LVwG-550528/10/HW/MD

Linz, 24.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde der P M, x, x, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt vom 9. April 2015, GZ: Agrar20-63-2015, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: M M, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den aufgrund der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.-Ing. R W vom
22. November 2012, GZ: 10012/10T1, neu gebildeten Grundflächen „Trennstück x“, „Restgrundstück x“ (jeweils aus Grundstück Nr. x) und „Trennstück x“ (aus Grundstück Nr. x) der Liegenschaft EZ x, KG M, im Gesamtausmaß von 12.409 m2, durch M M an P M aufgrund des Kaufvertrags vom 10. Februar 2015 mit der folgenden Auflage genehmigt wird:

P M besucht den 2-tägigen Kurs „Basisinformation zur Waldbewirtschaftung“ bei der Forstlichen Ausbildungsstätte oder einen vergleichbaren Kurs und legt der Bezirksgrund-verkehrskommission Freistadt innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses unaufgefordert einen Nachweis (z.B. Zeugnis, Teilnahmebestätigung) über die Absolvierung dieses Kurses vor.

 

II.         P M, x, x, hat eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der Verkäufer M M haftet für die Entrichtung der Verwaltungs-abgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grund­verkehrs-Verwaltungs-abgabenverordnung i.V.m. § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamt-schuldner.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 26. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin („Bf“) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an den zur Liegenschaft EZ x, KG M, gehörenden und aufgrund der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.-Ing. R W vom 22. November 2012, GZ: 10012/10T1, neu gebildeten Grundflächen „Trennstück x“ und „Restgrundstück x“ aus Grundstück Nr. x sowie „Trennstück x“ aus Grundstück Nr. x, im Gesamtausmaß von 12.409 m2, durch M M aufgrund des Kaufvertrags vom 10. Februar 2015. Als Begründung für die Veräußerung bzw. für den Erwerb wurde neben einer „Grundarrondierung mit der Erwerberin (Schwester)“ angeführt, dass die Nutzung beim bisherigen Eigentümer nicht mehr notwendig sei und die Bereitschaft zur Absolvierung einer „entsprechenden Kursmaßnahme (Wald)“ bestehe. Die Bf beabsichtige, die  erworbenen Grundstücke selbst zu bewirtschaften.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 2015, GZ: Agrar20-63-2015, versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Eigentumsübertragung an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Verkäufer im Mai 2014 land- und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 9 ha, davon ca. 8 ha Waldflächen, übernommen habe. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag verkaufe er seiner Schwester Flächen im Gesamtausmaß von 1,24 ha, dabei handle es sich zum größten Teil um Waldflächen bzw. teilweise um verbuschte Flächen. Die Bf verfüge bis dato über keine forstwirtschaftlichen Flächen und lediglich über eine 519 m2 große LN-Fläche. Als Begründung für den Verkauf werde Grundarrondierung der Erwerberin und eine nicht mehr notwendige Nutzung beim bisherigen Eigentümer angegeben. Wenn von einem rund 8 ha großen Forstbetrieb rund 1,2 ha Fläche abgetrennt werden, könne dies keinesfalls der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dienen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG seien daher nicht gegeben. Derartige Teilungen würden gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Oö. GVG verstoßen, da dadurch eine bestehende Land- und Forstwirtschaft geschwächt, gleichzeitig aber keine neue wirtschaftlich sinnvolle Einheit gegründet werde. Auch im Rahmen der in § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorgesehenen Interessenabwägung könne die Genehmigung nicht erteilt werden, da sie den Zielen des Oö. GVG widerspreche bzw. kein Interesse gegeben sei, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes überwiegen würde. Bei einer Größe von 1,2 ha könne nicht davon gesprochen werden, dass ein auf Ertrag ausgerichteter Kleinstbetrieb geschaffen wird. Bei einem Erwerb von 1,24 ha Grund könne im Verhältnis zu den 1.354 m2, die die Bf bis dato besitze, nicht von einer Grundarrondierung gesprochen werden.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 Beschwerde an „die sachlich zuständige Oberbehörde“ und stellte darin den Antrag, „die sachlich zuständige Oberbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 die Genehmigung erteilen, in eventu die Angelegenheit zurückverweisen. Zur Begründung führt die Bf aus, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, basierend auf dem Vorbringen der Partei im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens entsprechende Beweise einzuholen und unter Zugrundelegung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, welcher letztendlich einer begründeten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sei. Gegenständlicher Aufgabe sei die belangte Behörde nicht hinreichend nachgekommen. Vorderhand sei darauf zu verweisen, dass betreffend die Begründung der Veräußerung auf die nicht mehr notwendige Nutzung durch den Veräußerer verwiesen worden sei. Betreffend die Begründung des Erwerbs sei auf diese Angaben verwiesen und festgehalten worden, dass die Bereitschaft zur Absolvierung entsprechender Kursmaßnahmen bestehe. Im Rahmen der Erklärung über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck sei auf die Selbstbewirtschaftung verwiesen worden. Festzuhalten sei, dass der gegenständliche Kaufvertrag zwischen Bruder und Schwester abgeschlossen worden sei. Der Bruder und Verkäufer, M M, habe diesbezüglich bereits mit Übergabsvertrag vom 26. Mai 2014 vom gemeinsamen Vater die EZ x des Grundbuchs M des Bezirksgerichts Freistadt übergeben erhalten. Die Schwester und Erwerberin habe diesbezüglich bereits mit Übergabsvertrag vom
27. Dezember 2010 die EZ x des Grundbuchs M des Bezirksgerichts Freistadt von der gemeinsamen Mutter übergeben erhalten. Flächenmäßig stelle sich naturgemäß die Liegenschaft der Erwerberin wesentlich kleiner als jene des Veräußerers dar. Es habe aber nicht dieser Umstand den Grund für den nunmehr gegenständlichen Kaufvertrag gebildet, sondern werde das auf der Liegenschaft der Erwerberin errichtete Gebäude x, x, mit einer Hackschnitzelheizung beheizt. Da die Erwerberin jedoch über keinen Wald verfüge, hätten die Heizmittel entsprechend zugekauft werden müssen, weswegen man familienintern übereingekommen sei, dass die Erwerberin von ihrem Bruder, dessen Liegenschaften direkt an jene der Erwerberin angrenzten, einen entsprechenden Waldanteil erwerbe. Durch die mit dem Kaufvertrag festgelegte Maßnahme werde somit sehr wohl ein wirtschaftlich gesunder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen und bleibe die Erhaltung eines bereits bestehenden Betriebs beim Verkäufer vollständig gewährleistet. Im Rahmen der diesbezüglich vorgenommenen Vermessungsarbeiten sei insbesondere auch darauf geachtet worden, den Grundstücken eine die Bewirtschaftung durch die Parteien erleichternde Ausgestaltung zu geben. Festzuhalten sei weiters, dass einerseits die Erwerberin jedenfalls über die notwendigen Kenntnisse und Maschinen zu Bearbeitung der entsprechenden Flächen verfüge. So sei sie von Kindesbeinen an bei Waldarbeiten behilflich gewesen, was schon aufgrund der Tatsache, dass eben das Elternhaus mit Holz beheizt worden sei, notwendig gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeiten stünden der Erwerberin zwei Traktoren, Seilwinde, Holzspalter, Motorsägen sowie weiteres notwendiges Zubehör zur Verfügung. Darüber hinaus habe auch die Erwerberin die Bereitschaft zur Durchführung entsprechender Kursmaßnahmen bekundet. Dadurch sei definitiv dokumentiert, dass durch die Rechtserwerberin eine ordnungsgemäße und sinnvolle Bewirtschaftung der erworbenen Flächen, insbesondere in forstwirtschaftlicher Hinsicht, gewährleistet werde. Insbesondere liege aber definitiv ein überwiegendes Interesse im Sinne einer Genehmigung vor, das den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht zuwiderlaufe. Zum anderen aber handle es sich gegenständlich im Vergleich zu dem beim Veräußerer verbleibenden Grund um einen eher kleineren Teil, welcher für den Veräußerer infolge des nicht hochwertigen Bewuchses bzw. der Ausformung und damit verbundenen Schwierigkeiten der Bewirtschaftung keine übergeordnete Bedeutung habe, sohin auch durch den Wegfall dieser Flächen der Betrieb des Veräußerers nicht beeinträchtigt werde. Andererseits ergebe sich aber – vor allem auch auf Grundlage der beabsichtigten Nutzung für die Heizungsanlage – eine forstwirtschaftlich und ökonomisch sinnvolle Nutzung des erworbenen Grundstücks. Ungeachtet der Antragsbegründung habe aber die Behörde vermeint, dass die gegenständliche Teilung die bestehende Land- und Forstwirtschaft schwäche, gleichzeitig aber keine neue wirtschaftlich sinnvolle Einheit gegründet werde, was in keinster Weise den Tatsachen entspreche und aus obigen Erwägungen als unrichtig zurückzuweisen sei. Diesbezüglich habe daher die belangte Behörde nicht nur ein Vorbringen der Parteien außer Acht gelassen, sondern auch jegliche Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang unterlassen. Es wäre das entsprechende Vorbringen unproblematisch seitens der Parteien im Rahmen einer Einvernahme oder Stellungnahme zu bestätigen bzw. der Hintergrund des Verkaufes genauer zu erläutern gewesen und hätte dann die Behörde basierend darauf eine bewilligende Entscheidung erlassen müssen. Es stelle sich daher der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als mangelhaft dar. Festzuhalten sei weiters, dass infolge der vorgesehenen weiteren landwirtschaftlichen Nutzung infolge Selbstbewirtschaftung, insbesondere auch im Rahmen des Betriebes einer Hackschnitzelanlage schon alleine aus diesem Grund eine bewilligende Entscheidung hätte getroffen werden müssen, da die gegenständliche Teilung die bestehende Land- und Forstwirtschaft des Veräußerers nicht schwäche, gleichzeitig aber richtigerweise eine neue, wirtschaftlich sinnvolle Einheit gegründet werde. Darüber hinaus aber stelle sich die seitens der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unrichtig dar. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Erwerberin zum Betrieb der Hackschnitzelanlage und sohin Beheizung des Wohngebäudes auf die Nutzung der gegenständlichen Waldflächen angewiesen sei, andererseits der Wegfall der Flächen aber den Betrieb des Veräußerers nicht schwäche, sondern richtigerweise infolge der nunmehr besser möglichen Bewirtschaftung auf beiden Seiten ein positiver Aspekt gegeben sei; dies sowohl bezogen auf die öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines bestehenden kleinen bzw. mittleren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, als auch der Schaffung eines derartigen kleinen, aber ordnungsgemäß sowohl forstbaulich, als auch ökonomisch zu nutzenden Grundbesitzes. Auf die berechtigte Glaubhaftmachung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sei nochmals gesondert verwiesen. Es werde sohin der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keinerlei Grund und Boden entzogen, sondern dieser eben einer entsprechend weiteren bzw. tauglichen anderen Nutzung im Rahmen sinnvoller Einheiten zugeführt. Es hätte daher auch aus diesen Gründen die Bewilligung erteilt werden müssen.

 

I.4. Die Marktgemeinde x gab zum gegenständlichen Rechtserwerb keine Stellungnahme ab.

 

II.1. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015, eingelangt am 20. Mai 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 8. Juli 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG M, mit  den Grundstücken Nr. .x, x, x, und x (Gesamtfläche: 90.897 m2),  bestehend unter anderem aus landwirtschaftlich genutzten Grundflächen im Ausmaß von
11.598 m2 und Waldflächen im Ausmaß von 77.229 m2 (Grundbuchsauszug; Doris-Ausdruck).

 

Die Bf ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG M, bestehend aus den Grundstücken Nr. x (Bauflächen und Gärten im Ausmaß von insgesamt 835 m2) und Nr. x, mit einer Gesamtfläche von 1.354 m2 (Grundbuchsauszug). Das der Bf gehörende Grundstück Nr. x grenzt südlich und westlich an das dem Mitbeteiligten gehörende Grundstück Nr. x an. Das der Bf gehörende Grundstück Nr. x grenzt westlich an das Grundstück Nr. x, südlich an das dem Mitbeteiligten gehörende Grundstück Nr. x sowie östlich an das dem Mitbeteiligten gehörende Grundstück Nr. x an (Vermessungsurkunde Dipl.-Ing. W; DORIS-Auszug).

 

Mit der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Dipl.-Ing. R W vom
22. November 2012, GZ: 10012/10T1, wurde das Grundstück Nr. x des Mitbeteiligten in ein – nördlich an die der Bf gehörenden Grundstücke Nr. x und x angrenzendes – „Trennstück x“ im Ausmaß von 517 m2 sowie in ein „Restgrundstück x“ im Ausmaß von 11.692 m2 unterteilt. Das Grundstück Nr. x des Mitbeteiligten wurde in ein – westlich an das Grundstück Nr. x der Bf sowie an das Trennstück x angrenzendes – „Trennstück x“ (LN-Streifen) im Ausmaß von 200 m2 sowie in ein „Restgrundstück x“ im Ausmaß von 5.308 m2 unterteilt (Vermessungsurkunde Dipl.-Ing. W; Kaufvertrag).

 

Mit Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 kaufte die Bf vom Mitbeteiligten zu einem Kaufpreis von € 7.000,-- die verfahrensgegenständlichen Grundflächen „Trennstück x“ (517 m2), „Restgrundstück x“ (11.692 m2) sowie „Trennstück x“ (200 m2). Das Flächenausmaß der erworbenen Grundflächen beträgt insgesamt 12.409 m2 (Kaufvertrag, Vermessungsurkunde). Das Grundstück Nr. x (Trennstück x und Restgrundstück) weist eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 10.282 m2 auf (Grundbuchsauszug; Doris-Ausdruck). Diese Grundstücke werden bereits jetzt von der Bf mitbewirtschaftet, die Trennstücke x und x werden von der Bf seit Jahren mitgemäht, als Garten genutzt und entsprechend  gepflegt. Die Wälder des Mitbeteiligten, der von Beruf Schlosser ist, wurden bisher zur Brennholzgewinnung bewirtschaftet, ein regelmäßiges Einkommen lässt sich mit den Waldflächen nicht erzielen.

 

Das Waldgrundstück Nr. x grenzt lediglich getrennt durch einen Güterweg nordwestlich teilweise an das im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Waldgrundstück Nr. x an, es bildet jedoch keine Einheit mit den übrigen Waldgrundstücken der EZ x, KG M, bzw. grenzt an keines der übrigen Waldgrundstücke des Mitbeteiligten an (DORIS-Auszug).

 

Punkt V. des Kaufvertrags vom 10. Februar 2015 lautet: „P M als Eigentümerin des dienenden Grundstücks x, inliegend in EZ x des Grundbuches M räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger dem Dienstbarkeitsnehmer M M und seinen Rechtsnachfolgern als grundbücherlichem Alleineigentümer der EZ x des Grundbuches M zugunsten des darin intabulierten Grundstückes x Wald das Geh- und Fahrtrecht vom Grundstück x Güterwegzufahrt über das Grundstück x in südlicher Richtung zum Güterweg x gemäß beiliegender Planskizze [...] ein.“ Das nordwestlich des gegenständlichen Waldes  gelegene Grundstück Nr. x des Mitbeteiligten ist durch den damit geschaffenen Dienstbarkeitsweg – insbesondere aufgrund der Steilheit der örtlichen Gegebenheiten – weiterhin über das der Bf verkaufte Grundstück erreichbar (PV; Kaufvertrag; DORIS-Plan).

 

Die Bf beabsichtigt aus Effizienzgründen, ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. x mittels einer Stückgut- und einer Pelletsheizung mit getrennten Öfen zu beheizen. Das für die Stückgutheizung benötigte Brennholz kann zur Gänze aus dem kaufgegenständlichen Wald, den die Bf auch in Zukunft bewirtschaften möchte, gewonnen und auf den Grundflächen rund um das Haus der Bf gelagert werden. Die Bf verfügt gemeinsam mit dem Mitbeteiligten bzw. mit ihrem Lebensgefährten über die zur Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Traktoren bzw. Geräte, die auf dem Grund des Mitbeteiligten abgestellt sind (PV Bf).

 

Die Bf verfügt über keine forstwirtschaftliche Ausbildung, sie ist aber zur  Absolvierung eines zweitägigen forstwirtschaftlichen Kurses binnen einer Frist von einem Jahr bereit.

 

Punkt VIII. des Kaufvertrags vom 10. Februar 2015 lautet: „Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren sind von der Käuferin zu tragen, ausgenommen hievon sind die Kosten der Lastenfreistellung, welche vom Verkäufer zu übernehmen sind.“

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Bf und des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel).

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Die gegenständlichen Grundstücke sind zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und werden nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen der Bf und dem Mitbeteiligten über die gegenständlichen Grundflächen abgeschlossene Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Mit der Gründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Besitzes im Ausmaß von ca. 1,24 ha wird – insbesondere bei Fehlen eines  entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen (Wald)Einheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen (vgl. LGVK 7.6.2005, Agrar-900.436/16-2005-IV/Rt/Ti; 28.11.2005, Agrar 900.500/11-2005-IV/Rt/Ti). Aus einer Waldfläche in der Größe von rund 1,03 ha kann üblicherweise kein nachhaltiges forstwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Zur Interessenabwägung ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde diesbezüglich wesentliche Umstände noch nicht bekannt waren, insbesondere die jahrelange Nutzung der Trennstücke durch die Bf, die beabsichtigte Brennholzgewinnung durch die Bf und die vorhandenen Geräte, sodass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie ausgehend von den im erstbehördlichen Verfahren hervorgekommenen Umständen von keiner Genehmigungsfähigkeit ausging. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der in der Verhandlung hervorgekommenen Umstände ist zur Interessenabwägung aber folgendes auszuführen: Im gegenständlichen Fall soll eine kleine forstwirtschaftliche Besitzeinheit zur nachhaltigen Gewinnung von Brennholz für eine Stückgutheizung zur Beheizung des Wohnhauses der Bf erworben werden. Der Wald selbst eignet sich zur Deckung des Brennholzbedarfs der Bf und liegt auch unmittelbar neben den beiden der Bf gehörenden Grundstücken bzw. dem zu beheizenden Haus. Zudem  stehen der Bf die für die von ihr beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Geräte zur Verfügung. Dagegen bildet diese Waldfläche keine geographisch durchgängige Einheit mit den übrigen Waldflächen des Mitbeteiligten, weshalb durch eine Genehmigung der Eigentumsübertragung insofern auch keine Waldparzelle aus einer größeren Einheit herausgetrennt wird. Mit den Wäldern des Mitbeteiligten lässt sich insgesamt kein regelmäßiges Einkommen erzielen, vielmehr wurden diese schon bisher zwecks Gewinnung von Brennholz bewirtschaftet. Es kommt durch eine Eigentumsübertragung daher auch zu keiner nennenswerten wirtschaftlichen Beeinträchtigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Mitbeteiligten. Der Bedingung, dass die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke des Mitbeteiligten nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden darf (§ 4 Abs. 5 zweiter Satz Oö. GVG), wird durch die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Waldgrundstücks des Mitbeteiligten Nr. x über das der Bf verkaufte Waldgrundstück Nr. x Rechnung getragen.

 

Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles werden daher die öffentlichen Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG von den Interessen an der Schaffung einer kleinen forstwirtschaftlichen Besitzeinheit, aus welcher nachhaltig Holz für die Heizung eines angrenzenden Wohnhauses gewonnen werden soll und bei welcher (aufgrund der Nähe der Bf zur Liegenschaft und der Bereitschaft der Bf eine Ausbildung zu absolvieren) von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen ist, überwogen. Der Rechtserwerb widerspricht auch nicht den sonstigen Zielen des Oö. GVG, sodass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG gegeben sind (vgl. in diesem Sinne auch LGVK 7.12.2006, Agrar-900.529/14-2006-IV/Rt/Ti; 14.9.2009, Agrar-900.602/8-2009 Rt/Ti).

 

Darüber hinaus ist nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG unter anderem auch der Erwerb von Kleinflächen zur Besitzarrondierung bewilligungsfähig (vgl. bereits LVwG-550003/11/HW/BRe; Fischer  / Jordan / Liebacher / Lukas / Müller / Putz / Schöffmann / Schön / Wazel v. Wiesentreu / Wischenbart, Grundverkehrs-gesetze2 Anm. zu § 4 Abs. 2, 3 und 4 GVG, 23. ErgLfg O 36), wobei gegenständlich die Trennstücke bereits seit Jahren von der Bf mitgemäht, als Garten genutzt und entsprechend gepflegt werden, weshalb auch der Erwerb der beiden anderen vertragsgegenständlichen Grundflächen, nämlich des Trennstücks x im Ausmaß von 517 m2 sowie des Trennstücks x im Ausmaß von 200 m2 zu genehmigen ist.

 

III.5. Nach § 12 Abs. 1 Oö. GVG kann die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 Oö. GVG geschützten Interessen notwendig ist. Da die Bf bisher keine forstwirtschaftliche Ausbildung absolviert hat, war der Abschluss eines entsprechenden forstwirtschaftlichen Kurses mittels der im Spruch ersichtlichen Auflage sicherzustellen, womit sich die Bf in der mündlichen Verhandlung auch einverstanden erklärte.

 

IV. Zur Kostenentscheidung

 

Gemäß § 32 Oö. GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem der zwischen der Bf und dem Mitbeteiligten vereinbarte Kaufpreis für die verfahrens-gegenständlichen Grundstücke € 7.000,-- beträgt, war gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung der Mindestbetrag von € 65,-- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von der Bf zu entrichten, da diese nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Kaufvertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat. Die Haftung des Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten  Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer