LVwG-600942/6/FP

Linz, 16.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von F M, geb. x, F (L) vom 2. Juli 2015, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 24. Juni 2015 zu VStV/914301276238/2014, wegen der Zurückweisung eines Einspruches

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem im Kopf beschriebenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Einspruch des Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen eine Strafverfügung richtete, mit welcher über ihn eine Geldstrafe iHv 90 Euro (§ 103 Abs. 2 KFG) verhängt worden war, als verspätet zurück. Dem Bf war vorgeworfen worden, nicht innerhalb einer gesetzten Frist Auskunft darüber erteilt zu haben, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt hatte. Die Strafverfügung war dem Bf am 5. Juni 2015 zugestellt worden. Der Bf hat am 23. Juni 2015 mittels e-mail Einspruch erhoben.

 

I.2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid und führte aus:

 

„Betr.: Zurückweisungsbescheid v. 24.6.2015

 

Zum obgenannten Bescheid erhebe ich Einspruch. Es ist zwar richtig, dass die vorhergehende Einspruchnahme zu spät erfolt ist. Dies habe ich in meinem letzten Mail jedoch begründet.

Anbei übersende ich nochmals mein Schreiben v. 15.3.2015 wo ich um Beweismaterial gebeten habe. Dies ist bis dato nicht erfolgt. Ich erwarte, dass     i c h nicht nur als Bürger, sondern auch die Behörden, die Rechte und Pflichten wahrnehmen müssen.

 

Ich sehe daher meinen Einspruch als gerechtfertigt.

 

Hochachtungsvoll

F M“

 

I.3. Der Beschwerde des Bf war sein Einspruch vom 23. Juni 2015 vorausgegangen in welchem er mitteilte, er habe die Lenkererhebung verspätet bekommen und habe unmittelbar nach Erhalt reagiert. Er habe aber vergessen das Formular auszufüllen, die Behörde aber um Beweismittel gebeten, was die Behörde unterlassen habe. In seinem Mail vom 1. Juni 2015 hatte der Bf in Reaktion auf die Lenkererhebung mitgeteilt, er könne keine Auskunft erteilen, da er viel unterwegs sei und führe er kein Fahrtenbuch. Im mit 24. Juni 2015 datierten Formular (Lenkererhebung), welches der Bf am 24. Juni 2015 übersendete, gab der Bf an, er selbst habe das Fahrzeug gelenkt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 26. Juli 2015 (dem Bf zugestellt am 30. Juli 2015 und nach neuerlichem Zustellversuch am 26. August 2015) wies das Verwaltungsgericht den Bf ausführlich auf die Erfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG, sowie darauf hin, dass die Zurückweisung seines Einspruches aufgrund dessen verspäteter Übersendung erfolgt war, seinen Ausführungen nicht entnommen werden könne, in welcher Weise er sich als beschwert erachte und er Behauptungen aufstellen und Beweismittel vorlegen möge, aus denen sich ergeben würde, warum sein Einspruch nicht verspätet sei.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ging bei Gericht keine diesbezügliche Mitteilung des Bf ein.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der Bf, trotz Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung zu beantragen (Rechtsmittelbelehrung bekämpfter Bescheid), keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 VwGVG).

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem völlig unbestrittenen Sachverhalt aus:

 

Am 5. Juni 2015 wurde dem Bf eine Strafverfügung zugestellt, in welcher ihm vorgeworfen wurde, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2015 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das Kfz mit dem Kennzeichen BR-..... am 12. November 2014 um 17:11 Uhr in W, K-straße Nr. 13, Richtung Osten, gelenkt habe. Der Bf habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und habe auch keine Personen benannt, die die Auskunft erteilen hätten können.

 

Die Strafverfügung wurde bei der Postdienststelle x hinterlegt und am 5. Juni 2015 zur Abholung bereit gehalten. Am 23. Juni 2015 erhob der Bf per e-mail Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

Die Beschwerde des Bf vom 2. Juli 2015 lautet wie folgt:

„Betr.: Zurückweisungsbescheid v. 24.6.2015

 

Zum obgenannten Bescheid erhebe ich Einspruch. Es ist zwar richtig, dass die vorhergehende Einspruchnahme zu spät erfolt ist. Dies habe ich in meinem letzten Mail jedoch begründet.

Anbei übersende ich nochmals mein Schreiben v. 15.3.2015 wo ich um Beweismaterial gebeten habe. Dies ist bis dato nicht erfolgt. Ich erwarte, dass     i c h nicht nur als Bürger, sondern auch die Behörden, die Rechte und Pflichten wahrnehmen müssen.

Ich sehe daher meinen Einspruch als gerechtfertigt.

 

Hochachtungsvoll

F M“

Das Schreiben des Bf vom 23. Juni 2015, in welchem er zuletzt eine schriftliche Mitteilung an die Behörde gemacht hatte und auf welches sich der Bf in seiner Beschwerde bezieht, war der Einspruch gegen die Strafverfügung. Dieser lautete wie folgt:

 

„Betr.: Strafverfügung – Einspruch

 

Zu genannter Strafverfügung erhebe ich Einspruch und nehme dazu wie folgt Stellung.

 

Das schriftliche Verlangen v. 30.4.2015 bezüglich Lenkerauskunft wurde erst verspätet an mich zugestellt, da ich mich in dieser Zeit nicht zu Hause aufhielt. Ich habe unmittelbar nach Erhalt per E-Mail reagiert. Leider hab ich vergessen, das Auskunftserteilungsformular auszufüllen, ich habe jedoch gebeten mir das Beweismaterial zukommen zu lassen, was jedoch von der Behörde unterlassen blieb.

Ich bitte um Rücksichtnahme bzw. um Abstandnahme von den erhöhten Strafkosten und erwarte die Zusendung des Beweismaterials.“

 

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück.

 

Auf das Mängelbehebungsschreiben des Verwaltungsgerichtes (zugestellt am    30. Juli 2015 und nach neuerlichem Zustellversuch am 26. August 2015), in welchem ihm aufgetragen wurde, darzustellen und beweisen, warum er davon ausgehe, dass sein Einspruch als rechtzeitig zu werten sei, und in welchem er auf die unter I.4. dargestellten Umstände hingewiesen wurde, reagierte der Bf nicht. Er behob die Schreiben nicht. Das Schreiben enthielt eine Androhung der Zurückweisung.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich aus diesem, dass dem Bf am 5. Juni 2015 eine Strafverfügung zugestellt wurde (Rückschein). Die Reaktion des Bf (Einspruch) erfolgte erst am 23. Juni 2015. In seiner Beschwerde gesteht der Bf zu, seinen Einspruch verspätet erhoben zu haben.

 

 

III.1. Rechtliche Beurteilung

 

§49 VStG lautet:

§ 49.  (1)  Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

(2)  Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3)  Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

III.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde dem Bf am 5. Juni 2015 zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Einspruches lief damit am 19. Juni 2015 ab.

Der Bf erhob am 23. Juni 2015, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel.

 

Zwar hat die belangte Behörde dem Bf zunächst keinen Verspätungsvorhalt gemacht, jedoch hat das Verwaltungsgericht dem Bf zweimal Gelegenheit gegeben, Umstände darzulegen, warum er von einer Rechtzeitigkeit seines Einspruches ausgeht und sonst sein Vorbringen zu ergänzen. Der Bf hat auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtes nicht reagiert, sodass vom aus dem Akt ersichtlichen, ohnehin unstrittigen, Sachverhalt auszugehen ist.

 

Der Bf hat sich in seiner Beschwerde zur Frage der Verspätung seines Einspruches nur dahingehend geäußert, dass er diese letztlich ausdrücklich zugestanden hat („Es ist zwar richtig, dass die vorhergehende Einspruchnahme zu spät erfolt ist. Dies habe ich in meinem letzten Mail jedoch begründet.“).

In seinem Mail vom 23. Juni 2015, auf welches der Bf verweist, äußerte sich der Bf zur Frage der Verspätung des Einspruches nicht. Dieser Umstand liegt auch auf der Hand, zumal der Bf seinerzeit von einer Versäumung der Einspruchsfrist noch nicht wissen konnte. Er bezieht sich dort vielmehr auf seine Behauptung, die Lenkererhebung zu spät erhalten zu haben und übersieht dabei, dass die Rechtzeitigkeit der Abgabe einer Lenkerauskunft für die Frage der Rechtzeitigkeit seines Einspruchs nicht von Relevanz ist. Tatsächlich verknüpft der Bf diese beiden Fragen damit in unzulässiger Weise.

Mangels rechtzeitigen Einspruches, ist es dem Bf aber verwehrt, in der Sache, also im Hinblick auf die verspätet oder nicht abgegebene Lenkerauskunft, zu argumentieren. Vielmehr steht ihm im vorliegenden Verfahren nur offen, zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung auszuführen. Diesbezüglich hat der Bf aber selbst dargestellt, dass sein Einspruch verspätet ist und hat er die zweimalige Gelegenheit, sich ergänzend zu äußern, nicht wahrgenommen.

 

Zudem stützt der Bf seine Beschwerde aber offenbar auch auf ein vermeintliches Recht, Beweismittel (im Hinblick worauf lässt der Bf offen, er meint aber offenbar solche in der Sache) zugesendet bekommen zu müssen und verkennt auch diesbezüglich die Rechtslage, zumal ihm ein solches Recht vorliegend nicht zukommt.  

 

Das vom Bf erhobene Rechtsmittel gegen die Strafverfügung (Einspruch) war also verspätet.

 

Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (zB VwGH 28. 4. 1993, 93/02/0051); die Strafverfügung kann vollstreckt werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 VStG Rz 3 (Stand 1.7.2013, rdb.at)].

 

Tatsächlich hat die belangte Behörde den Einspruch des Bf zu Recht wegen Verspätung, also aus einem formellen Grund, zurückgewiesen und war ihr die weitere Prüfung in der Sache schon aufgrund der sich daraus ergebenden Rechtskraft, entzogen. Gleiches ergibt sich für das Verwaltungsgericht. Sache des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Einspruches durch die belangte Behörde.  

 

III.3. Zumal vorliegend feststeht, dass der Einspruch vom Bf verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

 

Die Strafverfügung vom 2. Juni 2015 ist rechtskräftig.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl