LVwG-600600/5/MB/Bb

Linz, 22.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des A B, geb. 1966, L, vertreten durch AnwaltGmbH R - T, H, L, vom 21. November 2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. Oktober 2014,                         GZ VStV/914300379991/2014, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach     § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. August 2015,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat A B (dem Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 2014, GZ VStV/914300379991/2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen L-..., auf Verlangen der Behörde, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 11.06.2014 bis zum 25.06.2014 – eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 09.02.2014 um 01:07 Uhr in Linz, Landstraße 49-37, Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Es wurde keine Auskunft erteilt.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Aktenlage und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren. Demnach sei zweifelsfrei erwiesen, dass der Bf seiner Auskunftspflicht als Zulassungsbesitzer nicht nachgekommen sei und somit den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt habe. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Nichtvorliegen von Milderungs- noch Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 27. Oktober 2014, erhob der Bf mit Schreiben vom 21. November 2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. November 2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welches im Ergebnis gegen den Tatvorwurf gerichtet ist und mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bzw. die Erteilung einer Ermahnung beantragt wurde.

Der Bf stützt sich darauf, dass die Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG nicht berechtigt sei, Auskunft darüber zu verlangen, wer ein Kraftfahrzeug „an einem bestimmten Ort" gelenkt habe. Er vermeint, dass es sich sohin gegenständlich um ein nicht dem Gesetz entsprechendes Auskunftsverlangen gehandelt habe, da dies vom Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gedeckt sei. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung verwies er auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2003, 2002/02/0203. Ein Auskunftsverlangen wie das gegenständliche löse eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus und leide ein solches Verlangen an Rechtswidrigkeit, weshalb die Nichterteilung der Lenkauskunft dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt hätte werden dürfen.  

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 25. November 2014, GZ VStV/914300379991/2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm  Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. August 2015, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Bf sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juni 2014,       GZ VStV/914300379991/2014, wurde an den Bf als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..., aus Anlass des Verdachtes der Begehung eines Verstoßes gegen § 76a StVO, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur angezeigten Tatzeit am 9. Februar 2014 um 01.07 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Linz, Landstraße 49-37, Fahrtrichtung stadteinwärts, gerichtet. Diese Lenkeranfrage wurde dem Bf laut Aktenlage nachweislich zugestellt.

 

Nachdem auf die entsprechende Anfrage keine Lenkerauskunft erteilt wurde, wurde der Bf in weiterer Folge als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges wegen Unterlassung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt und schließlich am 22. Oktober 2014 das behördliche Straferkenntnis erlassen.

 

3. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten, jedoch wendet er ein, die Lenkeranfrage sei – durch die Anführung des Ortes des Lenkens – nicht der gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG entsprechend erfolgt und somit rechtswidrig.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber erwogen:

 

1.1.      Die hier maßgebliche Rechtsnorm des § 103 Abs. 2 KFG lautet:

 

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

1.2. Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG auszulösen, genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087 uvm.).

 

Geht es um die Frage, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes des Lenkens in der Aufforderung grundsätzlich nicht vor und ist diese Angabe nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG (z. B. VwGH 17. November 1993, 93/03/0237). Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht – bezogen auf den fließenden Verkehr – im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt diesfalls keine besondere Bedeutung zu. Insoweit ist dem Bf beizupflichten.

 

Der Bf ist jedoch mit seiner Auffassung, durch die Aufnahme des Ortes des Lenkens in das Auskunftsverlangen sei dieses rechtswidrig und habe ihn berechtigt, die Anfrage nicht zu beantworten, nicht im Recht. In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1990, 90/18/0162 beispielsweise sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im Gesetz nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen (konkret unter anderem: Ort des Lenkens) ein Auskunftsverlangen nicht rechtswidrig macht und nicht zu bewirken vermag, dass keine Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht (vgl. auch VwGH 28. Jänner 2000, 99/02/0305).

 

Wird der Ort des Lenkens – wie im vorliegenden Fall – in die Lenkanfrage aufgenommen, so schadet dieser Umstand nicht und ändert nichts an der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers. Der befragte Zulassungsbesitzer ist jedoch berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Anfrage zu beschränken (VwGH 23. April 2010, 2010/02/0090; UVS OÖ. 23. Dezember 2011, VwSen-166465/2/Zo/Bb/Th).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und in Anbetracht des festgestellten Umstandes, dass das Fahrzeug des Bf zur fraglichen Tatzeit tatsächlich gelenkt wurde (Gegenteiliges wurde vom Bf nie behauptet), war der Bf als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges im konkreten Fall zur Erteilung der Lenkerauskunft verpflichtet. Die dargestellten Feststellungen und verwaltungsgerichtliche Judikatur lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

 

Nach der eindeutigen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG unter anderem durch die bloße Nichterteilung der Auskunft vor (z. B. VwGH 14. September 1965, 382/65 uva.).

 

Der Bf bestreitet nicht, die ihm nachweislich zugekommene Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 3. Juni 2014 nicht befolgt zu haben. Er ließ das entsprechende Auskunftsersuchen gänzlich unbeantwortet, weshalb er das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte.

 

Mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2003, 2002/02/0203, ist für den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen, da insoweit kein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt, als der Bf auf die behördliche Anfrage überhaupt keine Auskunft erteilte. Der im zitierten Erkenntnis angesprochene Bf teilte auf die entsprechende Lenkeranfrage jedoch mit, selbst das angefragte Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt benützt zu haben und weigerte sich darüber hinaus bekanntzugeben, ob er das Fahrzeug am angefragten Ort lenkte. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid, mit welchem der dortige Bf nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt wurde, auf und hielt fest, dass, die Angabe des Ortes des Lenkens im Auskunftsverlangen neben Datum und Uhrzeit keine über die Bekanntgabe des Lenkers zu diesem bestimmten Zeitpunkt – dem ist der dortige Bf nachgekommen – hinausgehende Verpflichtung des Bf als Zulassungsbesitzer begründete.

 

Es sind im konkreten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welchen den Bf im Bereich der subjektiven Tatseite entlastet hätten, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 1.200 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten aus. Da der Bf weder im Beschwerdeschriftsatz noch anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen erstattete, wurden im Beschwerdeverfahren bei der Strafbemessung die Schätzwerte der belangten Behörde herangezogen. Strafmildernd war kein Umstand zu berücksichtigen, auch Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Bedeutsamkeit dieser Bestimmung hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die nicht erteilte Lenkerauskunft des Bf eine Ahndung des für die Lenkeranfrage anlassgebenden Grunddeliktes nach § 76a StVO nicht möglich war und der betreffende Fahrzeuglenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt rund 1,2 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung sowie ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – wie beantragt - findet sich daher aus den dargestellten Gründen kein Ansatz. Das geschätzte Einkommen wird dem Bf die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe jedenfalls ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 12 Stunden festgesetzt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 12 Euro vorzuschreiben.

 

 

 

IV.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r