LVwG-550618/7/Br

Linz, 18.09.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter
Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des F B, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. iur. x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 19.06.2015, GZ: Agrar41-1-2-2012/Mc, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.9.2015,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der oben zitierte Bescheid vom 19.06.2015 behoben und dem Antrag vom 13.11.2014 auf Wiedererteilung der Jagdkarte Folge gegeben wird.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Behörde hat als Organ der Landesverwaltung mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 auf Aufhebung des Jagdkartenentzuges und zugleich um Wiederausfolgung der Jagdkarte abgewiesen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 38 Abs. 1 lit.a des Oö. Jagdgesetzes, LGBL Nr. 32/1964 idgF.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Mit Bescheid vom 14.06.2012, Agrar41-1-2-2012-Mc, wurde Ihnen die unter Zahl 35/2002, am 04.06.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgestellte Jagdkarte mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Dauer entzogen.

 

Nunmehr beantragen Sie die Wiederausfolgung der Jagdkarte und bringen vor, dass ein von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, weil die zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und folgern daraus, dass nunmehr kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 oö. Jagdgesetz mehr vorliege.

 

Zur Ergänzung Ihres Vorbringens wurden Sie aufgefordert, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der jagdlichen Verlässlichkeit vorzulegen. Diesem Auftrag sind Sie nachgekommen und haben ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. W L vorgelegt, das Ihnen insgesamt eine Verlässlichkeit in Zusammenhang mit der Jagdausübung bescheinigt.

 

Wenngleich der Auftrag der Jagdbehörde dahingehend unbestimmt war, so ist die Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit keine fachlich psychiatrische Fragestellung.

 

Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff, der zur Kategorie der sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hiebei kommt auf Grund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des Waffengesetzes besondere Bedeutung zu.

 

Selbst wenn es sich bei der Anlasstat um eine erstmalige Verfehlung gehandelt hat, die zu keiner Verurteilung in einem gerichtlichen Strafverfahren geführt hat, so stellt Ihr Verhalten dennoch eine gravierende Sorgfaltsverletzung dar. Bedenkt man weiters, dass eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat und dass es nur glücklichen Umständen zuzuschreiben war, dass durch die Abgabe der Schüsse keine Personen zu Schaden gekommen sind, so reicht Ihr Wohlverhalten seit der Anlasstat noch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für den Entzug der Jagdkarte nicht mehr gegeben sind.

 

Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Jagdgesetz heranzuziehen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (Jagd-)Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Jagdwaffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH 10.12.1980, 1813/79).

 

Das aufgrund ihres Ansuchens durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass mittlerweile keinerlei Umstände eingetreten sind, die eine Wiederausfolgung der Jagdkarte rechtfertigen würden.

 

Abgesehen davon ist das gegen Sie verhängte Waffenverbot weiterhin aufrecht.

 

Zumal dem Jagdkartenentzug mangelnde Verlässlichkeit insbesondere wegen des leichtfertigen und verantwortungslosen Umganges mit Waffen zu Grunde liegt und diesbezüglich die Verlässlichkeit wohl nur einheitlich beurteilt werden kann, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die ausreichende Verlässlichkeit für den Umgang mit Jagdwaffen wiederum gegeben ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer folgendes ausgeführt:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.06.2015, Agrar41-1-2-2012-Mc, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 23.06.2015, erhebt der Antragsteller und nunmehr Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehende

 

Bescheidbeschwerde

 

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Agrar41 -1 -2-2012-Mc vom 14.06.2012 wurde dem Antragsteller die unter der Zahl 35/2002 am 04.06.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgestellte Jagdkarte mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Dauer entzogen. Diesem Bescheid liegt der Vorfall vom 03.05.2012 zugrunde, an welchem Tag der Beschwerdeführer auf dem Hoflagerplatz seines Bauernhofes in x, x, gemeinsam mit dem damals 11-jährigen P M mit einem Flobertgewehr Schießübungen durchgeführt hat. Nachdem der Beschwerdeführer dringend kurz den Holzlagerplatz verlassen musste, nahm P M die zuvor verwendete Waffe und schoss auf eine an der Holzwand in einer Holzhütte angebrachte Zielscheibe. Dabei drangen die abge­feuerten Projektile durch die Holzverschalung und trafen eine Fensterscheibe des benachbarten, etwa 120 m entfernten Hofes. Ein zu 31 BAZ 630/12a gegen den An­tragsteller von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geführte Ermittlungsverfahren wurde, zumal die zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist bzw. sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, eingestellt.

 

Mit Antrag vom 13.11.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Wiederausfolgung der mit Bescheid vom 14.06.2012 ent­zogenen Jagdkarte beantragt. Der gegenständliche - oben beschriebene - Anlassfall war für den Beschwerdeführer seit Ausstellung der Jagdkarte die erste und einzige Unachtsamkeit im Umgang mit einer Waffe. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller seit dem Abschluss der, der Entziehung der Jagdkarte zugrunde liegenden Anlasstat, wohlverhalten. Der Antragsteller ist reuig und erkennt sein Fehlverhalten beim An­lassfall vollständig.

 

Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls ist sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung bewusst und verhält sich seither tadellos. In Zusammenhang mit der Dauer seines Wohlverhaltens und insbesondere auch unter Berücksichtigung des untadeligen Persönlichkeitsbildes des Antragstellers ist jedenfalls davon auszugehen, dass die gemäß § 38 Abs.1 Iit.a OÖ. Jagdgesetz geforderte erforderliche Verlässlichkeit beim Antragssteiler (wieder) vorliegt. Die Verhaltensweisen und Charakterei­genschaften des Beschwerdeführers rechtfertigen jedenfalls die Folgerung, dass die vom Oö. Jagdgesetz geforderte Verlässlichkeit gewährleistet ist.

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde selbst aufgefordert, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der jagdlichen Verlässlichkeit vorzulegen. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. W L vom 16.12.2014 beschreibt den Beschwerdeführer als orientiert und geordnet, gut kontakt- und rapportfähig, seine Aufmerk­samkeit und sein Auffassungsvermögen liegt im Rahmen der Norm und sind vor allem keine psychopathologischen Besonderheiten erkennbar.

 

Nachdem die belangte Behörde davon ausging, dass das vorgelegte psychiatrische Gutachten vom 16.02.2015 nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar sei und daher massive Zweifel an der jagdlichen Verlässlichkeit ohne ein fundiertes psychiatrisches Gutachten nicht ausgeräumt werden könnten, wurde von Herrn Univ.-Prof.
Dr. W L am 25.02.2015 eine umfangreichte Stellungnahme abgegeben und seine Ausführungen, wonach beim Beschwerdeführer jedenfalls die Verlässlichkeit im Zu­sammenhang mit der Jagdausübung als gegeben anzusehen ist, vollinhaltlich auf­rechterhalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass von einem einmaligen Vorkommnis auszugehen ist und eine Störung oder gar ein krankhafter Befund jedenfalls nicht vorliegt. Es besteht auch kein Hinweis auf Alkoholmissbrauch oder eine abnorme Reaktionsbereitschaft, sodass aus psychiatrischer Sicht trotz dieses einmaligen Vor­falls die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Jagdausübung eben nicht bezweifelt werden kann.

 

Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte gemäß § 38
Oö. Jagdgesetz, insbesondere die darin geforderte erforderliche Verlässlichkeit, liegen allesamt vor und ist ein Verweigerungsgrund gemäß § 39 Abs. 1
Oö. Jagdgesetz ist jedenfalls nicht gegeben. Dem Antragsteller hätte aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen die Jagdkarte daher wieder ausgefolgt werden müssen.

 

Beweis:

Gutachten Univ.-Prof. Dr. W L vom 16.12.2014

Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. W L vom 25.02.2015

Einvernahme Antragsteller vor dem LVwG zu LVwG-750247/6/MB vom 04.04.2015

wBv

 

3.

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller bzw. dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 23.06.2015 zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsreicht Oberösterreich erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

 

4.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.06.2015, Agrar41-1-2-2012-Mc, verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen ausfolgenden Überlegungen:

Voraussetzung für die Erlangung der Jagdkarte ist gemäß § 38 Oö. Jagdgesetz unter anderem die in Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit. Unter Berücksichtigung des unter Punkt 2. beschriebenen Sachverhalts können jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn keine Umstände (mehr) eruiert werden, die die Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Jagdausübung bezweifeln könnten.

 

Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass der Begriff der „Verlässlichkeit" ein Rechtsbegriff sei, der zur Kategorie der sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehöre und auch der Verlässlichkeit iS des § 8 WaffG besondere Bedeutung zukäme. Bereits aus der von der belangten Behörde selbst zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.1980,
GZ. 1813/79, geht hervor, dass auch die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit anhand der bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person zu be­messen sind. Die Frage der Verlässlichkeit ist somit anhand des Sachverhalts zu beurteilen und ist daher das eindeutige und jedenfalls schlüssig und nachvollzieh­bare Gutachten des Herrn
Univ.-Prof. Dr. W L gerade dazu geeignet, beim Antragsteller die für die Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit zu be­stimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die oben angeführte Entscheidung die „waffenrechtliche Verlässlichkeit" betrifft, welche jedenfalls an strengeren Maß­nahmen geknüpft ist als die Verlässlichkeit nach dem Oö. Jagdgesetz. Darüber hinaus geht aus der gegenständlichen Entscheidung selbst hervor, dass der Schluss aus einem einmaligen Sonderfall auf ein zukünftiges Überlassen von Waffen an unberechtigte Personen nicht zulässig ist. So ist auch im gegenständlichen Verfah­ren die Annahme der belangten Behörde, dass aufgrund der lediglich einmaligen Verfehlung und insbesondere im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten die An­nahme, der Antragsteller zukünftig Waffen missbräuchlich oder leichtfertigt ver­wenden würde, mit Jagdwaffen unvorsichtig oder leichtfertigt umgehen würde und diese nicht sorgfältig verwahren würde oder Waffen an Personen überlassen würde, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind, völlig unberechtigt (vgl. ZfVB 1982/260).

 

Überdies verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres Abweisungsbescheids auch auf die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1
Oö. Jagdgesetz. Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde offensichtlich auf lit. a leg cit Bezug nimmt, wonach Personen die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern ist, deren bisherigen Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit ge­fährden werden. Derartige Gründe sind nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, ist der aus dem einmaligen Sonderfall von der belangten Behörde gezogene Schluss unberechtigt. Selbst im Zusammenhang mit dem aufrechten Waffenverbot ergibt sich keine derartige Gefährdung, zumal der Tatbestand des § 39 Abs.1 Oö. Jagdgesetz gerade nicht auf die strengeren Maßstäbe des Waffengesetzes abstellt (vgl. VwGH 08.11.1995, 94/03/0334). Die Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Ausübung des Jagdrechtes auch Tä­tigkeiten umfasst, die trotz eines Waffenverbotes rechtmäßiger Weise ausgeübt werden können (vgl. VwGH 08.11.1995, 94/03/0334).

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war entsprechend den Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers, insbesondere laut dem eindeutigen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. W L die Verlässlichkeit im Sinne des
§ 38 Abs.1 Oö. Jagdgesetz jedenfalls gegeben. Verweigerungsgründe lagen unzweifelhaft nicht vor. Aus welchen Umständen die belangte Behörde trotz des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie der Stellungnahme auf eine mangelnde Verlässlichkeit schließt, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, auf die Stellungnahme des Herrn Univ.-Prof.
Dr. W L vom 25.02.2015 Gegenausführungen zu erstatten bzw. eine neuerliche Prüfung, insbesondere im Hinblick auf eine potenzielle Gefährdung bzw. potentiellen Unverlässlichkeit, vorzunehmen. Auch Umstände, welche eine potenzielle Gefahrenprognose begründen würden, wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt. Vielmehr begnügt sich die belangte Behörde in ihrer Begründung ledig­lich damit, dass nur aufgrund des Anlassfalles und trotz des bereits mehrjährigen Wohlverhaltens und insbesondere auch trotz des gegenteiligen umfangreichen Gutachtens eine Verlässlichkeit nicht gegeben sei. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 19.06.2015 ist, insbesondere zumal die belangte Behörde unrichtigerweise von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgeht, mit Rechtswidrigkeit behaftet und aus diesem Grund aufzuheben.

 

 

Aus all den oben genannten Gründen werden daher gestellt nachstehende

 

Anträge,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als zuständige Beschwerdeinstanz möge

1) gemäß Art. 130 Abs. 4 BVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst
entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 stattgegeben und die mit Bescheid vom 14.06.2012 zu GZ Agrar41-1-2-2012-Mc dem Beschwerdeführer entzogene Jagdkarte wieder ausgefolgt wird.

 

in eventu

 

2) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zurückverweisen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet und die Verlesung der Einvernahme des Antragstellers vor dem LVwG Oberösterreich vom 14.04.2015 zu LVwG-750247/6/MB beantragt.

E, am 21.07.2015                                                                        F B jun.“

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 23.7.2015 ohne ein Inhaltsverzeichnis und dem Hinweis auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet zu haben zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III. 1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Tatsachenkognition und in Gewährleistung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, wenn es diese geboten erachtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich der Prüfungsumfang auf den Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG).

Der Beschwerdeführervertreter übermittelte mit Schriftsatz vom 4.9.2015 ein sogenanntes Waffenpsychologisches Screening gleichen Datums des Institutes I.

Beweis erhoben wurde ferner durch Einsichtnahme in den h. Verfahrensakt, die Verlesung des beigebrachten Gutachtens, sowie des h. Erkenntnisses vom 4.5.2015, LVwG-750247 mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung der beantragten Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen wurde. Beweis wurde ferner erhoben durch die Anhörung des an der öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmenden Beschwerdeführers. Die Behörde wurde durch zwei Vertreterinnen repräsentiert.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Im zit. abweisenden h. Erkenntnis betreffend das Waffenverbot wurde als wesentlicher Grund für die Verhängung des Waffenverbotes angeführt, dass der Beschwerdeführer am 4.5.2012  eine Schusswaffe (Steyr M, Kal. 0.22 long rifle) an eine minderjährige Person überlassen gehabt habe und folglich der Minderjährige unbeaufsichtigt Schüsse abgegeben habe, wodurch fremde Sachen zerstört und Personen gefährdet wurden. Insofern sei es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Rechtsgutsgefährdung gekommen, die das Potential in sich trug, weitere (höherwertige) Rechtsgüter zu verletzen oder gar zu zerstören.

Der Beschwerdeführer vermeinte im zitierten Verfahren zu seiner Person, sich seit dem Anlassfall (4. Mai 2012) wohl umfassend wohlverhalten zu haben. Er hätte sich reuig gezeigt und habe sein Fehlverhalten vollständig erkannt. Er sei sich der Gefährlichkeit von Waffen bewusst und habe auch grundsätzlich zutreffend Auskunft über den Gefährdungsbereich der im Anlassfall verwendeten Waffe gegeben. Zudem sei die bei seinem Anwesen angebracht gewesene und zum Schießen anhaltende Zielscheibe vom landwirtschaftlichen Gebäude entfernt worden. Schießübungen würden ausschließlich im örtlich nahen Schießkanal durchgeführt. Er werde weder seinem Neffen oder auch sonst keiner befugten Person jemals wieder Waffen überlassen. Er sei sich seines Fehlers bewusst  und habe daraus auch gelernt.

Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Grund für die Antragstellung zur Aufhebung des Waffenverbotes die Neuvergabe des örtlichen Genossenschaftsjagdgebietes und die Neuzusammensetzung der Pächtergemeinschaft angegeben habe.

Die Verlässlichkeitsprognose wurde  im h. Erkenntnis vom Landes-verwaltungsgericht  „gerade als noch nicht ausreichend“ erachtet. Dies insbesondere auch mit Bezug auf die als „rechtsgutachterlich“ bezeichnete Stellungnahme, der kein ausreichender Beweiswert für eine Aufhebung des Waffenverbotes zugemessen wurde. Das Waffenverbot wurde aber auch noch im Umstand begründet gesehen, dass der Beschwerdeführer die mit Munition versehene Waffe dem jugendlichen Minderjährigen nicht nur übergeben hatte, sondern ihm auch tatsächlich zu schießen erlaubt hatte. Dies mit dem Hinweis, er solle auf einen ausreichend vorhandenen Kugelfang achten, woran sich der Jugendliche letztlich dann nicht gehalten habe.

Die Waffe war dem Jugendlichen nicht bloß einmal zum Anlassfall, sondern bereits wiederholt überlassen gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht führte zum negativ beschiedenen Antrag auf Aufhebung letztlich noch aus, es wäre dem Anlassfall in dessen wiederholter Begehung eine höhere Intensität der Rechtsverstöße zu erblicken (Waffe + Munition + eigenständig schießen) und es wäre daher vor dem Hintergrund der geforderten strengen Sichtweise des Beobachtungszeitraumes im Rahmen des WaffG davon auszugehen, dass der Ablauf von ca. 3 Jahren gerade noch  nicht als ausreichend zu werten gewesen wäre.

Die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit sei nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 WaffG - und sohin auch nicht für
§ 12 Abs. 7 WaffG. Der sich im Gutachten abschließend findende Satz: „Aus psychiatrischer Sicht ist seine Verlässlichkeit in Zusammenhang mit der Jagdausübung gemäß § 38 Abs. 1 lit.a Oö. Jagdgesetz gegeben“, stellte zudem die Interpretation des Begriffes der „Verlässlichkeit“ und die Subsumtion unter die Bestimmung des Jagdgesetzes dar und sei Inhalt einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme. Rechtsgutachten komme im Verwaltungsverfahren kein gesteigerter Beweiswert zu (Hinweis auf, Schmied/Schweiger, das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 87). Abschließend wurde die abweisende Entscheidung im Einklang mit der Judikatur gesehen (Hinweis auf (VwGH 02.07.1998, Zl. 98/20/0078).

 

 

IV. 1. Mit der Vorlage eines aktuellen Gutachtens, welches darüber hinaus die strengeren Kriterien des Führens von Waffen abdeckt, liegt jedoch nunmehr eine geänderte Beurteilungsgrundlage vor.

Aus dem vom Beschwerdeführer durchlaufenen Testverfahren ergab sich eine positive Beurteilung seiner Eignung im Sinne des § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996.

Es zeigten sich beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Merkmale und seine Risikobereitschaft wurde im Normbereich exploriert.

Die einzelnen in Prozenträngen an den repräsentativen Normstichproben festgestellten Testergebnisse wurden mit grafischen Darstellungen und erklärend im Normbereich festgestellt. Lediglich hinsichtlich der finanziellen Risikobereitschaft liegt der Wert etwas über dem Normbereich.

Der Beschwerdeführer hinterließ anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Gericht einen sehr positiven Eindruck. Er führte stets einen tadellosen Lebenswandel.

Er schildert nochmals die damaligen Umstände, wonach er kurzfristig wegen einer Störung einer Maisanbaumaschine auf das Feld musste. Dabei habe er dem elfjährigen Neffen seiner Frau bloß gesagt er solle aufpassen, ihm aber nicht erlaubt zu schießen. Dennoch schoss der mj. Neffe auf eine für Luftdruckgewehrschießen an der Scheune angebrachte Zielscheibe. Das Projektil des Kleinkalibergewehrs durchschlug die Scheunenwand und landete 130 m entfernt im Fenster des Nachbarhauses.

Die Staatsanwaltschaft sah darin keinen strafbaren Tatbestand.

Abschließend versicherte der Beschwerdeführer, dies vielfach bereut zu haben und derartiges nicht mehr zu tun. Er hätte mit dreieinhalb Jahren Entzug wohl genug gebüßt.

Wenngleich ein derartiges Entzugsverfahren nicht als Strafe konzipiert ist, so wird es letztlich von einem Betroffenen als Solche empfunden.

Das nun vorgelegte Gutachten bescheinigt dem Beschwerdeführer einmal mehr die waffenspezifische Eignung. Es ist schlüssig und nachvollziehbar. Selbst das im Akt erliegende Gutachten des Univ.-Prof. Dr. L vom 15.12.2014 und  dessen dazu nach einer amtsärztlichen Negativbeurteilung ergänzenden Stellungnahme vom 25.2.2015, beurteilt dieser Gutachter den Beschwerdeführer in jeder Richtung hin positiv. Das zum Entzug führende Ereignis wird als „einmaliges Vorkommnis“ gesehen.

Es findet sich demnach kein sachlicher und objektiver Grund ihm weiterhin die Jagdkarte zu versagen um letztlich zu vermeiden den ausgesprochenen Entzug nurmehr strafenden Charakter zuzudenken und damit in Widerspruch zur Doppelbestrafung im Sinne Art. 4 des 7. ZP der EMRK zu gelangen.

Dass dieses Gutachten letztlich auch eine sachliche Grundlage zur Neubewertung des noch aufrechten Waffenverbotes indiziert, scheint mit Blick auf den offenbar bereits vom Beschwerdeführer gestellten Antrag durchaus als sachbezogen, wobei die Behörde zu befinden haben wird, in wieweit sie dieses Gutachten als neue Tatsache bewertet.

Zu der durch die der Judikatur benannten Zeitspannen, welche die Wiedererlangung der Verlässlichkeit erwarten lassen, ist zu sagen, dass es sich hierbei um keine fachlichen sondern rechtliche Aspekte handelt. Diese vermögen jedoch  personenbezogene Fakten und darauf gestützte Gutachten nicht zu entkräften oder diese zu substituieren.

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmenden Tatsachenkognition  ist die Eignung auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Die diesbezügliche Gutachtenslage in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer gewonnen persönlichen Eindruck ist daher auch dessen jagdliche Verlässlichkeit als gegeben anzusehen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 38 Abs. 1 Oö. JagdG:

Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis

a.    der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit;

b.    der jagdlichen Eignung;

c.    einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d.   dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt;

 

Die gemäß § 38 Abs. 1 lit.a Oö. JagdG für die Ausstellung einer Jagdkarte erforderliche Verlässlichkeit kann grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer strafrechtlichen  Verurteilung zu verneinen sein. Die fehlende Verurteilung bzw. eine diversionelle Einstellung des Strafverfahrens etwa wegen einer gefährlichen Drohung ist kein Hindernis für eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes. Ebenso nicht die allenfalls wegen einer vom Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Kauf genommenen Gefährdung, wobei in diesem Fall eine strafrechtliche Konsequenz ausgeblieben ist.

Verweigerungsgründe gelten nicht als absolut und unterliegen keiner zu starren Auslegung. Dies folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 
23.10. 2013, 2011/03/0099). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn – wie hier – nur kein originäres Fehlverhalten mit einer Waffe, sondern durch Überlassung im vertrauten Familienkreis erfolgte und der Betroffene dies glaubhaft und in jeder Richtung hin schlüssig und nachvollziehbar bedauerte. Es gibt demnach keinen sachlichen Grund mehr, weiterin an dessen Vertrauenswürdigkeit – etwa in der Unterstellung eines abermaligen derartigen Fehlverhaltens in der Zukunft – zu zweifeln.

Auch vor dem Hintergrund der dem öffentlichen Interesse dienenden Zielsetzung iSd §§ 38 ff Oö. JagdG, unverlässliche Personen von der Jagdausübung auszuschließen, ist jeweils eine eigenständige Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit durch die Behörde, ja selbst unabhängig von der Erledigungsart des gerichtlichen Strafverfahrens geboten (Reisinger/Schiffner, Oö. Jagdrecht 2010, VwGH vom 28.3.2006, 2003/03/0026)[1].

Dem unbestimmten und durch die Judikatur ausgelegten Rechtsbegriff „Verlässlichkeit“ darf letztlich  kein Inhalt zugedacht werden, der über einen im Gesetz  (§ 39) definierten - ohne konkrete Deliktssetzung – über den deliktsspezifisch Mindestzeitraum von drei Jahren hinausgehenden Zeitraum festzulegen. Dies kann wohl zu einem durch Judikatur zum Waffengesetz gedeckten Entzug bzw. Versagung der Ausstellung einer Jagdkarte bis zu fünf Jahren führen, während nach § 39 Abs. 1 lit.e Oö. JagdG „Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren“ versagt werden darf.

Alleine daraus leuchtet hervor, dass die zurückliegende Überlassung eines Kleinkalibergewehrs an einen Elfjährigen auch rechtlich zu keinem wesentlich über drei Jahre heranreichenden Entzug führen sollte, um nicht den Boden einer lebensnahen und sachlichen Beurteilung zu verlassen.

 

 

V. 1. Hinzuweisen gilt es abschließend noch auf das einer verfassungskonformen Rechtsanwendung zu Grunde zu legende Sachlichkeitsgebot. Dieses wiederum den Kreis zum jüngsten Urteil des EGMR mit Blick auf Art. 4, 7 ZP zu schließen scheint, wobei etwa durchaus ein vergleichender Hinweis auf die Praxis im Führerscheinentzugsverfahrens zulässig ist, wenn etwa der Verwaltungs-gerichtshof in einer diesjährigen Presseaussendung auf den Fall „Rinas v. Finland, Nr. 17039/13 v. 27.1.2013“ verwies, woraus dieser Hinweis sachzusammenhängend getätigt worden war.

Das Landesverwaltungsgericht sieht sich letztlich im Lichte der nunmehr durch das waffenspezifische Gutachten neu gestaltenden Faktenlage einerseits und andererseits in Verbindung mit der seit dem negativen Ausganges des Aufhebungsbegehrens des Waffenverbotes verstrichenen Zeitspanne, keine sachliche Grundlage mehr, dem Beschwerdeführer  die  Jagdkarte unter dem Rechtsgrund der mangelnden Verlässlichkeit weiterhin zu versagen.

Für die Beurteilung der Verlässlichkeit werden vom Verwaltungsgerichtshof die Wertungskriterien auch im jagdrechtlichen Sinn mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 Z1 und 2 WaffG offenbar grundsätzlich ident gesehen (VwGH 30.6.2011, 2011/03/0072). Danach gilt ein Mensch als verlässlich, wenn er sachgemäß mit Waffen umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Als "missbräuchlich" gelte jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch. Die Umstände des hier vom Beschwerdeführer mehrfach und inständig zum Ausdruck gebrachten Bedauern und Bereuen der unbeaufsichtigten Überlassung an seinen Neffen, lassen einen solchen Rückschluss nach der nunmehr verstrichenen Zeit nicht erwarten. Das untermauert das aktuelle Gutachten vom 4.9.2015.

Wollte man den Entzug hier aufrecht erhalten, würde diesem mangels eines im öffentlichen Interesse begründbaren Schutzbedarfes Dritter letztlich nur mehr strafender Charakter zukommen und demnach dem Schutzziel des Art. 4,
7. ZPEMRK widersprechen. Die Verweigerung des begehrten Rechtes nach nunmehr fast dreieinhalb Jahren einer Fehlleistung in Form einer Überlassung einer Kleinkaliberwaffe an einen Minderjährigen, ist demnach mit Blick auf das vorliegende Gutachten aus Sachlichkeitsüberlegungen und insbesondere im Sinne des Verständnisses von Recht und Gerechtigkeit nicht mehr vertretbar.

 

 

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.





Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 



[1] Nach § 39 Abs 1 lit d Oö JagdG ist die Ausstellung einer Jagdkarte bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Verurteilungen zu verweigern, ohne dass - gesondert - die Verlässlichkeit zu prüfen wäre; der Betreffende gilt also schon ex lege als unverlässlich. Demgegenüber hat eine Bestrafung im Sinne des § 39 Abs 1 lit e und f Oö JagdG nur dann zur Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte zu führen, wenn "nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit nicht zweifelsfrei erwiesen" ist (§ 39 Abs. 3 Oö JagdG). Die im Sinne des § 38 Abs.1 lit a Oö JagdG für die Ausstellung einer Jagdkarte erforderliche Verlässlichkeit kann jedoch trotz fehlender gerichtlicher Verurteilung abzusprechen sein. Solche Gründe finden sich in der Person des Beschwerdeführers hier nicht mehr.