LVwG-150518/18/EW/CJ -150519/2

Linz, 01.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der M B und des Dr. G B, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 12.9.2014, AZ.: Bau-3150-2014/Ai, den  

 

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

1.   Gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

 

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Schreiben vom 12.6.2014, eingelangt am 24.6.2014, beantragte die I GmbH, x (im Folgenden: Antragstellerin) die Baubewilligung für die Errichtung eines B-Lebensmittelmarktes samt Errichtung einer Werbedrehtasche auf den
GrstNr. x und xx, je KG F (im Folgenden beziehen sich alle GrstNr. auf die KG F). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 15.7.2014 erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Einwendungen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 18.7.2014, GZ: Bau-031/3-14-2014/Ai, wurde in Spruchpunkt 1 unter Zugrundelegung des Teilungsplanes des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. B KG, Vöcklabruck vom 2.7.2014, GZ 20577-1, unter anderem in der EZ x, KG F die Teilung des GrstNr. x in den Grundstücksteil 2 mit 2.372 und in die GrstNr. y (Teil 1) mit 19.836 und GrstNr. yy (Teil 4) mit 4.059 sowie die Abschreibung des GrstNr. yy mit 4.059 von der Grundbuchseinlage EZ x, KG F, und die Zuschreibung zur EZ NEU, KG Frankemarkt, gemäß § 9 Oö. Bauordnung 1994 bewilligt. Außerdem wurde in Spruchpunkt 2 die Bauplatzbewilligung für die GrstNr. yyy und y, je KG F, entsprechend dem Teilungsplan des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. Brunner ZT-KG, Vöcklabruck vom 2.7.2014,
GZ: 20577-1, erteilt.

 

Mit Bescheid vom 21.7.2014 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenmarkt als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Neubau des B-Lebensmittelmarktes auf Grundstück Nr. x, KG Fx, unter der Vorschreibung von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf Berufung, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.2014 keine Folge gegeben wurde. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass entsprechend den vorgelegten Planunterlagen die Abstände zu den Nachbargrenzen zwischen 5,47 und ca. 18,3 m betragen würden und daher ausreichend dimensioniert seien. Der Flächenwidmungsplan Nr. 2 sei im Frühjahr 2014 hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke geändert worden (Änderung Nr. 105) und ein Geschäftsgebiet mit Geschäftsbauten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 300 und maximal 1500 gewidmet worden. Der Änderungsplan sei durch das Amt der Oö. Landesregierung genehmigt worden und daher rechtskräftig. Da der geplante Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von ca. 611 und eine Lagerfläche von 125 erhalte, würde dies dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Der Einwand, dass auch ein geplanter Fachmarkt im westlichen Anschluss baurechtlich hätte gleichzeitig beurteilt werden müssen, sei unzulässig, da dieser nicht vom gegenständlichen Baubewilligungsantrag umfasst sei. Ob die Bauplatzbewilligung rechtzeitig sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Bauplatzbewilligung spätestens mit der Baubewilligung erteilt werden müsse. Außerdem sei der Lageplan des Einreichplans mit der erteilten Bauplatzbewilligung ident, da die Abstände schon auf diesem Plan abgestimmt gewesen seien. Hinsichtlich der Einwendungen der Oberflächenwasserableitungsanlagen und der Versickerungsanlagen wurde auf die wasserrechtliche Bewilligung verwiesen, da diesbezüglich keine baurechtliche Bewilligung notwendig sei. Die Einwendungen bezüglich einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Zufahrtmöglichkeit sei nicht zulässig im Sinne der Oö. Bauordnung.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit der – wie schon in der Berufung gemachten – Begründung, dass der Flächenwidmungsplan rechtswidrig sei, dass auf Grund des bestehenden S-Einkaufsmarktes, des gegenständlichen B-Einkaufsmarktes und des zukünftigen Fachmarktes ein Großeinkaufszentrum vorliege, dass keine ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer vorliege und die Versickerungsflächen und der Entsorgungskanal zu gering dimensioniert seien und dass ihre landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich betrieben werden könnten. Die Bf bringen auch vor, dass der erforderliche Mindestabstand zur Grundgrenze nicht eingehalten worden sei und das Projekt diesbezüglich nicht beurteilt werden könne, weil die Grundgrenzen aus folgendem Grund noch nicht feststehen würden: Das dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen stützt sich hinsichtlich der Grenzpunkte auf die mit Bescheid vom 18.7.2014 erteilte Bauplatzbewilligung. Die Behörde übersehe hierbei, dass die Bauverhandlung am 15.7.2014 durchgeführt wurde und zu diesem Zeitpunkt der angesprochene Bescheid noch gar nicht existiert habe. Nachdem der angefochtene Bescheid vom 21.7.2014 datiert sei, könne der Bescheid vom 18.7.2014 nicht rechtskräftig sein. Die Behörde habe damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und sich auf einen nicht rechtskräftigen Bescheid gestützt.

 

Mit Schreiben vom 18.11.2014, eingelangt am 25.11.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Den Bf wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27.7.2015 Parteiengehör zu den geänderten Grundstücksgrenzen hinsichtlich des neuen GrstNr. y eingeräumt.

 

Mit Schriftsatz vom 27.8.2015 zogen die Bf ihre Beschwerde vom 13.10.2014 ausdrücklich zurück.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und der Einholung eines aktuellen Grundbuchsauzuges (ON 5 und 12), die Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuches (ON 6) mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 18.7.2014, Bau-031/3-14-2014/Ai (ON 7), Trennstücktabelle (ON 8), Teilungsplan (ON 9), Planbescheinigungsbescheid (ON 10) und Einlagenbezogene Trennstücktabelle (ON 11), sowie dem Schriftsatz der Bf (ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

Gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen, wenn das Verfahren einzustellen ist.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung ist nach § 13 Abs. 7 des – gem. § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden – AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches „Anbringen“ iSd § 13 AVG zu werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Rz 1 zu § 13 zum verfahrenseinleitenden Antrag [Stand 1.1.2014, rdb.at] sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13). Gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, aaO).

 

2. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehung war das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer