LVwG-090001/2/Bi

Linz, 05.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J S, Inh. Wild- und Erlebnispark E, S, R, vertreten durch H-W RAe OG, U, G, vom 24. August 2015 gegen das Schriftstück des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/K. vom 14. August 2015, Pol01-8-2008-Fe, mit dem Bezug „Sanierung des Wolfsgeheges – Ausschreibung der Ersatzvornahme“, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Das in Beschwerde gezogenen Schriftstück der belangten Behörde zu GZ: Pol01-8-2008-Fe lautet:

 

„Herrn

J S

pA Herrn RA Mag. Ing. G R

Kanzlei H-W

U

G

Kirchdorf/Krems, 14. August 2015

 

Sanierung des Wolfsgeheges –

Ausschreibung der Ersatzvornahme

 

Sehr geehrter Herr S!

 

Sie wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 06.10.2014 verpflichtet Maßnahmen für die Herstellung einer den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechenden Haltung der Tiere durchzuführen. Unter anderem wurden Sie verpflichtet beim Objekt 11 (Wolfsgehege) folgende Maßnahmen umzusetzen:

·         Das Gehege ist auf mindestens 1040 zu vergrößern.

·         Der Unterstand ist zu erneuern.

·         Eine Sandfläche ist herzustellen.

·         Die Umzäunung ist zu sanieren.

·         Die freiliegenden aufgebogenen Baugitter sind unverzüglich zu entfernen.

 

Dieser Bescheid ist rechtskräftig und liegt diesbezüglich auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung vor.

 

Sie haben das Objekt 11 (Wolfsgehege) bis dato nicht saniert!

 

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Vollstreckungsbehörde bereits eine Ausschreibung bei den diversen Baufirmen veranlasst hat, um die Sanierung des Objektes 11 (Wolfsgehege) – auf Ihre Kosten – durch eine Fremdfirma herstellen zu lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

… “

 

Dem Schriftstück angeschlossen war ein Schreiben der belangten Behörde an die S Bau Ges.m.b.H., H,  H, vom 14. August 2015 mit dem Wortlaut:

 

Wild- und Erlebnispark E

Sanierung des Wolfsgeheges

Einholung eines Angebotes im Rahmen der Direktvergabe

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Herr J S, R, S, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 06.10.2014 verpflichtet, unter anderem beim Objekt Nr.11 (Wolfsgehege) folgende Punkte durchzuführen:

·         Das Gehege ist auf mindestens 1040 zu vergrößern.

·         Der Unterstand ist zu erneuern.

·         Eine Sandfläche ist herzustellen.

·         Die Umzäunung ist zu sanieren.

·         Die freiliegenden aufgebogenen Baugitter sind unverzüglich zu entfernen.

 

Da Herr S seiner Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, wird im Vollstreckungsverfahren veranlasst, dass die Sanierung dieses Geheges in Entsprechung des erwähnten Bescheides  auf seine Kosten und Gefahr durch ein befugtes Unternehmen durchgeführt wird.

 

Sie werden daher eingeladen im Rahmen der Direktvergabe ein Angebot bis 30. September 2015 zu erstellen.

 

Durch die Erstellung und Entgegennahme eins Kostenvoranschlages dürfen dem Land Oberösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf keinerlei Verpflichtungen erwachsen.

 

Sollte für die Angebotserstellung eine Besichtigung vor Ort nötig sein, wird ersucht, sich vorher mit Herrn St, Telefon: x, in Verbindung zu setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

… “

Die Zustellung des Schriftstückes samt Beilage erfolgte laut Rückschein am 17. August 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe den „Wild- und Erlebnispark E samt den zum Betrieb gehörenden Tieren seit 2007 von Herrn H S gepachtet. In der Folge habe sich herausgestellt, dass verschiedene vom Verpächter zugesagte behördliche Genehmigungen bzw Bewilligungen gefehlt hätten, um den Tierpark in dem Umfang wie 2007 beim Pachtvertragsabschluss betreiben zu können. Neben fehlenden Bau­genehmigungen hätten einige der mitverpachteten Wildtiere keine Artenschutzpapiere („CITES-Papiere“) gehabt und daher nicht zur Schau gestellt, nicht verkauft und nicht wegtransportiert werden dürfen, sodass dies unweigerlich den Betrieb des Tierparks verhindere. Die im Bescheid vorgeschriebene Entfernung der aufgebogenen Baugitter sei auch unverzüglich erfolgt und die Behörde habe feststellen müssen, dass das Gehege Nr.11  - Wolfsgehege ohnehin eine Größe von 1350 gehabt habe.

Die vorhandene Zoobewilligung habe lediglich bis Ende 2014 bestanden und er habe fristgerecht um Verlängerung angesucht, aber wegen der fehlenden CITES-Papiere nicht für jene Wildtiere, die unter das Washingtoner-Artenschutz­abkommen fielen und für welche keine CITES-Papiere vorhanden oder zu erlangen seien; das seien die im Objekt 11 befindlichen 5 Timberwölfe, weiters 1 Schneeeule, 1 Uhu, 2 Berberaffen und 3 Braunbären. Für diese Tiere sei spätestens seit 1.1.2015 keine Zoobewilligung mehr vorhanden und sie würden auch nicht im Rahmen des verpachteten Pachtgegenstandes, des Wild- und Erlebnisparks E, gehalten. Trotzdem sei er von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5.8.2015 unter Androhung der Ersatzvornahme iSd VVG zur Umsetzung der obigen Maßnahmen entsprechend dem Bescheid vom 6. Oktober 2014 bis längstens 31. August 2015 aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 14.8.2015 habe die belangte Behörde die Zwangsvoll­streckung angeordnet und eine Vollstreckungsverfügung dahingehend erlassen, als eine Ausschreibung bei diversen Baufirmen veranlasst worden sei, um die Sanierung des Wolfsgeheges auf seine Kosten durch eine Fremdfirma herstellen zu lassen. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung und Erlassung der Vollstreckungs­verfügung sei unzulässig, wenn kein inhaltlich bestimmter Leistungsbescheid vorliege, sohin wenn die Vollstreckbarkeit wegen geänderter Sach- und Rechtslage bzw wegen bereits gesetzter Leistungen nachträglich weggefallen sei. Sie sei schon deshalb unzulässig, weil die belangte Behörde ihm eine Frist bis 31. August 2015 eingeräumt habe und diese nicht verstrichen sei. Er könne daher die Maßnahmen immer noch durchführen, ohne dass bereits Handlungen zu seinen Lasten durchgeführt werden dürften. Die Behörde habe aber auch zu prüfen, ob ein exekutierbarer (hinreichend bestimmter)  Titel vorliege und die Vollstreckung zulässig sei. Sie sei unzulässig, wenn die Leistung inzwischen erbracht worden sei, die Leistung im Titelbescheid oder der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt sei oder aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage ein gleichlautender Titelbescheid nicht mehr erlassen werden dürfe. Beim Objekt 11 sei eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Haltung der Wölfe sichergestellt. Es habe eine Größe von 45 x 30 m, dh 1350 , es bestünden Unterstände und Rückzugsmöglichkeiten für die Wölfe in Form eines Unterstandes mit dichtem Dach und befestigtem Boden und insgesamt 4 Naturhöhlen. Es bestehe eine Sandfläche, die laufend mit neuem Sand befüllt worden sei, und eine ordnungsgemäße Umzäunung des Geheges, die ein Entweichen der Tiere verhindere. Letztlich seien auch, wie im Bescheid vorgeschrieben, sämtliche freiliegende aufgebogene Baugitter unverzüglich entfernt worden. Damit seien die im Bescheid vom 6.10.2014 vorgeschriebenen Leistungen erbracht worden.

Dem Bescheid vom 6.10.2014 sei nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang Sanierungen des Unterstandes und der Umzäunung vorzunehmen seien, weshalb diese Leistung nicht ausreichend bestimmt und daher einer Ersatzvornahme nicht zugänglich sei.

Bei den Wölfen handle es sich um Wildtiere, für die auch keine CITES-Papiere zur Haltung im Rahmen eines Zoobetriebes ausgestellt werden könnten. Er habe aber lediglich die zum Betrieb des Zoos gehörenden Tiere (laut Tierbestandsliste) gepachtet. Das Zur-Schau-Stellen sowie das Vorrätig-Halten von Tieren ohne CITES-Papiere stelle eine gerichtlich strafbare Handlung dar. Die Verpachtung dieser Tiere sei rechtlich unmöglich, daher handle es sich um eine nicht zugelassene Vereinbarung iSd § 878 ABGB, die rechtlich nichtig sei, dh die Tiere würden als nicht mitverpachtet gelten.

 

Die Ansicht der belangten Behörde, er sei aufgrund des Pachtvertrages Halter dieser Tiere und zu den Maßnahmen verpflichtet, sei verfehlt und werde ausdrücklich zurückgewiesen. Aber selbst wenn eine rechtlich wirksame Verpachtung vorliege, sei er dennoch nicht Halter iSd § 13 TSchG, da das Wolfsgehege bereits mit 31.10.2013 als Zoobestandteil abgemeldet und der Zoo dahingehend geschlossen worden sei. Jedenfalls sei dahingehend nicht um Verlängerung angesucht worden, sodass das Wolfsgehege spätestens mit 1.1.2015 kein Bestandteil des Tierparks mehr sei. In diesem Fall stelle § 26 TSchG eine lex specialis zu § 13 TSchG dar, der regle, dass der Eigentümer der Tiere, dh Herr S, für eine dem TSchG entsprechende Haltung zu sorgen habe. Mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfügung sei er daher in seinem Recht auf Nichtdurchführung des Vollstreckungsverfahrens ohne Bestehen der Voraussetzungen des VVG verletzt. Gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung bzw Vollstreckungsverfügung und Vollstreckungshandlung vom 14. August 2015 wird beantragt, die angefochtene Anordnung der Zwangsvollstreckung bzw Vollstreckungsverfügung ersatzlos aufzuheben.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Um der zitierten Verfassungsbestimmung zu entsprechen, ist somit für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als Beschwerdegegenstand ein Bescheid Voraussetzung.

 

§§ 56 ff AVG normieren Regelungen betreffend Inhalt und Form von Bescheiden sowie deren Erlassung. Als Bescheide im Sinn von Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG sind laut Lehre und Rechtsprechung individuelle, hoheitliche, normative, verfahrensförmliche, außenwirksame Erledigungen von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. für viele Hauer in Fischer/Pabel/N. Raschauer [Hrsg], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], Rz 4; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [2014] Rz 127 mwN; zum Bescheidbegriff des AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 419 mwN). Grundsätzlich sind Bescheide gemäß § 58 Abs.1 AVG ausdrücklich als solche zu bezeichnen, haben einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung zu enthalten und müssen bei schriftlicher Ausfertigung gemäß § 58 Abs.3 iVm § 18 Abs.4 AVG die Behörde bezeichnen sowie das Genehmigungsdatum und den Namen des Genehmigenden enthalten.

 

Das fragliche Schriftstück ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch sonst in die äußere Form eines Bescheides gekleidet (fehlende Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung; keine Rechtsmittelbelehrung, etc.). Vielmehr erinnert der Aufbau des Schreibens vom 14. August 2015 an einen Brief. Maßgeblich für die Qualifikation eines Schriftstücks als Bescheid sind jedoch primär inhaltliche Kriterien; mithin der Bescheidwille, das autoritative Wollen der Behörde, hoheitliche Gewalt auszuüben (vgl. VwGH 25.01.1990, 89/16/0195).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof seit Beschluss eines verstärkten Senates (VwSlg 9458 A/1977) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 11.06.2001, 2001/10/0084; 22.09.1992, 92/07/0121) vertritt, ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber umgekehrt nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Der normative Inhalt muss sich – wie bereits erwähnt – aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs.1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. dazu ausführlich auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 58 Rz 5 ff mwN).

 

Im vorliegenden Fall ist es somit maßgeblich, ob durch das gegenständliche Schreiben des Bezirkshauptmannes eindeutig - objektiv betrachtet - die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit erfolgte. Kommt auf Grund der sprachlichen Gestaltung der normative Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt – mangels Bezeichnung als Bescheid – gerade kein Bescheid vor.

 

Der Inhalt des angefochtenen Schreibens weist darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Information an den Bf handelt. Unter Hinweis auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 6. Oktober 2014 wurde dem Bf zum einen vorgehalten, er habe das Wolfsgehege bis dato – 14. August 2015 – nicht saniert und ihm zur Kenntnis gebracht, dass nunmehr Angebote von Fremdfirmen für eine (zukünftige) Ersatzvornahme auf seine Kosten eingeholt würden.

Dass der Bescheid vom 6. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, war dem Bf bekannt – seine Vorstellung vom 4. November 2014 gegen den Mandatsbescheid vom 6. Oktober 2014 war mit Bescheid vom 6. März 2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Der Mandatsbescheid sah bereits eine Frist von drei Wochen ab Bescheidzustellung – das war laut Rückschein am 14. Oktober 2014 – vor. Die im Schreiben vom 5. August 2015 im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme gewährte Frist bis 31. August 2015 wurde vom Bf offenbar auch als hinfällig betrachtet, zumal er in der Beschwerde lediglich darauf hingewiesen hat, er könne ja bis dorthin noch Maßnahmen umsetzen, wenn er wüsste, welche.  

   

Dem Schriftstück fehlt es damit an jeglichem normativem Charakter. Es fasst nur rechtskräftige Anordnungen zusammen, stellt fest, dass diesen bislang nicht nachgekommen wurde und teilt mit, dass nunmehr Angebote von Fremdfirmen eingeholt werden würden für eine – zukünftige – Ersatzvornahme auf Kosten des Bf. Zu bemerken ist am Rande, dass sich aus der Beilage ersehen lässt, dass auch der Fremdfirma für ihr eventuelles (!) Angebot eine Frist bis 30. September 2015 eingeräumt wurde, was der Bf zweifelsohne so deuten konnte, dass auch ihm diese Frist offenstand, den rechtskräftigen Anordnungen doch noch nachzukommen, ohne eine tatsächliche Veranlassung zu riskieren.

 

Mit dem Schriftstück vom 14. August 2015 sollte somit weder ein Recht gestaltet noch ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt werden. Darüber hinaus ist auf die gewählte Form der Anrede und die abschließende Grußformel zu verweisen (s bspw. ähnlich VwGH 17.09.2002, 2002/01/0095). Die Anrede  „Sehr geehrter Herr S.!“ und die Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ sprechen klar gegen die Annahme, es sei eine verbindliche Erledigung beabsichtigt gewesen (vgl. dazu die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs, z.B.: VwGH 16.07.2003, 2002/01/0500; 17.09.2002, 2002/01/0095; 03.06.1997, 97/06/0096).

Im gegenständlichen Fall lässt somit neben der fehlenden Bescheidbezeichnung auch die nicht vorhandene Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie folglich auch fehlende Gliederung in Spruch-Begründung-Rechtsmittelbelehrung auf einen fehlenden Bescheidwillen der Behörde schließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs indiziert insbesondere eine Verwendung der Briefform – wie beim gegenständlichen Schreiben der Fall – den fehlenden  Bescheidcharakter (vgl. bspw. VwGH 22.09.1992, 92/07/0121; 16.10.1997, 97/06/0175).

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Vorliegen eines Bescheides ist in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG eine Prozessvoraussetzung. Bereits bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen das gegenständliche Schreiben vom 14. August 2015 mit dem Betreff „Sanierung des Wolfsgeheges – Ausschreibung der Ersatzvornahme“, war daher mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes mit Beschluss zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger