weit über der im angefochtenen Bescheid genannten Höhe von 474,186 m ü.A. liegt. Die Beschwerdeführerin, der mit dem angefoch­tenen Bescheid die Einhaltung eines im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Oberwasser-Staumaß niedrigeren Maßes aufgetragen wurde, wurde dadurch jedenfalls in ihren Rechten verletzt.‘  Die Rechtsanschauung des Verwaltungs­gerichts­hofes ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindend.  Das nunmehr vorge­schriebene Oberwasser-Staumaß von 474,316 m ü.A. wurde vom Verwaltungs-gerichtshof als mit den aus alten Bescheiden und Wasserbuch­eintragungen ermittelten Werten übereinstimmend befunden und gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0086, berechnet, die tatsächliche Lage des Fixpunktes am Silo wurde vom Amtssachverständigen für Vermessungswesen am 8. August 2013 vermessen und das errechnete Oberwasser-Staumaß von 474,316 m ü.A. in seinem technischen Bericht vom 18. Oktober 2013 bestätigt.  Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0086, ausführte, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des wasserpolizeilichen Auftrages allein auf den wasserrechtlich bewilligten Zustand abzustellen und nicht auf einen - ‚gegebenenfalls sinnvollen und technisch umsetzbaren - Idealzustand‘, auch wenn nunmehr ein technisch gesehen unmöglicher Zustand gegeben ist. Eine Auflösung dieses Zustandes wird von einer Einigung der Kraftwerksbetreiber untereinander und einem gemein­samen Vorgehen abhängen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

6.           Daraufhin wandte sich der Bf mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an die belangte Behörde und stellte den Antrag, die belangte Behörde möge den Antragsgegner D verhalten, auf seine Kosten jene eigenmächtig vorgenom­menen Neuerungen zu beseitigen, die zu einer Überstauung des einzuhaltenden Oberstaumaßes der Schiffsäge von 474.146 m ü.A. führen. Als Beweismittel wurden angeführt: Einvernahme des Bf, Lokalaugenschein. Sollte die Behörde in eventu wider Erwarten nicht zu einer Antragstattgebung im obigen Sinn gelangen, beantragte der Bf das Übereinkommen aus den Jahren 1951-1954 zwischen den Rechtsvorgängern der Aubauernsäge und der Schiffsäge, mit dem das Unterwasserstaumaß der Aubauernsäge mit 474,246 m ü.A. einvernehmlich festgelegt wurde, gemäß § 111 Abs. 3 WRG bescheidmäßig zu beurkunden. Als Beweis wurde angeführt: Niederschrift T „1951-05-15 Übereinkommen-Staumaßfestsetzung“, Bescheid vom 7. Mai 1951 Amt der
Oö. Landesregierung GZ: Wa 576/4-1951, dazugehörige Verhandlungsschrift vom 26. April 1951, Kaufvertrag vom 10.12.1954, Einvernahme des Bf.

 

7.           Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 2015,
GZ: Wa10-1306/42-2013/LAH/MM, wurde unter Spruchabschnitt I. der Antrag des Bf auf Beseitigung von Neuerungen bei der Wasserkraftanlage „Schiffsäge“, die zu einer Überstauung des einzuhaltenden Oberwasserstaumaßes der Schiffsäge von 474,146 m ü.A. führen, wegen entschiedener Sache zurück­gewiesen. Unter Spruchabschnitt II. wurde der Antrag des Bf auf bescheid­mäßige Beurkundung von Übereinkommen aus den Jahren 1951-1954, abgeschlossen zwischen den Rechtsvorgängern der Aubauernsäge und der Schiff­säge, abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchabschnitt I. ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. März 2014, GZ: Wa10-1306/22-2013/LAH/KS, das Oberwasserstaumaß der Schiffsäge mit 474,316 m ü.A. festgelegt worden sei. Mit Erkenntnis des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Oktober 2014, LVwG-550252/4/KH/SB/AK, sei die dagegen gerichtete Beschwerde des nunmeh­rigen Bf als unbegründet abgewiesen worden, weshalb der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 4. März 2014 in Rechtskraft erwachsen und der Antrag des Bf nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Die Abweisung des Antrages unter Spruchabschnitt II. wurde damit begründet, dass Anträge auf bescheidmäßige Beurkundung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 nur hinsichtlich jener Übereinkommen möglich seien, die aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens zeitnah abgeschlossen werden.

 

8.           Gegen diesen Bescheid, dem Vertreter am 11. Mai 2015 zugestellt, wurde seitens des Bf mit Eingabe vom 3. Juni 2015, eingelangt am 8. Juni 2015, rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

-    den Bescheid dahingehend abändern, dass der Antragsgegner und Wasser­berechtigte der Schiffsäge, E D, verhalten werde, auf seine Kosten jene eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen, die zu einer Überstauung des einzuhaltenden Oberwasserstaumaßes der Schiffsäge von 474,146 m ü.A. führen, in eventu

-    das Übereinkommen aus den Jahren 1951-1954 zwischen den Rechtsvorgängern der Aubauernsäge und der Schiffsäge, mit dem das Unterwasserstaumaß der Aubauernsäge mit 474,246 m ü.A. einvernehmlich festgelegt wurde, gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 bescheidmäßig beurkunden, in eventu

-    den angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

9.           Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Juli 2015 samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt (I.) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens.

 

 

III.        Rechtliche Beurteilung:

 

1.           Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestim­mungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959):

 

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:

 

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

 

§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

 

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)  eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)  Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)  die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)  für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

 

 

 

 

§ 111 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

 

„(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.“

 

2.           Zur Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Beseitigung von Neuerungen (Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides):

 

2.1.      Der Bf führt in der Beschwerde aus, dass die Zurückweisung seines Antrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 wegen entschiedener Sache im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig gewesen sei. Den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zitierten Entscheidungen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. März 2014, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Oktober 2014) liege ein Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zugrunde, in welchem dem Bf keine Parteistellung zukomme, weshalb eine sich ihm gegenüber entfaltende Bindungswirkung jedenfalls auszuschließen sei. Wie im verfahrenseinleitenden Antrag führte der Bf auch in der Beschwerde neuerlich aus, dass in einer Beilage der Verhandlungsschrift vom 4. Februar 1954 das Unterwasserstaumaß seiner Aubauernsäge mit 474,246 m ü.A. festgelegt worden sei. Damit dieses Unterwasserstaumaß der Aubauernsäge nicht vom Oberwasserstaumaß der (unterliegenden) Schiffsäge überstaut werde, dürfe das Oberwasserstaumaß der Schiffsäge - unter Berücksichtigung des dem Wasser aus physikalischen Gründen einzuräumenden Gefälles - maximal 474,146 m ü.A. betragen. Dazu komme, dass die Rechtsvorgänger des Wasserberechtigten der Schiffsäge im Jahre 1954 erklärten, zur Festlegung des Unterwasserstaumaßes seiner Aubauernsäge auf 474,246 m ü.A. „keine Einwendungen“ zu haben. Nach § 28 Abs. 1 lit. b
WRG 1934 und § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sei durch diese Nichteinwendung von Rechten das Recht der Schiffsägeinhaber in jenem, dem festgelegten Unter­wasserstaumaß seiner Aubauernsäge widersprechenden Umfang erloschen.

 

2.2.      Soweit der Bf einwendet, die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der beantragten Beweise zu einem anderen Ergebnis kommen können, ist festzuhalten: Der Klärung der Höhe des Oberwasserstaumaßes sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Bescheide aus den Jahren 1901, 1917 und 1918 und die darauf bezogenen ursprünglichen Wasserbucheintragungen zu Grunde zu legen. Spätere Entwicklungen z.B. durch Abkommen zwischen den Wasserberechtigten, die offenbar zu einer anderen faktischen Handhabung der Einhaltung von Staumaßen führten, hatten bei der Ermittlung des bestehenden Konsenses außer Betracht zu bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 2008, 2007/07/0086, zu folgendem Ergebnis: „Führt man - auf Grundlage der im Akt enthaltenen und oben dargestellten Zahlen - diese Berechnungen durch (478,42 minus 3,79 minus 0,3 bzw. 478,406 minus 3,79 minus 0,3), so ergibt sich als Wert für das Oberwasser-Staumaß 474,33 m ü.A. oder 474,316 m ü.A.“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages war aber (lediglich) der wasserrechtlich bewilligte Zustand zu erheben, um das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin gesetzten ‚eigenmächtig vorgenommenen Neuerung‘ und somit den Rahmen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages feststellen zu können. Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin aber in Bezug auf die Einhaltung der Oberwasser-Stauhöhe nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen, sondern eines davon abweichenden Zustandes.“

 

2.3.      Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang der vorliegenden Bewilli­gungen verbindlich festgestellt. Wie aus dem Sachverhalt (I.) ersichtlich ist, hat sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Verfahren zu
LVwG-550252/4/KH/SB/AK - auch wenn es einleitend von einer eingeschränkten Parteistellung ausging - mit sämtlichen Beschwerdegründen des nunmehrigen Bf zur Gänze und unter Wahrung der vollen Parteirechte auseinandergesetzt, dabei sämtliche Anträge des Bf inhaltlich geprüft, dessen Bedenken vollinhaltlich abgehandelt und mittels Erkenntnis in der Sache abgewiesen. Jedenfalls infolge der im Erkenntnis erfolgten Fristerstreckung trat eine Erstreckung der Rechtskraft auf den Bf ein. Die damalig beantragte Vorschreibung im Verfahren zu LVwG-550252/4/KH/SB/AK ist hinsichtlich des Oberwasserstaumaßes mit jenem Antrag des hier gegenständlichen Verfahrens ident. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2014 bildet eine inhaltliche Einheit mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2014. Die darin behandelte „Sache“ wurde damit auch gegenüber dem Bf bereits rechtskräftig abgehandelt, weshalb insoweit aufgrund der Identität der im LVwG-Verfahren 2014 vom Bf gestellten Anträge mit den hier gestellten Anträgen jedenfalls von bereits entschiedener Sache (= res iudicata) auszugehen ist.

 

2.4.      Im Hinblick auf Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC ist weiters anzumerken, dass - darüber hinausgehend - bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 30. Oktober 2008 (2007/07/0086) mehrfach ersichtlich ist, dass sich auch der Verwaltungsgerichtshof bereits 2008 mit den Einwänden des Bf auseinandergesetzt hat, z.B.: „Im Akt erliegt eine Eingabe der Wasserberechtigten der wasseraufwärts liegenden Aubauernsäge vom
26. September 2005. Darin erklären sie, wie die verschiedenen Oberwasser-Staumaße der Schiffsäge ihres Erachtens zu verstehen seien. (...) Der Eisenbolzen dieses H liege um 0,1 m tiefer als die Unterwasser-Stauhöhe der Aubauernsäge, die Höhenlage dieses Eisenbolzens bedeute daher die Oberwasser-Stauhöhe direkt bei der Schiffsäge und liege auf 474,146 oder 474,145 m ü.A. Das Unterwasser-Staumaß der Aubauernsäge betrage
474,246 m ü.A. Laut Übereinkommen vom 15. Mai 1951 sei dieses Flussgefälle von 10 cm aufgeteilt worden und betrage von der Aubauernsäge bis zum Haimstock (gegenüber der Pionierkaserne) 6 cm und vom H bis zur Wasserkraftanlage der Schiffsäge 4 cm. Daher betrage das Oberwasser-Staumaß der Schiffsäge beim H direkt 474,186 m ü.A (...) Daran hat weder (...) das dort festgelegte Unterwasser-Staumaß für die Schiffsäge noch der Inhalt diverser behördlich beurkundeter Vereinbarungen zwischen den Wasserkraft­werksbetreibern etwas geändert. (...).“

 

2.5.      Der Umfang der Bewilligung wurde auch für den Bf verbindlich festgestellt. Der Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 kann die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes nicht fordern (VwGH
16. Dezember 2010, 2008/07/0203). Hinsichtlich des konsensgemäßen Zustandes liegt bereits entschiedene Sache vor. Die Aufnahme der vom Bf in seiner Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragten Beweise hätte daran nichts geändert. Auch hier ist auf die eben angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes zu verweisen, der sich verbindlich zu den für den Bewilligungsumfang maßgeblichen Urkunden geäußert und klargestellt hat, dass es dabei auf die faktische Handhabung vor Ort nicht ankommt. Weder der Lokalaugenschein noch die Einvernahme des Bf waren folglich für die Feststellung des Bewilligungsumfanges erforderlich.

 

3.           Zur Bestätigung der Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Beur­kun­dung des Übereinkommens aus den Jahren 1951-1954 (Spruchab­schnitt II. des bekämpften Bescheides):

 

3.1.      Die Abweisung des Antrages auf Beurkundung des Übereinkommens aus den Jahren 1951-1954, dass der damals Wasserberechtigte der Schiffsäge keine Einwände gegen die Festlegung des Unterwasserstaumaßes seiner Aubauernsäge mit 474,246 m ü.A. gehabt habe (Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides), erfolgte nach Ansicht des Bf rechtswidrig: Die Ansicht der belangten Behörde, dass nur zeitnah abgeschlossene Übereinkommen bescheidmäßig beurkundet werden können, finde im Gesetz keine Deckung. Vielmehr verlange der Normzweck des § 111 Abs. 3 WRG 1959, dass alle im Zuge des wasser­rechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten zu beurkunden sind. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof am 30. Oktober 2008 im Vorverfahren zu 2007/07/0086 ausgesprochen, dass es Sache der Betroffenen sei, zu überprüfen, inwieweit die Einhaltung der geschlossenen Übereinkommen durchgesetzt werden könne. Die nunmehrige Antragstellung diene der Durch­setzung dieser Übereinkommen.

 

3.2.      Auf Grund der Einordnung bzw. Verankerung der Beurkundungs­bestimmung des § 111 Abs. 3 im Aufbau des WRG 1959 sowie auf Grund ihres Wortlautes lässt sich aber klar erschließen, dass dem Gesetzgeber grundsätzlich jene Fälle vorschwebten, bei denen „im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens“ getroffene Übereinkommen mit dem die Hauptsache erledigenden Bescheid beurkundet werden sollen (vgl. die Überschrift „Inhalt der Bewilli­gung“). Nach Ansicht des Bf verlange der Normzweck des § 111 Abs. 3
WRG 1959, dass alle im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten zu beurkunden sind. Der Bf verkennt dabei allerdings, dass § 111 Abs. 3 WRG 1959 lediglich die bloße Beurkundung und somit Beweissicherung eines Übereinkommens zum Inhalt hat. Der Normzweck der Beurkundung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 ist also die Verhinderung genau jener (vom Bf hier behaupteten) Fälle, nämlich, dass Jahre bzw. Jahrzehnte nach Beendigung des wasserrechtlichen Verfahrens Streitig­keiten hinsichtlich des Inhaltes dort getroffener Vereinbarungen entstehen. Die belangte Behörde geht daher zu Recht von der Annahme aus, dass nur eine zeitnahe Beurkundung abgeschlossener Übereinkommen nach § 111 Abs. 3
WRG 1959 in Frage kommt und eine nachträgliche Beurkundung daher ausge­schlossen ist. Unterstrichen wird dies durch die sich stellende Schlüssig­keitsfrage, wer zu der vom Bf gewünschten Beurkundung einer solchen Verein­barung in der Lage sein sollte, wenn diese im Jahre 1951 zwischen den (gege­benenfalls verstorbenen) Rechtsvorgängern der Verfahrensbeteiligten vor einem - womöglich ebenfalls bereits verstorbenen - Verhandlungsleiter geschlossen wurde.

 

3.3.      Nach Ansicht des Bf habe der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung vom 30. Oktober 2008 im Vorverfahren zu 2007/07/0086 ausgesprochen, dass es Sache der Betroffenen sei, zu überprüfen, inwieweit die Einhaltung der geschlossenen Übereinkommen durchgesetzt werden könne. Die nunmehrige Antragstellung diene der Durchsetzung dieser Übereinkommen. Auch hier übersieht der Bf erneut den Sinn und Zweck der bescheidmäßigen Beurkundung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959, welcher - wie erwähnt - in der bloßen Beur­kundung eines (unabhängig von der Beurkundung) bestehenden privatrecht­lichen Rechtsverhältnisses liegt.  Selbst wenn eine Beurkundung nunmehr vorge­nommen werden würde, würde dies die öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Konsens nicht berühren, da die Beurkundung allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 111, E 48). Eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Zuge eines wasser­rechtlichen Bewilligungsverfahrens entfaltet - unabhängig davon, ob die Verein­barung gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde - zivilrechtliche Wirkung (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 111, E 51a). Die Durchsetzung einer Vereinbarung ist weiters von deren Beurkundung zu unterscheiden: Wenn der Verwaltungsgerichtshof also im Vorverfahren zu 2007/07/0086 ausge­sprochen hat, dass es Sache der Betroffenen sei, zu überprüfen, inwieweit die Einhaltung der geschlossenen Übereinkommen durchgesetzt werden könne, so kann diese Durchsetzung einer (unabhängig von einer Beurkundung) beste­henden Vereinbarung allenfalls im Zivilrechtsweg erwirkt werden. Darüber hinaus ist eine - allenfalls bestehende - privatrechtliche Verpflichtung für das gegen­ständliche Verfahren ohnehin nicht von Relevanz: Wie der Verwaltungsgerichts­hof in der mehrmals zitierten Entscheidung 2007/07/0086 bereits ausgesprochen hat, hatte „weder (...) das dort festgelegte Unterwasser-Staumaß für die Schiffsäge noch der Inhalt diverser behördlich beurkundeter Vereinbarungen zwischen den Wasserkraftwerksbetreibern“ Einfluss auf den wasserrechtlich bewil­lig­ten Zustand des Oberwasserstaumaßes der Schiffsäge. Aufgrund dessen erfolgte auch die Abweisung des Antrages des Bf auf bescheidmäßige Beurkun­dung von Übereinkommen aus den Jahren 1951-1954 zu Recht. Auch insoweit war daher die in der Eingabe vom 12. Februar 2015 geforderte Aufnahme der beantragten Beweise nicht erforderlich.

 

4.           Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine solche überdies vom Bf auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Art. 6 EMRK sowie Art. 47 GRC war jedenfalls die Anberaumung einer Verhandlung nicht erforderlich, da die vom Bf in der Eingabe vom 12. Februar 2015 beantragten Beweise keine Ergebnisrelevanz aufweisen. Aus diesem Grund war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

1.           Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

2.           Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene, prozessuale Frage des Vorliegens entschiedener Sache sowie um die Frage der Möglichkeit einer Antragstellung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959. Das Vorliegen entschiedener Sache konzentrierte sich auf die Ebene der Einwendungen bzw. auf die Frage der Identität der gemachten Anträge. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer Antragstellung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 lag eine Rechtsfrage vor, die durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abschließend geklärt ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 28. April 2016, Zl.: Ra 2016/07/0032-3