LVwG-600978/2/Sch/Bb

Linz, 23.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des P G, geb. 1983, vom 3. August 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Juli 2015,     GZ VStV/915300625581/2015, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5  Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.            Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro (20 % der zum angefochtenen Spruchpunkt verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat P G (dem Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 2. Juli 2015, GZ VStV/915300625581/2015, unter Spruchpunkt 2. die Begehung einer Verwaltungs­übertretung nach § 99          Abs. 1  lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe des in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses):

„Sie haben sich am 30.04.2015 um 16:02 Uhr in 4020 Linz, Nietzschestraße 33, PI Nietzschestraße trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie am 30.04.2015 um 15:36 Uhr in 4020 Linz, Holzstraße Fahrtrichtung stadteinwärts/Kaplanhofstraße, ab Höhe Parkplatz „Spar“ bis Kreuzung mit der Kaplanhofstraße, nächst Holzstraße Nr. x das Kraftfahrzeug, PKW VW Golf mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

 

Zur näheren Begründung des dem Bf vorgeworfenen Verweigerungsdeliktes verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf einwandfreie Feststellungen der amtshandelnden Organe der Straßenaufsicht. Die mit 1.600 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den persönlichen Verhältnissen des Bf, seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und dem Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen, begründet.

 

2. Gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses, zugestellt am 7. Juli 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 3. August 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. August 2015, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Begründend wurde darin vom Bf vorgebracht, dass er den amtshandelnden Beamten mitgeteilt hätte, aufgrund gesundheitlicher Probleme (Bronchitis) nicht in der Lage zu sein, den Alkomattest durchzuführen.

  

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 4. August 2015, GZ VStV/915300625581/2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm  Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iV m § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages des Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf lenkte am 30. April 2015 gegen 15.36 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw, VW Golf, silber, mit dem Kennzeichen x, in Linz auf der Holzstraße stadteinwärts. Kurz vor der Kaplanhofstraße wurde er von der Besatzung der Streife „Z-Verkehr“, besetzt mit Insp. H und RI G von der Verkehrsinspektion Linz, mittels Anhaltestab zum Anhalten aufgefordert.

 

Bei der nächst Haus Holzstraße Nr. x durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Bf um 15.38 Uhr von den einschreitenden Polizeibeamten aufgrund von deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (starker Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute, undeutliche, lallende Sprache etc.) zu einem Alkomattest aufgefordert, welchen dieser jedoch letztlich um 16.02 Uhr auf der Polizeiinspektion Nietzschestraße ausdrücklich verweigerte.

 

3. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob der Bf im Rahmen der konkreten Amtshandlung gegenüber den Exekutivorganen gesundheitliche Probleme (Bronchitis), die ihn an der Durchführung des Alkotests gehindert hätten, geltend gemacht hat.

 

Zunächst ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 10. Juni 2008, 2007/02/0240) einschreitende Sicherheitswacheorgane nicht verpflichtet sind, den Probanden darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage ist. Vielmehr hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d. h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen  hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (VwGH 30. April 2007, 2006/02/0086).

 

Anhaltspunkte dafür, dass der Bf an Ort und Stelle den amtshandelnden Beamten gegenüber gesundheitliche Gründe für die Unmöglichkeit der Durchführung eines Alkomattests vorgebracht hätte, bestehen anhand der Aktenlage nicht, haben doch die Polizeibeamten anlässlich ihrer Zeugenvernehmung vor der belangten Behörde eine derartige Aussage des Bf ausdrücklich verneint. Der Bf hat entsprechend den Ausführungen der Polizeibeamten weder gesundheitliche Probleme geltend gemacht, welche einen Alkotest verhindert hätten, noch hätten sie solche bei ihm wahrgenommen. Auch eine Vorführung zu einem Arzt habe der Bf zu keinem Zeitpunkt verlangt. Der Bf sei zum Alkotest aufgefordert worden und habe diesen schließlich lautstark und schimpfend verweigert. Den Zeugenaussagen ist auch zu entnehmen, dass die Aufforderung an den Bf zur Durchführung des Alkotests mit hinreichender Deutlichkeit erfolgte, sodass davon auszugehen ist, dass der Bf die Aufforderung als solche auch hinreichend klar erfasste.

 

Es besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Polizeibeamten zu zweifeln. Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen haben, um den Bf zu Unrecht zu belasten. Der Zeugen haben ihre Feststellungen und Wahrnehmungen bei der Amtshandlung im behördlichen Verfahren getrennt voneinander befragt im Wesentlichen inhaltsgleich und gänzlich überzeugend und schlüssig geschildert.

 

Dem Bf ist es durch seine Verantwortung nicht gelungen, die Aussagen des meldungslegenden Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die dienstliche Wahrnehmung und die schlüssigen Zeugenaussagen sind die Beschwerdebehauptungen des Bf ausreichend widerlegt und der Beweis dafür erbracht, dass er gegenüber den amtshandelnden Organen auf angebliche gesundheitliche Probleme im Rahmen der Amtshandlung bzw. der Aufforderung zum Alkotest nicht hingewiesen hat und solche auch für die Polizeibeamten nicht wahrnehmbar waren. Es erübrigte sich daher auch, auf das vom Bf im behördlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest (vgl. dazu z. B. VwGH 22. März 2002, 99/02/03010) näher einzugehen.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.     die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.     bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

1.2. Der Bf lenkte am 30. April 2015 gegen 15.36 Uhr – unbestritten - einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und wies anlässlich der polizeilichen Anhaltung Alkoholisierungssymptome auf. Er wurde daher zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte durch RI G von der Verkehrsinspektion Linz, einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Polizeibeamten. Da der Bf, wie das Beweisverfahren ergeben hat, auf die Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattestes während der Amtshandlung nicht hinwies und Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die in seiner Person gelegen sind und eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO unmöglich gemacht hätten, von den amtshandelnden Beamten nicht wahrgenommen wurden, war der Bf verpflichtet, der an ihn ergangenen Aufforderung zum Alkomattest nachzukommen. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Bf jedoch letztlich um 16.02 Uhr.  

 

Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0019).  

 

Kommt es durch das Verhalten des Probanden zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte – so wie auch im konkreten Fall – berechtigt, die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten (VwGH 16. November 2007, 2007/02/0250).

 

Insofern der Bf im Verfahren vor der belangte Behörde noch vorbrachte, er habe im Rahmen der Amtshandlung auch die Vorführung zu einem Amtsarzt verlangt, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 13. November 2002, 99/03/0458) hinzuweisen, wonach eine Wahlmöglichkeit, anstelle der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten eine klinische Untersuchung bzw. eine Blutalkoholuntersuchung vornehmen zu lassen, dem Probanden nicht zusteht.

 

Der Bf hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Das Verfahren hat auch keine Hinweise ergeben, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Bf verfügt entsprechend seinen Angaben vor der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen von ca. 700 Euro, besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind. Strafmildernd ist seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, im Rahmen von Verkehrskontrollen umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Verweigerungsdelikte zählen somit mit zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindeststrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Die Strafhöhe bedarf daher aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe keiner weiteren näheren Begründung (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244). Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 320 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n