LVwG-650377/8/ZO/CG

Linz, 18.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des T M, geb. 1990, K., vom 27.04.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt  vom 01.04.2015, Zl. VerkR21-330-2014, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

-      Befristung bis 18. Juni 2016

-      Beibringung von alkoholrelevanten Laborwerten (CDT, MCV, GGT, SGOT und SGPT) viermal innerhalb eines Jahres, jeweils innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch die Führerscheinbehörde

-      amtsärztliche Nachuntersuchung bis 18.06.2015.

 

II.      Der Beschwerdeführer wird gemäß § 13 Abs.5 FSG verpflichtet, seinen Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Führerscheinbehörde abzuliefern.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

Befristung bis 30.03.2016

in 1, 2, 4, 6, 9 und 12 Monaten, das ist erstmals bis zum 01.05.2015, 01.06.2015, 01.08.2015, 01.10.2015, 01.12.2015 sowie zur Nachuntersuchung Vorlagen von alkoholrelevanten Laborwerten (CDT im Normbereich, MCV, Gamma GT).

in 6 Monaten, das ist bis zum 01.10.2015 Vorlage des Nachweises regelmäßiger Alkoholbetreuung (mind. 1 x pro Monat).

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer im August 2013 ein Alkoholdelikt mit einem hohen Blutalkoholgehalt begangen und in der Zwischenzeit vereinzelt auffällige CDT-Werte mit eindeutigen Hinweisen auf erhöhten Alkoholkonsum vorgelegt habe. Es sei daher eine psychiatrische Stellungnahme eingeholt worden, welche eine Befristung der Lenkberechtigung auf 1 Jahr vorschlage. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme sei die Amtsärztin zu dem Schluss gekommen, dass die angeführten Einschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich seien.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass er nicht alkoholabhängig sei und auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität bestehen. Richtig sei, dass er zwischenzeitig einen erhöhten Alkoholkonsum gehabt hätte, dies sei jedoch in der Zeit seines Urlaubes gewesen, in welcher er keine Fahrzeuge gelenkt habe. Er bedaure dieses Konsumverhalten in der Zwischenzeit sehr. Er habe bis August 2014 vier Laborwerte im Normbereich vorgelegt und auch die Werte im November 2014 und März 2015 seien wieder im Normbereich gelegen. Lediglich der Wert im August 2014 und der unmittelbar darauffolgende im September seien erhöht gewesen, was auf seinen erhöhten Alkoholkonsum während des Urlaubes zurückzuführen sei.

 

Er sehe nicht ein, dass er eine Alkoholberatung in Anspruch nehmen müsse und monatlich derartig engmaschige Laborwerte abgeben müsse. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass er nicht alkoholabhängig sei und Alkohol nur unregelmäßig und in geringen Abständen konsumiere.

 

3.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
15. Mai 2015, GZ: VerkR21-330-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2008 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Aufgrund eines Alkoholdeliktes (1,74 ‰) wurde ihm die Lenkberechtigung im Jahr 2013 entzogen und in weiterer Folge mit Bescheid vom 17.02.2014, Zl. VerkR21-310-2013 wieder erteilt, wobei sie auf 1 Jahr befristet und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, alle 3 Monate alkoholrelevante Laborwerte vorzulegen.

 

Der Beschwerdeführer legte im Mai 2014 unauffällige Laborwerte (CDT 1,54) vor. Der Wert vom August 2014 war deutlich erhöht (CDT 2,49) und auch der im Anschluss daran am 23.09.2014 vorgelegte CDT-Wert war mit 2,1 noch erhöht. Im November 2014 sowie im März 2015 hat der Beschwerdeführer normgerechte Laborwerte vorgelegt. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 27.03.2015 des Dr. L kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege, sich aber keine Hinweise für eine Abhängigkeit und kein Anhaltspunkt für eine psychische Komorbidität ergeben. Die erhöhten Werte würden für eine Gewöhnung sprechen. Der Beschwerdeführer konsumiere weiter Alkohol, nach seinen Angaben jedoch nur unregelmäßig und in geringer Menge. Von psychiatrischer Seite bestehe die Fahrtauglichkeit, vorerst mit Befristung bei CDT-Werten von   < 1,8. Eine neuerliche Begutachtung wurde in einem Jahr empfohlen.

 

Auf Basis dieser Unterlagen erstellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ihr Gutachten vom 30.03.2015, in welcher sie jene Einschränkungen vorschlug, welche die Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vorgeschrieben hat.

 

Aufgrund der Beschwerde wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten der Direktion Soziales und Gesundheit vom 18.06.2015 eingeholt. Dieses Gutachten kommt zusammengefasst zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein „schädlicher Gebrauch von Alkohol bzw. Alkoholmissbrauch“ vorliege und lt. psychiatrischer fachärztlicher Stellungnahme weitere Kontrollbefunde und eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr erforderlich seien. Aus amtsärztlicher Sicht sei der Nachweis einer stabilen Abstinenz über einen längeren Zeitraum erforderlich, da bei einer nur kurzzeitigen Abstinenz noch immer mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Bei einem chronisch erhöhten Alkoholkonsum könne es zu einer Toleranzentwicklung kommen und es bestehe die Gefahr, dass durch eine erhöhte Alkoholtoleranz (Trinkfestigkeit) den Betroffenen das Gefühl fehle, über einen längeren Zeitraum die körperliche Sensibilität für akute Alkoholisierung wahrzunehmen. Im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgeschlagene Vorlage von Laborwerten in 3-monatigen Abständen führte die Sachverständige aus, dass die Vorlage von 4 Laborwerten in einem Jahr ausreichend sei, diese jedoch nicht in planbaren Abständen von 3 Monaten vorgelegt werden sollten sondern auf Abruf innerhalb einer Woche.

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 01.07.2015 zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu trotz Aufforderung nicht mehr geäußert.

 

5.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs.3 Z.2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2.      Das nunmehr vorliegende aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 18.06.2015, Zl. Ges-311701/2-2015-Wim/Kir, welches sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 27.03.2015 sowie auf die aktenkundigen Laborbefunde und das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt stützt, kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist. Allerdings ist – wie auch bereits der Facharzt vorgeschlagen hat – eine Befristung auf 1 Jahr sowie eine ausreichende Kontrolle des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum erforderlich. Aus der Forderung des Facharztes, dass die CDT-Werte < 1,8 sein müssten, ist schlüssig abzuleiten, dass auch der Facharzt einen lediglich geringfügigen und kontrollierten Alkoholkonsum als Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers verlangt. Anstelle der von der Behörde dazu vorgeschlagenen Überprüfung durch insgesamt 6 Laborwerte reichen dafür auch 4 Kontrollen, wobei diese jedoch zeitlich nicht weit im Voraus festgelegt werden, damit der Beschwerdeführer einen allfälligen zwischenzeitig erhöhten Alkoholkonsum nicht auf diese Kontrolltermine abstellen kann. Es konnten daher im Sinne des Beschwerdeführers die Anzahl der Kontrolluntersuchungen reduziert werden, wobei jedoch die Termine für die Untersuchungen kurzfristig von der Behörde festzulegen sind.

 

Das nunmehr vorliegende amtsärztliche Gutachten erscheint schlüssig und ist gut nachvollziehbar. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er ist diesem nicht mehr entgegengetreten. Es kann daher die Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

zu II. Die Dauer der Befristung ist gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Es war daher diesbezüglich der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern und die Befristung vom Zeitpunkt des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.06.2015 zu berechnen. Diese Befristung ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ebenso wie die sonstigen Beschränkungen in den Führerschein einzutragen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Behörde abzuliefern.

 

III.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl