LVwG-150695/5/MK

Linz, 24.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn J L, N x, x I, vertreten durch die Dr. P J Rechtsanwalts GmbH, R Straße x, x S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung als Straßenbehörde vom 30.04.2015, GZ. Verk-960274/2-2014-Ba/Eis, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Straßenbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.04.2015, GZ. Verk-960274/2-2014-Ba/Eis, wurde dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, auf der Grundlage des Oö. Straßengesetzes 1991, die Bewilligung für die Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücken bzw. Grundstücksteilen im Eigentum des Herrn J L, N x, x I (in der Folge: Bf), nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen sowie nach Maßgabe von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) erteilt.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 07.05.2015 persönlich zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 02.06.2015, eingelangt am 03.06.2015, brachte der Bf – rechtsfreundlich vertreten durch die Dr. P J Rechtsanwalts GmbH, R Straße x, x S das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

Der einlangende Schriftsatz wurde kanzleimäßig erfasst und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter im internen Postweg vorgelegt und am 08.06.2015 in Bearbeitung genommen. Dabei wurde vermerkt, dass die Beschwerde – sollte sie nicht ebenfalls bei der belangten Behörde eingebracht worden sein – bereits verfristet sei, da eine Weiterleitung an bzw. ein Einlangen bei der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist nicht (mehr) möglich wäre.

 

Die daraufhin vorgenommene Anforderung des behördlichen Verfahrensaktes ergab, dass eine Beschwerdeeinbringung bei der belangten Behörde tatsächlich nicht erfolgte. Im Vorlageschreiben vom 25.06.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet werden würde.

 

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.

 

 

III.     Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

Gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich ergibt sich aus Art. 131 Abs.1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs.2 und 3 leg.cit.

 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs.2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

 

IV.     Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.  Nach den oben zitierten Bestimmung des § 12 VwGVG sind Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörde bis zur Vorlage der Beschwerde (samt Verfahrensakt) bei der Behörde einzubringen, um dieser die Durchführung des verfahrensgesetzlich vorgesehenen Vorverfahrens (insbesondere allfällige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) unmittelbar zu ermöglichen.

 

Wird eine Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, hat dieses nach § 6 AVG vorzugehen.

 

Da nach der Bestimmung des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Bestimmungen des IV. Teils des AVG (Rechtsschutz) – und somit auch der die Fristwahrung der irrtümlichen Einbringung einer Berufung bei der Rechtsmittelbehörde anordnende § 63 Abs.5 – ausdrücklich nicht anwendbar ist, hemmt die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht (vgl. VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/09/0020).

 

IV.2.  Im konkreten Fall war die Beschwerdefrist – ausgehend von der nachweislichen Zustellung des Bescheides am Donnerstag, dem 07.05.2015, sowie deren Bestimmung nach Wochen – grundsätzlich bis zum Donnerstag, dem 04.06.2015, da es sich dabei aber um einen Feiertag gehandelt hat (Fronleichnam), ausnahmsweise bis Freitag, dem 05.06.2015, offen.

 

IV.3.  Auf Grund der Übersiedlung des Landesverwaltungsgerichts in ein neues Gebäude in der Zeit von 18. bis einschließlich 20.05.2015 war der Kanzleibetrieb kurzfristig unterbrochen bzw. in der Startphase nach Bezug der neuen Räumlichkeiten über einige Wochen einem besonderen Druck ausgesetzt. Obwohl es sich dabei auch unter Normalbedingungen um keinen Organisationsmangel handelt („… ohne unnötigen Aufschub …“), hatte dieser Umstand auch dazu beigetragen, dass der eingelangte, in weiterer Folge kanzleimäßig zu erfassende und nach der Geschäftsverteilung zuzuteilende Schriftsatz dem zuständigen Richter erst am zweiten Arbeitstag nach seinem Einlangen am 03.06.2015 vorgelegt wurde. Dabei handelt es sich, was eine allfällige Vorgangsweise gemäß § 6 AVG bzw. die Prüfung der Fristwahrungsmöglichkeit betrifft, jedenfalls nicht um eine „grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung“ (vgl. VwGH vom 23.10.2014, 2012/07/0209), worin allenfalls eine Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs.1 AVG zu sehen wäre.

 

In der hier vorliegenden zeitlichen Konstellation war ein Wahren der Beschwerdefrist auf der Grundlage des § 6 AVG durch das erkennende Gericht nicht (mehr) möglich. Dies hätte allenfalls durch eine parallele Einbringung bei der belangten Behörde bewerkstelligt werden können, was aber auf der Grundlage des angeforderten Verfahrensaktes ausgeschlossen werden konnte.

 

IV.4. Da die Einbringung per se objektiv nicht verspätet sondern unrichtig erfolgte, erübrigte sich auch ein entsprechender Verspätungsvorhalt zum Zweck der Geltendmachung allfälliger Verhinderungsgründe. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist ein solches Rechtsmittel aber als verspätet anzusehen, weil es nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs.3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0194).

 

Das Risiko der Falscheinbringung trägt nach der eindeutigen Gesetzeslage und der stRsp des VwGH – insbesondere im Fall der rechtsfreundlichen Vertretung – der Einschreiter (vgl. jüngst VwGH vom 27.11.2014, Ra 2014/03/0029).

 

 

V.      Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass infolge der Einbringung der Beschwerde bei der unzuständigen Stelle die Vorlage des Rechtsmittels als verspätet zu qualifizieren war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger