LVwG-150603/2/RK/FE

Linz, 03.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn B T M, MBA, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. W D, MBA, Mag. W S, Dr. E M-S, MBA, S x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg vom 28.10.2014, Zl. Bau‑131-9/12-2014, betreffend die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der bestätigten Versagung der beantragten Baubewilligung für den Neubau "V" auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x S, EZ x, als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg vom 28.10.2014,
Zl. Bau‑131-9/12-2014, hinsichtlich der bestätigten Versagung des Antrages auf Genehmigung des Abbruches einer bestehenden Doppelgarage auf Grundstück Nr. x (anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO) ersatzlos behoben.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

Mit Ansuchen vom 27.3.2014 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) ein Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung (im Folgenden kurz: Oö. BauO) unter Verwendung eines hiefür vorgesehenen Formblattes und fügte diesem Ansuchen eine Baubeschreibung, datiert mit 25.3.2014, sowie einen Einreichplan im Maßstab 1 : 100, samt eingereichtem Lageplan im Maßstab 1 : 500, datiert vorerst mit 8.2.2014, des Planverfassers BM2 Bau- und P GmbH, F x, A‑x S, bei.

In der dortigen Baubeschreibung wurde unter der Rubrik: "Art der Nutzungseinheit" für die vorgesehene Beschreibung der einzelnen Nutzungseinheiten die Nutzung sowohl als Wohnung als auch als Privatgarage angekreuzt. Zu den Rechtsverhältnissen an der Nutzungseinheit wurde die Rubrik: "Eigenbenützung durch den Gebäudeeigentümer" angekreuzt.

 

Nach Einlangen dieses Ansuchens am 3.4.2014 beim Marktgemeindeamt Schwertberg holte dieses mit Schreiben vom 11.4.2014 eine Rechtsauskunft bei der Gemeindeaufsichtsbehörde (ehemalige Oberbehörde) ein, in welcher als zentrale Frage jene gestellt wurde, ob eine derartige Baulichkeit, welche eine PKW-Tiefgarage mit 10 Stellflächen vorsehe, noch als widmungskonform unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz (im Folgenden kurz: Oö. ROG) eingestuft werden könne.

 

Mit dortigem Schreiben vom 22.5.2014 erging die Auskunft, dass die Errichtung der geplanten Tiefgarage in der Widmung Wohngebiet im Ergebnis als unzulässig zu beurteilen wäre. Diesbezüglich erfolgte sodann mit E-Mail vom 27.5.2014,
15:53 Uhr, eine schriftliche Unterrichtung an den Bauwerber.

 

Mit Schreiben vom 2.6.2014 wurde der Bf sodann unterrichtet, dass am 12.6.2014 eine „Vorprüfung seines Ansuchens unter Einbeziehung der Rechtsauskunft der Oö. Landesregierung“ stattfinden werde.

 

Mit E-Mail vom 26.6.2014 an die erstinstanzliche Behörde berichtete der Bf von einer jüngst erfolgten „Planänderung seines Bauprojektes“ dergestalt, dass er seinen Plan nunmehr auf vier Stellplätze geändert habe und nunmehr für den Rest Hobbyraum, Keller usw. vorsähe.

Auf dem aktenkundigen Projektsplan findet sich sodann mehrfach die handschriftliche Anmerkung einer Planänderung am 5.6.2014, welche sowohl Teile des dort ersichtlichen Lageplanes im Maßstab 1 : 500 mit der Beifügung neuer Daten sowie größere Änderungen an der ursprünglich geplanten Tiefgarage und dem Keller des voll unterkellerten Gebäudes betrifft.

Weitere handschriftlich eingetragene Bemaßungen tragen kein Datum.

 

Im Zuge eines anderweitigen Bauverhandlungstermines wurde der bautechnische Amtssachverständige sodann am 12.6.2014 mit der erfolgten Planänderung, welche im Wesentlichen eine Änderung des Verwendungszweckes der ursprünglich geplanten Tiefgarage auf „Hobby- bzw. Garage +  Gartengeräte- und Rasenmäherraum“ betrifft, konfrontiert.

Vom Sachverständigen Ing. W P vom Bezirksbauamt Linz erging offenbar die resümierende Aussage, dass auch die nunmehrige Verwendung als Hobby- bzw. Gartengeräte- und Rasenmäherraum in dieser Größenordnung für ein Einfamilienwohnhaus in der Widmungskategorie "Wohngebiet", welches im Übrigen auch vollständig unterkellert geplant wäre, überdimensioniert wäre.

 

Eine neuerliche Rechtsauskunft der ehemaligen Gemeindeaufsichtsbehörde(Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales) vom 29.7.2014, welche mit behördlichem Schreiben vom 27.6.2014 von dort eingeholt wurde, führte für die geänderte beabsichtigte Benützung der gegenständlichen Baulichkeit aus, dass diese auf Grund der Tatsache der überaus großen flächenmäßigen Nebenanlagen im Verhältnis zur geplanten Wohnnutzung in einem solchen Gebiet, welches die Widmung "Wohngebiet" aufweise und welche auch nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen würden, „zumindest als sehr problematisch anzusehen wäre.“

 

Mit Schreiben vom 19.8.2014 wurde dem Bf von der erstinstanzlichen Baubehörde (unter offenbarer Anwendung der Bestimmungen des § 30 Abs. 4 und 5 Oö. BauO) die Behebung von Mängeln des Einreichplanes binnen vier Wochen aufgetragen und er ferner darüber informiert, dass widrigenfalls das gegenständliche Bauansuchen zurückzuweisen wäre.

Dieser Aufforderung der Behörde ging laut Aktenvermerk vom 18.8.2014 eine, am selben Tag offenbar neuerlich durchgeführte Vorprüfung des gegenständlichen Bauansuchens, unter Berücksichtigung der erfolgten Planänderungen voraus, was auch an der im Einreichplan aufgebrachten weiteren Stampiglie der Behörde mit Datum 18.8.2014 ersichtlich ist.

Dem behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung des gegenständlichen Bauplanes vom 19.8.2014 ist der Bf durch Eintragung der genannten Daten in den Einreichplan (jeweils handschriftlich ohne Datum) offensichtlich nachgekommen.

 

Mit dem erstinstanzlichen baubehördlichen Bescheid vom 25.8.2014, Zl. Bau‑131-9/12-2014, wurde das Ansuchen sowohl hinsichtlich des Abbruches der bestehenden Garagen als auch hinsichtlich des Neubaues des V auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x S, EZ x, gemäß § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 abgewiesen und in der Begründung überblicksweise ausgeführt:

 

Bereits am Donnerstag, dem 10.4.2014, wäre das gegenständliche Bauprojekt vom zuständigen technischen Amtssachverständigen einer Vorprüfung unterzogen und im Zuge derselben diverse Planmängel in der Plandarstellung auch festgestellt worden.

Eine Widmung als "W‑Wohngebiet" wäre auf Grund des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Nr. x gegeben und wäre kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegend.

Zwei fundierte Rechtsauskünfte der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 22.5.2014 und 29.7.2014 hätten zum Einen die Unzulässigkeit der Errichtung einer geplanten Tiefgarage in der Widmung "Wohngebiet" ergeben und zum Anderen auch für die Änderung des Verwendungszweckes dieser Tiefgarage in 144,82 m² für Hobbyraum und 118,77 m² für Garage + Gartengeräte und Rasenmähertraktor, eine allfällige Bewilligung auf Grund der Tatsache, dass auch diese Verwendung nicht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen würde, zumindest als sehr problematisch ausgewiesen. Auf Grund dieser negativen Rechtsausführungen und problematischer Folgewirkungen wäre wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 12.9.2014 beantragte der nunmehrige Bf die ersatzlose Aufhebung, in eventu die Abänderung des gegenständlichen Ansuchens im Sinn einer Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gesamte Projekt.

In der Begründung führte der Bf überblicksweise aus, dass schon zu hinterfragen wäre, ob "andere Bauten" oder "sonstige Anlagen" im Sinn des § 22 Abs. 1 
Oö. ROG gegenständlich überhaupt vorliegen würden, da eine Einheit von Tiefgarage bzw. Hobbyraum mit dem Wohngebäude gegeben wäre.

Der Bf sei im Übrigen Eigentümer mehrerer Fahrzeuge, die er in der Tiefgarage auf seinem eigenen Grund geschützt abstellen möchte.

Dazu sei auszuführen, dass vorweg vom Bf bemängelt werde, dass die Tiefgarage gemäß neuer planlicher Darstellung zwar verkleinert, aber nicht - wie die Behörde unrichtig im Bescheid dargelegt hätte - gänzlich durch den als Nebenanlage bezeichneten Hobbyraum - Gartengeräte/Rasenmähertraktor - ersetzt würde.

Auch wäre eine Beeinträchtigung der Interessen der Bewohner im Sinn des § 22 Oö. ROG nicht gegeben und liege die Schaffung einer entsprechenden Einstellmöglichkeit für die Fahrzeuge des Bf eben im Interesse der Bewohner im Sinn des § 22 Oö. ROG, weil dadurch vermieden würde, dass der Bf wegen der Inanspruchnahme von Parkflächen für sich selbst die Parkmöglichkeiten der anderen Bewohner einschränken würde.

Auch sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH (hiezu wurde die Entscheidung des VwGH vom 28.3.1995, Zl. 95/05/0016, zitiert) etwa die Errichtung eines Wohnhauses mit 28 Wohnungen mit den dazugehörigen Garagen (!) im Wohngebiet zulässig.

Das Oö. Raumordnungsgesetz treffe keine Festlegung hinsichtlich des Gebäude- und Nutzungstypus, wenn diese einem dauerhaften Wohnbedarf dienen, noch beinhalte es Vorgaben hinsichtlich der Dimensionierung von Nebenanlagen, woraus sich auch ableiten ließe, dass es kein gesetzliches Limit betreffend die Verhältnismäßigkeit zwischen Wohnung und Anzahl der Stellplätze bzw. Nutzfläche von Hobbyräumlichkeiten gäbe.

Auch sei keine ausreichende Begründung gegeben, wenn behördlicherseits von einem Missverhältnis zwischen Gesamtfläche der Nebenanlagen und geplanter Wohnnutzung, was eben problematisch wäre, gesprochen werde.

Bei allenfalls vorhandenem Ermessensspielraum für die Behörde wäre sie zu einer Interessenabwägung verpflichtet gewesen, die diese jedoch unterlassen habe. Aus der Bezeichnung eines Projektes als atypisch könne im Übrigen nicht eo ipso auf dessen Unzulässigkeit geschlossen werden, weshalb die erstinstanzliche Behörde insgesamt den Bescheid mit verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet habe.

 

Zum weiteren Akteninhalt ist sodann in zeitlich aufsteigender Reihenfolge zu entnehmen, dass durch wechselseitige Kontaktaufnahmen zwischen Behörde und Bf versucht wurde, eine Abänderung des Projektes im Hinblick auf eine mögliche Bewilligungsfähigkeit, und zwar, in seiner zeitlichen Dimension, bis unmittelbar vor Erlassung des Berufungsbescheides, zu erwirken, dies unter ständiger Einbindung des Bf, was jedoch letztlich erfolglos geblieben ist.

 

Sodann erging am 28.10.2014 die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Berufungsbehörde (Gemeinderat der Marktgemeinde Schwertberg), in welcher die gegenständliche Berufung vom 12.9.2014, wiederum unter Zitierung der wesentlichen Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG abgewiesen wurde.

 

In der Begründung wurde relativ exakt eingehend auf das Berufungsvorbringen überblicksweise wie folgt ausgeführt:

 

Unzweifelhaft wäre, dass eine Tiefgarage, Hobby- und Gartengeräte/Rasenmäherraum im Gegensatz zum Wohnhaus als Hauptbebauung eine Bebauung von nur untergeordneter Bedeutung darstelle und es sich daher um „andere Bauten und sonstige Anlagen“ handle.

Auch wären am Wohnsitz des Bf in F x, x S, der sich unmittelbar neben dem gegenständlichen Bauplatz befände, bereits eine PKW‑Doppelgarage sowie eine PKW‑Einzelgarage vorhanden.

Zur aufgeworfenen Rechtsfrage im Sinn einer raumordnungsmäßigen Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens würde man sich vollinhaltlich auf die Rechtsauskünfte des Amtes der Oö. Landesregierung berufen, wo das gegenständliche Bauvorhaben mit der Tiefgaragennutzung in der Widmung "Wohngebiet" als unzulässig beurteilt worden wäre. Überdies sei dazu anzumerken, dass ein dauerhaftes Abstellen von teilweise nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf öffentlichen Parkflächen in anderen Rechtsvorschriften normiert und somit das Interesse der dortigen Wohnbevölkerung an einer Tiefgarage als obsolet zu betrachten wäre.

Zur Vereinbarkeit mit der Raumordnung wurde noch ausgeführt, dass eben eine Zulässigkeit der geplanten Tiefgarage in der Widmung "Wohngebiet" auch zur Voraussetzung haben würde, dass das Bauvorhaben wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des betreffenden Wohngebietes diene und schädliche Einwirkungen bzw. erhebliche Nachteile für die Bewohner ferner nicht gegeben sind, was eben bei der geplanten Tiefgarage auf Grund deren privater Nutzung als unzulässig zu beurteilen wäre.

Die vom Bf herangezogene höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses mit 28 Wohnungen könne im gegebenen Fall nicht erfolgbringend argumentiert werden, weil es sich dabei um einen sozialen Wohnbau handeln würde.

Gemäß § 15 Z 1 der Oö. Bautechnikverordnung (im Folgenden kurz: Oö. BauTV) wäre dort die erforderliche Anzahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzusetzen.

Zum rechtlichen Argument, dass das Oö. ROG keine Festlegungen hinsichtlich des Gebäude- und Nutzungstypus treffe, wenn diese einem dauerhaften Wohnbedarf dienen und auch keine Vorgaben hinsichtlich der Dimensionierung von Nebenanlagen aufweise, was auch für die Verhältnismäßigkeit zwischen Wohnung und Anzahl der Stellplätze bzw. Nutzfläche von Hobbyräumlichkeiten zutreffe, wurde im Wesentlichen damit argumentiert, dass Wohnungen aller Art einschließlich Kleinstwohnungen und Garconnieren eben einen Stellplatz nachweisen müssten, außer ein eventueller Bebauungsplan würde eine größere Anzahl von Stellflächen vorsehen, was jedoch im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht zutreffe, weil kein Bebauungsplan vorhanden wäre und im gegenständlichen Fall mit einer Anzahl von bis zu sechs Stellflächen schon eine sehr großzügige Auslegung gewählt worden wäre.

Zum Berufungsvorbringen dergestalt, die Behörde hätte auf Grund der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe Feststellungen darüber treffen müssen, dass Nachteile für die Bewohner aus dem Bauvorhaben resultieren würden, was sie aber unterlassen habe, und dass die Verwendung von unbestimmten Begriffen wie "atypisch" oder "das übliche Ausmaß übersteigend" oder "problematisch" ihr einen Ermessensspielraum im Ergebnis verschafft habe, der diese jedoch zu einer Interessensabwägung verpflichtet hätte, die diese im gegenständlichen Fall unterlassen habe und diesbezüglich auch zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wurde sodann wiederum mit der Rechtsansicht der Oberbehörde argumentiert, welcher sich die belangte Behörde eben angeschlossen habe, was eben zur Nichtannahme der Genehmigungsfähigkeit gegenständlichen Projektes geführt habe.

Auch wurde in der Begründung der Berufungsentscheidung ferner ausgeführt, dass sehr wohl etwa Fertigteilwohnhäuser, sehr oft keinen Keller aufweisen würden, weshalb man dort auch nicht von atypischen Bauformen im gegebenen Zusammenhang sprechen könne.

Auch wäre die Behörde missinterpretiert worden, was eine mögliche Auflage bezüglich einer Wohnnutzung der gegenständlichen Nebenanlagen beträfe, da es sich lediglich in diesem Teil der Begründung um eine Anmerkung aus der Rechtsauskunft der Oö. Landesregierung vom 29.7.2014 gehandelt hätte.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach einer Wiederholung des gesamten Herganges der Angelegenheit vorerst überblicksweise ausgeführt, dass die Anlage Hobbyraum für Gartengeräte/Rasenmähertraktor als Nebenanlage zum Wohngebäude, nicht jedoch als andere Bauten und sonstige Anlagen im Sinn des § 22 Oö. ROG zu behandeln wäre, welche im Übrigen auch als eine Einheit mit dem Wohngebäude als dessen Bestandteil anzusehen wäre.

Auch hätte die Behörde, falls es sich doch um "andere Bauten oder sonstige Anlagen" im Sinn des § 22 Oö. ROG handeln würde, Feststellungen darüber unterlassen, warum die Errichtung der Tiefgarage etwa wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner zuwiderlaufen würde.

Auch wäre kein Bebauungsplan vorhanden, was dem Bf nicht zum Nachteil gereichen könne.

Die zitierte Vorschrift des § 15 Oö. BauTV würde lediglich eine Mindestanzahl, aber keine Maximalanzahl von Stellplätzen vorsehen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann ausgeführt, dass keine Bindungswirkung an die Rechtsansicht der Oberbehörde bestünde. Auch stelle es keine ausreichende Begründung dar, wenn die Gesamtfläche der Nebenanlagen im Verhältnis zur geplanten Wohnnutzung „als problematisch anzusehen“ bezeichnet wurde.

Auch hätten Auflagen sicherstellen können, die das Verwenden der Stellplätze "für alle Zeiten zum Eigenbedarf“ verhindert hätten.

Ein widmungstypologisches Gutachten wäre von der Behörde sodann einzuholen gewesen und hätte dieses das für den Bf günstige Ergebnis gebracht, was jedoch unterlassen worden wäre.

Letztlich würde bei dem Rechtsverständnis der Behörde keine Widmung möglich sein, welche die Errichtung eines Garagengebäudes für zehn Stellplätze ermöglichen würde.

Sodann wurde ein Gutachten des Ing. M V, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 19.11.2014 vorgelegt, welches sich mit der gegenständlichen baulichen Anlage aus der Sicht der Raumplanung auseinandersetzt.

Das Gutachten kommt in der Zusammenfassung zum Ergebnis, dass die Widmung "Wohngebiet" die einzige Widmung für die (gegenständliche) Garage wäre, welche in Frage käme.

Eine Einschränkung des Ausmaßes der baulichen Nutzung könne bei einem Grundstück, sofern genügend freie Flächen vorhanden sind, nur durch Verordnung eines Bebauungsplanes erfolgen.

 

Die gegenständlichen Grundstücksflächen x und x, KG x S, sind laut Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Schwertberg, Bereich Nord (rechtswirksam ab 9.11.2010), als Wohngebiet gewidmet. Der Bf stellte am 7.4.2015 einen Antrag auf Bauplatzbewilligung für die gegenständlichen Grundstücke und wurde diese mit Bescheid vom 20.4.2015, Zl. 031-7/03-2015, erteilt.

 

Mit Vorlageschreiben vom 6.2.2015, eingelangt am 6.2.2015, legte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung aktueller Unterlagen aus dem digitalen Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich sowie Einholung eines Auszuges des aktuellen Flächenwidmungsplanes samt Bescheid über die erteilte Bauplatzbewilligung. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

Von weiteren Ermittlungsschritten - insbesondere Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG - konnte abgesehen werden, da keine Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war (VwGH vom 15.5.2014, Zl. 2012/05/0089).

Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. BauO 1994 lauten auszugsweise:

 

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

Z 1: der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts Anderes bestimmt:

 

Z 12: der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf;

 

§ 32

Bauverhandlung

 

(7) Die Bauverhandlung entfällt, wenn das Bauvorhaben nach § 35 plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Kann die Baubewilligung nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, entfällt die Bauverhandlung nur dann, wenn durch die Auflagen und Bedingungen subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden. Entfällt die Bauverhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Baubewilligungsbescheides ihre Stellung als Partei."

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. BauTG 2013 lautet:

 

"§ 43 

Stellplätze für Kraftfahrzeuge

 

(1) Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten."

 

Die hier anzuwendende Bestimmung des Oö. ROG lautet:

 

"§ 22

Widmungen im Bauland

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken."

 

Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des AVG lautet:

 

"§ 6

1. Abschnitt: Behörden

Zuständigkeit

 

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen."

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass, was der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (so etwa VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2012/05/0208), es sich beim Baubewilligungsverfahren und auch beim Bauanzeigeverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, was nichts Anderes bedeutet, als dass die Einreichpläne, sonstigen Projektunterlagen und die Baubeschreibung den Willen des Bauwerbers zum Ausdruck bringen, also entscheidende Bedeutung erlangen und ist lediglich jenes Vorhaben als Gegenstand des Verfahrens im Ergebnis zu betrachten.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein Bauvorhaben gegenständlich ist, das in einem Einreichplan vom 8.2.2014, welcher am 5.6.2014 Änderungen erfahren hat und an dem darüber hinaus weitere Veränderungen vorgenommen wurden (darauf wird noch später eingegangen), dargestellt ist.

Zu beurteilen galt somit ein Bauvorhaben, welches den Neubau des Gebäudes "V" auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG x S, betrifft. Auch gegenständlich ist der Abbruch einer auf Grundstück Nr. x bestehenden Doppelgarage.

 

An der Nummerierung der Grundstücke ist insofern nunmehr eine Änderung eingetreten, als dass ein aktueller Bauplatzbewilligungsbescheid vom 20.4.2015 eine Bauplatzschaffung für die ehemaligen Grundstücke Nr. x und x bewirkt hat.

 

Der dem Ansuchen beigelegten Baubeschreibung, welche im gegebenen Zusammenhang ebenfalls Relevanz entwickelt, ist unter der Rubrik "18 - Beschreibung der einzelnen Nutzungseinheiten" die Nutzungsbezeichnung "Wohnung" sowie "Privatgarage" (!) zu entnehmen.

Dort wird zu den Rechtsverhältnissen an der Nutzungseinheit ausgeführt: "Eigenbenützung durch den Gebäudeeigentümer".

Im Laufe des gesamten Behördenverfahrens erfolgten diverse Vorbegutachtungen des Projektes durch einen beigezogenen Amtssachverständigen, und zwar, erstmals am Donnerstag, 10.4.2014, in welcher u.a. diverse Mängel in der Plandarstellung festgestellt worden sind.

Der Bf wurde nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der Oö. Landesregierung mit E‑Mail vom 2.6.2014 darüber informiert, dass am 12.6.2014 eine (offenbar neuerliche) Vorprüfung der Projektunterlagen gemäß § 30 Oö. BauO 1994 stattfinden werde.

Mit Datum 5.6.2014 ist vom Bf offensichtlich auf Grund einer an ihn ergangenen Information per E‑Mail vom 27.5.2014, in welcher zum gegenständlichen Bauprojekt eine im Ergebnis negative Stellungnahme Gegenstand einer Information an den Bauwerber war, eine Projektänderung mit Datum 5.6.2014 vorgenommen worden.

Diese ist im Einreichplan dargestellt. Die dort ursprünglich als Tiefgaragenplätze vorgesehene Baulichkeit, welche teilweise unter Erdniveau zu liegen kommt, wurde mit handschriftlichen Zusätzen hinsichtlich des angegebenen Verwendungszweckes teilweise abgeändert, sodass nur noch vier Plätze in der Tiefgarage verbleiben und diese gesamte Baulichkeit in ihrem Flächenausmaß die Widmungen nunmehr für Gartengeräte, Rasenmähertraktor-Abstellplatz, Garage und Gartengeräte im Ausmaß von 118,77 m² sowie Hobbyraum mit 144,82 m² aufweist.

Das gesamte Wohngebäude ist im Übrigen noch voll unterkellert.

Bezugnehmend auf die erfolgte Projektänderung ist sodann festzustellen, dass eine Änderung in der Baubeschreibung (Teil Baubeschreibung in den Einreichunterlagen) nicht stattgefunden hat.

Daraus ergibt sich ein gewisser Widerspruch, als lediglich Wohnung und Privatgarage als Nutzungszweck für die Gesamtanlage weiterhin angeführt blieben, was dem Projektplan jedoch sodann teilweise nicht mehr entsprach.

Es ist aber auf Grund der eindeutigen Aktenlage nunmehr von einem Neubau eines Wohnhauses im Ausmaß von 141,31 m² mit einer vollen Unterkellerung in ca. selbem flächenmäßigen Ausmaß sowie einer Nebenanlage auszugehen, welche ursprünglich den Verwendungszweck Tiefgarage aufwies und nunmehr als Hobbyraum mit einem Flächenausmaß von ca. 144,82 m² sowie als weiterer Nebenraum für  Gartengeräte und Abstellen eines Rasenmähertraktors sowie vier verbleibender Garagen und weiterer Flächen für Gartengeräte im Ausmaß von 118,77 m² laut mehrfach abgeändertem Einreichplan genutzt werden soll.

Hinsichtlich beider vorgesehener Verwendungen wurden, wie schon ausgeführt, Rechtsauskünfte bei der Oö. Landesregierung eingeholt.

Mit Rechtsauskunft vom 22.5.2014 an die Baubehörde wurde für den Verwendungszweck "Tiefgarage" diese als unzulässig beurteilt und für den zuletzt genannten Verwendungszweck als vorwiegend Hobbyraum sowie Raum für Gartengeräte etc. eine allfällige Genehmigung als "zumindest sehr problematisch" bezeichnet.

 

Im Laufe des gesamten Verfahrens erfolgte eine neuerliche geringfügige Veränderung im Bauprojektsplan, dies offensichtlich deswegen, weil mit Schreiben vom 19.8.2014 der Bf in offenbarer Heranziehung der Bestimmungen des § 30 Abs. 4 u. 5 Oö BauO nach neuerlicher Vorprüfung des Projektes am 18.8.2014 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG 1991 unter bestimmter Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich seines Einreichprojektes aufgefordert wurde.

Ein derartiger Mängelbehebungsauftrag erging ca. viereinhalb Monate nach Einreichung des Projektes bei der erstinstanzlichen Baubehörde.

Dem weiteren Akteninhalt ist sodann zu entnehmen, dass der Bf noch am 19.8.2014 jene Änderung am Einreichplan wiederum handschriftlich vorgenommen hat, die zur Behebung jener Mängel, zu deren Behebung er binnen einer bestimmten Frist aufgefordert wurde, tauglich erschienen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu diesen Umständen von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ferner auszuführen, dass gemäß den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 Oö. BauO die erstinstanzliche Behörde (sowie auch die belangte Behörde) in die Pflicht genommen gewesen wären, auf Grund des damaligen Nichtvorliegens einer Bauplatzbewilligung bzw. eines diesbezüglichen Antrages, den Bf aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bauplatzbewilligung zu beantragen bzw. widrigenfalls sodann den Baubewilligungsantrag zurückzuweisen.

Ein derartiges Vorgehen wurde jedoch von den Baubehörden nicht gewählt.

Dem im Akt aufliegenden Bauplatzbewilligungsbescheid vom 20.4.2015 ist eben neben dem Umstand der diesbezüglich verspäteten Bauplatzbewilligung auch das Antragsdatum für die derartige Bauplatzbewilligung vom 7.4.2015 zu entnehmen, weshalb während des laufenden baubehördlichen Verfahrens das Vorhaben zurückzuweisen gewesen wäre.

Die Baubehörden haben jedoch in ihren Entscheidungen im Ergebnis davon keinen Gebrauch gemacht, was sich schon aus dem vorhin dargestellten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 29 Abs. 3 Oö. BauO an den Bf ergibt, welcher jedoch bei einer Heranziehung des § 30 Abs. 2 und 3 leg.cit. richtigerweise nicht zur Anwendung gekommen wäre (§ 30 Abs. 4 Oö BauO).

Die Baubehörden stützten ihre Entscheidungen im Ergebnis sodann auf § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Oö. ROG.

 

Für die sich daraus ergebende Rechtslage ist nun von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass dieses auf Grund seiner Verpflichtung, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. hiezu VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0007), bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hatte, dass eben nunmehr vom Vorliegen einer Bauplatzbewilligung auszugehen ist und somit die nicht herangezogenen Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3 Oö. BauO keine weitere Relevanz mehr im gegenständlichen Verfahren entwickeln.

 

Zentrale Rechtsfrage der gegenständlichen Angelegenheit bildet nun jene, ob sich die belangte Behörde (wie auch die Erstbehörde) zu Recht auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 gestützt hat und diese im Ergebnis zutreffenderweise in Richtung einer Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Widerspruchs zu dieser Bestimmung ausgelegt hat.

 

Anhand des Beschwerdevorbringens gilt es nun, die gegenständliche Angelegenheit einer näheren rechtlichen Betrachtung zuzuführen. Dabei ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Folgendes auszuführen:

 

Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich bei der geplanten Tiefgarage um eine Nebenanlage zum Wohngebäude handelt, welche jedoch nicht den Begriff "andere Bauten oder sonstige Anlagen" erfülle, sodass die Bestimmung des § 22 Oö. ROG nicht anzuwenden wäre, kann nicht gefolgt werden.

Zentraler Inhalt der Bestimmung des § 22 Oö. ROG ist jener, dass eben Wohngebiete primär für Wohngebäude bestimmt sind, welche nach der textlichen Fassung dieser Bestimmung solche Gebäude darstellen, die einem dauernden Wohnbedarf dienen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.9.1996, Zl. 95/05/0243). Demgegenüber handelt es sich bei einem sogenannten Nebengebäude im Sinn des § 2 Z 18 Oö. BauTG um ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussichtlichen Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient.

Im Sinn der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier gegenständliche Anlage als Nebenanlage oder sonstiger Bau bzw. sonstige Anlage zu bezeichnen ist, da schon definitionsgemäß auch im Fall des Bestehens einer Nebenanlage, wie vom Bf so ausgeführt, kein eigentlicher Wohnzweck bei einem als Hobbyraum und Garage genutzten Raum in diesem baulichen Ausmaß gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0109, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage des  § 23 Abs. 5 lit.a STROG 1974 ausgeführt, dass im Ergebnis für Nebengebäude eine der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechende Benützung zu fordern ist.

Es ist daher im gegebenen Zusammenhang aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass (auch) die Nebenräume solche Zwecke erfüllen müssen, die einer Benützung entsprechend der Wohnnutzung des Hauptwohngebäudes mit einem Flächenausmaß von 141,31 m² dienen.

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass Nebengebäude eben dem Hauptgebäude eines Grundstückes in Baumasse und Inhalt als untergeordnet zu betrachten sind (vgl. hiezu Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage) und dies auch definitionsgemäß für ein Kellergeschoß gelten kann, was als Geschoß unter dem ersten Vollgeschoß bezeichnet wird und offensichtlich überwiegend Nebenfunktionen des Gebäudes dient sowie der anzusprechenden weiteren Definition eines Wohngebäudes als Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient (wiederum Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage), ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich davon auszugehen, dass angesichts der hier gebotenen Betrachtung raumordnungsrechtlicher Belange im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. ROG im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Gebäudes, hier solche bauliche Anlagen laut Einreichplan geplant sind, welche in einem Ausmaß von 141,31 m² als Wohnhaus unmittelbaren Wohnzwecken dienen und ferner Nebengebäude im Ausmaß von insgesamt ca. 436,81 m² (voll unterkellerter Bereich im Ausmaß von ca. 173,22 m² sowie angebauter Bereich für Hobbyraum, Gartengeräte bzw. Garage + Gartengeräte im Ausmaß von ca. 263,54 m² [118,72 m² + 144,82 m²]) zur Ausführung gelangen sollen.

Im Verhältnis zum erdgeschoßmäßig ausgeführten Wohnhaus im Ausmaß von 141,31 m² würden daher im gegenständlichen Fall lediglich ca. 32 % für unmittelbare Wohnzwecke gegeben sein und ca. 68 % der gesamten Baufläche nicht unmittelbaren Wohnzwecken, sondern allenfalls Wohnnebenzwecken dienen.

Unter historischer Betrachtung der Definition Wohngebäude (Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage) ist in diesem Zusammenhang dazu auszuführen, dass dort in der Definition Wohngebäude etwa wiedergegeben wird, dass ein Gebäude dann überwiegend Wohnzwecken dient, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.

Gerade aber bei Berücksichtigung der Argumentation des Bf dahingehend, dass die allfällig als andere Bauten oder sonstige Anlagen zu betrachtenden Baulichkeiten Bestandteil des Wohngebäudes und somit eine Einheit sind, ist ein doch klares Missverhältnis der Gesamtflächen, welche unmittelbar Wohnzwecken dienen zu solchen, welche dies nicht tun, für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersichtlich.

 

Auch ist zur weiteren Argumentation des Bf, die Behörde hätte Feststellungen darüber unterlassen, warum die Errichtung der Tiefgarage im Sinne des § 22 Oö. ROG wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner zuwiderlaufe, auszuführen, dass in dieser Argumentation nicht auf den Wesensinhalt der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG tauglich abgezielt wird. Ist doch dort normiert, dass andere Bauten und sonstige Anlagen dann errichtet werden dürfen, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen (dies neben weiteren Merkmalen), weshalb im gegebenen Zusammenhang nicht erforderlich ist, dass ein positiver Nachweis über einen Widerspruch zu diesen Eigenschaften des Dienens derartiger Bauten für eine Abweisung vorliegen müsste, sondern geht es in § 22 Abs. 1 leg.cit. in diesem Teil der Bestimmung darum, dass die Anlagen vorwiegend den Bewohnern des Gebietes dienen und somit potentielle Nutzer dieser Anlagen nicht etwa vorwiegend aus anderen Gebieten kommen.

Gerade der Bf hat jedoch mehrfach auch in der Beschwerde ausgeführt, dass eine rein private Nutzung angestrebt wäre, sodass schon aus diesem Blickwinkel heraus die Voraussetzungen für eine entsprechend positive Beurteilung in Bezug auf § 22 Abs. 1 Oö ROG nicht gegeben sind, worauf unten noch einzugehen sein wird.

 

Auch kann es das Ergebnis nicht zugunsten des Bf beeinflussen, wenn weiters argumentiert wird, das ROG würde keine Vorgaben zur Dimensionierung der Wohnanlagen beinhalten und würde die Parkplatzsituation für die Bewohner der Umgebung bei Realisierung des Bauvorhabens  deswegen optimiert werden, weil diese für die Bewohner der Umgebung optimiert würde.

§ 22 Abs. 1 Oö. ROG verlangt in diesem Zusammenhang ein "direktes Dienen derartiger Anlagen" für wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bewohner.

In Zusammenhang mit im Bereich der StVO gelegenen Fragen des Abstellens von Kraftfahrzeugen an sich kann, wie die belangte Behörde auch zutreffend in ihrer Entscheidung festgestellt hat, hier nicht ein erfolgsbringendes Argumentieren wegen eben entsprechend entgegengesetzter rechtlicher Vorschriften des § 22 Abs. 1 leg.cit. erkannt werden.

 

Auch ist dem Bf nicht zu folgen, wenn dieser moniert, dass es keine Rechtsvorschrift gäbe, wonach die Baubehörde zwingend Rechtsauskünfte der Oberbehörde (nunmehr Gemeindeaufsichtsbehörde) einzuholen hätte und wäre mit Auflagen die Wohnnutzung der Nebenanlagen sicherzustellen gewesen, weil es, wie der Bf selbst angegeben hat, durchaus im Recht der Baubehörde stehe, eine Rechtsauskunft bei der Gemeindeaufsichtsbehörde einzuholen (hiezu Hauer- Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. Anmkg. 3 zu § 52 AVG, S. 570, wonach sich etwa ein Organwalter durchaus rechtskundig beraten lassen kann).

Auch ist es durchaus im Ermessen der Behörde gelegen, auf Grund des von ihr erkannten Widerspruchs zu § 22 Abs. 1 Oö. ROG von einer Genehmigung unter Auflagen abzusehen, weil eben nach deren Ansicht auch bei einer Änderung des Bauvorhabens, welche ja teilweise vorgenommen wurde, diese offensichtlich nicht zu einer Widerspruchsfreiheit zu § 22 Abs. 1 leg.cit. führen konnte. Die Baubehörde hat auf Grund der erteilten Rechtsauskünfte einen Widerspruch zur zwingenden Bestimmung des Flächenwidmungsplanes Nr. x angenommen, welcher nach deren Ansicht eben nicht behebbar war.

Auf Grund der für sie deutlich zutage getretenen Rechtslage war es auch nicht etwa unsachlich oder stellte etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, keine weiteren Gutachten, welche sich im Rechtsbereich hätte bewegen müssen, wie etwa die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens, zu veranlassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei klarer Rechtslage und Faktenlage weiteren Anträge auf Einholung weiterer Gutachten, von denen eine Klärung der Angelegenheit nicht mehr zu erwarten ist, nicht nachgekommen werden muss.

Auch konnte diese auf die Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten dann verzichten, wenn ihre Kenntnisse zur Beurteilung der Sach-und Rechtslage ausreichen, was sie nach Einholung von Rechtsauskünften offenbar zutreffend vorgenommen hat (hiezu VwGH v. 24.11.1009, Zl. 91/13/0199).

Es verbleibt auch alleine Sache der Behörde, etwa Rechtsfragen zu lösen (Hauer Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflage, Er. 4a zu § 52 AVG, S. 575).

 

Ungeachtet dessen ist zum nunmehr im Beschwerdewege erstmals vorgelegten Privatgutachten betreffend die gutachterliche Beurteilung der Errichtung eines Wohngebäudes aus der Sicht der Raumplanung des Sachverständigen Ing. M V von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen:

 

Zuerst stellt dieser im Befund – zutreffend – (vgl. dazu die obigen Ausführungen) fest, dass er keine Rechtsfragen beurteile, „allerdings auf gesetzliche Bestimmungen hinweise“, zieht sodann somit aber durchaus doch – vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich so bezeichnete – rechtliche Schlüsse.

Auch ist für den Fall nichts gewonnen, wenn der Sachverständige trotz klarer Behördenzuständigkeit zur Lösung von Rechtsfragen mit der „Üblichkeit der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens“ argumentiert, weil die Behörde dergestalt eben nicht in die Pflicht genommen werden kann.

Auch führt der Sachverständige selbst aus, dass es der Baubehörde selbstverständlich überlassen bleibe, Rechtsfragen unter Zugrundelegung von Auskünften zu beurteilen.

Weiters führt er aus, eine (in der an die erstinstanzliche Behörde erteilten Rechtsauskunft vom 29.7.2014) zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0109, könne nicht herangezogen werden, weil es sich dort entscheidungsgegenständlich um einen Beachvolleyballplatz gehandelt hätte und die damals gegenständliche Angelegenheit auf die vormals in Geltung gestandene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Oö. BauTG abgezielt hätte. Bei der hier gegenständlichen Anlage handle es sich aber um eine bauliche Anlage, weshalb hier keine Einschlägigkeit der Entscheidung gegeben wäre.

Auch wäre der Begriff "andere Bauten und sonstige Anlagen" (wohl gemeint im Sinne des § 22 Oö. ROG) an die Bedingung geknüpft, dass diese wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienten und keine schädlichen Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner brächten, was jedoch gegenständlich schon deswegen nicht erfüllt wäre, weil die im zu beurteilenden Projekt enthaltene Tiefgarage ausschließlich der privaten Nutzung dienen würde, weshalb dieser Begriff eben nicht erfüllt wäre.

Auch liege kein Bebauungsplan vor, welcher jedoch von der Gemeinde zur Sicherung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung zu erlassen gewesen wäre.

Zusammenfassend kam der Gutachter sodann zum Ergebnis, dass die Widmung "Wohngebiet" für die gegenständliche Garage, welche einem Wohngebäude zugeordnet sei, als einzige Widmung in Frage käme und könne eine Einschränkung des Ausmaßes einer baulichen Nutzung gemäß § 9 Oö. BauTG nur durch Verordnung eines Bebauungsplanes erfolgen.

 

Hiezu ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass eine Mangelhaftigkeit dieser Ausführungen schon darin erblickt werden muss, dass wiederum eine „Tiefgarage“ zum Gegenstand dieser Ausführungen gemacht wird und sich das Gutachten mit der Einstellung von KFZ beschäftigt. Das Gutachten geht letztlich nicht auf den nach Abänderung nunmehr aktuellen Verwendungszweck laut Projektplan ein, was gemäß den obigen Ausführungen aber entscheidend ist.

Wie auch in der Beschwerde wird wiederum von einer Garage gesprochen, welche jedoch gerade bei dem größeren Teil des Nebengebäudes nun gar nicht mehr gegenständlich ist. Dies belastet auch diese Ausführungen mit Mangelhaftigkeit im Sinn einer Zweckdienlichkeit für die hier zu lösende Rechtsfrage.

Wichtig sind die Ausführungen im Gutachten, wonach das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2011 nur bedingt als Argumentation für die Angelegenheit verwendet werden könne, da dort in materieller Hinsicht die ehemals in Geltung gestandene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Oö. BauTG zentraler Gegenstand der Entscheidung war (nunmehr findet sich die vergleichbare Bestimmung in § 45 Oö. BauTG 2013).

Was jedoch durchaus auch für den Fall dienlich ist, sind die dortigen Ausführungen eines Größenvergleiches der Anlagen zur Größe des Wohngebäudes, welche eben nicht ein Größenausmaß annehmen dürften, wo nicht mehr von einer entsprechenden Benützung im Sinne von "Benützung für reine Wohnzwecke" gesprochen werden könne.

Der allgemeine Bezug auf eine zulässige Verwendung im Wohngebiet ist für relativ große Anlagen auch aus diesem Erkenntnis heraus zu ersehen, weshalb eine teilweise Relevanz nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus gegeben ist. Auch ist es ein falscher rechtlicher Schluss (der im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohnehin lediglich von der Behörde zu ziehen wäre), wenn im Gutachten davon gesprochen wird, der Begriff "andere Bauten und sonstige Anlagen" wäre deswegen nicht gegeben, weil es sich hier um eine private Nutzung handle, welche nicht gegeben wäre.

Das Gesetz stellt einen anderen Zusammenhang dergestalt her, als es für andere Bauten und sonstige Anlagen, ohne diese so zu definieren, quasi die Bedingung aufstellt, dass diese, um rechtmäßig im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. ROG zu sein, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner zu dienen haben und keine schädlichen Einflüsse von ihnen ausgehen, was aber nur zur Zulässigkeit derartiger Anlagen etwas sagt und nicht zur Definition, weshalb dieser rechtliche Schluss, wie vom Gutachter dennoch vorgenommen, eben so gar  nicht gezogen werden kann.

Es ist für die Sache letztlich nicht dienlich, wenn in der Zusammenfassung des Gutachtens ausgesprochen wird, welche Widmung für die gegenständliche Anlage (womöglich als einzige Widmung) in Frage kommen kann, sondern die zentrale Rechtsfrage (welche somit nicht behandelt wurde) ist jene, ob bei der gegebenen Widmung das beantragte Projekt, insbesondere hinsichtlich seiner Nebenanlagen, dem § 22 Abs. 1 Oö. ROG entspricht und damit genehmigungsfähig ist oder ob eben die allfällige Nichteinhaltung dieser Bestimmung (wie von der belangten Behörde  so gesehen) dazu führt, dass ein nicht auflösbarer Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan gemäß § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 gegeben ist. Auch ist es ein unlogischer Schluss des Sachverständigen, wenn er vorweg argumentiert, nur durch eine Verordnung in Form eines Bebauungsplanes könne eine Einschränkung des Ausmaßes der baulichen Nutzung bei einem Grundstück, sofern genug Freiflächen vorhanden sind, hergestellt werden, wenn doch die Weitergeltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen aus der Raumordnung und der Bauordnung bei Nichtvorliegen von Bebauungsplänen unberührt  bleiben. Würde man der Ansicht des Sachverständigen folgen, so würde dies bedeuten, dass sämtliche auf gesetzlicher Stufe stehende Bestimmungen, die potentielle Angelegenheiten eines Bebauungsplanes berühren, bei Nichterlassung eines derartigen Bebauungsplanes – etwa hinsichtlich der hier interessierenden Bereiche – gar keine Geltung hätten.

Die Geltung der einfachgesetzlichen Bestimmung ist jedoch unbestritten; diese sind auch genügend konkret und mit reichhaltiger Spruchpraxis „hinterlegt“.

Nachdem die Äußerungen in der Zusammenfassung des Gutachtens somit nicht geteilt werden und hinsichtlich des dortigen Punktes 1. am Rechtsthema auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vorbeigehen, weil ein (abstraktes) „Infragekommen“ einer Wohngebietswidmung für die gegenständliche bauliche Anlage keinen Erkenntniswert für die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage bringt, war angesichts des Umstandes, dass aufgrund der obigen Ausführungen behandelte Rechtsfragen im Gutachten von der Behörde (ohnehin) selbst zu beurteilen waren, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich letztlich hierin auch kein taugliches Beweismittel zu ersehen.

 

So ist im gegenständlichen Zusammenhang aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich davon auszugehen, dass die belangte Behörde letztlich darin im Recht ist, wenn sie in ihrem Bescheid auf die in der Berufung aufgeworfenen Aspekte relativ detailliert eingegangen ist und sich, was unzweifelhaft ist, im Wesentlichen auf eine erteilte Rechtsauskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde stützt, welche nunmehr nicht mehr die Funktion als Oberbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit hat.

Die Behörde hat zu dieser Rechtsauskunft in der Begründung ihres Bescheides auch noch eigene Anmerkungen gemacht und sich mit der Rechtsauskunft auch selbst auseinandergesetzt, was eine Einlassung auf die erteilten Auskünfte offensichtlich macht.

Es ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich davon auszugehen, dass die Behörde – aufbauend auf diese Rechtsauskünfte – eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die auf Grund des gesamten Akteninhaltes und der gegebenen Rechtslage nicht als ein etwa unschlüssig geübtes Ermessen zu bezeichnen ist.

 

Ihre Rechtsansicht ist durch die gesetzliche Bestimmung, insbesondere des § 22 Abs. 1 Oö. ROG, letztlich gedeckt und ist das Beschwerdevorbringen insoferne unklar geblieben, als dass wiederum mit Stellplätzen und immer wieder mit dem Begriff „Tiefgarage  rein zur privaten Nutzung“ argumentiert wird und sowohl im beigebrachten Gutachten als auch in der Beschwerde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nur wenig auf den nunmehr projektgemäßen Verwendungszweck eingegangen wird.

In der Beschwerde wird nämlich wiederum von 10 Stellplätzen inclusive „Hobbyraum“ gesprochen, das beigebrachte „betriebstypologische Gutachten“ spricht lediglich von einer „Tiefgarage“.

Dessen ungeachtet wäre jedoch auch diesfalls davon auszugehen, dass eben eine eigentliche Wohnnutzung bei dem gesamten Bauvorhaben nur zu einem geringeren Teil beabsichtigt ist.

Insbesondere ist eine rein private beabsichtigte Nutzung hervorgekommen, was schon von für sich eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG als nicht gegeben erscheinen lässt (hiezu auch VwGH vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0199; im einschlägigen Erkenntnis v. 31.3.2005, Zl. 2002/05/1109, hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass ein – derartges – „ Vorhaben im Wohngebiet“ nur dann zulässig ist, wenn die Anlage der Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebietes dient, es aber nicht ausreicht, dass die beabsichtigte Verwendung der Deckung solcher Bedürfnisse einer Person, seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen).

Die Behörde durfte somit ihr Ermessen diesbezüglich nach eingeholten Rechtsauskünften in dieser Art und Weise ausüben.

Es kann ihren letztlich zutreffenden Bescheidbegründungen, abgesehen von den schon aufgezeigten Verfahrensmängeln in einem früheren Stadium des Verfahrens, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

 

Es kann ferner der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie, was der angegebenen Judikatur entspricht, bei einer baulichen Anlage für Wohnbenutzung, welche den eigentlichen Wohnbau größenmäßig um mehr als das Doppelte überragt, schon wegen dieses größenmäßigen Missverhältnisses von einer Unzulässigkeit i.S.d. § 22 Oö ROG ausgeht, weshalb im Ergebnis zumindest zwei Genehmigungskriterien des § 22 Abs. 1 Oö ROG von ihr zutreffend als nicht erfüllt betrachtet wurden.

Dies abgesehen von dem Umstand, dass, würde man den Angaben der Beschwerde folgen, jedenfalls ein Wohngebäude mit  141 Wohnutzfläche mit Nebenanlagen für 10 Stellplätze in einer Tiefgarage samt weiteren 4 Stellplätzen im Freien nachvollziehbarer Weise keine zulässige Benützung i.S. d. § 22 Oö ROG mehr darstellen würde.

 

Was den Projektsgegenstand "Abbruch einer bestehenden Doppelgarage" auf dem nunmehrigen Grundstück Nr. x betrifft, so ist in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auszuführen, dass, wenn - wie im Beschwerdefall gegenständlich - in einem Bauansuchen bewilligungspflichtige und bauanzeigepflichtige Bauvorhaben dargestellt sind, der Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu bezeichnen hat.

Damit ist allenfalls klargestellt, welche Bauvorhaben von einer allfälligen Bewilligung umfasst sind (VwGH vom 26.2.2009, Zl. 2008/05/0260).

Hinsichtlich des nach § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO anzeigepflichtigen Abbruches der Doppelgarage ist nach den Verfahrensbestimmungen des § 25a leg.cit. vorzugehen, weshalb im Ergebnis die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz bei einem bescheidmäßigen Abspruch hierüber ihre funktionelle Unzuständigkeit begründet.

Für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Oö. BauO gilt nämlich das Anzeigeverfahren nach § 25a leg.cit. Der Bürgermeisterin obliegt nicht die Kompetenz, einen bescheidmäßigen Abspruch für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben zu erteilen, sondern steht ihr lediglich die Vorgehensweise nach den Bestimmungen des § 25a Oö. BauO.

 

Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) bzw. auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

 

Insgesamt (unter Einbeziehung des innergemeindlichen Instanzenzuges) betrachtet, sind daher Bescheide einer dafür sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde von der Rechtsmittelinstanz (zweite Gemeindeinstanz bzw. Verwaltungsgericht), unabhängig davon, ob dies der Rechtsmittelwerber in diesem Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben (vgl. zu all dem: Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 6, Rz 19 "negative Sachentscheidung").

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer