LVwG-400118/3/MS

Linz, 03.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.
Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G L, x, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck, vom
16. Februar 2015, GZ. VerkR96-21422-2014 , den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 16. Februar 2015, VerkR96-21422-2014, wurde über Herrn G L, x, eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, da dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2014, zugestellt am 3. November 2014, jene Person namhaft gemacht hat, der das Fahrzeug zuletzt vor dem 2. August 2014, 10.46 Uhr überlassen worden ist.

 

Aufgrund eines Wohnsitzwechsels wurde dem Einschreiter die Strafverfügung am 8. Juni 2015 mittels Hinterlegung eine weiteres Mal zugestellt.

 

Am 22. Juni 2015 hat der Einschreiter bei der belangten Behörde mündlich Einspruch erhoben und ausgeführt, er habe im Februar bereits mitgeteilt, dass Frau D H, x, das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2015 wurde der Einspruch vom 22. Juni 2015 als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 hat der Einschreiter beim
Oö. Landesverwaltungsgericht Einspruch gegen die an ihn gerichtete Strafverfügung vom 16. Februar 2015 erhoben und begründend ausgeführt, er habe am 23. Februar 2015 Herrn P gegenüber bekannt gegeben, dass Frau D H, x, von Juli 2014 bis zur Abnahme der Kennzeichentafeln im November 2014 unerlaubt das ggst. Fahrzeuge gelenkt habe.

Weiters wolle er darauf hinweisen, dass er von Juli bis Mitte September 2014 in der Justizanstalt W inhaftiert gewesen sei und er daher das Strafvergehen nicht begangen habe könne.

 

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte die belangte Behörde die als Einspruch bezeichnete Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 16. Februar 2015, VerkR96-21422-2015, eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, da er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b. Oö. Parkgebührengesetz begangen habe, da er der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht mitgeteilt hat, wem er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x vor dem 2. August 2014, um 10.46 Uhr überlassen hat, wogegen der Beschwerdeführer mündlich am 22. Juni 2015 Einspruch erhoben hat, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2015 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer nunmehr einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. Februar 2015 beim
Oö. Landesverwaltungsgericht eingebracht.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

III.        Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtwidrigkeit.

 

§ 49 Abs. 1 VStG lautet wie folgt:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gegen eine Strafverfügung ist mit einem Einspruch vorzugehen, der bei der die Strafverfügung erlassenden Behörde einzubringen ist. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen und wurde über diesen Einspruch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2015 abgesprochen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht ist schon dem Grunde nach nicht dazu berufen über Einsprüche gegen Strafverfügungen zu entscheiden, sondern entscheidet das Oö. Landesverwaltungsgericht über Straferkenntnisse (Art 130 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 49 Abs. 1 VStG). Ein solches ist jedoch im ggst. Verfahren nicht ergangen, zumal die Entscheidung gegen den Einspruch mit zurückweisendem Bescheid erfolgte. Dieser Bescheid wurde jedoch vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht nicht bekämpft und war daher nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht.

 

 

V.           Die Beschwerde des Einschreiters ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da das Oö. Landesverwaltungsgericht schon dem Grunde nach nicht zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Strafverfügungen berufen ist.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Monika Süß